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Verwaltungsgericht Köln·14 K 6730/15·14.05.2018

Versickerung von Niederschlagswasser im Wasserschutzgebiet: Erlaubnis versagt, Auflagen bleiben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Aufhebung von Auflagen einer Baugenehmigung zum Kanalanschluss sowie eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser über Mulden. Das VG Köln wies die Klage ab. In der Schutzzone III B verbietet die Wasserschutzgebietsverordnung die Einleitung von (auch) Niederschlagswasser in den Untergrund; die für Wohngebiete vorgesehenen Ausnahmen greifen bei einem Gewerbegrundstück nicht. Eine Befreiung scheiterte mangels Antrag und mangels Härtefall; Gebührenpflicht genügt hierfür nicht. Ohne die Auflagen wäre die Baugenehmigung wegen nicht gesicherter, wasserrechtskonformer Abwasserbeseitigung rechtswidrig.

Ausgang: Klage auf Aufhebung der Entwässerungsauflagen und auf Erteilung einer Versickerungserlaubnis abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Boden/ins Grundwasser ist grundsätzlich erlaubnispflichtig; Ausnahmen nach § 8 Abs. 2, 3 WHG greifen nur bei ausdrücklicher Tatbestandsverwirklichung.

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Ein Einleitungsverbot einer Wasserschutzgebietsverordnung stellt eine „andere Anforderung“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG dar und führt als zwingender Versagungsgrund zur Ablehnung der wasserrechtlichen Erlaubnis.

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Ausnahmen von Einleitungsverboten in Wasserschutzgebieten sind eng auszulegen; Ausnahmetatbestände, die an Wohngebiete anknüpfen, sind auf Gewerbegrundstücke nicht übertragbar.

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Eine Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung setzt einen (ordnungsgemäßen) Befreiungsantrag und das Vorliegen von Allgemeinwohlgründen oder einer unbeabsichtigten Härte voraus; eine bloße Gebührenpflicht begründet regelmäßig keine Härte.

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Die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung ist ausgeschlossen, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung nicht rechtmäßig bestehen könnte; bauordnungsrechtliche Auflagen zur Entwässerung sind zulässig, wenn sie die Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen sicherstellen.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG§ Wasserschutzgebietsverordnung X§ 12 WHG§ 8 Abwassersatzung§ 53 Abs. 1c LWG NW (a.F.)§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Wasserschutzgebietsverordnung X

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2505/18 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Zur isolierten Aufhebung von wasserrechtlichen Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung (Entwässerungserschließung)

2. Zur Ablehnung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Versickerung von Niederschlagswasser in einer Wasserschutzgebiet)

3. Widersprüchliche Darstellung des Vorhabens in Bauantrag und wasserrechtlichem Antrag

4. Einleitungsverbot als zwingender Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG

5. Keine Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung mangels Härtefallgründen (Gebührenpflicht)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung von-der-X.       -Straße 0 und 0 in Q.    -F.     . Das Grundstück liegt in der Schutzzone III B der Wasserschutzgebietsverordnung X.         . Gegenstand der vorliegenden Klage ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und die Anfechtung von Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung. Das Klageverfahren 14 K 4452/16 betraf ebenfalls die begehrte wasserrechtliche Erlaubnis und wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Im Verfahren 14 K 3350/15 begehrt die Klägerin von der T1.                          L.        (im Folgenden: T.    ) die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang betreffend das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser.

2

Auf Antrag unter dem 2.4.2015 erteilte die Beklagte (Bauaufsicht) für das oben genannte Grundstück am 2.6.2015 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Gewerbehalle mit zwei Einheiten, eine Einheit mit integriertem Büro- und Sozialtrakt. Gegenstand der Baugenehmigung ist unter anderem ein sogenannter Grünplan/Lageplan, in dem zwei Versickerungsmulden eingezeichnet sind. Im zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan ist als Abwasseranlage lediglich eine Schmutzwasserleitung eingezeichnet. Laut Bau- und Betriebsbeschreibung sollen in dem Gebäude Sehhilfen vertrieben und endmontiert werden sowie Optikerbedarf wie z.B. Brillengestelle gelagert werden. Die Anlieferung erfolge mit einem „Sprinter“ einmal täglich bzw. ein bis zweimal pro Woche. Nach einer so genannten Negativerklärung, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, soll kein Verkauf an Endverbraucher erfolgen. Der Baugenehmigung sind verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt. Unter den Überschriften „Auflagen“ und „Erschließung“ betreffen die Nr. 15 bis 24 die entwässerungstechnische Erschließung des Grundstückes im weiteren Sinne und wiederholen im Wesentlichen den Inhalt der behördeninternen Stellungnahme der T.    im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vom 27.4.2015. Die Nebenbestimmungen Nr. 16 und 17 haben folgenden Wortlaut:

