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Verwaltungsgericht Köln·14 K 7028/02·31.01.2005

Pauschale Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG NRW für Abwasser-Pumpwerke im Talsperrengebiet

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, der ihn zur Zahlung pauschaler Ausgleichsbeträge an eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde für den Betrieb von Pumpwerken im Einzugsgebiet einer Trinkwassertalsperre verpflichtete. Streitpunkt war, ob das Herauspumpen des Abwassers eine „besondere Maßnahme“ i.S.d. § 55 Abs. 2 LWG NRW ist und ob Höhe und Berechnung (34 % der Betriebskosten) rechtmäßig sind. Das VG Köln hielt § 8 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungsplan-VO für wirksam und von § 55 Abs. 2 LWG NRW gedeckt. Die Festsetzung sei auch der Höhe nach rechtmäßig; zudem durften später errichtete Pumpwerke nach § 55 Abs. 2 S. 2 LWG NRW einzelfallbezogen einbezogen werden.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Festsetzung pauschaler Ausgleichszahlungen nach § 55 Abs. 2 LWG NRW abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Besondere Maßnahmen“ i.S.d. § 55 Abs. 2 LWG NRW sind über die allgemeine Abwasserbeseitigungspflicht hinausgehende Maßnahmen, die eine Gemeinde allein wegen ihrer Lage im Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage durchführen muss.

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§ 55 Abs. 2 LWG NRW verlangt nicht, dass die Abwasserbeseitigungsmaßnahme ausschließlich zugunsten des Wasserversorgungsunternehmens erfolgt oder diesem konkret Aufbereitungsaufwand erspart; entscheidend ist der erhöhte Aufwand des Abwasserbeseitigungspflichtigen gegenüber der allgemeinen Abwasserbeseitigung.

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Die Festsetzung einer „pauschalen Ausgleichszahlung“ nach § 55 Abs. 2 LWG NRW erlaubt eine typisierende, an Mehrkosten orientierte Bemessung und erfordert keine Ermittlung der konkret tatsächlich entstandenen Mehrkosten im Einzelfall.

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Pumpwerke, die nach Erlass des Abwasserbeseitigungsplans errichtet wurden und demselben Zweck (Herausleitung aus dem Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnung) dienen, können nach § 55 Abs. 2 S. 2 LWG NRW auch ohne ausdrückliche Benennung im Plan im Wege der Einzelfallregelung in den Kostenausgleich einbezogen werden.

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Eine Beschränkung des Kostenausgleichs auf Entwässerungsanlagen für bereits bei Errichtung der Wassergewinnungsanlage vorhandene Ortslagen lässt sich § 55 Abs. 2 LWG NRW nicht entnehmen und würde die gemeindliche Planungshoheit in unzulässiger Weise verengen.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 2 LWG NRW§ 53 Abs. 1 LWG NRW§ 8 Abs. 1 VO§ 8 Abs. 2 VO§ 8 Abs. 4 VO§ 18 a WHG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen zugunsten der Beigeladenen nach § 55 Abs. 2 LWG NRW.

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Die nach § 53 Abs. 1 LWG NRW für ihr Gemeindegebiet abwasserbeseitigungspflichtige Beigeladene betreibt Pumpwerke zur Entwässerung der im Einzugsgebiet der Y.                 gelegenen Ortschaften ihres Gemeindegebiets. Bei dem in Rede stehenden Entwässerungsgebiet handelt es sich im Wesentlichen um das Gebiet zwischen der (...) und der (...) östlich und westlich des Y1.            . Geographisch wäre es möglich, das in dem Gebiet anfallende Abwasser im Freispiegelgefälle einer im Y2.           zu errichtenden Kläranlage zuzuführen und das gereinigte Abwasser im Anschluss daran in den Y3.        einzuleiten. Diese Form der Abwasserbeseitigung ist aber nicht zu realisieren, weil das betreffende Entwässerungsgebiet im Y2.           wegen der dort im Jahre 1958 errichteten Y.                 als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen ist. Die Abwässer werden stattdessen durch die Beigeladene mit Pumpwerken aus dem Einzugsgebiet der Y.                 herausgeleitet und den westlich und östlich außerhalb des Einzugsgebiets der Y.                 gelegenen Kläranlagen P.           , U.          , D.      , N.      -F.       und der Zentralen Abwasserbehandlungsanlage U1.  . C.        zugeführt.

