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Verwaltungsgericht Köln·14 K 948/18.A·01.03.2018

Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan besteht. Das Verwaltungsgericht Köln hob Ziffern 3–5 des BAMF-Bescheids auf und verpflichtete die Beklagte zur Feststellung des Abschiebungsverbots. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vollumfänglich stattgegeben; Ziffern 3–5 des BAMF-Bescheids aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann einen behördlichen Bescheid aufheben und feststellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

2

Die Verpflichtung zur Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots ist geeignetes Rechtsmittel, um die rechtliche Stellung des Betroffenen gegenüber Abschiebungsentscheidungen zu klären.

3

Trifft das Gericht eine Feststellung zugunsten des Antragstellers, kann es die Behörde verpflichten, die entsprechende Rechtsfolge zu erkennen und umzusetzen.

4

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die unterliegende Behörde zu tragen; Urteile können wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar sein, wobei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Januar 2018 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.