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Verwaltungsgericht Köln·14 K 7891/08·14.06.2010

Vertragsnaturschutz: Widerruf und Rückforderung wegen Verstoßes gegen Bewirtschaftungsauflagen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den teilweisen Widerruf einer Vertragsnaturschutzförderung und die (teilweise) Rückforderung ausgezahlter Zuwendungen sowie gegen eine Aufrechnung. Streitpunkt war, ob Bewirtschaftungsauflagen für Streuobstwiese und Mähweide eingehalten wurden. Das VG Köln hielt den Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW für rechtmäßig, weil u.a. Boden- und Baumpflege sowie Verbissschutz unzureichend waren und Strauchgut im maßgeblichen Zeitraum nicht entfernt wurde. Die Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW und die Aufrechnung nach § 389 BGB seien dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden; die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Ausgang: Anfechtung gegen Widerruf/Rückforderung und Feststellung gegen Aufrechnung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtmäßiger Zuwendungsbescheid über laufende Geldleistungen kann nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise widerrufen werden, wenn eine Nebenbestimmung in Form von Bewirtschaftungsauflagen nicht erfüllt wird.

2

Vertragsnaturschutzauflagen zur Pflege einer Streuobstwiese umfassen nicht nur die Neuanpflanzung, sondern auch fortlaufende Maßnahmen wie Bodenpflege (z.B. Beweidung), fachgerechte Baumpflege und ausreichenden Verbissschutz; deren Nichterfüllung kann den Widerruf der hierfür gewährten Förderung rechtfertigen.

3

Enthält ein Bewirtschaftungspaket eine Aufwandsentschädigung, die nur bei tatsächlich erbrachter Leistung im jeweiligen Zuwendungsjahr beantragt werden darf (z.B. Entfernung von Mäh-, Schnitt- und Strauchgut), ist die Förderung zu widerrufen, wenn das Material im relevanten Zeitraum auf der Fläche verbleibt.

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Wird ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, sind bereits erbrachte Leistungen nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zu erstatten; die Erstattung kann mit Gegenansprüchen des Zuwendungsempfängers aufgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen.

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Bei der gerichtlichen Kontrolle eines Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW ist maßgeblich, ob die festgestellten Auflagenverstöße den Widerruf tragen und Ermessensfehler ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW§ 49a Abs. 1 VwVfG NRW§ 389 BGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Flächen in X. -M. . Unter dem 23.06.2004 beantragte er beim Beklagten die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz. Gegenstand des Förderantrages war u.a. unter Ziff. 1 ein 4.753 m² großes Teilstück des Flurstücks 00, Flur 00, Gemarkung M. ( ) - Streuobstwiese -. Für dieses Grundstück verpflichtete sich der Kläger mit dem Bewirtschaftungspaket C-830 zur Neuanlage und Pflege einer Streuobstwiese mit 26 Bäumen. Bestandteil des Bewirtschaftungspaketes waren im Einzelnen die Anpflanzung von 12 hochstämmigen Obstbäumen, die Pflege von 14 Altbäumen, Baumpflegemaßnahmen mit jährlichem Pflegeschnitt, Bodenpflege durch Beweidung mit Schafen oder 2 Pferden und ein ausreichender Schutz der Bäume vor Verbiss.

3

Für ein Teilstück von 2.500 m² Größe (Mähweide Teil a) des Flurstücks 00, Flur 0 der Gemarkung M. ( ) übernahm der Kläger die Verpflichtungen aus den Bewirtschaftungspakten B2/2b-815 und B4.2-854. Das Paket B2/2b-815 bestand in einer extensiven Grünlandnutzung mit zeitlicher Einschränkung. Es sieht u.a. vor, dass die Fläche im Sommer zweimal gemäht wird und dass das Mäh- und Schnittgut von der Fläche zu entfernen ist. Die Nutzung kann auf Inseln oder Randstreifen von maximal 5 % der Fläche entfallen. Das Paket B4.2-854 enthält eine Aufwandsentschädigung für ein besonderes Bewirtschaftungserschwernis wegen der Bergung und Entsorgung von Mäh-, Schnitt-, und Strauchgut sowie des geschlagene Holzes bei der naturschutzgerechten Bewirtschaftung einer Nasswiese. Sie ist im Auszahlungsantrag nur zu beantragen, wenn sie im jeweiligen Jahr tatsächlich durchgeführt wurde.

