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Verwaltungsgericht Köln·14 L 1873/07·12.03.2008

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Wegebefestigung abgelehnt

Öffentliches RechtNaturschutzrechtLandschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die den Rückbau und die Neubepflanzung einer befestigten Wegefläche anordnete und Zwangsgelder androhte. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet war und in der summarischen Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO) das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung überwog. Die Maßnahmen stützten sich auf § 6 Abs. 6 LG NRW und die Verbote des Landschaftsplans; private Genehmigungen und fehlende Beschilderung rechtfertigen keinen Verzicht auf behördliche Anordnung.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt, wenn die Behörde ein besonderes, fallbezogenes Vollzugsinteresse darlegt, das die Dringlichkeit der Maßnahme begründet.

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Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung rechtswidriger Eingriffe in Natur und Landschaft, wenn ansonsten die schädlichen Folgen sich verfestigen würden.

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Nach § 6 Abs. 6 LG NRW kann die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen, wenn ohne erforderliche behördliche Gestattung in Natur und Landschaft eingegriffen worden ist.

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Die Unterschutzstellung durch einen Landschaftsplan ist konstitutiv; fehlende Beschilderung oder private Zustimmungen befreien nicht von den öffentlich-rechtlichen Verboten, Ausnahmen kann nur die zuständige Behörde gewähren.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 6 Abs. 6 LG NRW§ 12 OBG NRW§ 14 Abs. 1 OBG NRW§ 8 Abs. 2 LG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 5721/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.11.2007 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2007 eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses gegeben. Er hat dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich ist, um die Folgen der widerrechtlichen Baumaßnahme für die Natur und Landschaft zügig zu beseitigen.

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Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung der befestigten Wegefläche das Interesse des Antragstellers, den Ausgang der Anfechtungsklage 14 K 5721/07 abzuwarten. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Alles dafür, dass die unter Ziffn. 1 bis 3 der Verfügung angeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind.

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Der unter Ziffn. 1 bis 2 angeordnete Rückbau der angelegten Wegefläche und die unter Ziff. 3 der Verfügung geforderte Neubepflanzung finden ihre Rechtsgrundlagen in § 6 Abs. 6 LG NRW und auch in den Bestimmungen der §§ 12, 14 Abs. 1 OBG NRW, § 8 Abs. 2 LG NRW i.V.m. den für Landschaftsschutzgebiete geltenden Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans des Antragsgegners.

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Nach der erstgenannten Vorschrift des § 6 Abs. 6 LG NRW ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes an, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind offensichtlich gegeben. Die vom Antragsteller durchgeführte Befestigung und Verbreiterung des bislang unbefestigten Weges zwischen der Bahn- und Kleingartenanlage im Bereich N.---------- straße / F. in Köln-A. über eine Länge von ca. 78 m stellt gem. § 4 Abs. 2 Ziff. 7 LG NRW einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Nach dieser Vorschrift gilt insbesondere die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der nach dem LG NRW oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen als Eingriff in Natur und Landschaft. Die Wegefläche liegt ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Detailkarte im Geltungsbereich des Landschaftsplanes des Antragsgegners, der den in Rede stehenden Bereich als Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" ausweist. Nach Ziffn. 1, 4, 5, 7, 11 der allgemeinen für Landschaftsschutzgebiete geltenden Verbote (Ziff. 3.3.1 der Allgemeinen textlichen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete) ist es in Landschaftsschutzgebieten insbesondere verboten,

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1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen;

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2. die Versiegelung von Feldwegen und Flächen - insbesondere im Traufbereich der Bäume (Kronenbereich) - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens;

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3. ...Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern...;

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4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

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5. außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken.

