Einstweilige Anordnung wegen Kanalanschluss: Antrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung, die Behörde zur Verhängung einer Ordnungsverfügung gegen einen Dritten zu verpflichten, den Hausanschluss wiederherzustellen. Das Gericht stellt fest, dass keine ersichtliche Rechtsgrundlage für ein solches Einschreiten vorliegt und die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nach § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht sind. Art. 14 GG begründet keinen Anspruch auf behördliches Vorgehen gegen einen Privaten; zudem liegt Ermessen der Behörde vor und die Antragstellerin selbst unterliegt dem Anschlusszwang.
Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung zur Durchsetzung eines Kanalanschlusses abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; fehlt eine ersichtliche Rechtsgrundlage für das begehrte behördliche Einschreiten, ist der Anspruch nicht gegeben.
Art. 14 GG schützt primär gegen staatliche Eingriffe und begründet kein subjektives Recht, von der Behörde die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder Anordnungen gegen Dritte zu verlangen.
Der Erlass einer ordnungsbehördlichen Maßnahme nach § 14 OBG NRW liegt im Ermessen der Behörde; ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur, wenn das Ermessen auf null reduziert ist.
Ein öffentlich-rechtlicher Anschlusszwang begründet gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Pflicht und kann diesen als Störer in Anspruch nehmen; zivilrechtliche Streitigkeiten über Innenverhältnisse betreffen nicht die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde.
Für die Zuordnung der Störereigenschaft ist die kausale Verursachung des aktuellen Zustands maßgeblich; nachfolgende Handlungen Dritter, die den Zustand herbeiführen, können die Verantwortlichkeit früherer Maßnahmen entfallen lassen.
Tenor
1.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird ab-
gelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festge-
setzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen durch Ordnungsverfügung zu verpflichten,
1. das Hausgrundstück der Antragstellerin, L. 00 in 00000 I. sofort dergestalt wieder an den öffentlichen Kanal anzuschließen, dass der Kanalhausanschluss (Schmutzwasserleitungen) des Hausgrundstücks der Antragstellerin an den Kanal, welchen der Beigeladene auf seinem Grundstück verlegt hat, angeschlossen wird;
2. dem Beigeladenen für den Fall, dass er der Anordnung zu 1. nicht Folge leistet, das Zwangsmittel der Ersatzvornahme anzudrohen;
3. das Betreten seines Grundstücks durch das von der Antragsgegnerin beauftragte Unternehmen im Falle der Ersatzvornahme für die Zeit der notwendigen Arbeiten zu dulden sowie
4. die Anordnungen zu Ziffer 1. und 3. für sofort vollziehbar zu erklären,
ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies nötig erscheint.
Die Antragstellerin hat bereits den danach erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für ihr Begehren, die Antragsgegnerin zum Erlass einer Ordnungsverfügung gegen den Beigeladenen zu verpflichten, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
Der von der Antragstellerin insoweit in Anspruch genommene Art. 14 GG beinhaltet in erster Linie ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen staatliche Einwirkungen auf das Eigentum. Solche liegen hier offenkundig nicht vor. Auch der aus diesem Grundrecht abgeleitet Schutz vor schweren und unerträglichen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks ist für die Fallkonstellation entwickelt worden, dass die Belastungen durch Erteilung einer Baugenehmigung und damit wiederum durch hoheitliches Handeln verursacht worden ist. Liegt eine derart gravierende Beeinträchtigung vor, wird dem durch Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen der Nachbarklage Rechnung getragen. Warum und unter welchen Voraussetzungen Art. 14 GG darüber hinaus die Berechtigung zum Erlass von Ordnungsverfügungen gegen Dritte beinhalten soll, wird von der Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Auf Rechtsgrundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) oder des Landeswassergesetzes (LWG NRW) kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil die Antragsgegnerin nicht die zuständige Wasserbehörde ist.
Der Hinweis auf § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Entwässerungssatzung (EntwS) der Stadt I. vom 25.11.2008 verkennt bereits den Regelungsinhalt dieser Norm. Diese beinhaltet nämlich eine Erweiterung der in der Satzung normierten Pflichten bei der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage während hier der der Benutzung zwingend vorausgehende Anschluss begehrt wird.