3

„16. Die öffentliche Kanalisation entwässert im Mischsystem. Es ist ein gemeinsamer Anschluss für Schmutz- und Regenwasser an den öffentlichen Kanal erforderlich.

4

17. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser des Bauvorhabens müssten in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.“

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Das Bauvorhaben wurde errichtet und ist seit Anfang 2016 in Benutzung, ohne dass die Niederschlagswasserentwässerung an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist.

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Ebenfalls unter dem 2.4.2015 hatte die Klägerin bei der Beklagten (Untere Wasserbehörde) einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen (2 x 583,75 m²) und von der befestigten Hoffläche (1122 m²) für das betreffende Grundstück gestellt. Für die Hofflächen werde eine Frequentierung mit max. 2 Transporterbewegungen pro Woche zuzüglich entsprechendem Angestelltenverkehr geschätzt. Dem Antrag beigefügt war eine geohydrologische Beurteilung zur Versickerung des Untergrundes vom 12.7.2013, erstellt für ein anderes Projekt einer anderen Bauherrin für das Grundstück B.      -I.     -Straße 0 in L. durch die Firma H.        C.   und V.      D.       (H1.   ). Die Beklagte lehnte diesen Antrag schließlich mit Bescheid vom 6.4.2016 mit der wesentlichen Begründung ab, die Wasserschutzgebietsverordnung X.         stehe entgegen. Im Rahmen von § 12 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) müssten auch voraussehbare Entwicklungen und Nutzungsänderungen in Betracht gezogen werden, wobei die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen stehe. Außerdem treffe die Baugenehmigung vom 2.6.2016 in den Nebenbestimmungen Nr. 16 und 17 klare Festlegungen. Schließlich habe die T.    den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgelehnt, so dass der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis insgesamt abzulehnen sei.

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Mit einem dritten Antrag unter dem 2.4.2015 hatte die Klägerin bei der T.    eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 der Abwassersatzung beantragt und schließlich im Verfahren 14 K 3350/15 Verpflichtungsklage erhoben. Die Kammer hat diese Klage mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen.

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Die Klägerin hat am 3.7.2015 im Verfahren 23 K 3796/15 Klage u.a. auf Aufhebung der Auflagen zu Ziffern 15 ff. zur Baugenehmigung vom 2.6.2015 erhoben und (mit einem Klageantrag zu 2) zugleich die Verpflichtung der Beklagten begehrt, der Klägerin zu gestatten, Niederschlagswasser „auf dem Grundstück zu entsorgen mittels Muldenversickerung gemäß Baugenehmigungsantrag vom 02.04.2015.“

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Mit Beschluss vom 19.11.2015 hat die 23. Kammer das vorliegende Verfahren abgetrennt und an die erkennende Kammer zuständigkeitshalber abgegeben.

