Einstweilige Anordnung: Nutzung "Großer Saal" im Bürgerhaus Kalk abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Nutzung des Großen Saals nebst Foyer des Bürgerhauses Kalk an mehreren Terminen. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin keinen glaubhaft gemachten materiellen Anspruch aus § 8 Abs. 2 GO NRW darlegte. Die Stadt hatte die Räume rechtmäßig vergeben oder für Eigennutzung reserviert; Scheinbuchungen wurden nicht festgestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Nutzung des Großen Saals des Bürgerhauses Kalk als unbegründet abgewiesen; Räume waren rechtmäßig vergeben bzw. reserviert
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist der Anordnungsanspruch (materieller Anspruch) glaubhaft zu machen; die Anforderungen ergeben sich aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO.
§ 8 Abs. 2 GO NRW gewährt zwar grundsätzlich das Recht der Einwohner auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen, überlässt aber der Gemeinde die Entscheidung, ob und inwieweit Einrichtungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt bzw. für Eigennutzungen reserviert werden.
Kommunale Vergaberichtlinien, die bei mehreren Anträgen Bezirksansässigen Vorrang einräumen und bei Gleichrang die zeitliche Reihenfolge der Anträge (Prioritätsprinzip) beachten, sind grundsätzlich zulässige Regelungen der Verteilung begrenzter Kapazitäten.
Eine kommunale Vorbehaltung zur Eigennutzung oder eine frühere Reservierung begründet keinen Anspruch des späteren Antragstellers, sofern die Vorbehalte oder Reservierungen sachlich gerechtfertigt sind und keine konkreten Anhaltspunkte für Scheinbuchungen vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festge- setzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin den Großen Saal nebst Foyer und Eingangsbereich des "Bürgerhauses Kalk" am 9. April 2010 - hilfsweise am 10. April 2010, 12. April 2010, 13. April 2010, 14. April 2010, 6. April 2010, 21. März 2010 und 7. April 2010 (in der Reihenfolge der Benennung) - für den Zeitraum von 17.00 bis 22.00 zu den üblichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen,
bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung dazu dient, wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen anderen Gründen nötig erscheint. In diesem Rahmen hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - d.h. das Vorliegen des materiellen Anspruchs - glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Hier hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr aus § 8 Abs. 2 1. Alt. GO NRW ein Anspruch auf Nutzung des "Großen Saals" (einschließlich des Foyers) des Bürgerzentrums Kalk zu den von ihr benannten Zeitpunkten zusteht.
Nach § 8 Abs. 2 1. Alt. GO NRW sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen; diese Vorschrift gilt entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen (§ 8 Abs. 4 GO NRW). Insoweit ist es Sache der Gemeinde zu bestimmen, ob und inwieweit eine Einrichtung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, d.h. sie zu einer Öffentlichen gemacht wird. Damit ist es einer Gemeinde grundsätzlich unbenommen, bestimmte Tage für "Eigennutzungen" zu reservieren. Für die Tage und Zeiten, in denen die Einrichtung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, gilt dies der Natur der Sache nach nur soweit, wie die Einrichtung von ihrer Kapazität tatsächlich verfügbar ist. Die Verteilung begrenzter Kapazitäten kann dabei durch die Gemeinde aufgrund des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums - auch im Rahmen einer Richtlinie - geregelt werden. Dabei ist eine Regelung unproblematisch, nach der bei mehreren Zulassungsanträgen für den nämlichen Termin derjenige zu berücksichtigen ist, der den Antrag zuerst gestellt hat (Prioritätsprinzip).
Vgl. zu alldem z.B. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 2008, § 8 GO Anm. I 3. und II 1.; Venherm in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein - Westfalen, 2008, § 8 GO Anm. II 1. und 2.; Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 2008, § 8 GO Anm. 2 und 3; Geis, Kommunalrecht, 2008, § 10 Rn. 39 ff. jeweils m.w.N.
