Eilrechtsschutz gegen Ordnungsverfügung zu Stauanlage nach § 36 Abs. 2 WHG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin einer Stauanlage begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung sowie die Aussetzung einer Zwangsgeldandrohung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügte und die Verfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Die Anlage entspreche wegen erheblicher Schäden am Segmentschütz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik; belastbare, nachprüfbare Nachweise zur Standsicherheit fehlten. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr (Leib, Leben und erhebliche Sachwerte) überwiege die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen wasserrechtliche Ordnungsverfügung und Zwangsgeldandrohung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie einzelfallbezogen nachvollziehbar begründet, warum ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht verantwortet werden kann.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Interessenabwägung maßgeblich nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache; bei (summarisch) rechtmäßigem Verwaltungsakt bedarf es zudem eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses.
Die Behörde kann nach § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG erforderliche Maßnahmen anordnen, wenn eine vorhandene Stauanlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Hochwasserschutzanforderungen nicht gewahrt sind.
Der Betreiber einer Stauanlage hat deren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb im Rahmen der Eigenüberwachung auf eigene Kosten zu überwachen und die hierfür erforderlichen, nachprüfbar dokumentierten Unterlagen vorzuhalten.
Sind tragende Bauteile einer Stauanlage in einer Schadensklasse eingeordnet, bei der Tragfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit nicht mehr gegeben sind und akute Gefahren für Menschen drohen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an sofortigen Sicherungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen gegenüber wirtschaftlichen Betreiberinteressen.
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
Der sinngemäß gestellte und zulässige Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4254/19 gegen Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.06.2019 wiederherzustellen und gegen die in Ziffer II. des Bescheids ausgesprochene Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,
ist nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht offenkundig den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ausführlich und auf den Einzelfall abstellend begründet, warum aus ihrer Sicht der Weiterbetrieb der Anlage, der mit der aufschiebenden Wirkung einer Klage verbunden wäre, nicht verantwortet werden kann.
Die erforderliche Interessenabwägung durch das Gericht fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Bei dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss auch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sein.
Die Anordnungen unter Ziffer I. Nrn. 1 bis 3 der streitigen Ordnungsverfügung sind offensichtlich rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Verpflichtung ist § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde für den Fall, dass vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den Anforderungen von § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WHG entsprechen, die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Frist anordnen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WHG sind Stauanlagen und Stauhaltungsdämme nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, muss nach Satz 2 der Vorschrift ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten überwachen (Eigenüberwachung).
Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die betreffende Stauanlage entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Bei der Stauanlage P. -H. handelt es sich um eine Stauanlage im Sinne der Vorschrift, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist. Diese hat die Antragstellerin nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik u.a. zu betreiben und ihren Zustand auf eigene Kosten zu überwachen.
Nach Aktenlage und auf der Grundlage der hiernach nachprüfbaren Tatsachen kommt die Antragstellerin ihren entsprechenden Verpflichtungen, die auch im Rahmen des Verfahren 14 L 800/18 näher konkretisiert wurden, nicht nach. Insbesondere weigert sich die Antragstellerin weiterhin (vgl. das ein festgesetztes Zwangsgeld betreffende Verfahren 14 K 2926/19), nachvollziehbare und nachprüfbare Unterlagen über die Restwanddickenmessungen insbesondere für die beiden Tragarme des Segmentschützes und den Zustand der – offenkundig teilweise beschädigten – Nieten und Verbindungen in diesem Bereich vorzulegen. Vielmehr scheint die (Nicht-) Reaktion der Antragstellerin auf die gerichtlichen Anfrage vom 13.5.2019 im Verfahren 14 K 2926/19 den Schluss mehr als nahe zu legen, dass entsprechende Messungen nicht durchgeführt, jedenfalls nicht nachprüfbar dokumentiert wurden.
Es ist zwischen den Beteiligten und den jeweiligen Gutachtern ebenfalls unstreitig, dass der Zustand des Segmentschützes, in dessen Bereich nach Darstellung des Gutachters der Antragstellerin Abrostungen bis zu 55% vorhanden sind, einen Austausch zwingend erfordert. Ohne dass es darauf ankäme, muss allerdings festgestellt werden, dass entgegen den Ankündigungen und Zusagen der Antragstellerin in der Vergangenheit ein entsprechender Auftrag aber scheinbar bis heute nicht erteilt worden ist.
Der Betrieb der Stauanlage mit einem Segmentschütz, dessen Tragarme selbst nach Einschätzung des von der Antragstellerin beauftragten Gutachters der Schadensklasse 4 zugeordnet werden, entspricht unter keinem Gesichtspunkt den Anforderungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WHG. Per Definition dieser Schadensklasse sind die Tragfähigkeit und/oder die Gebrauchstauglichkeit des Bauteils nicht mehr gegeben. Es ist ein Schaden, der eine akute Gefährdung für Menschen darstellt und/oder die Nutzung des Bauteils nicht mehr möglich macht. Während der – vorliegend von der Antragstellerin offenbar nicht, jedenfalls nicht dokumentiert durchgeführten – Bauwerksprüfung sind sofortige Maßnahmen erforderlich, welche die Gefahr für Leib und Leben ausschließen bzw. abwenden.
