Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagung (Landschaftsplan)
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Köln stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Nutzungsuntersagung nach dem Landschaftsplan wieder her und verhinderte die Durchsetzung eines Zwangsgeldes. In der summarischen Prüfung überwiege das private Suspensivinteresse, weil die angeordnete Untersagung voraussichtlich rechtswidrig sei. Insbesondere fehle die offensichtliche Feststellung, dass das Grundstück als Brachfläche im Sinn des § 24 LG NRW anzusehen ist. Eine Anwendung der Verbotsbestimmung des Landschaftsplans ohne vorherige Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers sei nicht gegeben.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagung stattgegeben; Zwangsgeldandrohung nicht durchsetzbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei der summarischen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden, wenn das private Suspensivinteresse das öffentliche Interesse überwiegt und der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig erscheint.
Eine durch einen Landschaftsplan angeordnete Verbotsbestimmung greift nicht grundsätzlich in Rechte eines Grundstückseigentümers ein, soweit die Fläche nicht im Plan selbst als Brachfläche festgesetzt ist; die Schutzwirkung setzt die form- und inhaltsspezifische Festsetzung voraus.
Die Festsetzung einer Fläche als Brachfläche im Sinne des § 24 Abs. 2 LG NRW verlangt eine vorherige Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers nach § 24 Abs. 1 LG NRW; ohne diese Abwägung fehlt es an der rechtlichen Grundlage für weitergehende Nutzungsuntersagungen.
Im Eilrechtsschutz genügt eine streitige oder nicht eindeutig belegte Sachverhaltslage nicht für ein Offensichtlichkeitsurteil; widersprüchliche Beweismittel verhindern regelmäßig die Anwendung planrechtlicher Verbote und damit auch die Anordnung von Zwangsgeldern.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 14 K 8022/08 gegen Ziff. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 11.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 11.11.2008 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Hauptantrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 8022/08 gegen Ziff. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 11.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des BZR Köln vom 11.11.2008 wiederherzustellen und hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat Erfolg.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Befolgung der unter Ziff. 1 des Bescheides vom 11.09.2007 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Alles dafür, dass die unter Ziff. 1 der Verfügung angeordnete Nutzungsuntersagung rechtswidrig ist.
Die angeordnete Nutzungsuntersagung kann aller Voraussicht weder auf § 6 Abs. 6 LG NRW noch auf die Bestimmungen der §§ 12, 14 Abs. 1 OBG NRW, § 8 Abs. 2 LG NRW i.V.m. den für Landschaftsschutzgebiete geltenden Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans Nr. 2 Bornheim" gestützt werden.
Der für die Anordnung des ursprünglichen Zustandes in § 6 Abs. 6 LG NRW vorausgesetzte Eingriff in Natur und Landschaft lässt sich nicht aus der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Ziff. 7 LG NRW herleiten. Nach dieser Vorschrift gilt insbesondere die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach dem LG NRW oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekte als Eingriff. Das in Rede stehende Grundstück des Antragstellers ist keine im Sinne dieser Vorschrift geschützte Fläche. Ziff. 2.2.15 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 2 Bornheim" verbietet es zwar, Brachflächen zu verändern. Das Grundstück des Antragstellers ist aber keine Brachfläche im Sinne dieser Verbotsvorschrift. Brachflächen i.S.d. Verbotsbestimmung können nur solche Flächen sein, die die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 LG NRW erfüllen und die nach Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten im Landschaftsplan selbst mit entsprechenden Zweckbestimmungen als Brachfläche festgesetzt sind. Dies folgt aus der systematischen Stellung des § 24 LG NRW und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem auch der Landschaftsplangeber Rechnung zu tragen hat. Mit der Bestimmung des § 24 Abs. 1 LG NRW räumt der Gesetzgeber für den Plangeber über die in § 16 Abs. 4 LG NRW bezeichneten Festsetzungsarten hinaus die Möglichkeit ein, fakultativ Zweckbestimmungen für Brachflächen nach Maßgabe der Entwicklungsziele (§ 18 LG NRW) im Landschaftsplan festzusetzen. Wegen der für den Eigentümer weitreichenden Folgen der Festsetzung als Brache, die bis hin zur Untersagung jeglicher Nutzung reichen können, setzt die Festsetzung als Brachfläche eine vorherige Abwägung mit den wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers voraus, denen der Gesetzgeber in der Abwägungsklausel des § 24 Abs. 1 Satz 2 LG NRW eine hervorgehobene Bedeutung beimisst. Dieses gesetzlich zum Schutz des Eigentümers vorgesehene Abwägungsgebot gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LG NRW liefe leer, wenn man auch solche Grundstücke als Brachflächen unter den Schutz der Verbotsvorschrift der Ziff. 2.2.15 des Landschaftsplanes stellte, die nicht im Plan selbst als Brachfläche festgesetzt sind. Diese Auslegung liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass Grundstücke, die die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 LG NRW erfüllen, quasi automatisch" kraft Gesetzes als Brachfläche geschützt wären, ohne dass der betroffene Eigentümer zuvor zu seinen wirtschaftlichen Absichten gehört würde. Eine solche Schutzausweisung wäre mit dem nach Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Eigentumsschutz nicht vereinbar - wie auch die Vorschrift des § 62 LG NRW über den gesetzlich vorgesehenen Biotopschutz belegt, die die Festlegung gesetzlich geschützter Biotope erst nach vorheriger Unterrichtung und Anhörung der Eigentümer erlaubt (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LG NRW).
