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Verwaltungsgericht Köln·14 K 953/09.A·02.07.2012

Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung bei afghanischer Exponiertheit des Ehemanns

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen den Widerruf ihrer Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt. Streitpunkt war, ob sich die Verhältnisse in Afghanistan dauerhaft so geändert haben, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr entfällt (§ 73 Abs. 1 AsylVfG). Das VG Köln hob den Widerrufsbescheid auf, weil der Klägerin wegen der herausgehobenen Stellung ihres Ehemanns im früheren kommunistischen Regime weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch Racheakte und Sippenhaft drohe. Mangels tragfähiger, dauerhaft veränderter Umstände fehlte es an einem Widerrufsgrund; damit entfielen auch die negativen Feststellungen zu Abschiebungsverboten.

Ausgang: Klage erfolgreich; Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mangels dauerhafter Lageänderung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der maßgeblichen Umstände voraus, die die Verfolgungsfurcht dauerhaft entfallen lässt.

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Für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist maßgeblich, ob weiterhin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung besteht; die bloße Annahme, eine Prognose sei nicht mehr möglich, genügt nicht.

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Eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr kann sich auch aus privater Vergeltung (Blutrache) und dem Prinzip der Sippenhaft ergeben, wenn der Betroffene mit einem früheren exponierten Repräsentanten eines gestürzten Regimes verbunden ist.

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Für vorverfolgt Ausgereiste greift die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, wenn die aktuelle Gefährdung in innerem Zusammenhang mit der früheren Verfolgung steht.

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Fehlt es an einem Widerrufsgrund, sind im Widerrufsbescheid enthaltene negative Feststellungen zur Schutzgewährung und zu Abschiebungsverboten aufzuheben.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste zusammen mit ihren drei Kindern am 20.10.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte für sich und ihre Kinder Asyl.

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In ihrer Anhörung am 08.11.1993 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin an, Mitglied der Kommunistischen Partei in Afghanistan gewesen zu sein. Auch sei sie Vorsitzende des G. in L. gewesen. In dieser Funktion habe sie zwei Aufgaben gehabt: Einmal das Handwerkliche, und andererseits habe sie mit den anderen Frauen dieser Vereinigung politisch gearbeitet. In dieser Vereinigung seien auch die Ehefrauen des ehemaligen Präsidenten Najibullah und des damaligen Präsidenten Karmal gewesen. Ihr Ehemann sei 27 Jahre lang Mitglied in der Kommunistischen Partei in Afghanistan und enger Vertrauter des ehemaligen Präsidenten Najibullah gewesen.

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Zu Ihren Fluchtgründen befragt gab die Klägerin an, dass die Mujahedin zwei Tage nach deren Machtübernahme zu dem Frisörladen gekommen seien. Sie seien gewaltsam eingedrungen und hätten nach Dokumenten über die politische Tätigkeit der Klägerin gesucht. Nachdem sie diese gefunden hatten, sei der Frisörladen in Brand gesetzt worden. Der Frisörladen sei immer beobachtet worden, weil die Vereinigung von dort ihre politischen Aktivitäten ausgeübt habe. Der Frisörsalon sei Treffpunkt der Frauen gewesen, die entweder selbst politisch aktiv waren oder mit hohen politischen Kräften Afghanistans verheiratet waren. Deshalb sei der Frisörsalon der Klägerin für die Mujaheddin das Nest der Partei gewesen.

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Im Rahmen der Anhörung legte die Klägerin Dokumente betreffend ihren Ehemann vor. Darunter befand sich ein "Identitätsnachweis für Regierungsbeschäftigte" des Ehemanns der Klägerin, dessen Beschäftigung dort als "Stellvertretender Minister des Staatlichen Planungsministeriums" angegeben wird.

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Mit Bescheid vom 19.11.1993 wurden die Klägerin und ihre Kinder als Asylberechtigte anerkannt. Darüber hinaus wurde bzgl. der Klägerin das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Seit dem 28.04.1994 verfügt die Klägerin über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

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Mit Verfügung vom 11.06.2008 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung der Klägerin unter dem 20.06.2008 widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 20.01.2009 die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte (Ziffer 1) und das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung (Ziffer 3) noch Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4). Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass sich die Verhältnisse in Afghanistan zugunsten der Klägerin geändert hätten. Eine Verfolgung aufgrund der einfachen Parteimitgliedschaft und ihres berufsständischen Engagements drohe ihr im heutigen Afghanistan nicht mehr. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.02.2009 zugestellt.

