Ablehnung der Verrechnung von Grundstückserwerb nach § 8 WasEG NRW bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein Wasserversorgungsunternehmen, machte den Kauf eines Grundstücks als kooperationsbedingte Aufwendung nach § 8 WasEG NRW zur Verrechnung mit dem Wasserentnahmeentgelt geltend. Die Behörde erkannte den Kaufpreis nicht an; das VG Köln wies die Klage ab. Entscheidungsgründe: Es fehlt an der notwendigen kausalen Veranlassung durch die Kooperation und an verbindlichen Sicherungen für eine dauerhafte gewässerschützende Nutzung des Grundstücks.
Ausgang: Klage auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids über das Wasserentnahmeentgelt abgewiesen; Ablehnung der Verrechnung des Grundstückskaufs nach § 8 WasEG NRW rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 8 WasEG NRW sind Zahlungen zur Verrechnung mit dem Wasserentnahmeentgelt nur dann anzuerkennen, wenn sie 'auf Grund' einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer geleistet werden; hierfür ist eine substantielle Kausalität erforderlich.
Aufwendungen, die in Form dauerhafter Vermögensgüter (z. B. Grundstückserwerb) entstehen, sind nur anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass diese Vermögenswerte dauerhaft dem Schutz des Rohwassers dienen.
Eine bloße Kenntnisnahme oder nachträgliche Billigung durch eine Kooperation begründet nicht die erforderliche kausale Veranlassung; es bedarf einer aktiven Aufforderung oder eines wesentlichen Impulses durch die Kooperation.
Fehlende rechtlich bindende Beschränkungen bezüglich Folgenutzung oder jederzeitiger Veräußerungsmöglichkeiten stehen der Anerkennung von Verrechnungstatbeständen nach § 8 WasEG NRW entgegen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen, dass u.a. die öffentliche Wasserversorgung in U. sichert. Sie betreibt u.a. die Wassergewinnungsanlage Wasserwerk F. und ist Mitglied des Vereins Arbeitskreis Ackerbau und Wasser im Langeler Bogen e.V.
Am 8. Oktober 2008 kaufte die Klägerin von der Fa. Evonik-Degussa Immobilien GmbH & Co. KG für 253.240,00 EUR das Grundstück Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 0. Das Grundstück ist 38.960 m² groß und befindet sich dem Wasserschutzgebiet zwischen den Brunnengalerien der Klägerin. Im Kaufvertrag heißt es:
"Die Stadtwerke U. GmbH erwerben das nachbezeichnete Grundstück zur Absicherung der Wasserförderung und des Gewässerschutzes und werden es damit der landwirtschaftlichen Nutzung im wesentlichen entziehen. Das Grundstück kann wie andere Grundstücke um die Förderanlage nach den Vorgaben des Käufers z.B. als Mähfläche eingesetzt werden."
In die Folge gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass sie im Jahr 2008 insgesamt 3.991.837 m³ Trink-/Brauchwasser aus ihrer Anlage gewonnen habe. Das hieraus zu errechnende Wasserentnahmeentgelt sei jedoch um Kooperationsaufwendungen in Höhe von insgesamt 271.914,56 EUR zu kürzen. Zu diesen Kooperationsaufwendungen gehörten zum einen die Kosten von 253.240,00 EUR für den Erwerb des genannten Grundstücks, zum anderen weitere Aufwendungen in Höhe von 18.674,56 EUR.
Mit Bescheid vom 25. September 2009 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2008 ein Wasserentnahmeentgelt von 161.274,27 EUR fest. Die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes folge aus dem Entgeltbetrag von 179.632,67 EUR abzüglich anerkannter Kooperationsaufwendungen in Höhe von 18.358,40 EUR. Die übrigen geltend gemachten Kooperationsaufwendungen in Höhe von 253.556,16 EUR (u.a. Grundstückserwerbskosten von 253.240,00 EUR) könnten nicht anerkannt werden.