Schließlich kann die Antragstellerin ihren Anspruch auch nicht auf die danach allein noch in Betracht kommende Regelung des § 14 Abs. 1 OBG NRW stützen. Zwar liegt durchaus die nach dieser Vorschrift erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil die Antragstellerin entgegen den Vorschriften des Wasserrechts und der EntwS nicht ordnungsgemäß an den Abwasserkanal angeschlossen ist. Zweifelhaft ist indes bereits, ob der Beigeladene als Störer in Anspruch genommen werden kann. Zwar war er möglicherweise ursprünglich Handlungsstörer, weil er den ehemaligen Anschluss im Zuge der Baumaßnahmen beseitigt hat, wobei es insoweit unerheblich ist, ob dieser damalige Anschluss den rechtlichen Anforderungen entsprach oder nicht. Dieses Handeln war aber nicht unmittelbar ursächlich für den aktuellen Zustand. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen ist das Grundstück der Antragstellerin nämlich danach von der Firma Köster an den neuen Kanal angeschlossen worden und der Kanal wurde auch genutzt. Wenn die Firma Köster sodann als Reaktion auf unterbliebene Zahlungen der Antragstellerin den Anschluss wieder beseitigt, hat diese und nicht der Antragsteller die letzte Ursache für den aktuellen Zustand gesetzt. Auch insoweit ist es rechtlich irrelevant, ob die Firma zivilrechtlich zu dieser Handlung berechtigt war oder nicht.
Selbst wenn aber (auch) der Beigeladene als Störer im ordnungsrechtlichen Sinne angesehen werden könnte, wäre die Antragsgegnerin keineswegs verpflichtet, eine Ordnungsverfügung gegen diesen zu richten. Der Erlass eines solchen Verwaltungsaktes steht vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 OBG NRW im Ermessen der Behörde. Einen Anspruch auf Einschreiten könnte die Antragstellerin nur dann geltend machen, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin allein im Sinne eines Einschreitens gerade gegen den Beigeladenen ordnungsgemäß ausgeübt werden könnte. Die Voraussetzungen für eine solche Ermessensreduzierung auf null sind indes auch nicht ansatzweise gegeben. Die Antragstellerin verkennt insoweit grundlegend, dass sie selbst öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, sich an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen und damit ihrer gesetzlichen Pflicht zur Überlassung des Abwassers an die Antragsgegnerin zu genügen (vgl. § 53 Abs. 1c LWG NRW). Ohne den Anschluss nutzt die Antragstellerin ihr Grundstück im Übrigen ohne ausreichende Erschließung. Der grundsätzlich dem Grundstückseigentümer obliegende Anschlusszwang gilt nach § 20 Abs. 1 EntwS auch für die Antragstellerin als Erbbauberechtigte. Nach § 13 Abs. 7 EntwS hat der Eigentümer und über § 20 Abs. 1 EntwS auch der Erbbauberechtigte öffentlich-rechtlich die Kosten für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung der Hausanschlussleitung zu tragen. Ob insoweit im Innenverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen zivilrechtlich eine andere Regelung eingreift oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren rechtlich irrelevant und ist ggf. von den Zivilgerichten zu klären. Da die Antragstellerin ihren dargelegten Pflichten bisher nicht nachgekommen ist, ist sie Störerin im ordnungsrechtlichen Sinn, die Antragsgegnerin könnte sie mithin durch eine Anschlussverfügung ohne Weiteres in Anspruch nehmen.
Einer solchen Inanspruchnahme stehen auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere hat der Beigeladene (wie auch schon vor Einleitung dieses Verfahrens) unwiderruflich sein Einverständnis zum Anschluss an den (noch) in seiner Verfügungsmacht stehenden Schmutzwasserkanal erklärt. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin Einwände gegen den Anschluss an den Privatkanal des Beigeladenen erheben wird. Vielmehr wird in wiederholten Anhörungen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin genau dieser Anschluss als Gegenstand einer in Aussicht genommenen Verfügung gefordert.
Angesichts der dargelegten Gesamtumstände kann - bei unterstellter Störereigenschaft (auch) des Beigeladenen - dessen Inanspruchnahme keinesfalls als allein ermessensgerechte Störerauswahl angesehen werden. Vielmehr dürfte mit Blick auf ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten eine Inanspruchnahme der Antragstellerin selbst nahe liegen.
Letztlich soll das vorliegende Verfahren allein dazu dienen, die zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen bestehenden Differenzen über das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche -zumindest vorläufig- zu klären. Dies ist indes weder Aufgabe der Antragsgegnerin noch des erkennenden Gerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO; der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat die wirtschaftliche Bedeutung in dieser Höhe in der Antragsschrift beziffert. Gründe für eine Reduzierung des Betrages mit Blick auf den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 123 VwGO bestehen nicht, weil im Erfolgsfall zumindest faktisch die Hauptsache vorweg genommen worden wäre.