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Zu Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe mit Schreiben vom 2.4.2015 eine Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu dem Bauantrag beantragt und gleichzeitig bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser nach § 53 Abs. 1c LWG NW (a.F.) gestellt. Die wasserrechtliche Lage und die geohydrologische Beurteilung für das Grundstück sei vollständig vergleichbar mit dem Grundstück B.      -I.     -Straße 0, das eine Entfernung von lediglich unter 500 m aufweise und für das eine entsprechende Beurteilung durch die Fa. H.        C.   und V.      D.       (H1.   ) vorliege. Bei dem Niederschlagswasser der Hoffläche handele es sich um unbelastetes bis sehr schwach belastetes Niederschlagswasser. Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin bereits in vergleichbaren Fällen und bei vergleichbarer Belastung eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, unter anderem in unmittelbarer und direkter Nachbarschaft, der N.   -S.            -Straße 0 in L.. Die Klägerin habe den Antrag gestellt, die Versickerung von Niederschlagswasser über eine Rigole erfolgen zu lassen. Dieser Antrag sei dahin auszulegen, dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 Abs. 1 der Abwassersatzung sowie nach § 53 Abs. 3a LWG NW (a.F.) begehrt werde. Die Klägerin habe Anspruch auf die Entwässerung der Hoffläche über die beantragte Rigole. Sie habe ein besonderes begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung des Abwassers. Das beantragte Mulden-System stelle die umweltfreundlichere Variante zur Entwässerung dar. Die öffentliche Abwasseranlage könne hierdurch entlastet werden. Das Wohl der Allgemeinheit stehe nicht entgegen. Das Niederschlagswasser sei unbelastet und könne nach nordrhein-westfälischen Erlassen aus den Jahren 1998 und 2004 (sog. § 51a-Erlass und sog. Trennerlass) grundsätzlich ohne weitere Behandlung versickern. Dies gelte auch, wenn es sich um schwach belastetes Niederschlagswasser handeln sollte. § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Wasserschutzgebietsverordnung X.         stehe nicht entgegen, da die Entwässerung der Hofflächen ausweislich des Antrags der Klägerin „über die Schulter in die belebte Bodenzone“ erfolge. Die Beklagte sei durch eine von ihr geprägte Verwaltungspraxis gebunden. Unter anderem sei der Klägerin in direkter Nachbarschaft zu dem Grundstück N.   -S.            -Straße 0 in L.  bei entsprechend vergleichbarer Nutzung als Bürogebäude die Entwässerung über eine Regula wasserrechtlich erlaubt worden. Dieses von der Beklagten aufgestellte Vertrauen könne nicht einseitig durch sachfremde Erwägungen geändert werden. Die dem Antrag zu Grunde liegende Muldenversickerung stelle eine ausreichende Abwasseranlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW dar.

11

Die Klägerin beantragt,

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1. die Nebenbestimmungen Nr. 16 und 17 zur Baugenehmigung vom 2.6.2015 aufzuheben,

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2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6.4.2016 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 2.4.2015 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser von den Dachflächen und den befestigten Flächen des Grundstückes von-der-X.       -Straße 0 und 0 in L. Q.    -F.     in zwei Muldenversickerungsanlagen zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Zu Begründung führt sie im Wesentlichen aus, nach den Erfahrungen der Beklagten erfolgten in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen häufig Änderungen, die eine schädlichere Wasserveränderung erwarten ließen. Auf allgemeinen Betriebsflächen, Ladezonen und Lkw-Stellplätzen sei der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen. Die Wasserschutzgebietsverordnung X.         setze in § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen strengeren Standard. Die begehrte wasserrechtliche Erlaubnis und die Baugenehmigung ohne die angegriffenen Auflagen könnten nicht erteilt werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden, des Verfahrens 14 K 4452/16 und des – auch der Beklagten bekannten - Verfahrens 14 K 3350/15 sowie der in den genannten Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Bauaufsicht und Untere Wasserbehörde) und der T.    Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Das Gericht unterstellt zugunsten der Klägerin, dass die Klage insgesamt zulässig ist. Bedenken bestehen in Bezug auf den Klageantrag zu 1 mit Blick auf die Frage, ob die isolierte Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen Nr. 16 und 17 offensichtlich ausgeschlossen ist,

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vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.6.2007 – 3 C 39.06 –, juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen.

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Die Klage ist jedenfalls nicht begründet.