4

Am 15.08.1990 erließ der Regierungspräsident (...) die ordnungsbehördliche Verordnung (VO) zur Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplanes für die Beigeladene. § 8 der VO trifft zugunsten der abwasserbeseitigungspflichtigen Beigeladenen eine Ausgleichszahlungsregelung. Im Einzelnen heißt es dort:

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„§ 8 Abs. 1

6

Werden zugunsten eines Unternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung besondere Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung notwendig, damit der Träger der Wassergewinnung seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, so ist der Träger der Wassergewinnung verpflichtet, dem Träger der Abwasserbeseitigung zum Ausgleich für dessen erhöhten Aufwand eine pauschale Ausgleichszahlung zu entrichten, wie sie im folgenden festgesetzt ist.

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§ 8 Abs. 2

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Der Y4.                         bzw. sein Rechtsnachfolger als Träger der Wassergewinnung tragen

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a)      die Betriebskosten (Energiekosten, Wartungs- und Unterhaltungskosten) in Gestalt einer Ausgleichszahlung in Höhe von 34 % bezüglich der Pumpwerke Y5.         , F1.         , J.         , P1.      -/Q.                , J1.           , M.          , Y6.    , R.          , U2.       , D1.           , J2.      und J3.          rückwirkend vom jeweiligen Datum der Inbetriebnahme, bzw. beim Pumpwerk F1.         ab Abschluß der Erneuerungsarbeiten im Jahre 1986 (Abnahme 17. Februar 1986) an und zukünftig jährlich,.....“

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§ 8 Abs. 4 der VO bestimmt, dass der Beklagte als Untere Wasserbehörde dem Kläger die jeweils fälligen Ausgleichszahlungen auf Antrag der Beigeladenen aufzuerlegen hat.

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Unter dem 20.12.1995 und mit der Antragsergänzung vom 04.03.1997 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Festsetzung der Ausgleichszahlungen für ihre im Wasserschutzgebiet der Y.                 gelegenen Abwasserpumpwerke. Nach zuvor erfolgter Anhörung setzte der Beklagte die vom Kläger an die Beigeladene zu zahlenden Ausgleichszahlungen für die Haushaltsjahre 1980 bis 1996 daraufhin mit Bescheid vom 04.10.2000 auf 640.610,65 DM (= 327.539,02 €) fest. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen berücksichtigte der Beklagte auch die Betriebskosten der Pumpwerke O.            (000), U3    (000 und B.      (00). Diese Pumpwerke liegen auch im Einzugsgebiet der Y.                 , sie sind aber in § 8 Abs. 2 VO nicht ausdrücklich benannt.

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Den gegen den Feststellungsbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers vom 03.11.2000 wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2002 zurück.

