Antrag auf PKH abgelehnt, aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung. Die PKH wurde abgelehnt, weil Nachweise zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlten. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde jedoch angeordnet, da für Teile des Bescheids – insbesondere zur Frage des subsidiären Schutzes – ernstliche Zweifel an der offensichtlichen Unbegründetheit bestehen. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: PKH-Antrag abgelehnt, Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachweist; bei anwaltlicher Vertretung bedarf es keines gesonderten Hinweises auf die Erfordernisse des § 117 ZPO vor der Ablehnung.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung ist statthaft und zulässig nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, wenn sie fristgerecht gestellt wird.
Bei offensichtlicher Unbegründetheit eines Asylantrags wird die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen; es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die eine erfolgreiche rechtliche Überprüfung wahrscheinlich erscheinen lassen.
Die Behörde muss bei Zurückweisung als "offensichtlich unbegründet" darlegen, warum ein Antrag nicht nur schlicht unbegründet, sondern in besonderem Maße offensichtlich unbegründet ist; dies gilt insbesondere bei der Bewertung von Anträgen auf subsidiären Schutz, bei denen allgemeine Gefahrenlagen zu prüfen sind und spezifische Gründe für die offensichtliche Unbegründetheit erforderlich sind.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt (...) wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung (VG Köln 14 K 6932/20.A) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Er hat weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Einkommensbelege vorgelegt. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss das Gericht auch nicht auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO gesondert hinweisen, bevor es den Antrag ablehnt.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen VG Köln 14 K 6932/20.A erhobenen Klage gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist gestellt.
Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
Hat das Bundesamt den Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wird die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamtes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Es müssen erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 91 ff.
Dabei ist Gegenstand der Prüfung des Gerichts insbesondere die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht besteht (§ 30 ASylG). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 bis 5 oder des § 29a AsylG erfüllt sind oder wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt. Aus der Begründung muss sich zudem klar ergeben, warum der Antrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden ist.
So BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 - , juris, Rn. 18 ff. m.w.N.
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen zwar unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt ernstliche Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers nach Art. 16a GG zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, denn der Antragsteller ist auf dem Landweg und damit über sichere Drittländer nach Deutschland eingereist. Gleiches gilt, soweit das Bundesamt seine Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG als offensichtlich nicht gegeben angesehen hat. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (S. 4, 3.-8. Absatz) (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Soweit jedoch der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist, sind die Erwägungen in dem angegriffenen Bescheid nicht geeignet zu begründen, warum dieser Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht lediglich „einfach“ unbegründet ist, sondern offensichtlich unbegründet sein soll. Das Bundesamt prüft in diesem Zusammenhang die allgemeinen Gründe, die für einen aus Afghanistan stammenden Antragsteller möglicherweise einen subsidiären Schutz begründen können. Dies ist die generelle Gefahr, bei einer Rückkehr nach Afghanistan infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts Opfer eines Anschlags oder von Kampfhandlungen zu werden. Es geht mithin um Gründe, die nicht mit dem individuellen Vortrag des Antragstellers zusammenhängen, sondern die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben können. Dass im Fall des Antragstellers die Furcht vor den daraus resultierenden Gefahren als offensichtlich unbegründet bewertet wird, während sie bei anderen Antragstellern aus Afghanistan gerichtsbekannt bisher ausnahmslos als „einfach“ unbegründet angesehen wird, erschließt sich nicht und lässt auch die Begründung des angegriffenen Bescheids nicht erkennen. Erwägungen zur offensichtlichen Unbegründetheit des individuellen Vorbringens eines Antragstellers rechtfertigen es nicht ohne weiteres, den Asylantrag auch im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes nicht lediglich als einfach unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 2 BvR 1353/17 –, juris Rn. 2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).