FIU-Sofortmaßnahme nach § 40 GwG: Keine Aussetzung der Kontosperre im Eilverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine FIU‑Sofortmaßnahme nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GwG (Kontosperre) sowie die Aufhebung der Vollziehung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Sofortmaßnahme voraussichtlich rechtmäßig sei. Für „Anhaltspunkte“ im Sinne des § 40 GwG genüge wegen der niedrigen Eingriffsschwelle eine Indizienlage; hier trugen zahlreiche Barscheckzahlungen in erheblicher Höhe über Monate. Die vollständige, auf maximal einen Monat befristete Sperrung sei verhältnismäßig, zumal Freigaben nach § 40 Abs. 5 GwG erteilt worden seien; eine Existenzgefährdung sei nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen eine Sofortmaßnahme der FIU nach § 40 Abs. 1 GwG entfaltet gemäß § 40 Abs. 6 Satz 2 GwG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung; vorläufiger Rechtsschutz ist über § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen.
Für die Tatbestandsvoraussetzung „Anhaltspunkte“ eines Zusammenhangs mit Geldwäsche i.S.d. § 40 Abs. 1 GwG gilt eine niedrige Eingriffsschwelle; ein strafprozessualer Anfangsverdacht nach § 261 StGB ist nicht erforderlich.
Die FIU darf eine Sofortmaßnahme nach § 40 Abs. 1 GwG bereits auf Grundlage einer ersten Bewertung der bekannten Tatsachen anordnen; die vorherige Durchführung einer operativen Analyse nach § 30 Abs. 2 GwG ist nicht Voraussetzung.
Eine Anhörung kann bei der Anordnung von Sofortmaßnahmen nach § 40 GwG nach § 28 Abs. 3 VwVfG unterbleiben, wenn sie dem zwingenden öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegensteht.
Eine vollständige Kontosperre nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GwG kann verhältnismäßig sein, wenn sie zeitlich eng befristet ist und Freigabemöglichkeiten nach § 40 Abs. 5 GwG zur Abmilderung erheblicher Härten tatsächlich zur Verfügung stehen und genutzt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 125.326,87 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sinngemäß gestellten Anträge,
1. die aufschiebende Wirkung des per Fax erhobenen Widerspruchs des Antragstellers vom 30.11.2021 gegen die fernmündliche Anordnung der Antragsgegnerin einer Sofortmaßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 Buchst. a) und b) Geldwäschegesetz an die D.kasse Köln vom 19.11.2021, schriftlich bestätigt am 22.11.2021, anzuordnen
2. und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen,
haben keinen Erfolg.
I. Sie sind zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Satz 3 VwGO. Denn der nach § 40 Abs. 6 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) statthafte Widerspruch gegen die bereits vollzogene Maßnahme nach Abs. 1 an die Kreissparkasse als „Verpflichtete“, den der Antragsteller als Kontoinhaber und damit „anderer Beschwerter“ erhoben hat, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 40 Abs. 6 Satz 2 GwG keine aufschiebende Wirkung.
II. Der Antrag zu 1. ist nicht begründet.
Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zwischen dem individuellen Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Anordnung und dem öffentlichen Interesse an deren Vollziehung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung ist rechtmäßig.
Sie ist auf § 40 Abs. 1 Satz 2 GwG gestützt.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GwG kann die Antragsgegnerin u.a., wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht, die Durchführung der Transaktion untersagen, um den Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren. Außerdem kann sie unter den genannten Voraussetzungen einem Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG (Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsinstitute) untersagen, a) Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot auszuführen und b) sonstige Finanztransaktionen durchzuführen.
Die Anordnung ist formell rechtmäßig ergangen.
Insbesondere musste nach § 28 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eine Anhörung (der Antragstellerin oder der Verpflichteten) unterbleiben, da eine solche dem zwingenden öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegensteht.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.5.2019 – 14 L 1066/19 –, juris, Rn. 8; vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11555, S. 154.