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Am 16.08.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es für den angefochtenen Feststellungsbescheid an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. § 8 Abs. 2 VO sei nichtig, weil er gegen die Bestimmung des § 55 Abs. 2 LWG NRW verstoße. § 55 Abs. 2 LWG NRW sei als Ausnahmevorschrift zu § 53 Abs. 1 LWG NRW und unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben des § 18 a WHG restriktiv auszulegen. Ein Unternehmen der Wassergewinnung könne nur ausnahmsweise zur Zahlung von pauschalen Ausgleichszahlungen verpflichtet werden, nämlich dann, wenn es nicht um den allgemeinen Gewässerschutz für die öffentliche Wasserversorgung gehe, sondern allein das Interesse eines einzelnen Wassergewinnungsunternehmens berücksichtigt werden solle und dadurch für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde ein erhöhter Aufwand entstehe, der bei abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden, die nicht in der Nähe von Anlagen der Wassergewinnung lägen, nicht anfalle. Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze stelle das Herausleiten der Abwässer aus dem Einzugsgebiet der Y.                 keine besondere, sondern eine allgemeine Maßnahme der Abwasserbeseitigung dar. Die Annahme einer besonderen Maßnahme setze voraus, dass die Abwässer sonst in den Y3.        hätten eingeleitet werden können und er – der Kläger – Aufwendungen für zusätzliche Aufbereitungen des Trinkwassers erspart hätte. Dies sei nicht der Fall. Nach den Bewirtschaftungszielen der Landesregierung hätten die gereinigten Abwässer nicht in den Y3.        eingeleitet werden dürfen. Vor allem nach Errichtung der Talsperre sei dies nicht mehr in Betracht gekommen. Die Herausleitung der Abwässer aus dem Einzugsgebiet der Talsperre erspare dem Kläger auch keine zusätzlichen Aufbereitungskosten. Der Beigeladenen entstünden vielmehr im Gegenteil Einsparungen durch die von ihm – dem Kläger – errichtete Phosphor-Eliminierungsanlage. Aufgrund des Baus dieser Anlage müsse die Beigeladene keine Aufwendungen für eine dritte weitergehende Reinigungsstufe aufbringen, wie sie heute dem Stand der Technik entspreche. Die Beigeladene könne sich außerhalb von Schutzgebieten für Wassergewinnungsanlagen auf die üblichen Maßnahmen der mechanisch-vollbiologischen Abwasserreinigung beschränken. Die Ausgleichszahlungen seien auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Die der Berechnung der Ausgleichszahlung zugrundegelegte fiktive Entwässerungsvariante des Baus einer Kläranlage im Y2.           orientiere sich an den bereits vor der Planung der Talsperre vorhandenen Siedlungsschwerpunkten der Beigeladenen. Die Neubaugebiete unterhalb der beiden zentralen Ortslagen der Beigeladenen seien erst im Jahre 1969 und damit nach Errichtung der Talsperre im Jahre 1958 erschlossen worden. Zudem sei noch immer nicht geklärt, warum die Ausgleichszahlung mit gerade 34 % der Betriebskosten der Pumpwerke veranschlagt worden sei. Die Berechnung der Ausgleichszahlung sei fehlerhaft. Die Beigeladene habe die Investitionskosten und die Kapitaldienstkosten der fiktiven Entwässerungsvariante in ihrer Ratsvorlage vom 09.11.1988 zu niedrig angegeben. Die Betriebskosten für die vorhandene Variante habe die Beigeladene demgegenüber mit 362.059,00 DM um knapp 130.000,00 DM zu hoch ermittelt. Richtigerweise beliefen sich die Betriebskosten auf lediglich 233.581,00 DM.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 04.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2002 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Seiner Auffassung kommt es für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs der Beigeladenen entscheidend darauf an, dass eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde dadurch höhere Abwasserbeseitigungskosten aufwenden müsse, dass sie im Einzugsgebiet einer Trinkwassertalsperre liege. Das Herauspumpen der Abwässer aus dem Einzugsbereich der Talsperre durch die Beigeladene sei eine besondere Maßnahme i.S.v. § 55 Abs. 2 LWG NRW. Wegen des Baus der Talsperre habe die Beigeladene auf den Bau einer Kläranlage im Einzugsbereich des Y7.          verzichten müssen. Die für das Herauspumpen erforderliche Inbetriebnahme von Pumpstationen und Druckleitungen habe für die Beigeladene erhebliche Mehrkosten verursacht. Bezüglich der Höhe der in der VO festgelegten pauschalen Ausgleichszahlung von 34 % werde auf den als Berechungsgrundlage dienenden Vermerk der BZR (...) vom 28.09.1987 verwiesen. Daraus ergebe sich im Vergleich der Jahreskosten der beiden Betriebssysteme ein Differenzbetrag von 127.600 DM/a. Die prozentuale Ausgleichszahlung von 34 % ergebe sich aus dem Verhältnis des Differenzbetrages zu den Betriebskosten der Pumpwerke in Höhe von 373.400,00 DM. Unstreitig sei, dass beim Bau einer Kläranlage im Talbereich gegenüber dem ausgeführten Pumpsystem höhere Investitionskosten angefallen wären. Die erhöhten Anlagekosten beim Bau der Kläranlage wären nach den Berechnungen der Untersuchung des Ingenieurbüros U4.        und L.      vom Februar 1983 bereits nach 12 Jahren durch die höheren Betriebs-, Wartungs- und Unterhaltungskosten der Pumpstationen ausgeglichen worden.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ihrer Ansicht nach bestehen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Ausgleichsregelung des § 8 Abs. 2 der VO. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 55 Abs. 2 LWG NRW lägen vor. Die Interpretation des Klägers, dass alle Abwasserbeseitigungsanlagen, die nicht ausschließlich zugunsten eines Unternehmens der Wassergewinnung notwendig seien, aus dem Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 LWG NRW herausfielen, gehe fehl. § 55 Abs. 2 LWG verlange nicht, dass die Abwasserbeseitigungsmaßnahme ausschließlich zugunsten des Trinkwasserunternehmens erfolge, sondern begründe eine Ausgleichspflicht bei Einstufung von Aufwendungen als besondere Maßnahme. Die Ableitung des Abwassers aus dem Einzugsgebiet der Y.                 über das Pumpsystem sei eine besondere Maßnahme i.S.d. § 55 Abs. 2 LWG NRW. Ohne den Bau der Talsperre wäre eine Beseitigung der Abwässer über den Y3.        und eine im Tal befindliche Kläranlage geographisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Diese Einschätzung werde gestützt durch den Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros U4.        und L.      von Februar 1983. Dieser Bericht gehe auf S. 5 f. davon aus, dass die Errichtung einer Kläranlage im Y2.           sinnvoll gewesen sei. Durch den Bau der Talsperre habe die Beigeladene auf den Bau der Kläranlage verzichten müssen. Das durch den Verzicht auf die Kläranlage erforderlich gewordene Herauspumpen der Abwässer habe bei der Beigeladenen erhebliche Mehrkosten verursacht. Die Behauptung des Klägers, dass die historisch gewachsenen Siedlungsschwerpunkte der Beigeladenen Ursache für die Entstehung isolierter Entwässerungssystem seien, gehe fehl. Der Kläger verkenne, dass der Betrieb der Talsperre 1958 aufgenommen worden sei. Die voneinander getrennten Entwässerungssysteme in Form der Kläranlagen in P.           und U.          seien demgegenüber erst in den Jahren 1968, 1974 und 1975 entstanden. Die Erschließung von neuen Baugebieten unterhalb der beiden Ortslagen im Niederschlagsgebiet des Y7.          seien nicht als Argument gegen, sondern als Argument für die fiktive Entwässerungsvariante anzusehen. Gerade die tiefer gelegenen Baugebiete seien neben den bestehenden alten Ortslagen in die fiktive Kläranlage abgeleitet worden. Der Ausgleichsanspruch sei auch in der Höhe begründet. Es sei zwar zutreffend, dass die Anschaffungskosten der fiktiven Kläranlage weit über dem Anschaffungswert des vorhandenen Kläranlagensystems lägen. Die vom Kläger aufgestellten Berechnungen seien aber überhöht. Richtig seien vielmehr ihre – die der Beigeladenen – in der Ratsvorlage vom 09.11.1988 niedergelegten Berechnungen, die mit den Ermittlungen des Ingenieurbüros U4.        und L.      weitgehend übereinstimmten. Im Übrigen besitze die Festsetzung einer Ausgleichszahlung von 34 % der Betriebskosten in § 8 Abs. 2 VO Rechtsnormcharakter. Dem Kläger obliege es daher, die Unrichtigkeit der der VO zugrundeliegenden Berechnungen zu rügen und ggfls. zu beweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 04.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die vom Kläger an die Beigeladene zu entrichtenden Ausgleichszahlungen für die von der Beigeladenen im Einzugsgebiet der Y.                 betriebenen Pumpwerke zu Recht auf 327.539,02 € festgesetzt.