4

Für ein weiteres Teilstück von 16.268 m² Größe (Mähweide Teil b) des Flurstücks 00, Flur 0 der Gemarkung M. ( ) übernahm der Kläger die Verpflichtungen aus den Bewirtschaftungspaketen B3b-821 - Mahd einmal jährlich, Mahd und Schnittgut sowie geschlagenes Holz ist zu entfernen -, B4.1-851 - Erfordernis der Handmahd und Entbuschung, Mäh- und Schnittgut sowie geschlagenes Holz sind zu entfernen, im Auszahlungsantrag nur zu beantragen, wenn sie im jeweiligen Jahr tatsächlich durchgeführt wurde - und aus dem Paket B4.2-854. Dieses Paket enthält eine Aufwandsentschädigung für ein besonderes Bewirtschaftungserschwernis wegen der Bergung und Entsorgung von Mäh-, Schnitt-, und Strauchgut sowie des geschlagene Holzes bei der naturschutzgerechten Bewirtschaftung einer Nasswiese. Sie ist im Auszahlungsantrag nur zu beantragen, wenn sie im jeweiligen Jahr tatsächlich durchgeführt wurde.

5

Mit Bescheid vom 25.10.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die o.g. landwirtschaftlichen Flächen für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2009 eine Zuwendung in Höhe von 10.528,50 EUR. In Ziff. II.6 des Bescheides gab der Beklagte dem Kläger auf, die Flächen entsprechend den in der Anlage 2 des Bescheides beigefügten Bewirtschaftungsgrundsätzen selbst zu bewirtschaften.

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Auf Antrag des Klägers zahlte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 04/05 eine Zuwendung in Höhe von 2.108,72 EUR und für die Zeiträume 05/06 und 06/07 eine Zuwendung in Höhe von jeweils 1.749,17 EUR aus. Die Differenz der Auszahlung für die Zeiträume 05/06 und 06/07 beruhte darauf, dass der Beklagte auf die Zuwendung für die Mähweide - entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheides - die dem Kläger gezahlte sog. MSL-Extensivierungsprämie anrechnete.

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Am 25.08.2007 führte die vom Beklagten mit der Überprüfung der Flächen betraute Biologische Station im RSK e.V. (BIOS) eine örtliche Prüfung der Flächen durch. Ausweislich des Prüfbogens stellte die Mitarbeiterin der BIOS fest, dass auf der Mähweide Mäh- und Schnittgut nicht abgeräumt worden sei und dass an mehreren Stellen noch altes Strauchgut (z.T. eingewachsen) vorhanden sei. Der Baumbestand der Streuobstwiese sei nicht einsehbar. Die Fläche sei nicht zugänglich. Der am Wegesrand der Fläche liegende Bereich sei mit meterhohem Brombeergestrüpp zugewachsen. Die erkennbaren Bäume seien ungepflegt und zum Teil mit Brombeeren umgeben. Die Neuanpflanzungen seien zum Großteil abgestorben und ohne ausreichenden Verbissschutz versehen.

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Unter dem 04.10.2007 teilte die Leitung der BIOS (Dr. M1. ) dem Beklagten mit, dass die Fläche der Streuobstwiese fast vollständig zugewachsen sei. Neue Bäume seien vor 2 Jahren gepflanzt worden, sie seien aber alle abgestorben.

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Nach mit Schreiben vom 15.10.2010 erfolgter Anhörung hob der Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2007 den Zuwendungsbescheid in Höhe von 3.724,67 EUR auf. Der Betrag umfasste die Förderung der Streuobstwiese für die gesamten 5 Jahre in Höhe von 2.019,99 EUR und die Förderung der Mähweide für die Zeit 06/07 in Höhe von Höhe von 1.704,72 EUR. Der Beklagte forderte den Kläger zudem zur Rückzahlung des ausgezahlten Förderbetrages in Höhe von 2.916,69 EUR zuzüglich Zinsen auf. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger die ihm obliegenden Bewirtschaftungspflichten nicht eingehalten habe. Die Streuobstwiese sei wegen des Brombeerbewuchses unzugänglich. Die neu angepflanzten Bäume seien seit etlicher Zeit abgestorben. Auf der Mähweide sei eingewachsenes Strauchgut vorhanden.

