Asylklage Afghanistan: Isolierte Anfechtung wegen § 33 AsylG unzulässig; Schutzansprüche verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger griff einen BAMF-Bescheid an und begehrte vorrangig dessen Aufhebung zur „Fortführung“ des Asylverfahrens, hilfsweise Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote. Das VG Köln hielt den Hauptantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, weil eine Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylG offenkundig nicht in Betracht kam (u.a. fehlender Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG). In der Sache wies das Gericht die Hilfsanträge ab, da keine asylrelevante Verfolgung dargelegt war und auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes sowie nationale Abschiebungsverbote nicht vorlagen. Die Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden als rechtmäßig bestätigt.
Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen; Hauptantrag unzulässig, Hilfsanträge in der Sache unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine isolierte Anfechtung einer Sachentscheidung des Bundesamtes wegen behaupteter fingierter Asylantragsrücknahme setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG überhaupt in Betracht kommen; andernfalls fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis.
Eine Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylG kommt nicht in Betracht, wenn es an einem ordnungsgemäßen Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG fehlt, wonach bei Nichterscheinen zur Anhörung der Asylantrag als zurückgenommen gelten kann.
Allgemeine schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsstaat begründen für sich genommen keinen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn es an einem zurechenbaren Akteur fehlt, der die Versorgungslage absichtlich herbeiführt oder aufrechterhält.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände nur bei einem außergewöhnlich hohen Niveau willkürlicher Gewalt vor, das anhand einer Gesamtbetrachtung (insbesondere Gefahrendichte) zu bestimmen ist.
Abschiebungsandrohung und befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 34 AsylG, 59 AufenthG sowie § 11 AufenthG vorliegen und keine Ermessensfehler hinsichtlich der Befristung erkennbar sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger, dessen Identität nicht feststeht, ist nach seinen letzten Angaben am 00.00.1997 in L. geboren. Er gibt an, afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehöriger, Schiit und ledig zu sein.
Er reiste am 22.07.2014 mit einem total gefälschten polnischen Reisepass unter dem im Rubrum genannten Alias-Namen über den Flughafen Stuttgart in die Bundesrepublik Deutschland ein. Schließlich meldete er sich am 29.8.2014 in Dortmund als Asylbewerber und stellte am 8.9.2014 einen förmlichen Asylantrag. Dabei gab er mehrfach sein Geburtsdatum mit „00.00.1996“ an, auch handschriftlich in der Selbstauskunft.
Nachdem der Kläger trotz Ladung mit Postzustellungsurkunde nicht zur Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erschienen war, forderte ihn das Bundesamt zur Stellungnahme nach § 25 Abs. 5 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) und § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf. Hierauf ging ein von dem Kläger unterschriebenes Schreiben unter dem Datum 20.7.2016 ein, in dem in deutscher Sprache ausführlich die „Asylgründe“ dargelegt sind. Nach Angaben des Klägers in der gerichtlichen mündlichen Verhandlung hatte „die Caritas“ das Schreiben mit Hilfe eines Dolmetschers nach den Angaben des Klägers geschrieben. Wegen der inhaltlichen Einzelheiten wird auf Bl. 51 bis 53 der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakte 1) verwiesen.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2.8.2016, zugestellt am 10.8.2016, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. Die (damals gesetzliche) Wirkung von § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate.
Der Kläger hat am 19.8.2016 Klage erheben lassen.
Zur Begründung lässt der Kläger durch seine früheren Bevollmächtigten (zunächst) ausdrücklich auf seine schriftliche Stellungnahme vom 20.7.2014 verweisen, die mit Unterstützung der Flüchtlingsberatungsstelle der Caritas H. (Frau T1. N. ) gefertigt worden sei. Zur Familie bestehe kein Kontakt mehr. Die Tötung des Vaters sei kein kriminelles Unrecht gewesen, da alles Material (Gold) nach dem Überfall noch in der Werkstatt gewesen sei; es habe gerade keinen Raub gegeben. Mit Blick auf die Gefahren in Afghanistan sei dem Kläger jedenfalls Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung lässt der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten die (isolierte) Aufhebung des Bescheids vom 2.8.2016 begehren und vortragen, das Bundesamt hätte das Asylverfahren nach § 33 AsylG (in der seit Oktober 2018 geltenden Fassung) einstellen müssen. Hiergegen sei alleine die isolierte Anfechtungsklage statthaft.
Der Kläger beantragt,
„den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 – XXXXXXXX-423 – aufzuheben und diese zu verpflichten“, das „Asylverfahren fortzuführen“,
hilfsweise
die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheids vom 2.8.2016 zu verpflichten,
ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Den ursprünglich gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Ausländerakte des Oberbergischen Kreises und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln (178 Js 375/17) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da hierauf mit der Ladung hingewiesen wurde, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch den (abgestuften) Hilfsanträgen Erfolg.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag – ungeachtet seiner über die Anfechtung hinausgehenden Formulierung – unzulässig.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich möglicherweise um eine Klageänderung handelt. Auch mag dahinstehen, ob der Antrag aus verfahrensfremden Gründen nur mit Blick auf die Fortsetzung der aktuellen Erwerbstätigkeit des Klägers und damit rechtsmissbräuchlich gestellt ist. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.
