Wasserversorgung: Kein Anspruch auf durchgängig 2,0 bar Wasserdruck an der Übergabestelle
KI-Zusammenfassung
Grundstückseigentümer verlangten vom Wasserbeschaffungsverband eine Versorgung mit durchgängig 2,0 bar Wasserdruck an der Übergabestelle. Streitfrage war, ob sich ein solcher Anspruch aus § 5 Abs. 3 Versorgungsbedingungen/§ 4 Abs. 3 AVBWasserV („üblicher Bedarf im betreffenden Versorgungsgebiet“) ergibt. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der „übliche Bedarf“ generalisierend und teilgebietsbezogen zu bestimmen ist und nicht an individuellen Bedürfnissen ausgerichtet werden darf. Ein Regeldruck von 1,8 bar an der Übergabestelle sei unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und der DVGW-Empfehlungen rechtlich nicht zu beanstanden; § 8 GO NRW vermittle zudem keinen weitergehenden Individualanspruch.
Ausgang: Klage auf Lieferung von Wasser mit durchgängig 2,0 bar an der Übergabestelle als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Wasserlieferung „unter dem Druck, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs im betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist“ richtet sich nach dem üblichen, generalisierten Bedarf und nicht nach individuellen Anforderungen einzelner Abnehmer.
Für die Bestimmung des „betreffenden Versorgungsgebiets“ ist auf ein nach räumlichen und versorgungstechnischen Gesichtspunkten abgrenzbares Teilgebiet abzustellen; topografische Verhältnisse, Bebauungsstruktur und Nutzung können unterschiedliche Druckanforderungen rechtfertigen.
Besondere Anforderungen an den Wasserdruck, die über die Gewährleistung des üblichen Bedarfs hinausgehen, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Anpassung der öffentlichen Versorgung, sondern sind vom Anschlussnehmer durch eigene Vorkehrungen abzudecken.
Technische Regelwerke und Empfehlungen (z.B. DVGW-Arbeitsblätter) sind bei der Auslegung und Konkretisierung des üblichen Versorgungsdrucks als Orientierung heranziehbar, ohne selbst unmittelbare Rechtsverbindlichkeit zu entfalten.
Aus der gemeinderechtlichen Pflicht zur Vorhaltung öffentlicher Einrichtungen (z.B. § 8 GO NRW) folgt regelmäßig kein individueller Anspruch auf Versorgung mit einem bestimmten, über die Mindestversorgung hinausgehenden Leistungsniveau.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind seit dem Jahr 2010 Eigentümer des Grundstücks B. C. U. 00, 0000 M. , welches an die Wasserversorgung durch den Beklagten angeschlossen ist. Der Beklagte ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und Wasserbeschaffungsverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) und mit der Wasserversorgung u.a. in einem Teil der Stadt M. beauftragt.
Nach unbestrittenen Angaben des Beklagten ist das Versorgungsnetz im Bereich des klägerischen Grundstücks historisch gewachsen und derart geführt, dass das klägerische Grundstück über eine ca. fünf Meter tiefer gelegene Leitung in der V.-----------straße von Norden aus versorgt wird.
Im August 2015 machte der Kläger zu 1) gegenüber dem Beklagten erstmalig geltend, der Wasserdruck an seinem Wohnort sei sehr gering. Es sei der Familie nicht möglich, an zwei Stellen im Haus gleichzeitig Wasser zu entnehmen, weil sich dann die Waschmaschine selbst abstelle. Im weiteren Schriftwechsel verwies der Beklagte die Kläger zunächst auf die Installation einer Druckerhöhungsanlage auf eigene Kosten, da der Anschluss des Grundstücks an eine andere Druckzone für den Beklagten weitergehende technische Probleme zur Folge hätte und zudem wirtschaftlich nicht zu vertreten wäre. Die Kläger beantragten anwaltlich vertreten im September 2015 Maßnahmen zur Gewährleistung eines ausreichenden Wasserdrucks. Im Mai 2016 führte der Beklagte im Gebäude der Kläger Messungen an der Hauptsperreinrichtung vor dem Wasserzähler durch und stellte dort einen mittleren Versorgungsdruck von 1,731 bar fest. In der entsprechenden Aktennotiz wurde zudem vermerkt, dass nach „DVGW W 400-1“ der Versorgungsdruck an der Abzweigstelle der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung bei einem Gebäude mit EG und einem OG mindestens 2,35 bar betragen müsse. Unter Abzug von 0,55 bar aufgrund des Druckverlustes im Bereich der Anschlussleitung ergebe sich ein (Mindest-)Druck von 1,8 bar an der Übergabestelle zur Hausinstallation. Daraufhin bot der Beklagte den Klägern an, für die Installation eines Hauswasserwerks einen Zuschuss von max. 700 € zu gewähren, da der erforderliche Mindestdruck von 1,8 bar, den das technische Regelwerk für Wasserverteilungsanlagen (DVGW W 400-1) vorschreibe, nicht eingehalten werde.
