Ablehnung von PKH und Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen Verhinderung der Sachaufklärung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO zur Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung nach Kroatien. Zentrale Frage ist, ob veränderte Umstände (insbesondere eine mögliche Minderjährigkeit) vorliegen. Das VG Köln lehnt beide Anträge mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab, weil der Antragsteller die Aufklärung durch Verweigerung der Zustimmung zur Kontaktaufnahme mit dem familiengerichtlichen Gutachter verhindert. Offen gelassen wird, ob ein Hängebeschluss die Frist nach Art. 29 Dublin-III-VO erneut unterbricht.
Ausgang: Antrag auf PKH und Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen fehlender Erfolgsaussichten und Verhinderung der Sachaufklärung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verhindert der Antragsteller die Aufklärung entscheidungserheblicher Umstände (z.B. durch Verweigerung der Zustimmung zur Kontaktaufnahme mit einem gerichtlich bestellten Gutachter), gehen daraus entstehende Nachteile zu seinen Lasten und können daraus folgende Anträge abgelehnt werden.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO setzt das Vorliegen veränderter Umstände oder ohne Verschulden zuvor nicht geltend gemachter Umstände und hinreichende Erfolgsaussichten voraus; werden diese nicht substantiiert dargetan, ist der Antrag zu versagen.
Zur Beurteilung der Altersangabe eines Asylbewerbers können Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gewichtige Anhaltspunkte für Volljährigkeit heranziehen; bloße Behauptungen ohne belastbare Beweismittel genügen nicht.
Ein Hängebeschluss dient der Verhinderung vollendeter Vollstreckungstatsachen, führt aber nicht zwingend zu einer erneuten Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO; die Frage kann offenbleiben, wenn wegen Fristablaufs eine sofortige Entscheidung geboten ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist PKH zu versagen.
Leitsatz
1. Verhindert ein Antragsteller die Aufklärung, ob tatsächlich veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen (hier: Nichtzustimmung zur Kontaktaufnahme mit vom Familiengericht bestellten Sachverständigen zur Erstellung eines Altersgutachtens), geht dies zu seinen Lasten.
2. Zur offen gelassenen Frage, ob ein Hängebeschluss den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO erneut unterbricht.
VG Köln, Beschluss vom 19.03.2020 – 14 L 2658/19.A –
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Aus den nachfolgenden Gründen bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO.
Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO,
den Beschluss vom 13.12.2019 im Verfahren 14 L 2491/19.A zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 14 K 6952/19.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19.11.2019 enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Kroatien anzuordnen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass veränderte Umstände vorliegen oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände eine Änderung des Beschlusses vom 13.12.2019 rechtfertigen könnten. Es besteht auch kein Anlass, den Beschluss von Gerichts wegen zu ändern.
Der „eidesstattliche Versicherung“ des vermeintlichen Bruders des Antragstellers kommt schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu, weil auch in Ansehung der von ihm in seinem Asylverfahren vorgelegten Tazkira (Alter bei Ausstellung nach dem Äußeren geschätzt) dessen Identität, seine Verwandtschaft zum Antragsteller und seine deutschen Sprachkenntnisse ungeklärt sind.
Der Antragsteller lässt im Verfahren 14 L 2491/19.A (auch Bl. 19 ff. der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.12.2019 (Seiten 4/5) vortragen, es sei äußerst fraglich, „ob Kroatien überhaupt zuständig“ sei, da von dem Antragsteller „am 19.9.2018 Fingerabdrücke (...) in Griechenland gemacht worden sind und ein Antrag gestellt worden ist“. Hiermit wird nicht ansatzweise in Frage gestellt, dass Griechenland schon wegen Ablaufs aller Fristen nach der Dublin III-VO (Art. 21, 23 und/oder 29) für die Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers nicht (mehr) zuständig war, sondern schließlich Kroatien. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers stellt auch keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt für eine abweichende Beurteilung dar.
Es bestehen weiterhin keine Zweifel daran, dass der Antragsteller volljährig ist. Das Gericht hält an seiner Beurteilung in dem Beschluss vom 13.12.2019 im Verfahren 14 L 2491/19.A uneingeschränkt fest. Mit Ausnahme des Jugendamtes des Kreises K. gingen und gehen die kroatischen und die bisher beteiligten deutschen Behörden (einschließlich bereits im September 2019 das Jugendamt C. ) davon aus, dass der Antragsteller im Jahr 2000 oder allenfalls im Jahr 2001 geboren und damit deutlich volljährig ist.
