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Verwaltungsgericht Köln·14 K 95/03·30.06.2003

Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung bestandskräftiger Bodensanierung rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Verpflichtung, eine Oberflächenabdichtung zur Sanierung einer Bodenkontamination auszuführen. Sie berief sich u.a. auf gestiegene Kosten und ein alternatives, kostengünstigeres Sanierungskonzept. Das VG Köln hielt die Zwangsgeldandrohung nach dem VwVG NRW für rechtmäßig, weil der Grundverwaltungsakt unanfechtbar sei und das Zwangsmittel hinreichend bestimmt allein die Abdichtung nach dem festgelegten System durchsetze. Ermessensfehler lägen nicht vor; die Behörde musste die Klärung offener Fragen zum Alternativkonzept nicht abwarten und durfte das Zwangsgeld angesichts der Verzögerungen deutlich erhöhen.

Ausgang: Klage gegen die Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung der Bodensanierung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, der die Vornahme einer Handlung verlangt, kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsrechts durch Zwangsgeld durchgesetzt werden.

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Eine Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt, wenn für den Pflichtigen erkennbar ist, welche konkrete, bestandskräftig auferlegte Handlung durchgesetzt werden soll.

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Bei der Auswahl und Anwendung von Vollstreckungsmitteln darf die Behörde ermessensgerecht berücksichtigen, ob der Pflichtige die Erfüllung verzögert und ob ein vorgeschlagenes Alternativkonzept in seiner Umsetzung noch ungeklärt ist.

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Die Behörde ist im Vollstreckungsverfahren regelmäßig nicht verpflichtet, die Durchsetzung einer bestandskräftig angeordneten Maßnahme zugunsten eines später vorgeschlagenen alternativen Mittels zurückzustellen, wenn dessen Umsetzbarkeit nicht zeitnah gesichert ist.

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Die Erhöhung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes kann angesichts langer Verfahrensdauer und verzögernden Verhaltens erforderlich und verhältnismäßig sein, um die Befolgung der Pflichtanordnung zu erreichen.

Relevante Normen
§ 19 h WHG§ 21 Satz 2 OBG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 57 VwVG NRW§ 58 VwVG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt auf dem Betriebsgrundstück E.----------straße 00 und 00 in 00000 C. Fertigungsmaschinen für die Bearbeitung von Metallteilen. Mit Ordnungsverfügung vom 21.08.1995 forderte die Beklagte die Klägerin unter Ziff. 1 auf, die auf dem Betriebsgrundstück E.----------straße 00 in 00000 C. festgestellte Bodenkontamination zu sanieren und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,00 DM an. Die Klägerin erhob gegen diese Verfügung Klage beim erkennenden Gericht (14 K 3428/97). In der in diesem Verfahren am 09.04.2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde Ziff. 1 der Verfügung vom 21.08.1995 einvernehmlich dahingehend abgeändert, dass der Klägerin aufgegeben wurde, eine Oberflächenabdichtung nach dem Isolate-Panzerbodenplatten-D2 System entsprechend dem Gutachten der Firma IFT-Dücker vom 18.10.1999 aufzubringen. Für die Auftragserteilung wurde der Klägerin eine Frist von 3 Monaten gesetzt. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 21.08.1995 in der Hauptsache für erledigt.

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Nach Ablauf der 3-Monatsfrist ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 11.07.2001 mitteilen, dass die Kosten für die Beauftragung der Firma Inter-Isolate im Vergleich zu deren ursprünglich abgegebenen Angebot um 50 % gestiegen seien. Am 20.07.2001 bat die Klägerin die Beklagte darum, anstelle der Firma J. -J1. die kostengünstigere Firma V. mit der Sanierung der Bodenkontamination beauftragen zu dürfen.

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Unter dem 26.07.2001 stellte die Beklagte der Klägerin ihre Zustimmung zu dem Konzept der Firma V. in Aussicht. Sie wies die Klägerin aber darauf hin, dass für ihre endgültige Zustimmung zu diesem Konzept eine Eignungsfeststellung gem. § 19 h WHG notwendig sei. Auf der Hoffläche der Klägerin werde intensiv mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen. Dort würden ölbehaftete Metallspäne abgefüllt und gelagert sowie 200-l-Ölfässer umgeschlagen. Außerdem sei dort ein unterirdischer Heizöltank vorhanden.