Nach § 3 Abs. 1 der Richtlinien der Stadt Köln für die Vergabe von multi-funktionalen Räumen in sozial-kulturellen Zentren vom 5. Februar 1987 (VergRichtL), die durch das Rahmenkonzept der Kölner Bürgerhäuser- und Bürgerzentren vom Dezember 2007 ergänzt werden, erfolgt die Vergabe aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages zwischen der Stadt Köln und dem Benutzer. An wen und wann die Räume durch Vertrag zu vergeben sind, wird damit allerdings nicht geregelt. Diesbezüglich bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 1 der VergRichtL, dass bei Eingehen mehrerer Anträge für denselben Termin Bezirksansässige Vorrang vor Bezirksfremden haben. Bei Gleichrang entscheidet nach § 5 Abs. 2 der VergRichtL die zeitliche Reihenfolge der Anträge. Dabei können die Anträge auf Raumnutzung formlos gestellt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 VergRichtL). Der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages muss nur so liegen, dass er vor dem in Aussicht genommenen Termin abgeschlossen werden kann (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VergRichtL). § 4 Abs. 1 Satz 2 der VergRichtL ändert an dem Gesagten nichts. Mit der Regelung soll ersichtlich nur ausgeschlossen werden, dass nach der Absage einer Reservierung durch den Antragsgegner - aus welchen Gründen auch immer - Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Nutzung des "Großen Saals" (einschließlich des Foyers) des Bürgerzentrums Kalk zu den von ihr benannten Zeitpunkten und Uhrzeiten zu. Dabei kann dahinstehen, ob sie bzw. eine ihrer Untergliederungen als juristische Personen oder Personenvereinigung in der Stadt Köln anzusehen ist bzw. ob sie als Prozeßstandschafterin für ihren Ortsverband auftreten konnte. Jedenfalls sind die von ihr begehrten Räume rechtmäßig vergeben bzw. belegt. Im Einzelnen: Termine 21. März, 6. und 13. April 2010: An diesen Tagen sind die begehrten Räume gem. § 3 Abs. 1 VergRichtL bereits vergeben. Bereits vor Antragstellung durch die Antragstellerin war mit dem KölnChor bzw. dem Chorus Harmonicus für diese Tage ein Vertrag über die Räume abgeschlossen worden. Die Termine des KölnChor waren im offiziellen Programm des Bürgerhauses Kalk und im Raumbelegungsplan ausgewiesen, der Termin des Chorus Harmonicus war in der Fassung des Raumbelegungsplans ausgewiesen, die sich bei den Verwaltungsvorgängen befand (Bl. 2 BA I).
Termin 7. April 2010, 17.00 bis 22.00: An diesem Tag hat sich die Stadt Köln die begehrten Räume in nicht zu beanstandender Weise zur Eigennutzung vorbehalten. Im Rahmen der Eigennutzung hat sie bereits am 16. November 2009 einen Termin für den Morgen des 7. und in der Folge dann einen Termin für den Morgen des 8. April 2010 reserviert. An diesen Tagen tritt die Stadt als Veranstalterin auf und hat das Theater "SternKundt" mit dem Stück "Der kleine Wassermann" gebucht. Dass die Stadt Köln vor diesem Hintergrund den Raum für den Abend des 7. April 2010 nicht belegen will, da diverse Aufbauten (Dekorationen, Kulissen, Ton- und Lichttechnik) sowie eine kindgerechte Bestuhlung (Judomatten, Kinderstühle) über Nacht stehen bleiben sollen, ist nachvollziehbar. Diese Aufbauten und diese Bestuhlung sind mit der Durchführung einer Wahlwerbeveranstaltung nicht zu vereinbaren.
Termin 9. April 2010: An diesem Tag sind die begehrten Räume gem. § 5 Abs. 2 der VergRichtL bereits rechtmäßig vergeben worden. Denn ausweislich des nachvollziehbaren Vortrags des Antragsgegners und der Anlage A 1.1 BA V wurden an diesem Tag die begehrten Räume für das Konzert Nipkay reserviert; mit Auf- und Abbau stehen die Räume daher von 17.00 bis 22.00 nicht zur Verfügung. Unerheblich ist, dass der Vertag über die genannten Räume erst am 10. Februar 2010 abgeschlossen wurde, da § 5 Abs. 2 der VergRichtL auf die Reihenfolge des formlosen Antragseingangs - hier der 26. Januar 2010 - abstellt. Wie sich aus dem Vorgehen in diesem Fall ergibt, entspricht die Verwaltungspraxis der VergRichtL. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der in den "Informationen zur Anmietung" enthaltene Satz "Die Vergabe von Räumen erfolgt nur aufgrund einer schriftlichen Anfrage" der Verwaltungspraxis entspricht und die VergRichtL abgeändert hat.