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1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Ausgleichszahlungen ist § 8 Abs. 2 der VO. Nach dieser Bestimmung hat der Kläger die Betriebskosten der dort näher bezeichneten im Einzugsbereich der Y.                 gelegenen Pumpwerke in Höhe von 34 % zu tragen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Ausgleichsregelung bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Sie ist von der gesetzlichen Ermächtigung des § 55 Abs. 2 LWG NRW gedeckt. Diese Vorschrift bestimmt, dass im Abwasserbeseitigungsplan eine pauschale Ausgleichszahlung festzusetzen ist, die das Unternehmen der Wasserversorgung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für dessen erhöhten Aufwand zu zahlen hat, wenn zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen sind. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 LWG NRW sind vorliegend gegeben. Der Betrieb der im Einzugsbereich der Y.                 gelegenen Pumpwerke ist eine besondere Maßnahme der Abwasserbeseitigung i.S.d. § 55 Abs. 2 LWG NRW.

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Besondere Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung sind über das allgemein zum Gewässerschutz erforderliche Maß hinausgehende Abwasserbehandlungsmaßnahmen, die die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde allein deshalb durchführen muss, weil sie im Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage liegt. Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 LWG NRW und aus systematischen Erwägungen. Mit der Formulierung „besondere Maßnahmen“ soll erkennbar von den Abwasserbehandlungsmaßnahmen abgegrenzt werden, die eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde ohnehin aufgrund der ihr obliegenden allgemeinen Abwasserbeseitigungspflicht durchzuführen hat. Zu der grundsätzlich den Gemeinden nach § 53 LWG NRW übertragenen Aufgabe der Abwasserbeseitigung gehört es, die allgemein üblichen und notwendigen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung zu treffen und die daraus entstehenden Kosten zu tragen. Über die allgemeine Abwasserbeseitigungspflicht hinausgehende Maßnahmen sind besondere Maßnahmen, deren Kosten das durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung durch eine pauschale Ausgleichszahlung zu erstatten hat,

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vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 8/2388, S. 109 f., zu § 55.