Die Sofortmaßnahme ist auch materiell rechtmäßig.
1. Die Tatbestandsvoraussetzung der angewandten Norm liegt vor. Der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für Transaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche bezogen auf das gesperrte Konto der Antragstellerin vor.
a) Nach § 1 Abs. 1 GwG ist mit dem Begriff „Geldwäsche“ eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs gemeint. „Transaktion“ im Sinne des GwG ist oder sind nach § 1 Abs. 5 GwG eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder bewirken.
Wann „Anhaltspunkte“ für einen „Zusammenhang“ einer Transaktion mit Geldwäsche vorliegen definiert das Geldwäschegesetz nicht ausdrücklich. Aus der Gesetzesbegründung sowie der Systematik und dem Telos der Regelung des § 40 Abs. 1 GwG ergibt sich jedoch eine niedrige Eingriffsschwelle auf Tatbestandsseite.
Die Norm ermächtigt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), Transaktionen, bei denen sie Indizien für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erkennt, anzuhalten. Es handelt sich hier um eine Sofortmaßnahme, bei der die FIU aufgrund der ihr vorliegenden Anhaltspunkte zügig eine Entscheidung treffen muss. Sie ist nicht verpflichtet, eine operative Analyse nach § 30 Abs. 2 GwG bereits durchgeführt zu haben, sondern kann aufgrund der Eile schon mittels einer ersten Bewertung der bekannten Tatsachen handeln und eine entsprechende Anordnung treffen, die im pflichtgemäßen Ermessen der FIU liegt.
Vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11555, S. 154; und Antwort der Bundesregierung vom 15.8.2018 auf eine Kleine Anfrage, bzgl. Frage 3. i), BT-Drs. 19/3818, S. 4.
Die Ermächtigungsgrundlage ist auch vor dem Hintergrund und Zweck der Kompetenzzuweisung der nach § 27 GwG eingerichteten FIU im Gefüge der beteiligten Stellen zur Bekämpfung von u.a. Geldwäsche zu sehen.
Sie fungiert als eine administrativ, präventiv handelnde Behörde und nicht selbst als Strafverfolgungsbehörde.
Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11555, S. 136; Anfragebeantwortung der Bundesregierung vom 22.5.2018, BT-Drs. 19/2263, S. 8; Zentes in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 2. Aufl. 2020, § 27 Zentrale Meldestelle, Rn. 2.
Die Anordnung der Sofortmaßnahmen obliegt ihr nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG im Zusammenhang mit ihrer in § 28 Abs. 1 Satz 1 GwG beschriebenen Aufgabe der Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche und der Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten.
Bei der Behandlung von geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldungen hat sie eine „Filterfunktion“ bei der Frage nach dem „Ob“ einer anschließenden Übermittlung der von der FIU analysierten Sachverhalte an eine zuständige Behörde nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 GwG inne. Im Falle eines Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche zusammenhängt, soll sie die Möglichkeit haben, diese u.a. auszusetzen um zu verhindern, dass die inkriminierten Gelder dem staatlichen Einflussbereich etwa durch Barabhebungen entzogen werden. Damit kann sie die operative Analyse zu Ende führen und ihre Ergebnisse einschließlich der betroffenen Vermögensgegenstände den Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Behandlung übergeben.
Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11555, S. 138; Anfragebeantwortung der Bundesregierung vom 22.5.2018, BT-Drs. 19/2263, S. 8.
Dementsprechend endet eine zeitlich nicht befristete Sofortmaßnahme nach § 40 Abs. 4 GwG mit Ablauf des fünften Werktages nach Abgabe des Sachverhalts an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, spätestens jedoch nach einem Monat.