Termin 10. April 2010: An diesem Tag sind die begehrten Räume gem. § 5 Abs. 2 der VergRichtL bereits rechtmäßig vergeben worden. Denn ausweislich des nachvollziehbaren Vortrags des Antragsgegners und der Anlagen A 2.1 und 2 BA V wurden an diesem Tag die begehrten Räume für den Harayuku Day reserviert; daher stehen die Räume von 17.00 bis 22.00 nicht zur Verfügung. Unerheblich ist, dass ein Vertag über die genannten Räume noch nicht abgeschlossen wurde, da § 5 Abs. 2 der VergRichtL auf die Reihenfolge des formlosen Antragseingangs - hier der 14. Oktober 2009 bzw. 14. Januar 2010 - abstellt. Dass die Veranstalter des Harayuku Days sich in der mail von 14. Januar 2010 möglicherweise noch eine "Hintertür" offen gehalten haben ("aber müssen wieder auf Rückmeldung des Vereins warten") ist für das Vorliegen einer Reservierung unerheblich. Das ergibt sich schon aus § 4 Abs. 1 VergRichtL, wonach der Zeitpunkt des Vertragsschlusses allein daran geknüpft ist, dass er vor dem in Aussicht genommenen Termin erfolgt. Ob und auf welche Art und Weise der Veranstalter für seine Veranstaltung wirbt, ist allein seine Sache. Anhaltspunkte für eine "Scheinveranstaltung" bestehen nicht, sollte die Veranstaltung letztlich nicht zustande kommen, ist es der Antragstellerin unbenommen den Termin nachzubelegen.
Termin 12. April 2010: An diesem Tag hat sich die Stadt Köln den "Großen Saal" zur Eigennutzung im Rahmen der Saaleinpflege vorbehalten. Ob und wann sie ihre Räume einpflegen lässt, ist allein ihre Sache. Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Vorbehalt sind nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sich die Stadt Köln den genauen Zeitpunkt des Beginns der Pflegearbeiten offen halten will. Das Foyer ist an diesem Tag gem. § 3 Abs. 1 VergRichtL vergeben. Bereits vor Antragstellung durch den Antragsteller war für diesen Tag mit dem Chorus Harmonicus ein Vertrag über das Foyer abgeschlossen worden; der Termin des Chorus Harmonicus war auch im Raumbelegungsplan ausgewiesen. Anhaltpunkte für einen "Scheintermin" bestehen nicht, insbesondere ist nicht für den nämlichen Termin am gleichen Ort eine Salsaveranstaltung eingetragen. Diese ist im Grundsatz für den "Kleinen Saal" vorgesehen, dementsprechend war die Vormerkung für den "Großen Saal" mit einem Fragezeichen versehen. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf den schlüssigen Vortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 4. März 2010 Bezug genommen.
Termin 14. April 2010: An diesem Tag hat sich die Stadt Köln die begehrten Räume zur Eigennutzung vorbehalten. So findet von 16.00 bis 19.00 dort der Mädchen- und Jungentreff statt, daran im Anschluss erfolgt eine Filmvorführung. Dass der Vorbehalt der Eigennutzung für diesen Tag in irgendeiner Art und Weise rechtsmissbräuchlich erfolgte, ist nicht ersichtlich. Der Mädchen- und Jungentreff ist im Programm des Bürgerhauses Kalk ausgewiesen, für die Filmvorführung wurde seitens des Antragsgegners nachvollziehbar ausgeführt, dass sie bereits im November 2009 geplant worden sei. Im Übrigen würde schon der Mädchen- und Jungentreff einer Belegung von 17.00 bis 22.00 entgegen stehen.
Auch insgesamt ist angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass bezüglich der genannten Termine "Scheinbuchungen" vorliegen. Aus der Beantwortung der Anfrage des Einzelvertreters N. X. ( ) vom 3. Dezember 2010 durch den Oberbürgermeister vom 28. Januar 2010 folgt nicht, dass die dort aufgeführten Termine abschließend wären. Der Sachstand der Antwort bezog sich auf Anfang Dezember 2009, zudem ist nachvollziehbar, dass in der Antwort nur die externen Vergaben benannt wurden. Herr N. X. hatte sich nämlich in seiner Anfrage auf Vermietungen an Externe (linksextreme Gruppierungen) bezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Verminderung des Regelstreitwerts wegen der grundsätzlichen Vorläufigkeit des Verfahrens nach § 123 VwGO scheidet aus, da der Antragsteller einen Antrag gestellt hat, mit dem die Hauptsache vorweg genommen würde (vgl. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).