Die Kläger haben am 12. Oktober 2016 Klage erhoben.
Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, sie hätten gegenüber dem Beklagten einen Anspruch darauf, dass ihnen ein ausreichender Wasserdruck von wenigstens 2,5 bar zur Verfügung gestellt würde, um ihren üblichen Bedarf abzudecken. Dies folge aus § 5 Abs. 3 der Bedingungen für die Versorgung mit Wasser des Beklagten, wonach dieser verpflichtet sei, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich sei. Nach den Empfehlungen des DVGW, Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., müsse der Wasserdruck am Übergabepunkt im Haus mindestens 2,00-2,5 bar betragen. Für die Kläger gelte ein Richtwert von 2,5 bar, da ihr Haus zweigeschossig sei. Dort sei allerdings lediglich ein mittlerer Druck von 1,731 bar gemessen worden. Darüber hinaus sei es den Klägern nicht möglich, an zwei Stellen gleichzeitig Wasser zu entnehmen. Beim gleichzeitigen Betrieb von Waschmaschinen und Spülmaschine stelle sich eine der Maschinen von selbst aus. Unabhängig davon erhöhe sich der Stromverbrauch. Das Angebot des Beklagten, lediglich einen Zuschuss für die Installation eines Hauswasserwerkes zu gewähren, sei nicht akzeptabel.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger eine Tabelle über den von ihnen abgelesenen Wasserdruck vom 1. – 11. Mai 2018 vorgelegt. Ferner haben sie u.a. angegeben, die Waschmaschine stehe im Obergeschoss, die Spülmaschine im Erdgeschoss.
Die Kläger haben ursprünglich schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihr Grundstück durch die öffentliche Wasserversorgung mit einem Wasserdruck von mindestens 2,5 bar versorgt wird.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragen die Kläger nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Wasser unter einem Druck von durchgängig 2,0 bar an der Übergabestelle zu liefern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Anschluss des klägerischen Grundstücks an eine andere Druckzone verursache Mehrkosten von rund 70.000 €. Dies sei in Anbetracht der geringen Anzahl der von dem geringen Druck betroffenen Grundstücke wirtschaftlich nicht zu vertreten. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erhöhung des Wasserdrucks nach § 5 Abs. 3 S. 2 der Bedingungen für die Versorgung mit Wasser. Diese Norm beziehe sich auf das „betreffende Versorgungsgebiet“, womit ein nach sachgemäßen, versorgungstechnischen Gesichtspunkten abgegrenzter Teil des Versorgungsgebiets gemeint sei. Daher käme es bei der Definition dessen, welcher Druckbedarf „üblich“ sei, auf die konkreten Eigenarten dieses Teilgebietes an, wie z.B. die topographische Lage, die Art der Bebauung und die sonstigen Nutzungen. Darüber hinaus sei der Beklagte jedenfalls nicht zu wirtschaftlich unzumutbaren Aufwendungen zu Gunsten einzelner Kunden verpflichtet. Dem Grundstückseigentümer komme selbst eine Verantwortung zu. Dies folge unter anderem aus § 2 Abs. 3 der Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, wonach Versorgungsschwierigkeiten, die auf Umstände des Grundstücks zurückzuführen sein, kostenmäßig zu Lasten des Anschlussnehmers gingen. Aufgrund der besonderen Grundstückssituation sei im Fall der Kläger lediglich ein Wasserdruck von max. 1,9 bar möglich. Die Zusage über einen Kostenzuschuss von 700 € für eine hausinterne Druckerhöhungsanlage entspreche gängiger Verwaltungspraxis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs, ferner auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Leistungsklage statthaft und enthält einen hinreichend konkreten Antrag. Ob es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Kläger um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO oder lediglich eine Klarstellung des bereits zuvor schriftsätzlich gestellten Antrags handelt, kann dabei offen bleiben. Jedenfalls hat der Beklagte einer Klageänderung zugestimmt, sodass die Zulässigkeit hiervon unberührt bleibt, § 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Die Kläger sind zudem klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), denn es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass ihnen der behauptete Anspruch zusteht. Auch das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, da die Kläger zunächst versucht haben, ihr Begehren unmittelbar gegenüber dem Beklagten durchzusetzen.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Leistung.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 3 Satz 2 der Bedingungen für die Versorgung mit Wasser Stand: 1. Januar 2012 (Versorgungsbedingungen) i.V.m. §§ 2, 3, 4, 30 der WBV Thomasberg Satzung vom 20.08.2007 in der ab dem 01.10.2017 gültigen Fassung (unter Berücksichtigung der am 01.01.2010, 01.01.2012 und am 01.01.2013 in Kraft getretenen Änderungssatzungen) (WBV-Satzung).
Nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 WBV-Satzung hat der Beklagte die Aufgabe, seine Mitglieder im Verbandsgebiet mit Trinkwasser zu versorgen und hierfür Grundwasser zu gewinnen. Mitglieder des Beklagten sind u.a. die jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke. Gemäß § 30 Satz 1 WBV-Satzung werden die Bedingungen der Wasserabgabe für alle Mitglieder und Nutznießer des WBV in den Bedingungen für die Versorgung mit Wasser geregelt.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Versorgungsbedingungen ist der Beklagte seinen Mitgliedern gegenüber (vgl. § 1 Abs. 1) verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Eine wortgleiche Regelung enthält § 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), auf die § 1 Abs. 1 Satz 2 Versorgungsbedingungen Bezug nimmt.
Gemessen daran ist der Beklagte zwar den Klägern gegenüber zur Wasserlieferung verpflichtet, da diese Eigentümer des streitgegenständlichen und an die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten angeschlossenen Grundstücks und damit Mitglieder des Beklagten sind.
Allerdings können die Kläger aus den vorgenannten Normen nicht beanspruchen, dass ihnen der Beklagte Wasser mit einem Wasserdruck von durchgängig 2,0 bar an der Übergabestelle liefert.
Als Übergabestelle ist dabei die Stelle auf dem jeweiligen Grundstück gemeint, an der die sogenannte Anschlussleitung an die Hausinstallation anschließt. Dies ist in der Regel an der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Abzweigstelle, an der die Versorgungsleitung das Wasser (vorab) an die Anschlussleitung in Richtung Haus übergibt.
Der im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 2 der Versorgungsbedingungen zentrale Begriff des üblichen Bedarfs im betreffenden Versorgungsgebiet ist in den Versorgungsbedingungen nicht definiert. Auch die AVBWasserV, auf die die Versorgungsbedingungen des Beklagten gestützt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2), enthält keine Definition, vgl. § 4 Abs. 3 AVBWasserV.
Bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung kann es für die Festlegung des üblichen Bedarfs jedenfalls nicht auf die individuellen Bedürfnisse eines jeden Abnehmers ankommen. Denn die öffentliche Wasserversorgung ist eine öffentliche Einrichtung und Teil der Daseinsvorsorge, vgl. § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Damit verfolgt sie vorrangig Gemeinwohlbelange und dient nicht dazu, jeden Bedürfnissen eines privaten Haushaltes zu entsprechen. Die Lieferung eines individuellen „Idealdrucks“ kann nicht verlangt werden,
vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. November 1987 – 4 U 196/86 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 1999 – 2 L 197/97 –, juris Rn. 35, m.w.N.
Dass es im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 2 Versorgungsbedingungen auf eine generalisierende Betrachtungsweise ankommen muss, wird auch mit Blick auf den nachfolgenden § 5 Abs. 4 deutlich. Dieser bestimmt, dass der Kunde (d.h. Abnehmer des Wassers, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3) bei besonderen Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über § 5 Abs. 3 hinaus gehen, die dafür erforderlichen Vorkehrungen selbst zu schaffen hat. Im Gegensatz zum vorangehenden Absatz wird hier ausdrücklich auf Individualinteressen Bezug genommen. Entsprechendes ergibt sich aus § 4 Abs. 3 und Abs. 4 AVBWasserV,
vgl. zur Systematik: Ludwig/Odenthal, Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser: (AVBWasserV) ; vom 20. Juni 1980, S. 41.
Damit ist zunächst der Druck entscheidend, der erforderlich ist, um die Gesamtheit der Abnehmer im Versorgungsgebiet ordnungsgemäß beliefern zu können. Dies beinhaltet grundsätzlich, dass Wasser zu den normalen Verwendungszwecken in Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft entnommen werden kann und die üblichen Verbrauchsgeräte ordnungsgemäß betrieben werden können. Allerdings ist dabei nicht das gesamte zu beliefernde Gebiet in den Blick zu nehmen. Maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen innerhalb eines räumlich und nach versorgungstechnischen Gesichtspunkten abgegrenzten Teilgebietes. Dies verdeutlicht schon der Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 2 Versorgungsbedingungen, wonach Bezugspunkt das betreffende Versorgungsgebiet ist. Unter technischen Gesichtspunkten ist zudem etwa bei unterschiedlichen Höhenlagen die Einrichtung unterschiedlicher Druckzonen unvermeidbar. Die Festlegung des üblichen Bedarfs bzw. des zu liefernden Drucks richtet sich daher nach den typischen örtlichen Gegebenheiten wie etwa den topografischen Verhältnissen, der Art der Bebauung oder der sonstige Nutzung. Diese können je nach Teilgebiet innerhalb des insgesamt zu versorgenden Gebietes unterschiedlich sein.
