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Verwaltungsgericht Köln·14 K 824/07·04.11.2008

Reduzierung von Abwasser-Kontrolluntersuchungen bei Kleinkläranlage abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Verpflichtung des Beklagten, die in einer wasserrechtlichen Erlaubnis angeordnete Abwasseruntersuchung von vier auf drei Untersuchungen pro Jahr zu reduzieren. Streitpunkt war, ob die in der Erlaubnis genannte Voraussetzung (zweijähriger Nachweis der Einhaltung ohne steigende Tendenz) erfüllt ist und ob ein Wartungsvertrag abweichende Intervalle rechtfertigt. Das VG Köln wies die Klage ab, weil über zwei Jahre weder die vorgeschriebene Untersuchungshäufigkeit noch der Untersuchungsumfang (u.a. CSB) nachgewiesen wurde. Ein Wartungsvertrag und behördliches Untätigbleiben ändern die verbindlichen Nebenbestimmungen der Erlaubnis nicht.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Reduzierung der in der Erlaubnis angeordneten Abwasseruntersuchungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Mit der Veräußerung eines Grundstücks gehen Rechte und Pflichten aus einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 WHG auf den Rechtsnachfolger über.

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Eine in einer wasserrechtlichen Erlaubnis vorgesehene Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit setzt voraus, dass über einen Zeitraum von zwei Jahren Untersuchungen in der angeordneten Häufigkeit und im angeordneten Umfang vorgelegt werden und die Werte unter den Überwachungswerten bleiben, ohne steigende Tendenz.

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Werden die geforderten Untersuchungsparameter nicht vollständig bestimmt (z.B. kein Nachweis zum CSB), liegen die Voraussetzungen für eine Erleichterung nach den Nebenbestimmungen der Erlaubnis nicht vor.

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Privatrechtliche Wartungsverträge können behördlich festgelegte Untersuchungsintervalle und -parameter einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht abändern.

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Bloßes behördliches Untätigbleiben ersetzt keine eindeutige, schriftliche Änderungsentscheidung und ist nicht geeignet, verbindliche Nebenbestimmungen einer Erlaubnis zu modifizieren.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 WHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind seit dem Jahre 1996 Eigentümer des Hausgrundstücks H. 0 in 00000 C. (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00). Dem Rechtsvorgänger der Kläger - Herrn V. T. - wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.07.1991 die widerrufliche und bis zum 30.06.2011 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser - nach seiner Vorreinigung in einer Kleinkläranlage - in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Die bestandskräftige wasserrechtliche Erlaubnis enthält unter Ziff. 20 die Auflage, das einzuleitende Abwasser jährlich im Abstand von drei Monaten auf die unter Ziff. 19 der Erlaubnis genannten Parameter durch eine geeignete Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Beklagten nach Ziff. 20 der Erlaubnis umgehend zuzuleiten. Eine Reduzierung der Untersu- chungshäufigkeit ist nach der Erlaubnis auf Antrag möglich, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen während eines Zeitraums von 2 Jahren unter den in der Erlaubnis festgesetzten Überwachungswerten liegen und keine steigende Tendenz erkennbar ist.

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Nach Abnahme der Kleinkläranlage im Oktober 1992 legte der Rechtsvorgänger der Kläger einen im November 1992 mit der Firma Menk´sche Betonsteinwerke GmbH & Co KG geschlossenen Wartungsvertrag vor. Dieser Wartungsvertrag sah unter § 1 lit. h) die Durchführung von Wartungsarbeiten und die Untersuchung des vorgereinigten Abwassers in zeitlichen Abständen von 4 Monaten (3x/Jahr) vor. Das Abwasser sollte nach dem Vertrag auf die Parameter Temperatur, pH-Wert,, absetzbare Stoffe, Durchsichtigkeit/ und BSB 5 - allerdings nur bei jeder 2. Wartung (also im Abstand von 8 Monaten) - untersucht werden.

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Mit Schreiben vom 25.04.1995 wies der Beklagte den Rechtsvorgänger der Kläger darauf hin, dass er eine Erfassung aller in seinem Zuständigkeitsbereich vorhandenen vollbiologischen Kleinkläranlagen durchführe. Zugleich erinnerte er den Rechtsvorgänger an die Vorlage der bislang von ihm nicht vorgelegten Wartungs- und Untersuchungsberichte.

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Unter dem 18.04.2000 wies der Beklagte erstmals die Kläger auf die nach der bestandskräftigen Erlaubnis bestehende Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse der Abwasserproben hin. Nach weiteren Erinnerungen legten die Kläger die Kläger im Dezember 2003 und Januar 2004 verschiedene Untersuchungsberichte vor. Unter dem 12.01.2004 beantragten sie eine Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit.

