Einstellung des Verfahrens nach Erledigung im Asylverfahren; Kostenhalbteilung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Anerkennung als Flüchtlinge; das Verfahren wurde im Hauptsacheübereinstimmend als erledigt erklärt und eingestellt. Das Gericht traf unter Verweis auf § 92 Abs. 3 VwGO und § 161 VwGO eine Kostenhalbteilung; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Kläger behielten subsidiären Schutz, kündigten jedoch neue Klagen an, weshalb § 161 Abs. 3 VwGO nicht zu ihren Gunsten greift.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt; Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte, Gerichtskosten entfallen
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Bei Erledigung des Verfahrens richtet sich die Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 161 VwGO; unsichere Erfolgsaussichten können eine Kostenhalbierung rechtfertigen.
§ 161 Abs. 3 VwGO kommt den Klägern nicht zugute, wenn sie ihr sachliches Begehren nicht aufgeben und durch Ankündigung neuer Klagen zusätzliche Kosten verursachen.
Für Asylverfahren besteht Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG, sodass keine Gerichtskosten zu erheben sind.
Fehlendes Rechtsschutzinteresse bzw. das Fehlen eines subjektiven Rechts auf eine behördliche Entscheidung kann die Unzulässigkeit einer Klage begründen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht die Kostenentscheidung billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Klage mit dem Hauptantrag unzulässig war, weil kein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung bestehen dürfte unabhängig davon, ob einem Antrag entsprochen oder ob er abgelehnt wird.
Vgl. das Rechtsschutzinteresse verneinend: BayVGH, Beschluss vom 7.7.2016 – 20 ZB 16.30003 –, juris Rn. 12.
Dies wird allerdings in der erstinstanzlichen Rechtsprechung zum Asylrecht teilweise abweichend beurteilt. Der mit Schriftsatz vom 8.2.2018 vorsorglich gestellte Antrag wäre nach der gefestigten Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. z.B. Urteil vom 7.2.2018 – 14 A 2390/16.A –), der die Kammer folgt, aller Voraussicht nach zumindest insofern erfolglos geblieben, als die Kläger die Anerkennung als Flüchtlinge begehren. Diese rechtlichen Unsicherheiten rechtfertigen die getroffene Kostenentscheidung.
§ 161 Abs. 3 VwGO ist nicht zu Gunsten der Kläger anzuwenden, da sie ihr sachliches Begehren (Anerkennung als Flüchtlinge) auch nach Erlass des Bescheids vom 125.5.2018, mit denen ihnen subsidiärer Schutz gewährt worden ist, nicht aufgeben. Vielmehr kündigen sie schon an, eine neue Klage erheben zu wollen, statt den Bescheid, soweit er sie belastet, zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu machen. Damit werden ohne Erledigung des sachlichen Begehrens zusätzliche Kosten verursacht. Ein solches Vorgehen entspricht nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1992 – 3 C 50.90 – und Beschluss vom 23.7.1991 – 3 C 56.90 –; VG Dresden, Beschluss vom 8.6.2017 – 12 K 2293/15.A –; VG Hannover, Beschluss vom 17.1.2017 – 13 A 5631/16 – (unter dem Gesichtspunkt Rechtsmissbrauch); Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 161 Rn. 35; teilweise anderer Ansicht: VG München, Beschluss vom 4.8.2017 – M 7 K 17.36867 -.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.