Im Rahmen dieses gestuften Verfahrens bzw. der Aufgabe der FIU handelt es sich bei einer Sofortmaßnahme also um eine Sicherungsmaßnahme während der weiteren Aufklärung und Analyse des Sachverhalts, sodass es für ihre Anordnung nicht schon auf das Vorliegen eines Verdachtsgrades im strafrechtlichen Sinne ankommen kann, sondern auf eine Bewertung des Sachverhalts und der Indizien im Einzelfall.
b) Dies zugrunde gelegt ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass bei Erlass der Sofortmaßnahme gegenüber der Kreissparkasse Köln, telefonisch am 19.11.2021, schriftlich bestätigt am 22.11.2021, Anhaltspunkte für bevorstehende Transaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche gegeben waren.
aa) Ein Indiz waren dabei offenbar aufgrund einer Verdachtsmeldung der Bank aufgefallene hohe Barauszahlungen auf mehreren gemeldeten Konten. Konkret bezogen auf das Konto der Antragstellerin ist unstreitig, dass diese seit März 2021 Rechnungen über 1,3 Millionen Euro an Lieferanten, offenbar ausschließlich die W. Handel UG (haftungsbeschränkt) – nach den Angaben der Antragstellerin auf deren Wunsch – „nicht wie sonst per Überweisung, sondern per Barscheck“ bezahlt hat.
Einen solchen Scheck kann der Empfänger direkt in Bargeld umwandeln, indem er sich die verfügte Summe bei einer Bank statt einer Gutschrift auf dem Konto in bar auszahlen lässt. Hieraus kann nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin über die Typologie zu Geldwäschehandlungen, ebenfalls von der Antragstellerin unbestritten, die Nachvollziehbarkeit des verfügten Geldes erschwert werden und insofern eine Verschleierungsabsicht naheliegen. Wie sich auch aus den Erwägungsgründen der dem Geldwäschegesetz zugrundeliegenden europäischen Richtlinie sowie den u.a. gegenüber Güterhändlern wie der Antragstellerin i.S.v. § 1 Abs. 9 GwG auferlegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geldwäsche gemäß § 10 Abs. 6a Nr. c) GwG ergibt, können hohe Barzahlungen sehr leicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden und gerade bei Barzahlungen über 10.000 Euro ist eine erhöhte Wachsamkeit geboten.
Vgl. Erwägungsgrund 6 der vierten Geldwäscherichtlinie EU 2015/849 vom 20.5.2015.
Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, die Bezahlung eines Lieferanten per Barscheck reiche als einziger Anhaltspunkt nicht für die Kontosperrung, da Barverfügungen zwar ungewöhnlich und bei Geldwäsche fast immer involviert seien, aber der Umkehrschluss, jede Bar(scheck)zahlung begründe automatisch den Verdacht der Geldwäsche, verbiete sich.
Zwar hat die Antragsgegnerin auch dem Gericht gegenüber den zusätzlich als Anhaltspunkt in der „Gesamtbetrachtung“ angeführten „Gesamtkomplex“ von weiteren in der Anordnung betroffenen Kontoinhabern, die im Bereich des Handels mit S. und T. tätig seien, scheinbar in persönlicher Beziehung zueinander stünden und auf deren Konten ungewöhnlich hohe Barauszahlungen und identische Transaktionsmuster, sowie Buchungen von anderen Betroffenen weiterer Geldwäsche-Verdachtsmeldungen ersichtlich seien, nicht in einer Art und Weise dargelegt, dass die unterstellten Verstrickungen überprüfbar wären. Auch treffen einige der nach den Angaben der Antragsgegnerin in Bezug auf die anderen Kontoinhaber angenommenen Auffälligkeiten nicht auf den Betrieb der Antragstellerin zu. Diese verfügt etwa nach den Luftbildern bei Google offensichtlich über Lagerflächen für Paletten. Angesichts der nach § 40 Abs. 5 GwG freigegeben Zahlungen und wie auch die Antragsgegnerin einräumt, handelt sie auch mit „namhaften“ weiteren Lieferanten im S. -Segment.