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Die in diesem Sinn verstandene Vorschrift des § 55 Abs. 2 LWG NRW ist mit höherrangigem Recht, insbesondere den bundesrechtlichen Vorgaben des WHG vereinbar. Soweit der Kläger auf die seiner Ansicht der Auferlegung einer Ausgleichszahlung entgegenstehenden Vorschriften der §§ 1a, 6, 7 a und 18 a WHG verweist, verkennt er, dass das WHG, namentlich die von ihm bezeichneten Vorschriften keine verbindlichen Vorgaben dazu enthält, wer die Kosten für die Durchführung der grundsätzlich den Kommunen obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht zu tragen hat. Die Bestimmungen der §§ 1 a, 6, 7 a WHG legen lediglich die Anforderungen fest, die die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde bei der Einleitung des von ihr gereinigten Abwassers zu erfüllen hat. Die Vorschrift des § 18 a WHG schreibt den Ländern rahmenrechtlich vor, dass die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich von Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrzunehmen ist, überlässt aber den Ländern die Entscheidung, welche Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist. Eine Kostenregelung enthält auch § 18 a WHG nicht. Die Kostentragungspflicht der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft wird erst durch den allgemeinen Grundsatz begründet, dass aus der gesetzlichen Aufgabenübertragung grundsätzlich auch die Kostentragungspflicht folgt. Die allein die Aufgabenübertragung regelnde Bestimmung des § 18 a WHG überlässt es aber mangels konkreter kostenrechtlicher Vorgaben dem Landesgesetzgeber, ausnahmsweise eine von der Aufgabenübertragung abweichende Kostenregelung zu treffen. Von dieser durch die rahmenrechtlichen Vorgaben des WHG eröffneten Möglichkeit hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Er hat mit der Bestimmung § 55 Abs. 2 LWG NRW einen Kostenausgleich nur für Mehrkosten geschaffen, die dem Abwasserbeseitigungspflichtigen wegen besonderer, über die allgemeine Abwasserbeseitigungspflicht hinausgehender Maßnahmen entstehen. Kosten für allgemeine Abwasserbehandlungsmaßnahmen, die dem Abwasserbeseitigungspflichtige allein wegen seiner Pflichtigkeit entstehen, umfasst der Kostenausgleich nach § 55 Abs. 2 LWG NRW dagegen nicht.

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Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.05.1998 – III ZR 286/97 -, BGHZ 138, 395, die Auffassung vertritt, dass der Landesgesetzgeber aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben keine von der Aufgabenübertragung abweichende Kostenregelung treffen dürfe, verkennt er, dass das von ihm genannte Urteil des BGH sich zu dieser Frage nicht verhält. Es betrifft vielmehr ausschließlich den hier nicht relevanten Billigkeitsausgleichsanspruch gem. § 19 Abs. 4 WHG für die Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks durch wasserschutzrechtliche Anordnungen.

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Der Betrieb der Pumpwerke zum Herausleiten der Abwässer aus dem Einzugsgebiet der Y.                 ist eine besondere Maßnahme i.S.v. § 55 Abs. 2 LWG NRW. Wäre die Y.                 nicht gebaut worden, hätte die Beigeladene im Y2.           eine Kläranlage errichten und die gereinigten Abwässer in den Y3.        einleiten können. Ausweislich der Feststellungen des Untersuchungsberichts des Ing.-Büros U4.        und L.      von Februar 1983 (vgl. S. 5 des Untersuchungsberichts) musste die Beigeladene bedingt durch den Bau der Talsperre auf diese Entwässerungslösung verzichten. Der Bau und der Betrieb der Kläranlage im Y2.           wäre nach den Feststellungen des Ing.-Büros U4.        und L.      geographisch, technisch sowie wirtschaftlich die sinnvollere Entwässerungslösung gewesen. Der genannte Untersuchungsbericht geht zwar – wie auch die Berechnungen der Bezirksregierung – von höheren Anlagekosten für den Bau einer Kläranlage im Y2.           aus. Er hält den Bau der Kläranlage dennoch für die wirtschaftlich sinnvollere Lösung, weil die höheren Anlagekosten durch die höheren Betriebskosten der Pumpwerke bereits nach 12 Jahren Betriebsdauer ausgeglichen sind (S. 56 des Untersuchungsberichts). Durch die vergleichsweise hohen Betriebskosten der Pumpwerke entstehen der Beigeladenen Mehraufwendungen, die einer Gemeinde, die nicht im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage liegt, nicht entstanden wären. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand des Klägers, dass die Kläranlage im Y2.           wegen ihrer zu geringen Kapazität keine wirtschaftliche sinnvolle Entwässerungslösung gewesen sei, überzeugt die Kammer nicht. Der Vertreter der Bezirksregierung, Herr U5.       , hat auf diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass eine zentrale Kläranlage – wie sie den Berechnungen der streitigen Ausgleichszahlung zugrundegelegt wurde – hinsichtlich ihrer Kapazität eine typische Kläranlage sei, die der Aggerverband üblicherweise in seinem Einzugsgebiet betreibe.