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Am 20.02.2009 hat die Klägerin Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 20.01.2009 erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, dass eine dauerhafte Änderung der maßgeblichen Umstände im Heimatland der Klägerin nicht festzustellen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2009 - 5316954-423 -, zugestellt am 18.02.2009, aufzuheben,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3) und 4) des Bescheides vom 20.01.2009 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,

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hilfsweise festzustellen, dass im Falle der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2009, mit dem die Asylanerkennung der Klägerin und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der An- bzw. Zuerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Anerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Der Maßstab für die Erheblichkeit der Veränderung der Umstände bestimmt sich im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft danach, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht.

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Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 10/10 -.

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Nach der neu eingefügten Vorschrift des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 rechtskräftig geworden, hat die Prüfung gemäß § 73 Abs. 7 AsylVfG bis spätestens 31.12.2008 zu erfolgen.

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Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es im Falle der Klägerin an einem Widerrufsgrund. Zwar ist die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1, Abs. 7 AsylVfG in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtzeitig vor dem 31.12.2008 eingeleitet worden. Allerdings kann ein Widerrufsgrund entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darin gesehen werden, dass sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse.

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Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob der Klägerin allein wegen ihrer einfachen Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Afghanistans oder wegen ihres berufsständischen Engagements noch heute Verfolgung in ihrem Herkunftsland droht. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klägerin bereits wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes an herausgehobener Stellung in der politischen Führung des früheren Afghanistans mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asyl- und flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.

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Nach dem Auswärtigen Amt (AA) gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Regierung unter Präsident Karzai ehemalige Kommunisten verfolgt. Eine Gefährdung - auch an Leib und Leben - hochrangiger früherer Repräsentanten der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder ehemaliger führender Geheimdienst-, Militär- und Polizeirepräsentanten durch private Racheakte könne nach Auffassung internationaler Beobachter nicht ausgeschlossen werden. Zum Teil würden diese auch durch Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter verübt, die als Mujahedin gegen das DVPA-Regime gekämpft hatten. Es bestünden Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder "privat" Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde billigen. Einige ehemalige Kommunisten, die sich in Kabul aufhalten, könnten dies nur deshalb gefahrlos tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte, auch zu Regierungsvertretern, verfügen.

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AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 17.03.2007, S. 11.

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Sie versuchten in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen seien weiterhin in der afghanischen Politik aktiv, bedürften aber der geschilderten Netzwerke und Kontakte.

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AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 14.

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Das Bundesamt geht in dem angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass eine Gefahr für hochrangige Kommunisten nur dann besteht, wenn sie als Mitglieder des Zentralkomitees, von Stadt- oder Distriktkomitees der DVPA oder als Vorsitzende oder hochrangige Mitglieder von Organisationen der DVPA auf Landes-, Provinz-, Stadt- oder Distriktebene bekannt sind oder wenn sie mit Menschenrechtsverletzungen während des kommunistischen Regimes in Zusammenhang gebracht werden können. Private Racheakte drohten grundsätzlich nur hochrangigen Repräsentanten des kommunistischen Systems oder solchen, die mit Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang gebracht werden können.

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Nach Berichten von Dr. Danesch herrsche in Afghanistan weit verbreitet das Prinzip der Blutrache. Danach seien Personen, die Racheansprüche hegen, berechtigt und verpflichtet, diese an den "Schuldigen" und seinen Familienangehörigen zu üben. Die Blutrache drohe nicht nur im Falle einer tatsächlichen Verantwortung für Mord oder Menschenrechtsverletzungen, sondern schon durch die Zugehörigkeit zu den Funktionären der damaligen "kommunistischen" Regierung, die in den Augen ihrer Gegner das damalige kommunistische Regime stützte, welche für die Zerstörung des Landes und den hunderttausendfachen Mord verantwortlich gemacht werde. Diese Art von Blutrache und Sippenhaft stellten nicht etwas "Auswüchse" dar, wie sie in besonders rückständigen Gebieten zu erwarten seien. Das Gegenteil sei der Fall. Diese Auffassungen herrschten praktisch in allen Teilen der afghanischen Gesellschaft. Auch mit Strafverfolgung bräuchten die Urheber solcher Ehrenmorde bis heute kaum zu rechnen. Die Mujahedin, die gegen die Herrschaft der DVPA kämpften und 1992 Präsident Najibullah stürzten, seien tatsächlich auch in der Lage, ihre Racheansprüche auszuüben. Viele der damaligen Mujaheddin-Kommandanten würden heute wichtige Positionen im Staat und der Regierung einnehmen oder agierten als "graue Eminenzen" hinter der Politik.

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Dr. Mostafa Danesch, Stellungnahme an VG Hamburg zum Aktenzeichen 5 A 821/05, 01.06.2007.