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Mit Bescheid vom 11.06.2004 lehnte der Beklagte den auf Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit gerichteten Antrag mit der Begründung ab, dass die Kläger die Auflage Ziff. 20 der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt hätten. Diese sehe vor, dass die Abwasserproben der Kläranlage 4-mal pro Jahr im Abstand von 3 Monaten auf die Parameter CSB und BSB5 untersucht würden. Eine Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit komme nur in Betracht, wenn die Untersuchungsergebnisse während eines Zeitraums von 2 Jahren unter den in der Erlaubnis festgesetzten Überwachungswerten blieben und keine steigende Tendenz feststellbar sei. Die Kläger hätten seit dem Eigentumswechsel im Jahre 1996 nur 6 Untersuchungsberichte (14.01.1998, 27.08.1998, 20.12.2000, 18.12.2002, 22.08.2003 und 06.05.2004) vorgelegt.

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Den Widerspruch der Kläger vom 12.07.2004 wies die Bezirksregierung (BZR) Köln mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2007 zurück.

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Am 28.02.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Gründe des Widerspruchsbescheides nicht stichhaltig seien. Entgegen den dortigen Ausführungen habe der Beklagte ihnen die wasserrechtliche Erlaubnis nicht schon mit Schreiben vom 22.05.2000, sondern erst am 05.01.2004 übersandt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die jährlichen Untersuchungen von 3 auf 4 Analysen erhöht worden seien. Der von ihrem Rechtsvorgänger abgeschlossene Wartungsvertrag sehe lediglich eine dreimalige Untersuchung des Abwassers vor. Der Beklagte habe die dort geregelten Untersuchungsintervalle akzeptiert, weil ihm dieser Vertrag bestimmt vorgelegt worden sei. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn der Beklagte erst 10 Jahre nach Erlass der wasserrechtlichen Erlaubnis die Kontrolluntersuchungen beanstande. Ihre Kleinkläranlage halte ausweislich der aktuell durchgeführten Untersuchungen (23.04.2007/30.08.2007) die festgelegten Grenzwerte ein. Eine zwei- oder höchstens dreimalige Untersuchung des Abwassers pro Jahr sei deshalb vollkommen ausreichend.

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Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 30.01.2007 zu verpflichten, die nach Ziff. 20 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29.07.1991 vorgesehene Untersuchung des Abwassers auf 3 Untersuchungen pro Jahr in einem zeitlichen Abstand von 4 Monaten zu reduzieren.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er weist darauf hin, dass die Kläger die für eine Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit erforderliche Anzahl an Untersuchungsberichten nicht vorgelegt hätten. Bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides hätten sie lediglich 6 Untersuchungsergebnisse vom 14.01.1998, 27.08.1998, 20.12.2000, 18.12.2002, 22.08.2003 und 06.05.2004 vorgelegt. Nach Erlass des Bescheides hätten sie nur noch 2 weitere Berichte vom 08.04.2002 und 16.12.2004 eingereicht. Für das Jahr 2005 hätten die Kläger einen und für das Jahr 2006 keinen Untersuchungsbericht vorgelegt. Für das Jahr 2007 hätten die Kläger 4 Berichte, aber für das Jahr 2008 keinen Bericht vorgelegt. Mit Ausnahme der Untersuchungen für das Jahr 2007 erfüllten alle Analysen nicht den nach Ziff. 19 der Erlaubnis gebotenen Untersuchungsumfang. Die vorgelegten Laborberichte umfassten lediglich Untersuchungen auf absetzbare Stoffe und BSB5-Wert. Ermittlungen zum chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) enthielten sie nicht.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den auf Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit gerichteten Antrag der Kläger zu Recht abgelehnt. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die nach Ziff. 20 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29.07.1991 vorgesehene Untersuchung des Abwassers auf drei Untersuchungen pro Jahr in einem zeitlichen Abstand von 4 Monaten reduziert wird.

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Die Voraussetzungen der für die begehrte Reduzierung allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der Ziff. 20 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29.07.1991 liegen nicht vor. Die Rechte und Verpflichtungen aus der bestandskräftigen Erlaubnis vom 29.07.1991 sind mit dem Eigentumserwerb an dem Grundstück H. 0 im Jahre 1996 gem. § 7 Abs. 2 WHG vom Voreigentümer auf die Kläger übergegangen. Nach dieser Vorschrift geht die wasserrechtliche Erlaubnis bei Veräußerung des Grundstücks auf den Rechtsnachfolger über. Ziff. 20 der auf die Kläger übergegangenen wasserrechtlichen Erlaubnis 29.07.1991 legt für die Kläger den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit des Abwassers dahingehend verbindlich fest, dass das Abwasser jährlich im Abstand von drei Monaten - also 4-mal pro Jahr - auf die Parameter absetzbare Stoffe, chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5) und auf den ph-Wert durch eine geeignete Untersuchungsstelle zu untersuchen ist. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Beklagten umgehend zuzuleiten. Eine Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit ist nach der Erlaubnis auf Antrag möglich, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen während eines Zeitraums von 2 Jahren unter den in der Erlaubnis festgesetzten Überwachungswerten liegen und keine steigende Tendenz erkennbar ist.