Vgl. zu den Krieterien insgesamt: OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. November 1987 – 4 U 196/86 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 1999 – 2 L 197/97 –, juris Rn. 43; VG Würzburg, Urteil vom 8. Oktober 2008 – W 2 K 07.1242 –, juris, Rn. 41; Ludwig/Odenthal, Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser: (AVBWasserV) ; vom 20. Juni 1980 , S. 41; Morell, Kommentar zu AVBWAsserV, § 4, S. 9 f.; Schütte/Horstkotte, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Januar 2016, § 4 Rz. 11.
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem von den Klägern begehrten Druck von 2,0 bar an der Übergabestelle gerade nicht um den üblichen Bedarf in dem betreffenden Versorgungsgebiet im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Versorgungsbedingungen.
Der Beklagte legt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Regeldruck von 1,8 bar an der Übergabestelle zugrunde. Dabei berücksichtigt er zum einen die besonderen örtlichen Gegebenheiten und die bestehenden Konzeption des Versorgungsnetzes im Bereich des klägerischen Grundstücks. Zum anderen orientiert sich der Beklagte an den – rechtlich nicht bindenden – Empfehlungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Nach Ziffer 7.3 des Arbeitsblattes W 400-1 des DVGW sollen Ortsnetze bzw. Druckzonen u.a. so bemessen sein, dass an der hydraulisch ungünstigsten Entnahmestelle ein Druck von 1,0 bar nicht unterschritten wird. In ausgeprägten Hochlagen kann ein reduzierter Druck von lediglich 0,5 bar geboten sein. Für ein Gebäude mit EG und 1.OG – wie das der Kläger – ergibt sich daraus unter Berücksichtigung der (typischen) Druckverluste durch die Höhendifferenz der Geschosse und im Bereich der Anschlussleitung ein Mindestdruck von 2,35 bar an der Abzweigstelle der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung. Rechnerisch folgt daraus für die Übergabestelle zur Hausinstallation ein regelmäßig einzuhaltender Mindestdruck von 1,8 bar.
Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb im betroffenen Versorgungsgebiet generell erst ein Druck von 2,0 bar an der Übergabestelle zur Deckung des üblichen Bedarfs genügen soll. Der Vortrag der Kläger deutet vielmehr darauf hin, dass lediglich ihr individueller Bedarf mit dem tatsächlich gelieferten Druck nicht gedeckt werden kann. Nach eigenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung erreicht der Druck im Bereich des Wasserzählers und damit auf Höhe der Übergabestelle einen durchschnittlichen Wert von 1,867 bar. Sie haben ihre Waschmaschine im Obergeschoss und die Spülmaschine im Erdgeschoss. Angesichts der typischerweise auftretenden Druckverluste innerhalb der Hausinstallation und der Geschosse liegt es somit nahe, dass der tatsächlich gelieferte Wasserdruck lediglich wegen des von den Klägern gewählten Aufstellungsortes der Maschinen für deren zeitgleichen Betrieb nicht ausreicht. Auf eine Versorgung mit Wasser unter einem bestimmten über die Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Versorgungsbedingungen bzw. § 4 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV hinausgehenden Druck haben die Kläger jedoch wie bereits dargelegt keinen Anspruch.
Vgl. zu einer derartigen Begrenzung des Lieferanspruchs im Rahmen der Stromversorgung auch LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 14. Juni 2002 – 19 S 18/02, juris.
Ob und inwieweit der Lieferanspruch darüber hinaus technischen und wirtschaftlichen Grenzen unterliegt, kann nach alledem dahinstehen.
Die Kläger können schließlich von dem Beklagten auch nicht aufgrund von § 8 GO NRW Lieferung von Wasser zu einem Druck von 2,0 bar verlangen.
§ 8 Abs. 1 GO NRW verpflichtet die Gemeinden dazu, innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen.
Der im vorliegenden Verfahren Beklagte ist damit schon nicht richtiger Anspruchsgegner. Darüber hinaus vermittelt die Norm keinen Individualanspruch, der über die zu gewährleistende Mindestversorgung mit Trinkwasser hinausgeht.
Vgl. zu entsprechenden Regelungen in der Gemeindeordnung für das Land Niedersachsen: OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 1999 – 2 L 197/97 –, juris Rn. 34 ff. m.w.N.; für das Land Hessen: Hessischer VGH, Urteil vom 7. Februar 1990 – 5 UE 2894/86 –, juris Rn. 19 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.