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Den Widerspruch des Klägers vom 23.11.2007 wies die Bezirksregierung Köln (BZR) mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2008 zurück.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 07.11.2008 hat der Kläger am 08.12.2008, einem Montag, Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, dass er bei der Bewirtschaftung der Streuobstwiese und der Mähweide die Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehalten habe. Die vom Beklagten beanstandeten Brombeersträucher hätten sich nicht auf der geförderten Streuobstwiese, sondern auf dem angrenzenden Wirtschaftsweg befunden. Die geförderte Fläche beginne erst ca. 1,30 m hinter den Zaunpfählen. Die Brombeerausleger hätten zu keinem Zeitpunkt das Wachstum der Neuanpflanzungen behindert. Die Streuobstwiese sei sowohl vom Wirtschaftsweg als auch durch angrenzenden Wald im Westen zugänglich gewesen. Die Mitarbeiter der BIOS und des Beklagten hätten die Wiese nie betreten und damit keine ausreichende Ermittlungen dazu angestellt, ob er gegen die Bewirtschaftungsgrundsätze verstoßen habe. Bei den vom Beklagten als ungepflegt bezeichneten Jungbäumen (Foto Nr. 3 vom 17.10.2007) handele es sich um nicht geförderte Wildkirschenbäume. 12 Neuanpflanzungen seien immer vorhanden und von ihm gepflegt worden. Der Beklagte gehe in seiner Planskizze vom 15.12.2008 von sogar 16 Neupflanzungen aus. Tatsächlich habe er aber nur 12 Neupflanzungen und 2 Ersatzpflanzungen vorgenommen. Die vom Beklagten als nicht hochstämmig beanstandeten Bäume zählten nicht zu den geförderten 12 Neuanpflanzungen. Den geforderten Verbissschutz habe er saisonal bei Bedarf angebracht. Um seinen guten Willen zu zeigen, habe er nunmehr trotz fachlicher Bedenken alle Neuanpflanzungen mit Verbissschutz versehen. Bei dem auf den Lichtbildern vom "15.12.2007" zu erkennenden Baum ohne Verbissschutz handele es sich um einen bereits abgestorbenen Jungbaum. Die in einer Entfernung von einem Meter gepflanzte Ersatzpflanzung sei mit Verbissschutz versehen. Von den im unteren Teil der Wiese befindlichen Altbäumen seien zu jeder Zeit 14 Bäume vorhanden gewesen. Die geforderten Auslichtungs- und Verjüngungsschnitte habe er durchgeführt. Dies belegten die von ihm gefertigten Fotoaufnahmen. Die von ihm gefertigte Panoramaaufnahme belege den Bestand der Altbäume im unteren Teil der Wiese. Der Leiter der BIOS, Dr. M1. habe am 24.06.2009 die Wiese besichtigt und eine Fortführung des Vertragsnaturschutzes befürwortet. Die Antragsunterlagen vom Juni 2009 lägen dem Beklagten vor. Das vom Beklagten auf der Mähweide beanstandete Strauchgut habe das Forstamt dort abgelagert. Es habe das Strauchgut trotz wiederholter Aufforderung nicht beseitigt. Die Rücknahme der Zuwendung für die Mähweide sei unverhältnismäßig. Die Strauchhaufen hätten zusammen nur eine Fläche von 50 m² ausgemacht. Dies seien nur 0,27 % der Gesamtfläche von 18.300 m².

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Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid mit Änderungsbescheid vom 09.07.2009 geändert. Er hat den Rückforderungsbetrag auf 2.485,26 EUR reduziert. Die Kürzung beruht darauf, dass der Beklagte unberücksichtigt gelassen hatte, dass die Zuwendung für die Mähweide im Jahr 06/07 um die MSL-Extensivierungsprämie gekürzt ausgezahlt wurde. Hinsichtlich des auf 2.485,26 EUR gekürzten Rückforderungsbetrages erklärte er mit einer agrarfondsübergreifenden Zuwendung in Höhe von 2.271,72 EUR die Aufrechnung. Der Rückforderungsbetrag hat sich dadurch auf 213,73 EUR reduziert. Hinsichtlich der Zinsen hat der Beklagte das Ergehen eines Zinsforderungsbescheides nach Eingang des Rückforderungsbetrages angekündigt.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Bescheid des Beklagte vom 26.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 05.11.2008 und des Änderungsbescheides des Beklagten vom 09.07.2009 aufzuheben und