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Nachdem die Klägerin die für die Eignungsfeststellung des Konzeptes der Firma V. erforderlichen Unterlagen auch nach mehrfachen telefonischen Erinnerungen seitens der Beklagten im Oktober 2001 noch nicht vorgelegt hatte, wechselte die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2001 das mit der Ordnungsverfügung vom 21.08.1995 angedrohte Zwangsgeld aus und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie den Auftrag zur Oberflächenabdichtung gem. Ziff. 1 der Verfügung vom 21.08.1995 nicht bis zum 31.10.2001 erteile, ein Zwangsgeld von 10.000,00 DM (5.112,92 Euro) an. In der Begründung des Bescheides forderte die Beklagte die Klägerin ferner auf, die erforderlichen Unterlagen für die wasserrechtliche Eignungsfeststellung des Konzeptes der Firma V. vorzulegen. Im Ortstermin des von der Klägerin angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren 14 L 2371/02 am 18.12.2002 hob die Beklagte die angefochtene Zwangsgeldandrohung auf, soweit hierin auch die Vorlage von Unterlagen zur wasserrechtlichen Eignungsfeststellung verlangt wurde.

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Den Widerspruch der Klägerin vom 19.11.2001 gegen die Zwangsgeldandrohung wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2002, zugestellt am 27.12.2002, zurück.

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Den Antrag der Klägerin vom 15. November 2001 auf Eignungsfestellung des Sanierungskonzeptes der Firma V. lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2002 mit der Begründung ab, dass die Anforderungen nicht erfüllt seien. Beanstandet wurde u.a., dass keine Überdachung und Flüssigkeitsrückhalteeinrichtung für das Metallspänelager vorgesehen sei. Die Klägerin habe zudem in ihrem Antrag widersprüchliche Angaben zum Ort der Spänelagerung gemacht und nicht die korrekte Zahl der auf ihrem Hofgelände vorhandenen Gullys genannt. Ferner seien ihre Angaben zum Gefälle ihres Betriebsgeländes nicht ausreichend. Nachdem der gegen die Ablehnung der Eignungsfestellung erhobene Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid der BZR Köln vom 11.06.2002 zurückgewiesen wurde, hat die Klägerin am 20.06.2002 Klage auf Erteilung der Eignungsfestellung beim erkennenden Gericht erhoben. Dieses Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen 14 K 5354/02 noch anhängig.

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Mit Bescheid vom 11.09.2002 setzte die Beklagte das mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.112,92 Euro fest und drohte der Klägerin die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes an. In dem Verfahren 14 L 2371/02 beantragte die Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen. Zur Begründung trug sie vor, dass die Auftragserteilung an die Firma V. gescheitert sei, weil mit der Beklagten Meinungsverschiedenheiten über die Eignung des Sanierungsverfahrens der Firma V. bestünden. Eine wasserrechtliche Eignungfestellung sei nicht erforderlich, weil die Firma V. für das Sanierungsverfahren die erforderliche Bauartzulassung besitze. Selbst wenn eine Eignungsfestellung erforderlich sei, habe sie - die Klägerin - die erforderlichen Antragsunterlagen vorgelegt. Eine Überdachung und eine Rückhalteeinrichtung für das Spänelager seien wegen einer Umorganisation ihrer Betriebsabläufe nicht erforderlich. Den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Festsetzungsverfügung vom 11.09.2002 lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 20.12.2002 ab. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Vollstreckung der Sanierungsverpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 21.08.1995 rechtmäßig sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin eine Sanierung nach der kostengünstigeren Abdichtungsmethode der Firma V. zu ermöglichen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Austausch der Mittel, weil die Frist des § 21 Satz 2 OBG NRW abgelaufen sei. Unerheblich sei, ob die Beklagte für das Sanierungsverfahren der Firma V. zu Recht eine Eignungsfestellung gefordert und deren Erteilung zu Recht abgelehnt habe. Es sei ermessensgerecht, das alte Sanierungskonzept im Wege der Zwangsvollsteckung durchzusetzen. Für das bisherige Sanierungskonzept seien bereits alle planerischen Durchführungsvoraussetzungen geschaffen. Für das neue Konzept hätten diese Voraussetzungen erst noch geschaffen werden müssen.

