Einstweilige Aussetzung der Verbringung nach Griechenland (Dublin-II) für sechs Monate
KI-Zusammenfassung
Der Asylsuchende beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Verbringung nach Griechenland. Entscheidend war, ob die zuvor festgestellten Missstände in Griechenland weiterhin die Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens gefährden. Das Gericht hat die Aussetzung der Abschiebung für weitere sechs Monate angeordnet, weil die Lage unverändert unzulänglich ist und erhebliche Rechtsbeeinträchtigungen drohen. Die Behörde soll Selbsteintritt prüfen oder Garantien einholen.
Ausgang: Einstweilige Anordnung, Aussetzung der Verbringung nach Griechenland für sechs Monate, wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO besteht, wenn ohne Anordnung die Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens durch drohende, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsbeeinträchtigungen gefährdet ist.
Haben die der früheren einstweiligen Anordnung zugrunde liegenden Umstände weiterhin substantielle Relevanz, rechtfertigt dies eine erneute Anordnung zur Aussetzung von Vollzugsmaßnahmen.
Die Verwaltungsbehörde hat vor Überstellung nach der Dublin-II-VO das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu prüfen; wird dieses nicht ausgeübt, kann der Vollzug bis zur Vorlage konkreter Garantien des Aufnahmestaats ausgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung in einstweiligen Anordnungsverfahren im Asylrecht richtet sich nach § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG; die Antragsgegnerin kann zur Kostentragung verpflichtet werden.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig für die Dauer von weiteren sechs Monaten ab dem 24. Oktober 2010 aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland auszusetzen. Ihr wird weiter aufgegeben der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten ab dem 24. Oktober 2010 nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Das Gericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 23. April 2010 - 14 L 519/10.A - verpflichtet, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Griechenland für die Dauer von 6 Monaten zu unterlassen. Die der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Umstände liegen im wesentlichen unverändert vor.
Ein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO) ist nach wie vor gegeben. Die Sach- und Rechtslage hat sich nach Erlass des vorgenannten Beschlusses substantiell nicht zum Positiven geändert. Weder wurde dem Antragsteller bislang eine Entscheidung über seinen Asylantrag zugestellt noch hat die Antragsgegnerin von dem ihr durch Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO eingeräumten Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Aufgrund der weiterhin unzulänglichen Situation für Asylsuchende in Griechenland drohen dem Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Rechtsbeeinträchtigungen, die die Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens gefährden und die zudem während und nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert bzw. rückgängig gemacht werden können.
Der Antragsteller hat auch im vorliegenden Verfahren einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beabsichtigt nach wie vor, ihn nach Ablauf der im vorgenannten Beschluss angeordneten Frist nach Griechenland zurückzuführen.
Durch die vorliegende Anordnung erhält die Antragsgegnerin erneut die Möglichkeit, entweder von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen oder konkrete Garantien Griechenlands für den Antragsteller dahingehend zu erwirken, dass sein Asylantrag bei seiner Überstellung umgehend von den griechischen Behörden registriert wird, dass ihm die Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetschers und eines Rechtsbeistandes ermöglicht wird, dass er in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wird und im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung erhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).