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Die Blutrache sei in Afghanistan durchaus noch lebendig und stelle eine Ehrenpflicht dar, die auch nach Jahrzehnten nicht erlösche. Wer vor Jahren verfolgt worden sei, werde, wenn er heute auf einen einflussreichen Posten gelange, diesen auf jeden Fall ausnutzen, um sich an seinen alten Gegnern zu rächen. Dabei finde aber weder eine offizielle Verfolgung statt, noch sprächen die Verfolger offene Drohungen aus. In der Regel beseitigten sie ihre Gegner in aller Stille. Auch Frauen und Kinder der Gegner seien durch das Prinzip der Sippenhaft ebenso gefährdet wie die Gegner selbst. Dieses Prinzip gelte ebenso für den Ehepartner eines Gegners als auch für Kinder, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Tat, die gerächt werden soll, noch gar nicht geboren waren.

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Dr. Mostafa Danesch, Stellungnahme an Hessischen VGH zum Aktenzeichen 8 UE 30/06.A, 03.12.2008.

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Nach dem Gesagten ist auch heute noch von einer Verfolgung der Klägerin durch politische Gegner ihres Ehemannes und Angehörige von Opfern des kommunistischen Regimes auszugehen. Der Ehemann der Klägerin war bis zur Ausreise der Klägerin aus Afghanistan als Stellvertreter des Ministers für Q. und T. . In dieser Funktion nahm er an zahlreichen Veranstaltungen im Ausland als Repräsentant Afghanistans teil. Dies wird bestätigt durch die von der Klägerin im Anerkennungsverfahren vorgelegten und in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder (BA 2, Bl. 25 ff), die ihren Ehemann mit politischen Freunden und bei der Teilnahme an Sitzungen im Ausland für Afghanistan zeigen. Bei seiner Tätigkeit als ranghoher Politiker der Kommunistischen Partei Afghanistans und Regierungsbeschäftigter unter dem damaligen Präsidenten Najibullah ist von einer Tätigkeit in einer sehr exponierten Stellung auszugehen. Trotz eines inzwischen vergangenen Zeitraumes von 20 Jahren ist es nach Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass damalige politische Gegner oder Angehörige von Opfern des kommunistischen Regimes Racheansprüche gegen den Ehemann der Klägerin, der aufgrund seiner damaligen Funktion als Repräsentant des kommunistischen Regimes anzusehen ist, erheben. Nach dem Prinzip der Sippenhaft, dessen Existenz in der afghanischen Gesellschaft das Gericht nach den Angaben von Dr. Danesch nicht in Zweifel zieht, wäre die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr als Ehefrau ihres Mannes ebenfalls diesen Racheansprüchen ausgesetzt, so dass für sie weiterhin die Gefahr der Verfolgung durch antikommunistische Kräfte besteht. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul ins Visier früherer politischer Gegner ihres Ehemannes geraten würde. Anders als ehemalige einfache Mitglieder der Kommunistischen Partei Afghanistans, die ihre Vergangenheit verbergen können, ist bei der Klägerin davon auszugehen, dass sie als Ehefrau eines ranghohen Politikers und früherer Inhaberin eines Frisörsalons, der als Treffpunkt politisch Aktiver und Angehörigen hoher Politiker galt, bei den in Frage kommenden Personen bekannt ist. Für die vorverfolgt ausgereiste Klägerin streitet im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung überdies die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Der Grund für die Verfolgung der Klägerin, der zu ihrer Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte, ist darin zu sehen, dass sie nach Sturz des kommunistischen Regimes und der Machtübernahme durch die Mujahedin aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivität und der politischen Tätigkeit ihres Mannes der Verfolgung durch die neuen Machthaber ausgesetzt war. Die nunmehr einschlägige Verfolgungsgefahr stellt sich demgegenüber nicht als gänzlich neu oder andersartig dar, sondern steht mit der bereits erlittenen Verfolgung in einem inneren Zusammenhang.

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Vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, Rz. 31, juris.

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Denn die der Klägerin nunmehr drohende Verfolgung durch politische Gegner ihres Ehemannes und Angehörige von Opfern des kommunistischen Regimes ist jedenfalls auch unmittelbar darauf zurückzuführen, dass ihr Ehemann für das kommunistische Regime in sehr herausgehobener Position tätig war.

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Die Klägerin kann schließlich auf kein schützendes Netzwerk im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul zurückgreifen. Nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung befinden sich nur noch entfernte Verwandte in Afghanistan. Kontakte zu einflussreichen Personen in gehobenen Positionen, die Gewähr für ihren Schutz bieten könnten, bestehen nicht.

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Fehlt es nach allem an einem Widerrufsgrund i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, bleibt es bei der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung der Klägerin, so dass die Entscheidung des Bundesamtes zum Fehlen von Abschiebungsverboten unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides vom 20.01.2009 ebenfalls aufzuheben war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.