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Die Klägerin hat Anspruch weder auf die Erteilung der mit dem Klageantrag zu 2 begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis noch auf die Aufhebung der Nebenbestimmungen Nr. 16 und 17 zur Baugenehmigung vom 2.6.2015, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

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Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Boden und damit in das Grundwasser ist erlaubnispflichtig, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 46 ff. WHG; eine der Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 WHG greift nicht ein. Dabei begründen die maßgeblichen Vorschriften in den §§ 8 ff. WHG grundsätzlich keinen durch einen Verpflichtungsantrag durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Falls keine Versagungsgründe gegeben sind, steht die Erteilung nach § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

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Das Gericht lässt dahinstehen, ob der Antrag vom 2.4.2015 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit dem im Antrag bestimmten Inhalt bereits aus formellen Gründen erfolglos bleiben müsste. Zwar ist die Beklagte als kreisfreie Stadt nach § 114 Abs. 1 LWG NRW in der seit dem 16.7.2016 geltenden Fassung die zuständige Untere Wasserbehörde. Jedoch könnte der wasserrechtliche Antrag der Klägerin, so wie er gestellt ist, bereits formal nicht positiv bescheidungsfähig sein, weil sein Inhalt von dem Inhalt des gleichzeitig gestellten Baugenehmigungsantrags abweicht.

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Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das Urteil der Kammer vom 17.1.2017 – 14 K 3602/02 –.

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Dies muss aber hier nicht vertieft werden.

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Der Ablehnungsbescheid vom 6.4.2016 ist jedenfalls in der Sache im Ergebnis rechtmäßig. Der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis steht zwingend ein allgemeiner Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG entgegen.

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Nach dieser Vorschrift ist u.a. die Erlaubnis zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Eine solche Vorschrift ist die (inzwischen unbefristete) Wasserschutzgebietsverordnung X.         vom 9.8.1993 (WSGV). Das Grundstück der Klägerin liegt in der Zone III B im Sinne von § 1 Abs. 2 WSGV. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 WSGV ist in dieser Zone u.a. das Einleiten von Abwasser, zu dem nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WSGV auch das Niederschlagswasser gehört, in den Untergrund (wie z.B. Versickern oder Versenken) verboten. Hiervon ausgenommen ist das Versickern von Niederschlagswasser aus Wohngebieten – von Dachflächen und nicht befahrbaren Hofflächen (Terrassen, Wege) – in Mulden, über die Schulter oder mit Rigolen mit bestimmten Eigenschaften. Diese Voraussetzungen werden mit Blick auf das in einem Gewerbegebiet liegende Grundstück der Klägerin offensichtlich nicht erfüllt.

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Ausgenommen von dem Einleitungsverbot ist auch das Versickern von Niederschlagswasser von befahrbaren Hofflächen, wenn die Versickerung über die Schulter oder durch Verbundpflaster erfolgt. Auch diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil entgegen der Behauptung der Klägerin eine Versickerung des Niederschlagswassers von den Dach- und/oder den befestigten Hofflächen „über die Schulter“ (vgl. z.B. den so genannten § 51a-Erlass unter Nr. 16) nicht in Rede steht. Eine von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren ins Spiel gebrachte, jedoch nicht beantragte Rigolenversickerung ist ebenso wenig wie die tatsächlich geplante und hergestellte Muldenversickerung mit einer Versickerung über die Schulter vergleichbar. Dies ist der Klägerin auch bewusst, da sie in ihrem Antrag vom 2.4.2015 selber differenziert, dass das Niederschlagswasser von den Dachflächen und den befestigten Hofflächen (2289,50 qm) durch eine Muldenversickerungsanlage in den Untergrund eingeleitet werde, während die (12) Pkw-Stellflächen (150 qm) „über Oberflächengefälle über die Schulter in die belebte Bodenzone entwässert“ würden, vgl. Bl. 5 Nr. 2 und Bl. 13 der Beiakte 1.