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Am 08.01.2003 hat die Klägerin Klage gegen die Zwangsgeldandrohung vom 12.10.2001 erhoben. Zur Begründung ihrer Klage verweist sie auf ihre Ausführungen im Verfahren 14 L 2371/02. Ferner weist sie auf eine Besprechung mit der Beklagten im Mai 2003 hin, anlässlich derer die konkret durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen besprochen werden sollten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2001 in der Fassung der Änderung vom 18.12.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2002 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung Köln sowie der Gerichtsakte 14 L 2371/02.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2002 in der Abänderungsfassung vom 18.12.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 DM(5.112,92 Euro) sind die die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Hiernach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21.08.1995 in der Fassung, die sie durch die Änderung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2001 im Verfahren 14 K 3428/97 erhalten hat, ist unanfechtbar. Die Beteiligten haben die gegen sie gerichtete Klage 14 K 3428/97 in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2001 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Zwangsgeldandrohung ist auch bestimmt genug. Spätestens nach deren teilweiser Aufhebung im Ortstermin des Verfahrens 14 L 2371/02 am 18.12.2002 ist für die Klägerin erkennbar, dass mit der Zwangsgeldandrohung allein ihre bestandskräftig festgesetzte Pflicht zur Bodenabdichtung nach dem J1. -Panzerbodenplatten-D2 System entsprechend dem Gutachten der Firma J2. durchgesetzt werden soll.

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Die zwangsweise Durchsetzung dieser bestandskräftig festgesetzten Verpflichtung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kosten für das J1. -Panzerbodenplatten-D2 System nach den Angaben der Klägerin angeblich um 50 % im Vergleich zu dem ursprünglichen Angebot der Firma J. -J1. gestiegen sind. Diesen Umstand hat die Beklagte bei ihrer nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung angemessen berücksichtigt. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung durfte sie berücksichtigen, dass die Klägerin sie nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf der dreimonatigen Umsetzungsfrist für die Verpflichtung zur Beauftragung der Firma J. -J1. auf die angeblich gestiegenen Kosten hingewiesen hatte. Die Klägerin hat die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten erstmals in einem Telefonat am 11.07.2001 über die angeblich gestiegenen Sanierungskosten informiert. Trotz dieses verspäteten Hinweises hat die Beklagte zunächst nicht auf der sofortigen Beauftragung der Firma J. -J1. bestanden. Vielmehr hat sie der Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Erarbeitung des kostengünstigeren Alternativkonzeptes der Firma V. gegeben. Bei einer Besprechung am 18.10.2001 hat sie Vertretern der Klägerin die Einzelheiten der für die Eignungsfeststellung vorzulegenden Antragsunterlagen erläutert und die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2001 letztmalig zur Vervollständigung ihrer Antragsunterlagen zum 07.12.2001 aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht fristgerecht nachgekommen. Erst mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18.01.2002 hat die Klägerin auf diese Aufforderung reagiert, ohne aber die an sie mit Schreiben der Beklagten vom 28.11.2001 gerichteten Fragen vollständig zu beantworten. Angaben zu der maximalen Menge der auf der Hoffläche gelagerten ölbehafteten Metallspäne enthielt der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 18.01.2002 nicht. Noch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2002 war unklar, ob das von der Klägerin vorgeschlagene Alternativkonzept der Firma V. überhaupt umgesetzt werden konnte. Zwischen den Beteiligten bestanden und bestehen auch jetzt noch Meinungsverschiedenheiten über wesentliche Punkte der Umsetzung dieses Konzeptes (etwa bzgl. der Überdachung des Spänelagers und einer Flüssigkeitsrückhalteeinrichtung für das Spänelager). Die Klärung dieser Meinungsverschiedenheit musste die Beklagte nicht abwarten. Im Interesse einer möglichst zeitnahen Beseitigung der Bodenkontamination und Sanierung der Hofflächen des Betriebsgeländes der Klägerin war es gerechtfertigt, die bestandskräftige Verpflichtung der Klägerin zur Beauftragung der Firma J. -J1. im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Auch die Änderung des ursprünglich angedrohten Zwangsgeldes von 300,00 DM auf 10.000,00 DM begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhöhung des Zwangsgeldes auf 10.000,00 DM ist angesichts der langen Dauer des Sanierungsverfahrens und des erkennbar auf Verzögerung angelegten Verhaltens der Klägerin erforderlich, um sie zur zeitnahen Befolgung der ihr auferlegten Sanierungspflicht zu bewegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.