Unabhängig von diesem „Gesamtkomplex“ war jedoch nicht eine einzige oder vereinzelte Barzahlungen Anhaltspunkt für einen Zusammenhang mit Geldwäsche, sondern nach den tatsächlich feststehenden Umständen des Einzelfalles fast 70 Barscheckzahlungen über mehrere Monate in jeweils vier- oder fünfstelliger Höhe (also auch über 10.000 Euro) und insgesamt jedenfalls nennenswerter Höhe von über einer Million Euro. Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber beabsichtigten niedrigen Eingriffsschwelle reichten diese Einzelfallumstände für einen Anhaltspunkt aus.
bb) Soweit die Antragstellerin hiergegen im Kern einwendet, selbst wenn sie in einer Geschäftsbeziehung zu einer im „Gesamtkomplex“ verdächtigen Organisationen stehen würde, sei sie die falsche Adressatin der Maßnahme, weil jedenfalls ihr gegenüber kein Anfangsverdacht für eine Geldwäsche-Straftat nach § 261 StGB bestünde, verkennt sie den oben dargelegten rechtlichen Maßstab für eine Sofortmaßnahme nach § 40 GwG. Hierzu bringt sie im Einzelnen vor, das Geld auf dem Geschäftskonto sei legal erworben, sodass eine Verfügung hierüber schon im Ansatz nicht den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB erfüllen könne. Es existierten keine Anhaltspunkte geschweige denn Beweise dafür, dass Gelder auf dem Konto aus rechtswidrigen Taten herrührten, sodass keine Einschleusung von inkriminierten Geldern in den Wirtschaftskreislauf oder Abfluss von Vermögenswerten drohen könne. Die Antragstellerin habe die Paletten geliefert bekommen und bezahlt und es gebe für alle Bezahlungen per Barscheck Rechnungen und Lieferscheine. Wenn ein Anfangsverdacht für Geldwäsche bestünde, hätte schon die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müssen.
Auf genau diesen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht einer Straftat nach § 261 StGB kommt es jedoch für die Anordnung von gefahrenabwehrrechtlichen Sofortmaßnahmen nach dem oben Gesagten nicht an. Die Sofortmaßnahme ist nach der Gesetzessystematik gerade einem strafrechtlichen Verfahren vorgelagert und dient der Absicherung während der Aufklärung des Sachverhaltes. Zudem ist Zielrichtung der Sofortmaßnahme nicht auf Transaktionen begrenzt, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der Geldwäsche – potentiell – erfüllen, sondern es genügen Anhaltspunkte „im Zusammenhang mit Geldwäsche“. Wirtschaftliche Härten für von einer Sofortmaßnahme Betroffene, die möglicherweise nicht selbst den Tatbestand erfüllen, nimmt der Gesetzgeber daher jedenfalls in Kauf bzw. unterstellt sie dem pflichtgemäßen Ermessen auf Rechtsfolgenseite.
2. Ermessensfehler bei der gewählten Maßnahme, sämtliche ausgehende Transaktionen von dem Konto der Antragstellerin zu untersagen, liegen nicht vor. Insbesondere ist die längstens bis zum Ablauf eines Monats nach dem 19.11.2021 befristete Maßnahme verhältnismäßig.
Sie ist geeignet, dem legitimen Zweck der Geldwäschebekämpfung zu dienen, indem während der Geltungsdauer der Sofortmaßnahme die gesperrten Gelder nicht verfügt werden können, bis die Analyse der Anhaltspunkte für den Zusammenhang mit der Geldwäsche erfolgt ist. Als milderes Mittel mag – wie die Antragstellerin einwendet – eine nur teilweise Untersagung, etwa in Bezug auf Verfügungen per Barscheck, in bestimmter Höhe oder an bestimmte Empfänger in Betracht gekommen sein, diese wäre jedoch nicht gleich effektiv gewesen, um eine Verfügung im Zusammenhang mit Geldwäsche sicher auszuschließen.