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2. festzustellen, dass sein Anspruch auf Auszahlung agrarübergreifender Zuwendungen in Höhe von 2.271,72 EUR nicht durch Aufrechnung mit der mit Bescheid vom 09.07.2009 geltend gemachten Rückforderung untergegangen ist.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er verweist darauf hin, dass bei örtlichen Kontrollen am 25.08.2007 und 17.10.2007 festgestellt worden sei, dass ein Großteil der neu angepflanzten Bäume abgestorben und ohne ausreichenden Verbissschutz versehen gewesen sei. Dies belegten die anlässlich der Ortstermine gefertigten Lichtbilder. Im Übrigen habe der Kläger die Bäume der Streuobstwiese nicht fachgerecht gepflegt. Die geförderte Wiese sei teilweise von Brombeeren überwuchert gewesen, die der Kläger erst später zurückgeschnitten habe. Die Obstbäume habe er nicht fachgerecht beschnitten. Der Kläger habe auch die ihm für die Mähweide auferlegten Bewirtschaftungspflichten nicht eingehalten. Das Vorhandensein des Strauchgutes lasse darauf schließen, dass der Kläger wohl seinen Mähpflichten nicht nachgekommen sei. Es sei zudem selbstverständlich, dass jegliches Material von der Mähweide zu entfernen sei.

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Das Gericht hat die Bediensteten des Beklagten T. und N. informatorisch zu den Feststellungen befragt, die sie bei den von ihnen durchgeführten Ortsterminen getroffen haben. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der BZR Köln.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

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Die mit dem Antrag zu 1) erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 05.11.2008 und des Änderungsbescheides des Beklagten vom 09.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 25.10.2004 in Höhe von 3.724,67 EUR ist § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der - wie der Zuwendungsbescheid vom 25.10.2004 - eine laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

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Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier gegeben. Der Bewilligungsbescheid vom 01.07.2004 enthielt unter Ziff. II.6 die an den Kläger gerichtete Auflage, die Flächen, d.h. die Mähweide und die Streuobstwiese entsprechend den in der Anlage 2 des Bescheides beigefügten Bewirtschaftungsgrundsätzen selbst zu bewirtschaften. Die ihm mit dem Bewilligungsbescheid auferlegten Bewirtschaftungsgrundsätzen hat der Kläger sowohl für die Mähweide als auch für die Streuobstwiese nicht erfüllt.

