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Verwaltungsgericht Köln·14 K 944/10·29.08.2010

Klage gegen Regenwassergebühren: Schätzung der gebührenpflichtigen Fläche bestätigt

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAbwasserrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, Eigentümer eines an den öffentlichen Kanal angeschlossenen Grundstücks, fochten einen Bescheid über Regenwassergebühren an, der eine gebührenpflichtige Fläche von 551 m² zugrunde legt. Sie verlangten eine Reduzierung wegen auf ihrem Grundstück versickernden grundstücksfremden Niederschlagswassers. Das VG Köln wies die Klage ab: Die Satzung bemisst nach Fläche, die Gemeinde durfte schätzen, und eine Aufrechnung mit nicht rechtskräftigen Forderungen ist unzulässig.

Ausgang: Klage gegen Bescheid über Regenwassergebühren als unbegründet abgewiesen; Schätzung der gebührenpflichtigen Fläche und Unzulässigkeit der Aufrechnung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Benutzungsgebühr für Niederschlagswasser bemisst sich nach der bebauten und/oder befestigten Fläche, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann; maßgeblich ist nicht die tatsächlich eingeleitete Niederschlagswassermenge.

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Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht zur Mitteilung der bebaubaren/befestigten Fläche nicht nach, kann die Kommune die gebührenpflichtige Fläche schätzen; eine Schätzung ist nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte die Richtigkeit in Zweifel ziehen.

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Gegen Gebührenforderungen ist Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO).

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Dass auf einem Grundstück grundstücksfremdes Niederschlagswasser versickert oder dadurch Schäden entstehen, begründet ohne unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche keine Reduzierung der nach Flächenmaßstab bemessenen Regenwassergebühren.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 6 Abs. 2 KAG NRW§ 7 KAG NRW§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Rubrum

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T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks V. Str. 0 in 00000 P. . Das Grundstück ist an den öffentlichen Regenwasserkanal der Stadt P. angeschlossen.

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Der Beklagte zog die Kläger für das Jahr 2009 mit Bescheid vom 26.01.2010 auf der Grundlage einer gebührenpflichtigen bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche von 551 m² zu Regenwassergebühren in Höhe von 534,47 EUR heran.

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Die Kläger haben am 18.02.2010 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass der Beklagte für ihr Grundstück zwar zutreffend eine versiegelte Fläche von 551 m² ermittelt habe. Die Gebührenberechnung lasse aber unberücksichtigt, dass Niederschlagswasser, das auf grundstücksfremden Flächen von etwa 206 m² niedergehe, auf ihrem Grundstück versickere und teilweise in den Keller ihres Hauses eindringe. Eine entsprechende Verrechnung mit der über ihr Grundstück entwässernden Fläche von 206 m² ergebe, dass nur noch eine gebührenpflichtige Fläche von 345 m² verbleibe. Im Übrigen werde die Aufrechnung erklärt mit Ansprüchen, die ihnen deshalb zustünden, weil das von fremden Grundstücksflächen stammende Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück versickert sei und Schäden im Keller ihres Hauses verursacht habe.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2010 aufzuheben, soweit dieser sie zu Regenwassergebühren in Höhe von mehr als 334,65 EUR heranzieht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Seiner Auffassung nach sind die festgesetzten Regenwassergebühren nicht zu beanstanden. Ihre Berechnung beruhe auf einer geschätzten gebührenpflichtigen Fläche von 551 m². Die Kläger gingen in ihrer Klageschrift selbst davon aus, dass diese Fläche zutreffend ermittelt worden sei. Die von den Klägern beanstandeten Straßenschäden seien inzwischen ausgebessert worden. Eine vergleichsweise Reduzierung der Regenwassergebühren komme nicht in Betracht.

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Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenscheid vom 26.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 26.01.2010 erfolgte Heranziehung der Klägerin zu den streitigen Regenwassergebühren sind §§ 8, 9 Abs. 1, 11, 11 a und 13 der für das Jahr 2009 geltenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt P. (GebS). Nach diesen Bestimmungen erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren (§ 8 GebS). Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird - getrennt von der Schmutzwassergebühr - nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 11 Abs. 1 GebS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks (§ 13 Abs. 1 GebS). Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, dem Beklagten auf Anforderung die bebaute und/oder befestigte Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von der Stadt geschätzt (§ 11 Abs. 5 GebS).

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Auf der Grundlage dieser Bestimmungen hat der Beklagte die Kläger zu Recht zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 534,47 EUR veranlagt. Gegen die Zugrundelegung der geschätzten gebührenpflichtigen Fläche von 551 m² bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Kläger sind ihren nach der GebS obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sie haben trotz Aufforderung vor Erlass des Gebührenbescheides keine Angaben zu der bebauten und befestigten Fläche auf ihrem Grundstück gemacht. Das Vorbringen der Kläger bietet keinen Anhalt, an der Richtigkeit der Schätzung zu zweifeln. Die Kläger räumen in ihrer Klageschrift selbst ein, dass der Beklagte die auf ihrem Grundstück befindliche gebührenpflichtige Fläche zutreffend ermittelt hat. Der Einwand der Kläger, dass die gebührenpflichtige Fläche zu reduzieren sei, weil Niederschlagswasser, das auf einer grundstücksfremden Fläche von etwa 206 m² anfalle, auf ihrem Grundstück versickere, greift nicht durch. Insoweit verkennen die Kläger zunächst, dass es sich für einen Grundstückseigentümer nicht gebührenerhöhend auswirkt, wenn auf anderen Grundstücken anfallendes Niederschlagswasser über sein Grundstück dem öffentlichen Kanal zugeleitet wird. Der der Berechnung der Regenwassergebühren zugrundeliegende Flächenmaßstab ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Auf die tatsächlich in den öffentlichen Kanal eingeleitete Niederschlagswassermenge kommt es für die Gebührenberechnung nicht an. Soweit die Kläger mit der Behauptung, dass das grundstücksfremde Regenwasser auf ihrem Grundstück versickere und dabei Schäden an ihrem Haus verursacht habe, gegenüber der Gebührenforderung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklären, ist diese Aufrechnung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO unzulässig. Nach diesen Bestimmungen kann gegenüber Gebührenforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Die von den Klägern geltend gemachten Gegenansprüche sind weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.