Zwar mag eine isolierte Anfechtung einer nach fingierter Rücknahme des Asylantrags nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG zu Unrecht ergangenen Sachentscheidung des Bundesamtes in Betracht kommen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2019 – 1 C 46.18 –, juris, Leitsatz 2.
Dies scheidet aber schon dann aus, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG (offenkundig) nicht vorliegen und dem Bundesamt eine Verfahrenseinstellung bereits verwehrt war.
Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 15.4.2019 – 1 C 46.18 –, juris, Rn. 23, 29 ff.
Ungeachtet der zeitlichen Komponenten lagen im Zeitraum von Juni bis August 2016 und liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung offenkundig nicht vor. Dies gilt schon deshalb, weil es an einem zutreffenden Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG an den Kläger fehlte. Die von dem Kläger am 8.9.2014 unterschriebene „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“ enthalten einen solchen Hinweis nicht,
vgl. zu den Anforderung BVerwG, Urteil vom 15.4.2019 – 1 C 46.18 –, juris, Rn. 30.
Oben auf Seite 2 der genannten „Belehrung“ wird allgemein auf mögliche nachteilige Folgen hingewiesen, wenn der Asylbewerber nicht zur Anhörung erscheint. Auf Seite 6 mittig wird mit Blick auf einen nicht mitgeteilten Wohnsitzwechsel ein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich nicht bestehendes „Wahlrecht“ des Bundesamtes dargestellt (Entscheidung ohne persönliche Anhörung oder Fiktion der Antragsrücknahme). Zu keinem Zeitpunkt ist der Kläger gegen Empfangsbekenntnis darauf hingewiesen worden, dass, wenn er nicht zur persönlichen Anhörung erscheint, der Asylantrag (unter den weiteren Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 2 AsylG) als zurückgenommen gilt.
Im Übrigen ist die Klage mit den Hilfsanträgen zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid vom 2.8.2016 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger ist kein Asylberechtigter. Ihm kann weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Die Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig. Ziffer 6 des Bescheides ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Dabei lässt das Gericht unberücksichtigt, dass die Identität und damit die Staatsangehörigkeit des Klägers nicht feststehen. Obwohl nunmehr seine Identitätspapiere in Afghanistan sein sollen und sie jemand (nur) holen müsse, hat er sie weder dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde noch dem Gericht vorgelegt. Auf die gerichtliche Verfügung vom 26.7.2019 (Bl. 37 f. der Gerichtsakte) hat der Kläger in der Sache nicht reagiert.
Gründe, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG oder die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt selbst dann, wenn der Vortrag des Klägers glaubhaft wäre. Insoweit folgt das Gericht nach § 77 Abs. 2 AsylG der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids. Weder dem schriftlichen noch dem mündlichen Vortrag des Klägers lassen sich ansatzweise Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sein Vater aus asyl- oder flüchtlingsrelevanten Gründen getötet worden sein soll und sogar nach dem Tod des Vaters auch anderen Familienmitglieder wegen solcher Gründe Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Der Vater arbeitete als Goldschmied und lebte mit seiner Familie jahre- oder gar jahrzehntelang in Afghanistan, trotz vermeintlicher Feindschaft mit und Bedrohung durch Dritte, die der Kläger bis heute nicht benennen kann. Das im gerichtlichen Verfahren genutzte Argument, das Gold sei in der Werkstatt weiter vorhanden gewesen und es habe eben keinen Raub gegeben, vermag hieran nichts zu ändern. Denn der Vater wurde nach den Behauptungen des Klägers im Mai 2012 nicht etwa in der Werkstatt mit den Goldvorräten, sondern auf dem Weg zur Arbeit auf der Straße getötet. Auch für den angegebenen Angriff im Juni 2014 in Pakistan auf den Bruder des Klägers, der das gesamte Material aus der Goldschmiede in Afghanistan mitgenommen und in Pakistan selber eine Goldschmiede betrieben haben soll, sind „politische“ Gründe nicht dargelegt oder ersichtlich. Der Kläger kann keine konkreten Anhaltspunkte zur Person der Angreifer und deren Motivation aufzeigen, die nur ansatzweise auf eine wie auch immer geartete asyl- und flüchtlingsrelevante Verfolgung des Bruders oder gar des Klägers schließen lassen könnten. Zumal die Mutter und mindestens ein Bruder weiterhin in Pakistan leben sollen, so dass sie ein leichtes Ziel für mögliche „Verfolger“ wären, die ein entsprechendes Interesse an den einzelnen Familienmitgliedern hätten.