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Auch die übrigen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Ob der Kläger durch die Pumpwerke Aufwendungen für die Aufbereitung des von ihm gewonnenen Trinkwassers erspart, ist unerheblich. Die Interpretation des Klägers, dass § 55 Abs. 2 LWG NRW eine Ausgleichszahlung nur für solche Abwasserbehandlungsmaßnahmen vorsehe, die ausschließlich zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung erfolgten, geht fehl. § 55 Abs. 2 LWG NRW verlangt nicht, dass die Abwasserbeseitigungsmaßnahme dem Unternehmen der Wassergewinnung Aufwendungen erspart. Eine Maßnahme der Abwasserbeseitigung ist bereits dann eine besondere, wenn dem Unternehmen der Abwasserbeseitigung wegen des Unternehmens der Wassergewinnung höhere Aufwendungen entstehen als sie für die allgemeine Abwasserbeseitigung erforderlich sind.

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Soweit der Kläger vorträgt, dass die Kläranlage im Y2.           nach den Bewirtschaftungszielen der Landesregierung und nach dem Bau der Talsperre ohnehin nicht hätte gebaut werden dürfen, verkennt er dass, bei der Betrachtung der alternativen Entwässerungslösung auf eine fiktive Entwässerungslösung abgestellt wird, die gerade unterstellt, dass die Talsperre nicht vorhanden ist. In diesem Fall hätten dem Bau der zentralen Kläranlage im Y2.           auch die Bewirtschaftungsziele der Landesregierung nicht entgegengestanden.

33

Ob die vom Kläger erstellte Phosphoreliminierungsanlage für die Beigeladene vorteilhaft ist, ist für das Bestehen eines Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung gem. § 55 Abs. 2 LWG NRW unerheblich. § 55 Abs. 2 LWG NRW stellt mit dem Tatbestandsmerkmal der besonderen Maßnahme allein auf einen erhöhten Aufwand für die Durchführung der Abwasserbeseitigung ab. Eine allgemeine Vorteilsausgleichung ist nach § 55 Abs. 2 LWG NRW nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Beigeladene von der Reinigung des der Y.                 zugeleiteten Wassers durch die Phosphoreliminierungsanlage – etwa durch die Einsparung zusätzlicher Reinigungsstufen in ihren Klärwerken – profitiert. Sie leitet die in ihrem Einzugsgebiet anfallenden Abwässer nicht in den Y3.        ein, sondern befördert sie mit den Pumpwerken aus dem Einzugsgebiet des Y8.         fort.

34

Der Einwand der Klägerin, dass der Bau der Y.                 nicht ursächlich für den Verzicht auf den Bau der Kläranlage im Y2.           gewesen sei, weil das gegenwärtige für die Ortslagen P.           und U.          getrennt bestehende Entwässerungssystem auf den historisch gewachsenen Siedlungsschwerpunkten der Beigeladenen zurückzuführen sei, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen sind die für das getrennte Entwässerungssystem errichteten Klärwerke P.           und U.          erst später als die Y.                 , nämlich in den Jahren 1968, 1974 und 1975 gebaut worden.

35

Zur Festsetzung einer Ausgleichszahlung für die Betriebskosten der Pumpwerke O.            , U3.    und B.    war der Beklagte im Wege der Einzellfallregelung gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW berechtigt, auch ohne dass diese Pumpwerke ausdrücklich in § 8 Abs. 2 VO genannt sind. Ihr Betrieb ist ebenfalls eine besondere Abwasserbeseitigungsmaßnahme, weil die drei genannten Pumpwerke wie die anderen Pumpwerke dazu dienen, das Abwasser aus dem Einzugsgebiet der Y.                 fortzupumpen. Insoweit fehlt eine Regelung im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW, weil die 3 genannten Pumpwerke erst nach Erlass des Abwasserbeseitigungsplans gebaut wurden.