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Aufgrund des Bewirtschaftungspaketes C-830 war der Kläger zur Neuanlage und Pflege einer Streuobstwiese mit 26 Bäumen verpflichtet. Bestandteil des Bewirtschaftungspaketes waren im Einzelnen die Anpflanzung von 12 hochstämmigen Obstbäumen, die Pflege von 14 Altbäumen, Baumpflegemaßnahmen mit jährlichem Pflegeschnitt, Bodenpflege durch Beweidung mit Schafen oder 2 Pferden und ein ausreichender Schutz der Bäume vor Verbiss. Diesen Verpflichtungen ist der Kläger nicht in vollem Umfang nachgekommen. Er hat zwar auf der oberen Teilfläche der Wiese die geforderten Neuanpflanzungen vorgenommen. Er hat aber die ihm auferlegten Pflegemaßnahmen für die Streuobstwiese nicht durchgeführt. Dies gilt zunächst für die geforderte Bodenpflege. Die vom Beklagten - Frau T. - am 17.10.2007 gefertigten Lichtbilder lassen erkennen, dass die vom Bewirtschaftungspaket geforderte Bodenpflege nur unzureichend durchgeführt wurde. Auf den vom oberen Bereich der Wiese gefertigten Lichtbildern 3, 4 und 5 ist im Vordergrund ein bis zu den geförderten Jungbäumen reichender Brombeerbewuchs zu erkennen. Der hohe Grasbewuchs lässt darauf schließen, dass der Boden des mit Jungbäumen bepflanzten oberen Bereichs der Fläche über einen längeren Zeitraum nicht - wie durch die Bewirtschaftungsgrundsätze gefordert - durch Beweidung gepflegt wurde. Die unterhalb gelegene, mit den Altbäumen bestandene Fläche lässt eine nach den Bewirtschaftungsgrundsätzen geforderte Beweidung überhaupt nicht zu. Die von der Mitarbeiterin des Beklagten T. am 17.10.2007 gefertigten Lichtbilder Nrn. 1, 6 und 7 zeigen, dass die Fläche mit dem Altbaumbestand von Strauchdickicht überwuchert ist. Die am 17.10.2007 durch Lichtbilder dokumentierten Feststellungen werden bestätigt durch die Feststellungen des Mitarbeiters N. . Nach dessen Angaben hat er den Altbaumbestand anlässlich einer am 15.12.2008 durchgeführten Ortsbesichtigung gar nicht finden können. Er hat auf Befragen des Gerichts ausgeführt, dass er versucht habe, vom oberen Bereich der Wiese auf die Fläche des Altbaumbestandes zu gelangen. Dazu sei er die Böschungsoberkante abgeschritten. Der untere Bereich der Wiese sei mit dichtem Bewuchs zugewachsen gewesen. Ein im östlichen Teil des Grundstücks vorhandener Zugang zum unteren Teil der Wiese sei nicht begehbar gewesen. Er sei mit Brombeersträuchern und anderem Gestrüpp zugewachsen gewesen. Diese Feststellungen belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass die nach den Bewirtschaftungsgrundsätzen geforderte Bodenpflege durch Beweidung im unteren Teil der als Streuobstwiese geförderten Fläche seit Beginn des Zuwendungszeitraumes nicht durchgeführt wurde. Ein Zugang der Weidetiere zum unteren Teil der Fläche war aufgrund des dichten Bewuchses nicht möglich. Der Kläger hat darüber hinaus die gebotenen Baumpflegemaßnahmen für den Altbaumbestand im Zuwendungszeitraum nicht oder nur unzureichend erbracht. Dies steht fest aufgrund der sachverständigen Stellungnahme der Mitarbeiterin des Beklagten namens T1. vom 11.08.2009. Diese hat anlässlich des von ihr am 30.07.2009 durchgeführten Ortstermins festgestellt, dass an den älteren Bäumen keine erkennbaren Pflege- bzw. Verjüngungsschnitte durchgeführt worden seien. Die Bäume seien "durchgewachsen" und machten insgesamt einen ungepflegten Eindruck. Einige wiesen zwar Schnittspuren auf. Diese seien aber deutlich älter als 5 Jahre, weil sie starke Verwallungen aufwiesen. An einigen Bäumen seien zwar während der letzten 5 Jahre Äste abgeschnitten worden. Dies sei aber unsachgemäß und unzureichend geschehen. So seien die Schnitte nicht direkt am Austrieb erfolgt. Hinsichtlich der neuangepflanzten Obstbäume hat der Kläger die Bewirtschaftungspflichten auch nicht vollständig erfüllt. Nach Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten Mitarbeiters N. waren von den Neuanpflanzungen höchstens 3 Bäume mit dem nach den Bewirtschaftungsauflagen geforderten Verbissschutz (Lochband) ausgestattet. Diese Verstöße gegen die mit dem Zuwendungsbescheid verbundenen Bewirtschaftungsauflagen rechtfertigen den Widerruf der gesamten für die Streuobstwiese gewährten Zuwendung.

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Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Soweit er beanstandet, dass die Mitarbeiter des Beklagten die Streuobstwiese nie selbst betreten hätten und deshalb keine aussagekräftigen Feststellungen dazu hätten treffen können, ob Verstöße gegen die Bewirtschaftungsgrundsätze vorliegen, verkennt er, dass der Mitarbeiter N. den oberen Bereich der Wiese anlässlich der örtlichen Überprüfung am 15.12.2008 betreten und dort festgestellt hat, dass der untere Bereich der Wiese mit Gestrüppdickicht zugewachsen war. Das Gestrüppdickicht im unteren Bereich der Wiese ist auch auf den Lichtbildern erkennbar, die die Mitarbeiterin T. am 17.10.2007 aus etwa 20 bis 30 m Entfernung von der geförderten Wiese gefertigt hat. Die vom Kläger gefertigte Panoramaaufnahme des unteren Teils der Streuobstwiese vermag die Richtigkeit der Feststellungen der Mitarbeiter des Beklagten nicht in Zweifel zu ziehen, weil sie erkennbar außerhalb der Vegetationsphase entstanden ist. Auf die von den Gehölzrückschnitten gefertigten Lichtbildaufnahmen kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg berufen. Selbst wenn diese Aufnahmen vom Altbaumbestand der Streuobstwiesen stammen sollten, steht aufgrund der sachverständigen Stellungnahme der Frau T1. fest, dass die abgebildeten Gehölzrückschnitte entweder vor Beginn des Zuwendungszeitraums oder aber nicht sachgerecht durchgeführt wurden.

