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Verwaltungsgericht Köln·14 K 933/08·06.10.2008

Klage auf rückwirkende Änderung von Abfallgebührenbescheiden abgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die rückwirkende Änderung von Abfallgebührenbescheiden für 2002–2007 mit der Begründung, das Haus sei nur von einem Haushalt bewohnt gewesen. Das VG Köln wies die Klage ab, weil es keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestandskräftiger Bescheide gibt und die Behörde insoweit Ermessen nach §130 AO ausübt. Die Kläger hätten ihre Mitwirkungspflichten verletzt und die Bestandskraft durch Unterlassen zu vertreten; eine unerträgliche Aufrechterhaltung der Bescheide sei nicht ersichtlich.

Ausgang: Klage auf rückwirkende Änderung der Abgabenbescheide 2002–2007 abgewiesen; Bestandskraft und Ermessen der Behörde bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und damit auf Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts besteht nicht; die Behörde entscheidet hierüber im ihr zustehenden Ermessen (§130 AO).

2

Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte sind materielle Gerechtigkeit und Rechtssicherheit gleichwertig abzuwägen; die bloße Rechtswidrigkeit begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen.

3

Ein Wiederaufgreifen und die nachträgliche Aufhebung bestandskräftiger Bescheide kommt nur in Betracht, wenn deren Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.

4

Anschlussnehmer bei kommunalen Abgaben haben Mitwirkungspflichten hinsichtlich Änderungen der Heranziehungsgrundlagen; unterlassen sie die Mitteilung schuldhaft, ist dies als Verantwortungsbereich der Betroffenen zu werten und rechtfertigt die Aufrechterhaltung der Bestandskraft.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW§ 130 Satz 1 AO§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW i. V. m. § 90 AO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Kläger sind als Eigentümer des Grundstücks N.-------straße 00 in B. an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. In den Jahren 2002 bis 2007 wurden sie mit jeweils zwei Haushaltsgrundpreisen veranlagt. Unter dem 16.03.2007 beantragten sie die Änderung dieser Veranlagung ab Oktober 2002, da das Haus immer nur von einer Familie bewohnt worden sei. Bei einem Ortstermin am 23.05.2007 wurde festgestellt, dass sich in dem betreffenden Haus zwei Wohnungen befinden. Nach Auskunft des Klägers werde die obere Wohnung erst seit Beginn des Jahres 2007 von seinen Eltern bewohnt.

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Mit Bescheid vom 11.01.2008 lehnte der Beklagte die beantragte rückwirkende Änderung der Veranlagung ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Da seit Beginn des Jahres 2007 auch die Eltern des Klägers das Haus bewohnten, sei die Heranziehung zu zwei Haushaltsgrundpreisen für dieses Jahr zutreffend. Im Übrigen könnten nach der maßgeblichen Satzung die für die Veranlagung maßgeblichen Umstände erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden; eine rückwirkende Änderung ermögliche diese Regelung nicht. Die Bescheide seien zudem ausnahmslos bestandskräftig geworden, da die Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung keinen Widerspruch eingelegt hätten. Im Rahmen der Ermessensausübung werde die Bestandskraft als vorrangig bewertet.

4

Am 11.02.2008 haben die Kläger Klage erhoben.

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Sie tragen im Wesentlichen vor, die falsche Veranlagung sei ihnen erstmals im Jahre 2007 aufgefallen. Da die Bescheide seit dem Jahr 2002 offensichtlich rechtswidrig seien, habe der Beklagte sein Ermessen falsch ausgeübt. Zudem hätten sie, die Kläger, die falsche Veranlagung nicht verschuldet. Die Kläger beantragen wörtlich,

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den Beklagten zu verurteilen, die Abgabenbescheide der Jahre 2002 bis 2007 betreffend das Objekt N.-------straße 00 in B. dahingehend aufzuheben, dass lediglich ein Haushalt für den vorbenannten Zeitraum zugrunde gelegt wird.

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Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er trägt vor, die behauptete Rechtswidrigkeit seiner Bescheide könne nicht festgestellt werden. Soweit die Kläger behaupteten, das Haus sei nur von einem Haushalt bewohnt worden, könne dies nur mit Nichtwissen bestritten werden. Die Kläger hätten die Bescheide 5 Jahre lang nicht richtig gelesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Kläger im Termin verhandeln und entscheiden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässig Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig, und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren für die Jahre 2002 bis 2007 rückwirkend ändert, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.

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Im Hinblick auf die Bestandskraft der fraglichen Abgabenbescheide ist das Begehren der Kläger rechtlich als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel einer nachträglichen Änderung zu ihren Gunsten zu bewerten. Rechtsgrundlage hierfür ist über § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) § 130 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger bestandskräftiger Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Einen Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründet diese Norm auch bei insoweit unterstellter Rechtswidrigkeit der Heranziehungsbescheide schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Vielmehr hat die Behörde in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens darüber zu befinden, ob sie die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für ein Wiederaufgreifen spricht und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft rechtfertigt, gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der zu treffenden Entscheidung. Insbesondere begründet allein die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes entgegen der Auffassung der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, sie ist vielmehr Tatbestandsvoraussetzung des § 130 AO.

14

Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13.04.2004 -15 A 1113/04-, NVwZ-RR 2005, 568 zum Beitragsrecht.

15

Wenn der Beklagte vor diesem Hintergrund in Ausübung seines Ermessens der Rechtssicherheit den Vorrang eingeräumt hat, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Entscheidung hält sich vielmehr ohne weiteres innerhalb des aufgezeigten rechtlichen Rahmens.

16

Vgl. Driehaus, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung Stand September 2007, § 8 Rdn. 182 mit weiteren Nachweisen.

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Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder sich als Verstoß gegen die guten Sitten erweisen würde.

18

OVG NRW, a. a. O. unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG.

19

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist indes nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die - möglicherweise- unzutreffende Heranziehung mit zwei Haushaltsgrundpreisen hat ihre Ursache allein im Verantwortungsbereich der Kläger. Diese hätten die jeweiligen Abgabenbescheide überprüfen und sodann mit einem Widerspruch auf die aus ihrer Sicht richtigen Heranziehungsgrundlagen hinweisen können und müssen. Haben sie das -wie hier- ohne erkennbaren Rechtfertigungsgrund offenbar aus Nachlässigkeit unterlassen, müssen sie sich an der Bestandskraft der Bescheide festhalten lassen. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Benutzungsverhältnis über die Abfallentsorgung Mitwirkungspflichten der Kläger ergeben und diese insbesondere gehalten sind, Änderungen bei den Heranziehungsgrundlagen der Behörde mitzuteilen, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NRW i. V. m. § 90 AO. Für den Beklagten ist es mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, quasi von Amts wegen festzustellen, ob sich die Anzahl der Haushalte eines Anschlussnehmers verändert hat.

20

Da nach allem die Ermessensentscheidung des Beklagten schon vom Ansatz her rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann dahinstehen, dass die Heranziehung für das Jahr 2007 schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger rechtmäßig ist, weil jedenfalls seit Beginn dieses Jahres die Eltern des Klägers dort wohnen und somit unzweifelhaft zwei Haushaltsgrundpreise zu veranlagen sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.