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2. Der Beklagte hat die Ausgleichszahlung auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt.

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Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die in § 8 Abs. 2 VO festgelegte pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 34 % der Betriebskosten der im Abwasserbeseitigungsplan bezeichneten Pumpwerke. Die Festlegung des Prozentbetrages von 34 % der Betriebskosten der Pumpwerke beruht auf Berechnungen der Bezirksregierung (...), die diese in einem im Widerspruchsvorgang befindlichen Vermerk vom 28.09.1987 niedergelegt hat. Dieser errechnet bei einem Vergleich der Jahreskosten der beiden Entwässerungssysteme für das tatsächliche System mit den Pumpwerken einen Mehrbetrag von 127.600 DM/Jahr. Der Prozentbetrag folgt aus dem Verhältnis dieses Mehrbetrages zu den Betriebskosten der Pumpwerke in Höhe von 373.400 DM/Jahr. Die Berechnung des Prozentbetrages durch die Bezirksregierung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Ersteller des Berechnungsvermerks vom 28.09.1987, Herr U5.       , hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Grundlage für die in der Berechnung angenommenen Kostenansätze eine Dissertation der TA Aachen gewesen sei, die die Kostenstrukturen bei Kläranlagen, Leitungsnetzen und Pumpwerken anhand einer Vielzahl von Ausschreibungsunterlagen untersucht habe. Diese Berechnungsmethode ist bedenkensfrei. § 55 Abs. 2 LWG NRW verlangt nicht die konkrete Berechnung der durch besondere Abwasserbeseitigungsmaßnahmen entstehenden Mehrkosten, sondern lässt ausdrücklich die Festsetzung einer nur pauschal zu ermittelnden Ausgleichszahlung zu. Deshalb ist es auch unbedenklich, dass bei der Kostengegenüberstellung der Bezirksregierung für die Kläranlagen U.          , P.           , N.      -F.       und U6.        -D2.        Abschreibungen und Verzinsungen eingestellt wurden, obwohl die Beigeladene für die Reinigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers tatsächlich Beiträge an den C1.            zahlt. Die in den Kostenvergleich eingestellten Abschreibungen und Verzinsungen sind ein geeigneter Kostenansatz, weil sich die an den C1.            zu zahlenden Beiträge an den tatsächlichen Kosten für die genannten Klärwerke orientieren. Dass beim Bau der Kläranlage im Y2.           unstreitig höhere Anlagekosten anfallen als bei der gegenwärtigen Entwässerung mittels der Pumpwerke, vernachlässigen die Berechnungen der Bezirksregierung nicht. Denn bei dem im Vermerk vom 28.09.1987 angestellten Kostenvergleich sind neben den Betriebskosten auch die Kapitaldienstkosten in den Jahreskosten für die Kläranlage im Talbereich berücksichtigt. Diese wirken sich mindernd auf den zugunsten des gegenwärtigen Entwässerungssystems errechneten Mehrbetrag von 127.600 DM/Jahr aus.

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Die Einwände des Klägers gegen die Höhe der Ausgleichzahlung greifen nicht durch. Schriftsätzlich hat der Kläger sich nur gegen die von der Beigeladenen angestellten Berechnungen gewandt, die diese in ihrer Ratsvorlage vom 09.11.1988 niedergelegt hat. Diese Berechnungen waren aber nicht Grundlage für die Bestimmung der Ausgleichszahlung. Die Festsetzung der Ausgleichszahlung auf 34 % der Betriebskosten beruht vielmehr auf den im o.g. Vermerk vom 28.09.1987 niedergelegten Berechnungen. Ungeachtet dessen sind die vom Kläger angestellten Berechnungen auch unschlüssig. Der mit Schriftsatz des Klägers vom 01.04.2003 angestellte Kostenvergleich zwischen den beiden Entwässerungsvarianten leidet daran, dass er hinsichtlich der ausgeführten Lösung mit den Abwasserpumpwerken nur die Kosten für die Pumpwerke berücksichtigt. In einen aussagekräftigen Kostenvergleich hätten hinsichtlich der tatsächlich ausgeführten Entwässerungslösung aber auch die (anteiligen) Kosten für die Klärwerke einbezogen werden müssen, denen das Abwasser mittels der Pumpwerke zugeführt wird. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, dass der Kostenvergleich der Bezirksregierung hinsichtlich der zentralen Kläranlage im Talbereich zu Unrecht die Kosten für weitergehende Anforderungen für die Nährstoffelimination nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Insoweit verkennt er, dass weitergehende Anforderungen für die Nährstoffelimination im Jahre 1987 rechtlich noch nicht geboten waren und auch bei den Kläranlagen nicht berücksichtigt wurden, denen das im Einzugsgebiet anfallende Abwasser mittels der Pumpwerke zugeführt wird.