Selbst wenn die Verbotsbestimmung der Ziff. 2.2.15 des Landschaftsplans dahingehend ausgelegt werden könnte, dass sie auch auf nicht im Landschaftsplan als Brachfläche festgesetzte Grundstücke Anwendung findet, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LG NRW erfüllen, könnte mit den im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsaufklärung nicht mit dem erforderlichen Offensichtlichkeitsurteil festgestellt werden, dass das in Rede stehende Grundstück die Anforderungen erfüllt, aufgrund derer gem. § 24 Abs. 2 LG NRW Grundstücke als Brachflächen gelten. Den vom Antragsgegner vorgelegten Luftbildaufnahmen lässt sich zwar angesichts des erkennbar zunehmenden Bewuchses entnehmen, dass der Antragsteller die streitige Fläche ab den Jahren 1998/1999 jedenfalls nicht mehr nachhaltig landwirtschaftlich genutzt hat. Andererseits behauptet der Antragsteller im vorliegenden Verfahren unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung, die Bewirtschaftung der streitigen Fläche nie aufgegeben zu haben. Dass die auf dem Grundstück vorhandenen Obstbäume (Schattenmorellen) - wie der Antragsteller behauptet - bis zur Erntezeit 2006 noch zum Eigenbedarf genutzt wurden, lässt sich anhand der vorgelegten Luftbildaufnahmen nicht mit der für das vorliegende Eilverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ausschließen. Lässt sich somit nicht mit der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren erforderlichen Eindeutigkeit feststellen, dass die als Fläche 2" bezeichnete Teilfläche des Grundstücks des Antragssteller als Brachfläche im Sinne der Verbotsvorschrift der Ziff. 2.2.15 des Landschaftsplans Nr. 2 Bornheim" anzusehen ist, war der Antragsgegner mangels eines Verstoßes gegen die Verbotsbestimmung auch nicht auf der Grundlage der §§ 12, 14 Abs. 1 OBG NRW, § 8 Abs. 2 LG NRW befugt, die Nutzungsuntersagung anzuordnen.
Die von den Erfolgsausichten losgelöste Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers. Ohne die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens jegliche Nutzung der Fläche untersagt. Der von ihm glaubhaft gemachte bevorstehende Abschluss eines Vertrages über die Verpachtung des Grundstücks als Pferdeweide käme nicht zustande. Schwerwiegendere oder gleichgewichtige Interessen des im öffentlichen Interesse liegenden Natur- und Landschaftsschutzes sind bei einer vorläufigen Suspendierung der Nutzungsuntersagung nicht betroffen. Stellt sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass die in Rede stehende Fläche den für Brachflächen geltenden Schutz genießt, wäre die die für den Naturschutz nachteilige Zerstörung der Brachfläche mit der im Jahre 2007 erfolgten Rohdung bereits eingetreten. Die sich ohnehin über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckende Rückgängigmachung der Zerstörung der Brachfläche wäre lediglich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter hinausgeschoben. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung der Fläche als Pferdeweide unter Anlage einer Streuobstwiese ist mit den Schutzzielen des Landschaftsplanes Nr. 2 Bornheim" vereinbar. Die im Streit stehende Verbotsvorschrift der Ziff. 2.2.15 sieht neben Brachflächen auch Streuobstwiesen als schutzwürdig an. Selbst wenn der ökologische Wert einer Brachfläche gegenüber einer Streuobstwiese höher einzuschätzen wäre, kann die Nutzung der streitigen Fläche als Streuobstwiese vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hingenommen werden. Die Nutzung als Streuobstwiese stellt unter ökologischen Gesichtspunkten auch eine hochwertige Nutzungsart dar. Bei einem etwaigen Obsiegen des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren kann die Streuobstwiese ohne weiteres durch Überlassung der natürlichen Sukzession in eine ökologisch noch höherwertige Brachfläche überführt werden.
Überwiegt somit hinsichtlich der angeordneten Nutzungsuntersagung das private Suspensivinteresse des Antragstellers, war auch für die Zwangsgeldandrohung kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR zugrundegelegt.