Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Heranziehungsbescheid zu Niederschlagswassergebühren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Heranziehungsbescheid über Niederschlagswassergebühren. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, da ein vorgerichtlicher Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO offenbar nicht vorliegt und in der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung erkennbar sind. Zudem brachte der Antragsteller keinen Nachweis für eine Gebührenermäßigung dar.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Heranziehungsbescheid abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei der Erhebung öffentlicher Abgaben scheidet grundsätzlich nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus; das Gericht kann sie nach § 80 Abs. 5 VwGO nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder bei unbilliger Härte anordnen.
Für den Zugang zum Gericht im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig zuvor ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO zu stellen; über einen solchen Antrag muss nach § 80 Abs. 6 VwGO entschieden worden sein, sofern die Klage zulässig erhoben werden soll.
Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.
Bei Satzungen, die Gebührenermäßigungen für anderweitige Nutzung (z. B. Regenwassernutzung) vorsehen, obliegt dem Gebührenpflichtigen die Beweislast für die nicht in den Kanal eingeleitete Wassermenge; eine Satzung darf zudem eine Bagatellgrenze bestimmen, unterhalb der keine Ermäßigung gewährt wird.
Tenor
1) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 267,93 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 6842/08 gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 06.10.2008 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, da nach den Angaben des Antragsgegners dort der zwingend vor Inanspruchnahme des Gerichts zu stellende Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht vorliegt. Jedenfalls hat der Antragsgegner über einen solchen Antrag bisher keine Entscheidung getroffen, was grundsätzlich nach § 80 Abs. 6 VwGO Voraussetzung für den Zugang zu Gericht ist.
Da schon das Vorliegen des Antrags als solches zweifelhaft ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob über einen -möglicherweise gestellten- Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde. Letztlich kann das Gericht dies hier offen lassen, da das Begehren auch in der Sache keinen Erfolg hat.
Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bei der - hier gegebenen - Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung in Fällen der vorliegenden Art ganz oder teilweise anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt dies voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder die sofortige Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hier nicht feststellen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2004 bis 2008 sind nicht erkennbar.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu den Niederschlagswassergebühren sind die §§ 8 bis 14 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck in den hier anzuwendenden Fassungen der 21. bis 28. Nachtragssatzungen (BGebS).
Zunächst ist der streitige Abgabenbescheid auch für das Jahr 2004 noch innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren erlassen worden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. §§ 169, 170 der Abgabenordnung - AO -). Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres , in dem die Abgabe entstanden ist. Nach den §§ 12 und 13 BGebS entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss des Grundstücks an den Kanal und wird sodann als Jahresgebühr erhoben, auf die Abschlagszahlungen zu leisten sind. Daraus folgt, dass die Kanalbenutzungsgebühr für das Jahr 2004 jedenfalls in diesem Jahr entstanden ist, so dass die Festsetzungsverjährung am 01.01.2005 beginnt und am 31.12.2008 endet.
Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen der Kanalbenutzungsgebührenpflicht des Antragstellers sind auch für die Regenwasserentsorgung erfüllt. Da die Zisterne unstreitig einen Überlauf in den Kanal besitzt, liegt eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage" als Grundvoraussetzung für die Gebührenpflicht (vgl. insoweit § 8 Abs. 1 BGebS) unzweifelhaft vor.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die BGebS auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil sie das Vorhandensein einer Zisterne nicht berücksichtige. Der Antragsteller macht geltend, er verwende jedenfalls einen Teil des anfallenden Oberflächenwassers für die Gartenbewässerung, so dass dieser Teil nicht durch den Kanal entsorgt werde.
Nach § 11 Abs. 6 und 7 BGebS führt der anderweitige Einsatz des Regenwassers aber durchaus unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Gebührenreduzierung. Dies gilt zum einen für die Nutzung des Regenwassers beim Betrieb sanitärer Einrichtungen und/oder in Waschmaschinen. Zum anderen wird in § 11 Abs. 7 Satz 3 BGebS auch § 10 Abs. 5 BGebS (uneingeschränkt) für anwendbar erklärt, so dass die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurück gehaltenen Wassermengen auch bei Regenwasser abgezogen werden. Allerdings obliegt es in allen Fällen dem Gebührenpflichtigen, hier also dem Antragsteller, den Nachweis über die nicht in den Kanal eingeleitete Wassermenge (regelmäßig durch Einbau einer Wasseruhr) zu erbringen. Außerdem ist vorliegend in der Satzung eine sog. Bagatellegrenze von 15 cbm pro Jahr festgelegt, bei deren Unterschreitung eine Gebührenreduzierung nicht erfolgt. Wenn mithin im Falle des Antragstellers eine Reduzierung der Abwassergebühren nicht erfolgt ist, dann beruht dies nicht auf mangelhaftem Satzungsrecht, sondern darauf, dass er die erforderlichen Nachweise für den anderweitigen Verbrauch des Regenwassers nicht erbracht hat.
Gegen die Höhe der für die jeweiligen Jahre zu entrichtenden Gebühren und deren Ermittlung werden von dem Antragsteller keine Bedenken erhoben, sie sind auch nicht offenkundig.
Schließlich werden auch Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte von dem Antragsteller nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ¼ der streitigen Gebühren zugrunde gelegt.