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Zwar kann nach § 10 WSGV die Untere Wasserbehörde unter Beteiligung u.a. des Wasserwerksbetreibers (inzwischen die S.     , vgl. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/54/wasserversorgung/wasserschutzgebiete/uebersicht/) auf Antrag von den Verboten der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen und (Nr. 1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder (Nr. 2) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung, vereinbar ist. Abgesehen davon, dass eine entsprechende Befreiung nicht erteilt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung auch nicht vor. Die Klägerin hat bereits keinen entsprechenden Antrag gestellt, vgl. § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 WSGV. Anhaltspunkte dafür, dass die Befreiung und damit das von der Klägerin geplante und bereits durchgeführte Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten und von PKW sowie zumindest Transportern befahrbaren Flächen aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, sind nicht zu erkennen. Dies gilt auch für das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen anfällt. Insoweit dürften das Schreiben der Beklagten vom 13.4.2015 und der Hinweis in dem Bescheid vom 6.4.2016 auf Seite 2 letzter Absatz nicht der Rechtslage entsprechen. Das Verbot des § 3 Abs. 2 WSGV führt auch nicht ansatzweise zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte, sondern es zielt gerade darauf ab, das Einleiten von Niederschlagswasser in das zur Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasser zu verhindern. Wenn der Verordnungsgeber für Niederschlagswasser von Dachflächen nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in Gewerbe- und Industriegebieten keine Notwendigkeit gesehen hätte, das Grundwasser auch insoweit zu schützen, hätte er dies in § 3 Abs. 2 Nr. 3 WSGV zum Ausdruck gebracht. Eine Ausdehnung der dort geregelten, grundsätzlich eng auszulegenden Ausnahmen über eine über den Tatbestand des § 10 Abs. 1 WSGV hinaus gehende Anwendung der Befreiungsmöglichkeit erscheint nicht zulässig (vgl. auch die Ausnahmeregelungen in § 4 Abs. 2 Nr. 5, das Verbot in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WSGV und zur Ordnungswidrigkeit § 11 Abs. 2 WSGV). Die durch den Anschluss der Flächen an die öffentliche Kanalisation entstehende Gebührenpflicht ist offensichtlich keine Härte in diesem Sinne.

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Die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis ist zwingend schon aus den vorstehenden Gründen zu versagen.

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Deshalb kann dahinstehen, ob auch der allgemeine Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 WHG und/oder der besondere Versagungsgrund nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG vorliegen.

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Auf die jedenfalls teilweise unzutreffenden Behauptungen der Klägerin zu Vergleichsfällen kommt es schon deshalb nicht an, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vorliegen und damit das Ermessen der Behörde nicht eröffnet ist. Unabhängig davon kann in einem Verfahren auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, insbesondere zur Bewirtschaftung des Grundwassers, bei Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes kein Vertrauensschutz daraus abgeleitet werden, ob die zuständige oder gar eine unzuständige Behörde in anderen Fällen rechtswidriger Weise eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt hat.

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Der Klageantrag zu 1 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

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Ob eine Klage zur isolierten Aufhebung einer Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2007 – 3 C 39.06 –, juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen.

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Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Die angefochtenen Nebenbestimmungen Nr. 16 und 17 geben der Klägerin auf, auch die Abwässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) in die öffentliche Kanalisation zu leiten. Sie sind entsprechend der Definition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW Auflagen und finden ihre Grundlage in § 36 Abs. 1 VwVfG NRW. Hiernach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht (hier: die Baugenehmigung vom 2.6.2015 nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), mit einer Nebenbestimmung (hier: Auflage) nur versehen werden, wenn (...) sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn u.a. gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

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Die Baugenehmigung vom 2.6.2015 kann ohne die angefochtenen Auflagen Nr. 16 und 17 nicht rechtmäßig bestehen bleiben. Bei isolierter Aufhebung der Auflagen wäre die Baugenehmigung rechtswidrig. Dabei mag dahinstehen, ob die für die Niederschlagswasserbeseitigung erforderlichen Abwasseranlagen im Sinne der bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorhanden und benutzbar sind. Jedenfalls entspricht die Abwasserbeseitigung aus den oben dargestellten Gründen nicht den wasserrechtlichen Vorschriften. Solange die Klägerin den Auflagen nicht nachgekommen ist, ist die erteilte Baugenehmigung materiell rechtswidrig. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagte (Bauaufsicht) nach Besichtigung am 29.1.2016 zunächst unter dem 1.2.2016 trotz mangelnder bauordnungsrechtlicher Erschließung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW die vorzeitige Benutzung des Gebäudes gestattet und schließlich unter dem 12.12.2017 ohne Beanstandung eine Bescheinigung über die abschließende Fertigstellung erteilt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht je Klagebegehren dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

50

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

51

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

52

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

53

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

54

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

55

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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10.000,00 €

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festgesetzt.

62

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

63

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

64

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

65

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

66

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.