Am 7. Oktober 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kaufpreis für das Grundstück auf das Wasserentnahmeentgelt zu verrechnen. Der Grundstückskauf sei als eine Maßnahme zum Schutze des entnommenen Rohwassers anzusehen. Dieser Zweck ergebe sich bereits aus dem Kaufvertrag sowie aus dem Vertrag, in dem das Grundstück nunmehr an einen Landwirt verpachtet worden sei. Im letzterem sei u.a. geregelt, dass Pflanzenschutzmittel und Dünger nicht aufgebracht werden dürften. Auch liege das Grundstück in ca. 150 m Entfernung ihren beiden Brunnengalerien und im Anstrom zu der westlichen Brunnengalerie. Der Erwerb des Grundstücks sei auch auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft erfolgt. Bei dem Arbeitskreis Ackerbau und Wasser im Langeler Bogen e.V. handele es sich um eine vom seinerzeitigen MUNLV anerkannte vertraglich vereinbarte Kooperation mit der Landwirtschaft. Die Kaufpreiszahlung sei gerade aufgrund der Kooperation erfolgt, da die Klägerin das Grundstück zur Förderung des Vereinszweckes gekauft habe. Mit dem Kauf würden nachteilige oder schädliche Veränderungen des Grundwassers im Sinne des Vereinszwecks verhindert. Der Vorstand des Vereins sei am 2. Juni und 15. September 2008 über den Ankauf des Grundstücks informiert worden und habe ihm zugestimmt. In der Vorstandssitzung vom 23. Juni 2009 sei dem Ankauf erneut zugestimmt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 25. September 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Vertrag vom 3. Dezember 2009 hat die Klägerin das oben benannte Grundstück an einen Landwirt verpachtet. In dem Pachtvertrag wird u.a. folgendes festgehalten:
§ 1 Abs. 2: Das Grundstück darf nur zur Aussaat und Ernte von Gräsern für den Betrieb eine Biogasanlage verwendet werden. Es dürften nur Gräser entsprechend "Dauerweide Standart G II ohne Weißklee" eingepflanzt werden; die Gräser dürfen maximal dreimal im Jahr gemäht werden.
§ 1 Abs. 3: Es dürfen keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel aufgebracht werden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2009 ist rechtmäßig.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG NRW erhebt das Land für das Entnehmen, Zutage-fördern und Zutageleiten von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Leistet ein Entgeltpflichtiger als Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze des Rohwassers, können die im Veranlagungsjahr hierfür entstandenen Aufwendungen mit dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 WasEG NRW). Eine Leistung "auf Grund" einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer liegt dabei nur vor, wenn der wesentliche Impuls für die Leistung von der Kooperation mit der Landwirtschaft (oder der Landwirtschaftskammer) ausgeht. Schon nach dem Wortlaut der Norm besteht dieses substantielle Kausalitätserfordernis. Es wird auch durch die Entstehungsgeschichte gestützt. § 8 WasEG NRW diente der Weiterführung des in Nordrhein - Westfalen praktizierten Kooperationsmodelles. Der Kern dieses Kooperationsmodelles bestand darin, dass in Arbeitsgemeinschaften Vertreter der Wasserversorgungsunternehmen, Landwirtschaftsverbände, Gartenbauverbände, Landwirtschaftskammern und Unteren Wasserbehörden zum Schutz des Grundwassers zusammenwirken sollen. Damit hatten die Arbeitsgemeinschaften eine zentrale Funktion innerhalb des Kooperationsmodelles. Diese zentrale Funktion der Arbeitsgemeinschaften wird im Rahmen des § 8 WasEG NRW aber nur dann korrekt widergespiegelt, wenn dort nur Leistungen für erstattungsfähig erklärt werden, bei denen der wesentliche Impuls von der Kooperation ausgeht. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn eine Kooperation freiwillige Leistungen eines Mitglieds nur zur Kenntnis nimmt oder nur nachträglich billigt.
Vgl. zur Entstehungsgeschichte LT DruckS 13/4528, S. 31 und das 12 - Punkte Programm des ehemaligen MUNLV.