39

Schließlich war es nicht fehlerhaft, auch die Kosten derjenigen Pumpwerke in die Berechnung der Ausgleichszahlungen einzubeziehen, die dazu dienen, die erst nach dem Bau der Talsperre erschlossenen, neuen Baugebiete zu entwässern. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 LWG NRW bietet keinen Anhalt dafür, besondere Abwasserbeseitigungsmaßnahmen nur dann als ausgleichspflichtig anzusehen, wenn sie der Entwässerung von Ortslagen dienen, die zur Zeit des Baus der Wassergewinnungsanlage bereits bestanden. Würde man den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 LWG NRW derart begrenzen, liefe dies auf eine unzulässige Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit hinaus. Die Erschließung von Baugebieten, für deren Entwässerung besondere Abwasserbeseitigungsmaßnahmen zugunsten eines Wasserversorgungsunternehmens erforderlich wären, wäre für abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinden nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellem Aufwand möglich. Dadurch wäre eine im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage gelegene Gemeinde gegenüber einer Gemeinde, die nicht in der Nähe einer Wassergewinnungsanlage liegt, erheblich benachteiligt.

40

3. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war gem. § 86 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die mit dem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Entscheidung des Gerichts ohne Bedeutung. Der Beweisantrag zielt auf einen Vergleich der Kosten für eine fiktive im Y2.           errichtete Kläranlage mit den realen Kosten der Überleitung des Abwassers in die vier Kläranlagen, P.           , U.          , D2.        und F.       . Für die Berechnung der Ausgleichszahlung nach § 55 Abs. 2 LWG NRW ist es jedoch nicht erforderlich, die realen Kosten für das Herauspumpen des Abwassers zu ermitteln. § 55 Abs. 2 LWG NRW berechtigt zur Festsetzung einer pauschalen Ausgleichszahlung. Die Formulierung „pauschale Ausgleichszahlung“ lässt erkennen, dass die den Abwasserbeseitigungsplan erlassende Behörde hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichszahlung einen Einschätzungsspielraum besitzt und dass die Ausgleichszahlung nicht in Höhe der konkret berechneten tatsächlichen Mehrkosten festzusetzen ist. Sie hat sich vielmehr an den durch die besonderen Abwasserbeseitigungsmaßnahmen verursachten Mehrkosten lediglich zu orientieren.

41

Wenn der Beweisantrag des Klägers dahin zu verstehen wäre, dass mit ihm die Richtigkeit der im Vermerk der Bezirksregierung vom 28.09.1987 niedergelegten Berechungsgrundlagen und Berechnungsergebnisse in Frage gestellt werden soll, ist er zu unbestimmt, weil er nicht konkret als unrichtig erachtete Berechnungsergebnisse benennt. Er ist mangels hinreichender Substantiierung ein unzulässiger Ausforschungsantrag. Der Kläger legt nicht ansatzweise dar, warum die Berechnungen, die der in § 8 Abs. 2 VO festgelegten Ausgleichszahlung zugrundeliegen, fehlerhaft sein sollen. Er hat sich mit den von der Bezirksregierung angestellten Berechnungen schriftsätzlich nicht auseinandergesetzt. Sein schriftliches Vorbringen richtet sich allein gegen die für die Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht relevanten Berechnungen der Beigeladenen. Die in der mündlichen Verhandlung gegen die Berechnung der Bezirksregierung vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten für weitergehende Anforderungen für die Nährstoffelimination und hinsichtlich der Berücksichtigung von Abschreibungen und Verzinsungen für die gebauten Kläranlagen waren aus den oben unter Ziff. 2 genannten Gründen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der von der Bezirksregierung angestellten Berechnung zu begründen.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Gründe

63

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldforderung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG a.F.).

Rechtsmittelbelehrung

44

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

46

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

48

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

50

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

52

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

54

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

55

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

56

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

57

Die Antragsschrift sollte 4-fach eingereicht werden.

58

Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

60

327.539.02 €

61

festgesetzt.

65

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

66

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

67

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.