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Der Antragsteller hat gegen die oben genannten für Landschaftsschutzgebiete geltenden Verbotsbestimmungen verstoßen und damit ohne behördliche Gestattung in Natur und Landschaft eingegriffen. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerks über den Ortstermin am 23.04.2007 hat der Antragsteller den Mutterboden von der südwestlich der Kleingartenanlage gelegenen Wegefläche abgetragen und die Fläche über eine Länge von ca. 78 m mit Recycling-Material befestigt. Dabei hat er den Weg unter Inanspruchnahme des Vegetationsbereichs an seinem Rand auf 3 m bis 4 m verbreitert und am Ende des Weges eine PKW- Stellfläche angelegt. Die Durchführung dieser Maßnahmen war dem Antragsteller ohne ausdrückliche vorherige behördliche Gestattung nicht erlaubt. Er ist von den allgemeinen Verboten nicht ausnahmsweise freigestellt. Nach Ziff. 3 der von den allgemeinen Verboten nicht betroffenen Nutzungen (Ziff. 3.3.1 der Allgemeinen textlichen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete) ist zwar u.a. die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung von Kleingärten von den allgemeinen Verbotsregelungen ausgenommen. Die Neuanlage eines bislang unbefestigten, außerhalb der Kleingartenanlage gelegenen Weges hält sich aber nicht in den Grenzen einer bestimmungsgemäßen Kleingartennutzung, sondern weitet diese in unzulässiger Weise aus. Der Antragsgegner war daher gem. § 6 Abs. 6 LG NRW berechtigt, die Rückgängigmachung des nicht gestatteten Eingriffs in Natur und Landschaft anzuordnen. Die unter Ziffn. 1 bis 3 der Verfügung vom 20.11.2007 angeordneten Maßnahmen dienen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Wegefläche. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Antragsgegners als Sonderordnungsbehörde vor. Der Antragsgegner war ebenfalls berechtigt, dem Antragsteller auf der Grundlage von gem. §§ 12, 14 Abs. 1 OBG NRW, § 8 Abs. 2 LG NRW aufzugeben, die aus dem Verstoß gegen die Verbote des Landschaftsplanes folgenden Gefahren für Natur und Landschaft rückgängig zu machen.

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Die vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die in Rede stehende Wegefläche ist ausweislich der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge". Soweit der Antragsteller auf eine fehlende Beschilderung der Fläche vor Ort verweist, verkennt er, dass eine Beschilderung unerheblich für die landschaftsrechtliche Unterschutzstellung einer Fläche ist. Die Unterschutzstellung erfolgt rechtlich konstitutiv allein durch die hier vorliegende Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet im Landschaftsplan des Antragsgegners. Deshalb ist auch unerheblich, dass das Liegenschaftskataster keinen Hinweis auf die Unterschutzstellung der Fläche enthält. Der Einwand des Antragstellers, dass ihm Herr Weber, der 1. Vorsitzende der Bahn- Landwirtschaft, gestattet habe, den Weg anzulegen, greift ebenfalls nicht. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass die öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Landschaftsplanes nicht zur Disposition des privaten Grundstückseigentümers stehen. Über Ausnahmen und Befreiungen von den landschaftsrechtlichen Vorgaben entscheidet allein der Antragsgegner als zuständige Landschaftsbehörde. Soweit der Antragsteller auf wilde Müllablagerungen und einen in der Nähe der Wegefläche vorhandenes Campingwagenwrack verweist, vermögen diese Missstände die Schutzwürdigkeit des Landschaftsschutzgebiets nicht Frage zu stellen. Sie bieten für den Antragsgegner vielmehr Anlass, auch wegen dieser Missstände gegen deren Verursacher oder gegen den Eigentümer der betroffenen Grundstücksflächen landschaftsrechtlich vorzugehen.

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Spricht somit alles dafür, dass die unter Ziffn. 1 bis 3 der Verfügung angeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind, so besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Ohne die sofortige Vollziehung würden sich die mit der unerlaubten Wegebefestigung einhergehenden nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft (Verdichtung des Bodens, An- und Überschüttung von Bäumen und Büschen) auf unabsehbare Zeit verfestigen und verstärken. Schwerwiegendere oder gleichgewichtige Interessen des Antragstellers sind bei einer sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides nicht betroffen. Sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist allein finanzieller Natur. Bei einer sofortigen Befolgung des angefochtenen Bescheides müsste er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Kosten für den Rückbau des Weges tragen, die sich ausweislich der Kostenschätzung des Antragsgegners (Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs) auf etwa 2.500,00 EUR belaufen. Aufgrund dieser Kostentragungspflicht werden keine endgültigen Tatsachen geschaffen. Sollte sich der Bescheid vom 20.11.2007 im Hauptsacheverfahren wider Erwarten als fehlerhaft erweisen, hätte der Antragsgegner dem Antragsteller die Kosten für den Rückbau des Weges zu erstatten. Dass der Antragsteller durch die Kosten für den Wegerückbau in existenzbedrohender Weise beeinträchtigt wird, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Androhung von Zwangsgeldern begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW. Obwohl der Antragsteller nicht Eigentümer der in Rede stehenden Wegefläche ist, besteht insbesondere kein Vollstreckungshindernis. Der Antragsteller ist zwar rechtlich nicht in der Lage, der Verfügung vom 20.11.2007 ohne Zustimmung der Eigentümerin des Grundstücks, der Deutschen Bahn AG, nachzukommen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Grundstückseigentümerin ihre Zustimmung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Wegefläche verweigert. Vielmehr hat auch die Bahn-Landwirtschaft den Antragsteller mit Schreiben vom 07.04.2007 aufgefordert, den ursprünglichen Zustand der Wegefläche wiederherzustellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte der voraussichtlichen Kosten für den Rückbau der Wegefläche zugrundegelegt.