Vor diesem Hintergrund ist es nahezu unvertretbar, den weiteren Betrieb der Stauanlage temporär unter der Bedingung zuzulassen, dass das Segmentschütz „nur im Notfall“ (bei entsprechendem Hochwasser?) bewegt werden solle. Zwar behauptet die Antragstellerin, die Tragarme seien dennoch und trotz der festgestellten Schäden weiterhin statisch ausreichend dimensioniert. Allerdings lässt sich dies nicht feststellen. Alle Berechnungen der Antragstellerin zur angeblich ausreichenden Statik der Tragarme vermögen diese Behauptung nicht ansatzweise zu stützen, weil sie nicht auf Tatsachen, also nachgeprüften und dokumentierten Zuständen der Bauteile beruhen, sondern auf hypothetischen Annahmen zu der Materialdicke und dem Durchrostungsgrad, teilweise sogar unter Bildung von Durchschnittswerten. Obwohl der Antragstellerin spätestens seit Januar 2019 der Zustand der Tragarme bekannt ist, hat sie bis heute weder auf Hinweis durch die Antragsgegnerin noch im Rahmen der Eigenüberwachung Maßnahmen ergriffen, die hiervon im Fall eines Überschwemmungshochwassers ausgehenden Gefährdungen für Personen oder Sachen zumindest zu minimieren.
Soweit die Antragstellerin versucht, die Ordnungsverfügung in eine Stilllegungsverfügung für die Stauanlage umzudeuten, verfängt dies nicht. Die Antragsgegnerin hat lediglich die im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Es steht der Antragstellerin frei, der Ordnungsverfügung den Boden zu entziehen, indem sie entweder Nachweise dafür vorlegt, dass die ihren statischen Berechnungen zugrunde liegenden Annahmen zutreffen, oder das angeblich für 2021 anstehende Ersetzen des Segmentschützes vorzieht.
Die ausführlichen Ausführungen der Antragstellerin zu dem Vergleich der Antragsgegnerin, das schwächste Glied einer Kette sei entscheidend für die Gesamtstatik der Stauanlage und des Segmentschützes, sind, wenn sie ernst gemeint sind, abwegig und für das vorliegende Verfahren unerheblich.
Der Vortrag der Antragstellerin, auch bei einem Versagen des Segmentschützes genüge der Stauhaltungsdamm, um Schutz vor den massiven Auswirkungen eines Hochwassers zu bieten, ist offenkundig unzutreffend, zumindest nicht plausibel. Nach Aktenlage spricht Alles dafür, dass u.a. die Dichtung am Bahndamm im Falle eines Hochwassers und einem Versagen der Entlastung durch ein funktionierendes Segmentschütz über- und hinterspült würde und somit jedenfalls die Bahnanlage massiv beschädigt oder gar zerstört würde. Diese naheliegende Annahme wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin behauptet, ein (Personen-) Zugverkehr werde dann ohnehin nicht mehr stattfinden, weil die Gleise in ihrem Verlauf auch an anderen Stellen entlang der B. überspült würden.
Die von der Antragsgegnerin angeordneten Maßnahmen leiden, soweit dies in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar ist, an keinem Ermessensfehler und sind auch im Übrigen verhältnismäßig.
Der Vergleich der Antragstellerin mit „Zustandsnoten“ ist bereits unzutreffend und darüber hinaus vorliegend unerheblich. Insbesondere mit dem angeordneten Abstau soll (nur) den von der konkreten Stauanlage im Falle eines Hochwassers ausgehenden Gefahren für Menschen und Sachen entgegen getreten werden. Eine „verstärkte Überwachung“ ist unabhängig davon, was die Antragstellerin darunter versteht, keinesfalls ein milderes Mittel. Sie kann weder die Materialschwäche der Tragarme ausgleichen noch rechtzeitig einen ernsthaft drohenden Ausfall der Segmentschützanlage „im Notfall“ verhindern. Etwaige weitere Schäden an den Tragswerksarmen, die sich „im Notfall“ in einem Versagen des gesamten Systems zeigen würden, hätte die Antragstellerin als Betreiberin ohnehin bereits untersuchen und beheben lassen können und müssen. Wie Schäden bei Überschwemmungshochwasser durch das „Nutzungskonzept Stauklapppe“ verhindert werden könnten oder sollten, ist weder ersichtlich noch konkret und nachvollziehbar dargelegt.
Dass Maßnahmen zur Abwehr einer im Einzelfall von einer bestimmten Stauanlage ausgehenden Gefahr für Leib und Leben oder für erhebliche Sachwerte keines „Gesamtkonzepts“ für eine Vielzahl vermeintlich (allgemein) ähnlicher Anlagen bedürfen, versteht sich von selbst.
Nach alledem ist auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung und Durchsetzung von Ziffer I. der streitigen Ordnungsverfügung gegeben.
Anhaltspunkte dafür, dass andere Regelungen in Ziffer I. des angefochtenen Bescheids oder die in Ziffer II. erfolgten Androhungen von Zwangsgeldern nicht den im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen entsprechen oder sonst rechtswidrig sein könnten, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.
Abschließend sei angemerkt, dass die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst dann zu Lasten der Antragstellerin ausgeht, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung nicht als offensichtlich rechtmäßig angesehen wird. Jedenfalls ist sie nicht offensichtlich rechtswidrig.
Die – nicht weiter konkretisierten und bezifferten – wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, vorläufig weiterhin Nutzen aus dem Betrieb der ihr seit Jahren bekannt schadhaften Stauanlage zu erzielen, muss hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten, konkrete und naheliegende Schäden für erhebliche Sachwerte und möglicherweise für Leib und Leben von Menschen abzuwenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht die Kammer nach den Angaben der Antragstellerin davon aus, dass ihr (wirtschaftliches) Interesse, dass durch die angefochtene Ordnungsverfügung berührt wird, im Hauptsacheverfahren 50.000,00 € beträgt. Wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist das Interesse der Antragstellerin vorliegend mit der Hälfte des Wertes angemessen und ausreichend berücksichtigt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.