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Die Kläger erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit. Sie haben nicht über einen Zeitraum von 2 Jahren die nach Ziff. 20 der Erlaubnis geforderten Untersuchungsberichte vorgelegt, die die nach der Erlaubnis vorgesehene Untersuchungshäufigkeit und den Untersuchungsumfang einhalten. Seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 1996 haben sie bis zum Erlass des ablehnenden Bescheides vom 11.06.2004 lediglich 6 Untersuchungsberichte vom 14.01.1998, 27.08.1998, 20.12.2000, 18.12.2002, 22.08.2003 und 06.05.2004 dem Beklagten vorgelegt. Nach Erlass des ablehnenden Bescheides haben sie noch zwei weitere Untersuchungsberichte vom 08.04.2002 und 16.12.2004 eingereicht. Für das Jahr 2005 haben sie einen und für das Jahr 2006 keinen Untersuchungsbericht vorgelegt. Für das Jahr 2007 liegen dem Beklagten drei Untersuchungsberichte vom 05.01.2007, 23.04.2007 und 30.08.2007 vor und für das Jahr 2008 ein Bericht vom 25.04.2008. Die Kläger haben damit nicht über einen Zeitraum von 2 Jahren Berichte vorgelegt, die Untersuchungen des Abwassers in zeitlichen Abständen von 3 Monaten enthalten. Ungeachtet der zu geringen Untersuchungshäufigkeit genügen die bis zum Jahr 2006 vorgelegten Untersuchungsberichte auch deshalb nicht den in der Erlaubnis vom 29.07.1991 festgelegten Anforderungen, weil sie keine Feststellungen zum Parameter des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) enthalten. Erst die für die Jahre 2007 und 2008 eingereichten Laborberichte enthalten Feststellungen zum Parameter CSB und erfüllen damit den nach der wasserrechtlichen Erlaubnis gebotenen Untersuchungsumfang. Allerdings sind die Untersuchungen für die Jahre 2007 und 2008 nicht in der vorgeschriebenen Häufigkeit durchgeführt worden.

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Der vom Rechtsvorgänger der Kläger geschlossene Wartungsvertrag hat keinen Einfluss auf den behördlich in der Erlaubnis festgelegten Untersuchungsumfang. Soweit der Beklagte die Vorlage dieses Wartungsvertrages durch den Rechtsvorgänger der Kläger nicht zum Anlass genommen hat, den Rechtsvorgänger und die Kläger nach dem Eigentumswechsel schon frühzeitiger darauf hinzuweisen, dass die im Vertrag vereinbarten Abwasseruntersuchungen nicht den in der Erlaubnis vom 29.07.1991 festgelegten Anforderungen genügen, kann hierin eine Änderung der Vorgaben der Erlaubnis nicht erblickt werden. Ein bloßes behördliches Untätigbleiben ist nicht geeignet, konkrete Vorgaben einer schriftlich ergangenen behördlichen Erlaubnis zu ändern. Zur Änderung der schriftlichen Vorgaben der Erlaubnis hätte es einer eindeutigen Erklärung seitens des Beklagten bedurft. Daran fehlt es hier. Soweit die Kläger es unter Hinweis auf die im Betriebsbuch vermerkten Überprüfungen nicht ausschließen, dass dem Rechtsvorgänger bereits auf der Grundlage dieser Überprüfungen eine Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit gewährt worden sei, stellt diese Behauptung eine durch nichts erhärtete Vermutung dar. Eine an den Rechtsvorgänger der Kläger ergangene schriftliche Entscheidung über die Redzierung der Untersuchungshäufigkeit konnten die Kläger nicht vorlegen. Aus den Aufzeichnungen des Betriebstagebuchs lässt sich in Bezug auf die hier in Rede stehenden Untersuchungen des Abwassers nur entnehmen, dass am 15.11.1994 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde. Bei den übrigen Eintragungen ist nicht vermerkt, ob an diesen Terminen auch die geforderten Laboruntersuchungen durchgeführt wurden. Dass der Rechtsvorgänger der Kläger die Laboruntersuchungen in dem durch die Erlaubnis geforderten Umfang hat durchführen lassen, ist aus Sicht des Gerichts auch unwahrscheinlich, weil der von ihm geschlossene Wartungsvertrag in Bezug auf die Häufigkeit und auf den Umfang der Untersuchungen nicht den in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen genügt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.