Dem Kläger steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Selbst wenn der Vortrag des Klägers im Tatsächlichen als wahr unterstellt würde, enthält er keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnten. Im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gilt dies auch mit Blick auf etwaige Problemen bei der Existenzsicherung und Art. 3 EMRK.
Allgemeine Gesichtspunkte zur schlechten humanitären Lage in Afghanistan können von vornherein nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen, da es an dem erforderlichen Akteur im Sinne des § 3 c AsylG fehlt, der für die unzureichende Versorgungslage verantwortlich ist. Der EuGH geht in ständiger Rechtsprechung insoweit davon aus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreicht, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2014, – C-542/13 –, juris, Rn. 36 ff.
Diese Rechtsprechung zur nicht ausreichenden medizinischen Versorgung ist auf die Situation, dass das Existenzminium nicht gesichert werden kann, übertragbar. Denn in beiden Konstellationen handelt es sich um eine allgemeine Notlage, die (abgesehen von hier nicht zur Entscheidung stehenden Sonderkonstellationen) nicht einem Akteur zugerechnet werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 29.; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 108 ff. (zu Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 54 ff., und vom 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 –, juris, Rn. 183 ff.;
Dem Kläger ist subsidiärer Schutz auch nicht wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu gewähren.
In der Regel kann ein solcher Konflikt – wenn er für das gesamte Staatsgebiet von Afghanistan oder für einzelne Teilgebiete unterstellt würde – nur dann eine individuelle Bedrohung des Lebens des Schutzsuchenden darstellen, wenn in seiner Person gefahrerhöhende persönliche Umstände erfüllt wären. Ohne solche persönlichen gefahrerhöhenden Umstände stellt ein Konflikt im vorstehenden Sinne nur dann eine Gefahr für den Einzelnen dar, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein derart hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dazu ist jedenfalls annäherungsweise die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen zu der Anzahl der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ins Verhältnis zueinander zu setzen (sogenannte Gefahrendichte).
Vgl. EuGH, Urteile vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35, 39, und vom 30.1.2014 – C-285/12 (Diakité) –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. und vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19, 22.
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 (0,125 %) oder 1/1000 (0,12%) verletzt oder getötet zu werden als bei weitem nicht ausreichend angesehen, um von einer individuellen Bedrohung ausgehen zu können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 und 10 C 11.10 –, jeweils juris, Rn. 22 bzw. 20.
In den einzelnen Regionen in Afghanistan beträgt das Schädigungsrisiko im vorstehenden Sinne landesweit bis zu 0,04% und in Kabul (Stadt und Provinz) als möglichemZielort einer Abschiebung bis zu 0,047%.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 135 ff.
Auch wenn sich die Sicherheitslage im 1. Halbjahr 2019 im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlen in der Tendenz verschärft zu haben scheint
– vgl. EASO, COI Report – Afghanistan Security Situation, Juni 2019, Kap. 2.4.3., S. 92 ff. m.w.N. zu einzelnen Sicherheitsvorfällen –,
wird die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon als nicht ausreichend für eine individuelle Bedrohung angesehene Gefahrendichte quantitativ unverändert bei weitem nicht erreicht. Es sind auch keine Tatsachen ersichtlich oder vorgetragen, dass die erforderliche Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung auch aller qualitativen Umstände einschließlich persönlicher Umstände im vorliegenden Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auch insoweit folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheids gemäß § 77 Abs. 2 AsylG. Dies gilt auch mit Blick auf die aktuellen schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger als junger gesunder Mann seinen Lebensunterhalt in Kabul oder L. wird sicherstellen können. Dies gilt auch, wenn er – wovon das Gericht ausdrücklich nicht ausgeht – auf die Unterstützung durch Verwandte in Afghanistan nicht zurückgreifen könnte. Seine Identitätspapiere, die in Afghanistan vorhanden sein sollen, müssten dort nur abgeholt werden, dürften also im Besitz entweder von Freunden oder der Familie sein. Die pauschale Behauptung, es habe (seit langem) keinen Kontakt mit anderen Mitgliedern der „Restfamilie“ gehabt, ist zudem unglaubhaft, u.a. weil der Kläger sogar in Deutschland Kontakt zu einem „entfernten Verwandten“ der Mutter aus L. aufgenommen hatte. Schließlich und lediglich ergänzend sei angemerkt, dass ebenfalls die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung über den Verbleib der Goldvorräte des Vaters und des Bruders wenig glaubhaft sind.
Die Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig. Sie findet ihre hinreichende Grundlage in § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
Die Regelung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids ist mit Blick auf die inzwischen geänderten gesetzlichen Grundlagen und vor dem Hintergrund des maßgeblichen Zeitpunkts im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG als (dem Grunde nach zwingende) Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen. Diese findet ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die auf 30 Monate bestimmte Frist ermessensfehlerhaft sein könnte oder gar auf einen Monat zu reduzieren wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.