Schließlich ist die vollständige Sperrung unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Aus Sicht der Antragsgegnerin sprachen hier zu Recht die große Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche für die Allgemeinheit und die regelmäßig monatlich per Barscheck verfügten, nennenswerten Summen für die Sofortmaßnahme. Zwar ist eine Sperrung des Geschäftskontos für den Betrieb der Antragstellerin ein erheblicher Eingriff in den Geschäftsbetrieb. Die Behauptung der Antragstellerin bei Eilantragstellung, durch die Maßnahme würde sie binnen einer Woche Insolvenz anmelden müssen und die Existenz des seit 00 Jahren bestehenden Betriebs mit 00 Mitarbeitern und ohne strafrechtliche Vorbelastung sei gefährdet, hat sie jedoch nicht glaubhaft gemacht, zumal zahlreiche Lieferantenrechnungen nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin Anfang Dezember nicht sofort fällig waren.
Zudem wird die Geschäftsbeeinträchtigung nicht nur durch die zeitliche Befristung der Maßnahme nach § 40 Abs. 4 GwG auf maximal einen Monat, sondern auch durch die umfangreich gewährten Freigaben auf Antrag nach § 40 Abs. 5 GwG abgemildert. Die Sperrung des Geschäftskontos bedeutet für die Antragstellerin daher, während der Dauer des Verwaltungsaktes zwar nicht ohne Weiteres, aber jedenfalls auf Antrag die eindeutig nicht im Zusammenhang mit Geldwäsche stehenden Verfügungen zu den in § 40 Abs. 5 Nr. 1. bis 3. GwG genannten Zwecken tätigen zu können.
Die Antragstellerin kann dagegen nicht durchgreifend geltend machen, die Freigabe gemäß § 40 Abs. 5 GwG ändere nichts an der Unverhältnismäßigkeit, weil die Beantragung letztlich für alle Verfügungen nötig wäre, nicht praktikabel sei und es auch bei den dringlichsten Zahlungen naturgemäß zu Verzögerungen komme, die den Geschäftsbetrieb ebenfalls gefährden würden.
Denn dies entspricht der Konstruktion des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers, bei der Untersagung von nicht nur einer Transaktion nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GwG, sondern mehrerer/aller ausgehender Transaktionen nach Satz 2 einzelne Verfügungen auf Antrag freigeben zu können. Nach § 40 Abs. 5 GwG kann die FIU im Einzelfall auf Antrag Vermögensgegenstände, die Ziel von Sofortmaßnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GwG sind, zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, zur Bezahlung von Versorgungs- oder Unterhaltsleistungen oder zu vergleichbaren Zwecken freigeben. Diese Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Freigabe von Vermögensgegenständen aus humanitären und existenziellen Gründen ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Vgl. Zentes in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 2. Aufl. 2020, § 40 Sofortmaßnahmen, Rn. 20.
Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 2.12., 6.12. und 9.12.2021 bzgl. der laufenden Kosten wie Krankenkassenbeiträgen, Telefonkosten, Miete etc. sowie Lieferantenrechnungen über ca. 190.000 Euro – bei einem gesicherten Betrag in Höhe von 250.653,74 Euro – umfangreich und zügig Gebrauch gemacht.
III. Ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht begründet, ist auch kein Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gegeben und der Antrag zu 2. ebenfalls unbegründet.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
V. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013) den Streitwert auf die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 3 GKG maßgeblichen Betrags (Guthaben in Höhe von 250.653,74 Euro auf dem gesperrten Konto zum Zeitpunkt der Anordnung der Sofortmaßnahme nach Angaben der Antragstellerin) angehoben, da die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung eine Hauptsache zumindest weitgehend vorweggenommen hätte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1.1.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ERVV-) wird hingewiesen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Auf die ab dem 1.1.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und ERVV wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.