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Der Kläger hat in der Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 auch hinsichtlich der Mähweide gegen die ihm auferlegten Bewirtschaftungsauflagen verstoßen. Für die Mähweide Teil a) ( ) und auch für die Mähweide Teil b) ( ) war dem Kläger das Bewirtschaftungspaket B4.2-854 auferlegt. Dieses Paket beinhaltete eine Aufwandsentschädigung für die Entsorgung von Mäh-, Schnitt- und Strauchgut sowie des geschlagenen Holzes in Verbindung mit der naturschutzgerechten Bewirtschaftung einer Nasswiese. Sie war im Auszahlungsjahr nur zu beantragen, wenn sie im jeweiligen Jahr tatsächlich durchgeführt wurde. Für die Mähweide Teil b) waren dem Kläger darüber hinaus die Pflichten aus den Bewirtschaftungspaketen B3b-821 - Mahd einmal jährlich, Mahd und Schnittgut sowie geschlagenes Holz ist zu entfernen - sowie aus dem Paket B4.1-851 auferlegt worden - Erfordernis der Handmahd und Entbuschung, Mäh- und Schnittgut sowie geschlagenes Holz sind zu entfernen, im Auszahlungsantrag nur zu beantragen, wenn sie im jeweiligen Jahr tatsächlich durchgeführt wurde -. Gegen diese ihm auferlegten Bewirtschaftungsauflagen hat der Kläger allein deshalb verstoßen, weil das vom Beklagten beanstandete Strauchgut während des Zuwendungszeitraumes vom 01.07.2006 bis zum 30.06.2007 auf den geförderten Flächen vorhanden war. Nach den o.g. Bewirtschaftungspaketen waren Schnitt- und Strauchgut sowie geschlagenes Holz von der geförderten Fläche zu entfernen. Die o.g. Bewirtschaftspakete beinhalteten besondere Aufwandsentschädigungen bzw. einen Ausgleich für besondere Erschwernisse. Sie durften nur beantragt werden, wenn der besondere Aufwand - hier die Entfernung von geschnittenem Holz - im Zuwendungszeitraum auch tatsächlich geleistet worden war. Dies war hinsichtlich des vom Beklagten beanstandeten Strauchgutes nicht der Fall. Der Kläger hat es im Zuwendungsjahr 2006/2007 nicht von den Flächen entfernt. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Strauchguthaufen erst im Laufe des Sommers 2008 von der Mähweide entfernt. Die Einwände des Klägers, dass die Strauchhaufen nur eine geringe Fläche von insgesamt 50 m² eingenommen hätten und dass das Strauchgut von einer Rodungsaktion des Forstamtes stamme, greifen nicht durch. Insoweit verkennt der Kläger, dass die Bewirtschaftungspakete für die Mähweide besondere Aufwandsentschädigungen bzw. einen Ausgleich für besondere Erschwernisse beinhalteten, die erst dann beantragt werden durften, wenn der besondere Aufwand - hier die Entfernung von geschnittenem Holz - im Zuwendungszeitraum auch tatsächlich geleistet worden war.

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Bei dieser Sachlage lässt der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 25.10.2004 Ermessensfehler nicht erkennen.

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Rechtsgrundlage für den vom Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Rückforderungsbetrag in Höhe von 213,73 EUR ist § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW. Hiernach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier- ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wurde. Der Rückforderungsbetrag wurde mit Änderungsbescheid vom 09.07.2009 zutreffend - unter Berücksichtigung der um die MSL-Extensivierungsprämie gekürzten Auszahlung der Zuwendung - berechnet. Eine abschließende Zinsforderung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Ein abschließender Zinsforderungsbescheides soll nach der Ankündigung des Beklagten nach Rückzahlung der Rückforderung ergehen.

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Der Feststellungsantrag des Klägers bleibt auch ohne Erfolg. Sein Anspruch auf Auszahlung agrarübergreifender Zuwendungen in Höhe von 2.271,72 EUR ist durch Aufrechnung mit dem Rückforderungsbetrag in gleicher Höhe gem. § 389 BGB untergegangen. Aufgrund des teilweisen Widerrufs des Zuwendungsbescheides, gegen den aus den o.g. Gründen keine rechtlichen Bedenken bestehen, steht dem Beklagten ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.485,26 EUR zu, mit dem er in Höhe von 2.271,72 EUR gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung von agrarübergreifenden Zuwendungen aufrechnen durfte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.