Zwar hat der Antragsteller nach Zustellung des Beschlusses vom 13.12.2019 am 16.12.2019 bereits am 20.12.2019 den vorliegenden Antrag stellen lassen. Das Gericht hat unter dem 24.1.2010 antragsgemäß einen sog. Hängebeschluss erlassen. Grund dafür war, dass das vom Antragsteller angerufene Amts-/Familiengericht Köln eine Beweiserhebung zu der Behauptung des Antragsteller, er sei minderjährig, beabsichtigte und das Jugendamt des Kreises K. – wenn auch evtl. auf falscher Tatsachengrundlage, vgl. Anhang zum Schreiben an das VG Köln vom 21.1.2020, Bl. 39 ff. der Gerichtsakte – einen „Zweifelfall“ angenommen hatte. Mit dem Hängebeschluss sollte verhindert werden, dass durch eine Vollstreckung durch die Antragsgegnerin vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor das Gericht der zugrunde liegenden materiellen Frage (Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers?) hinreichend nachgehen konnte.
Diese Aufklärung wird allerdings durch den Antragsteller verhindert. Aus diesem Grund fehlen für das Gericht weiterhin jegliche Anhaltspunkt dafür, dass die im Verfahren 14 L 2491/19.A gewonnene Überzeugung, der Antragsteller sei schon im Jahr 2019 volljährig gewesen, fehlerhaft sein könnte. Obwohl die erforderliche Untersuchung des Antragstellers durch den beauftragten Gutachter bereits am 12.2.2020 stattfand, liegt das Gutachten bisher nicht vor. Ob dies in der Sphäre des Antragstellers liegt, ob sich aus der Untersuchung abweichend von der bisherigen Beurteilung ernsthafte Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit des Antragstellers ergeben und wann das Gutachten dem Amts-/Familiengericht vorgelegt werden wird, vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen. Dies beruht alleine darauf, dass der Antragsteller und das Jugendamt des Kreises Warendorf als (vorläufiger oder vermeintlicher) gesetzlicher Vertreter diese Ermittlungen vereiteln. Sie verweigern ihre Zustimmung dazu, dass das Gericht Kontakt mit dem vom Amtsgericht beauftragten Gutachter aufnimmt, um zu ermitteln, ob zumindest nach dessen vorläufiger Einschätzung eine Minderjährigkeit nicht auszuschließen ist.
Lediglich angemerkt sei zudem, dass für die Verweigerung der Zustimmung kein nachvollziehbarer und schützenswerter Grund ersichtlich oder dargelegt ist. Wenn der Gutachter (vorläufig) dem erkennenden Gericht mitteilte, nach der erfolgten Untersuchung und den nachfolgenden Prüfungen könne von einer (zumindest ernsthaft möglichen) Minderjährigkeit des Antragstellers ausgegangen werden, so würde dies das vorliegenden Verfahren maßgeblich zugunsten des Antragstellers beeinflussen. Insoweit bedarf es vor einer für den Antragsteller positiven Entscheidung im vorliegenden Verfahren offenkundig keines vorherigen gemeinsamen Gesprächs der Mitarbeiter des Jugendamtes mit dem Antragsteller. Sollte hingegen der Gutachter bereits nach den bisherigen Stand der Begutachtung eine Minderjährigkeit ausschließen können, so würden lediglich die bisherige Überzeugung des erkennenden Gerichts zur Volljährigkeit des Antragstellers und die Unwahrheit der diesbezüglichen Behauptungen des Antragstellers bestätigt. Warum es in einem solchen Fall eines vorherigen Gesprächs des Jugendamtes mit einem Volljährigen bedürfen sollte, um diesen „zunächst“ auf das Ergebnis der Altersfeststellung und/oder die gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren vorzubereiten, erschließt sich nicht.
Das erkennende Gericht kann auch nicht länger mit einer abschließenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren abwarten. Denn zum einen ist es völlig offen, wann das familiengerichtliche Gutachten vorliegen und wann bzw. ob es (zeitnah auch) dem Gericht im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis gelangen wird. Zudem ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die durch das vom Antragsteller betriebene Verfahren 14 L 2491/19.A unterbrochene Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO durch den Hängebeschluss vom 24.1.2020 nicht erneut unterbrochen wurde und diese Frist deshalb spätestens am 13. bzw. 16.6.2020 endet.
Sollte dem Antragsteller das im familiengerichtlichen Verfahren beauftragte Gutachten zukünftig zukommen und sollte dieses abweichend von der bisherigen Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Verfahren z.B. zu dem Ergebnis gelangen, der Antragsteller sei minderjährig und/oder gar sein angegebenes Geburtsdatum (21.8.2004) sei zumindest plausibel, so steht es dem Antragsteller frei, dies dem erkennenden Gericht vorzulegen, um ihm eine Änderung auch des vorliegenden Beschlusses von Gerichts wegen zu ermöglichen, oder ausdrücklich erneut einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)