Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF
KI-Zusammenfassung
Das VG Köln ordnet die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die in einem BAMF‑Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung an. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung nach §33 Abs.5 AsylG, weil den Antragstellern eine Anhörung nicht zugestellt worden sein soll. Das Gericht hält die Vermutung des §33 Abs.2 AsylG durch glaubhafte Nachweise (Postzustellungsurkunde, eidesstattliche Versicherungen, E‑Mail‑Nachfragen) für widerlegt und beurteilt die Abschiebungsandrohung als offenbar rechtswidrig. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF dem Antrag stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des AsylG ist zulässig, wenn überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorliegen.
Die Einstellung eines Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 AsylG ist rechtswidrig, wenn die Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG, der Ausländer betreibe das Verfahren nicht, nicht greift.
Die Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG entfällt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass er die Anhörung aus Umständen versäumt hat, auf die er keinen Einfluss hatte.
Glaubhafte Angaben des Ausländers, die Ladung nicht erhalten zu haben, können durch Postzustellungsurkunden, eidesstattliche Versicherungen und sonstige Nachweise (z. B. E‑Mails, Fahrkarten, Mitteilungen Dritter) den Nachweis fehlender Kenntnis vom Anhörungstermin erbringen.
Wiederholt belegte Zustellprobleme in Wohnheimen und die daraus resultierende Unzustellbarkeit sind für die Beurteilung der Mitwirkungspflichten heranziehbar und können den Ausländer von einer Annahme des Verfahrensnichtbetriebs entlasten.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen
14 K 3670/17.A erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 38 Abs. 2, § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) (zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 - BGBl. I S. 2460) zulässig und begründet.
Es spricht alles dafür, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, weil die ihr zugrunde liegende Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG zu Unrecht erfolgt ist. Nach Aktenlage liegt kein Fall des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vor, wonach vermutet wird, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Die Vermutung gilt nämlich nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass er die Anhörung aufgrund von Umständen versäumt hat, auf die er keinen Einfluss hatte.
Das ist hier der Fall. Zwar sind die Antragsteller zu dem in Essen für den 1. Februar 2017 anberaumten Anhörungstermin zu ihren Asylgründen nicht erschienen (bei dem in dem angegriffenen Bescheid genannten Termin - 2. 1. 2017 - handelt es sich offensichtlich um einen Zahlendreher). Es spricht jedoch nach der Aktenlage alles dafür, dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, auf die sie keinen Einfluss hatten. Es ist glaubhaft, dass sie zu der Anhörung deshalb nicht erschienen sind, weil sie – wie sie eidesstattlich versichert haben - die Ladung zu diesem Termin nicht erhalten haben und deshalb von dem Anhörungstermin nichts wussten. Die Ladung zur Anhörung wurde am 9. Januar 2017 mit Postzustellungsurkunde an die Adresse übersandt, die die Antragsteller entsprechend ihren Mitwirkungspflichten dem Bundesamt im Oktober 2016 mitgeteilt hatten und die bis zur Antragstellung bei Gericht aktuell war. Trotzdem konnten sie nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde unter dieser Anschrift nicht ermittelt werden und die Ladung wurde am 12. Januar 2017 als nicht zugestellt an das Bundesamt zurückgesandt (VV Bl. 133 f.). Von dem Termin haben sie erstmals durch den Einstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 erfahren. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sie über die Betreiber ihres Wohnheims noch am 28. Februar 2017 per Mail, die sich in den Verwaltungsvorgängen befindet, beim Bundesamt nachfragen ließen, ob man ihnen näheres zum Interviewtermin sagen könne, weil sie bisher noch keine Einladung dazu erhalten hätten. Hintergrund dieser Nachfrage war, dass sie bereits am 3. Januar 2017 zu einer anberaumten Anhörung in Essen gewesen waren, aber an diesem Tag aus zeitlichen Gründen nach Hause geschickt wurden, ohne dass sie angehört worden waren. Dies haben sie nicht nur eidesstattlich versichert, sondern auch eine abgestempelte Fahrkarte für diesen Tag, gelöst am 2. Januar 2017 am Hbf Köln, vorgelegt. Von diesem (früheren) Termin hatten sie auch nicht direkt erfahren, weil die Ladung dazu vom 2. Dezember 2016 ihnen ebenfalls nicht unter ihrer aktuellen Adresse zugestellt werden konnte, sondern sie nach der Postzustellungsurkunde von dort „unbekannt verzogen“ waren. Dies war unzutreffend, vielmehr hatte die Hausverwaltung die Annahme verweigert, obwohl die Familie dort wohnte (so die Erläuterung in der Mail der Hausverwaltung vom 3. Dezember 2016). Die Ausländerbehörde hatte den Antragstellern daraufhin die Ladung zu diesem Termin in der 49. KW 2016 (5. – 9. Dezember 2016) ausgehändigt, wie es auf der von ihnen vorgelegten Kopie der Ladung handschriftlich vermerkt ist. Dieser Geschehensablauf zeigt deutlich, dass es in dem Wohnheim immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Postzustellung kommt, ohne dass die Bewohner dies beeinflussen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).