Voraussetzung für eine Verrechnungsfähigkeit ist weiter, dass entstandene Aufwendungen - soweit Früchte dauerhaft im Vermögen des Entgeltpflichtigen verbleiben - auch dauerhaft dem Schutz des Rohwassers dienen. Dies folgt schon aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 8 WasEG NRW dient dem Gewässerschutz und "privilegiert" Aufwendungen, die diesem zugute kommen. Dann muss aber auch sichergestellt werden, dass die Aufwendungen dauerhaft dem Schutz des Rohwassers dienen. So liefe es z.B. dem Zweck der Vorschrift zuwider wenn Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstückes in einem Veranlagungsjahr vollständig anerkannt würden, da dieses Grundstück in diesem Jahr gewässerschützend bewirtschaftet wird, im nächsten Jahr aber auf dem Grundstück wieder eine nicht gewässerschützende Bewirtschaftung stattfindet. Nämliches folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 44 Abs. 1 LHO NRW. Nach dieser Vorschrift muss bei Zuwendungen eine zweckentsprechende Verwendung und eine Prüfmöglichkeit eben dieser Verwendung vorgesehen werden. Zwar stellt die Verrechnungsmöglichkeit nach § 8 WasEG NRW keine "Zuwendung" im Sinne von §§ 44, 23 LHO NRW dar. Gleichwohl passt der Rechtsgedanke des § 44 Abs. 1 LHO NRW insoweit, als mit der Zurverfügungstellung der Anrechnungsmöglichkeit nach § 8 WasEG NRW dem Land Mittel verlorengehen. Das ist nur dann akzeptabel, wenn dauerhaft gesichert ist, dass die Mittel entsprechend den Vorgaben des Landes zum Schutz des Rohwassers verwendet werden.
Zum Sinn und Zweck des § 8 WasEG NRW z.B. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 - 9 A 1497/908 - , DVBl 2009, 1318.
Hieran gemessen ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat im Jahr 2008 aus der Wassergewinnungsanlage F. u.a. 3.991.837 m³ Trink/Brauchwasser entnommen. Dies führt bei dem Entgeltsatz von 0,045 EUR pro m³ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW a.F. bzw. § 2 Abs. 2 1. Alt. WasEG NRW n.F.) zum einem Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 179.632,67 EUR. Hierauf hat die Beklagte Kooperationsaufwendungen in Höhe von 18.358,40 EUR verrechnet; die Ablehnung einer weiteren Verrechnung von Kooperationsaufwendungen in Höhe von 316,17 EUR ist nicht strittig. Die Ablehnung einer Verrechnung von Aufwendungen in Höhe von 253.240,00 EUR, d.h. eine Verrechnung auf Null, ist nicht zu beanstanden. Zum einen erfolgte der Grundstückskauf nicht "auf Grund" einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft. Denn die Klägerin wurde vom Verein Arbeitskreis Ackerbau und Wasser im Langeler Bogen e.V. nie zum Ankauf des Grundstückes aufgefordert. Aus den Protokollen der Vorstandssitzungen vom 2. Juni bzw. 15. September 2008 ergibt sich allenfalls eine Kenntnisnahme des Vorstandes. Eine nicht protokollierte Zustimmung des Vorstandes ist nicht ersichtlich. Zwar hat Herr Bissel - der zuständige Mitarbeiter der Klägerin - eine solche Zustimmung in der mündlichen Verhandlung behauptet. Diese ergebe sich daraus, dass die Mitglieder der Kooperation - überwiegend Landwirte - auf den Vorschlag der Klägerin hin geschwiegen hätten. Indes ist der Kammer kein Erfahrungssatz dahingehend bekannt, dass bei Landwirten Schweigen Zustimmung bedeutet. Im Übrigen hätte sich eine wie auch immer geartete Zustimmung auf eine völlig andere Folgenutzung des Grundstücks - nämlich dem Betrieb einer Solaranlage - bezogen. Die bloß nachträgliche Zustimmung des Vorstands vom 14. September 2009 reicht offensichtlich nicht hin, da sie für den Ankauf des Grundstücks nicht kausal gewesen sein kann. Zum anderen - und vor allem - ist nicht sichergestellt, dass durch den Ankauf des Grundstücks dauerhaft der Schutz des Grundwassers gesichert wird. Denn die Klägerin ist durch keine rechtlich bindende Vereinbarung daran gehindert, mit dem Grundstück zu verfahren wie sie will. Der Pachtvertrag kann im Jahresturnus gekündigt werden. Dann kann die Klägerin das Grundstück zum Einkaufspreis verkaufen, und so einen "Gewinn" in Höhe des Wasserentnahmeentgelts erwirtschaften; die Folgebewirtschaftung ist dem neuen Eigentümer freigestellt. Auch kann die Klägerin nach Kündigung jederzeit auf dem Grundstück - innerhalb der gesetzlichen Grenzen - Landwirtschaft mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln betreiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache schon deswegen nicht, weil sich die entscheidungserheblichen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen.