Kostenersatz für Ölschadensbeseitigung: Ersatzvornahme ohne vorherigen VA zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen einen Leistungsbescheid über Kosten einer Öl-/Grundwasser-Schadensbeseitigung am Nachbargrundstück. Streitig war insbesondere, ob der Heizölaustritt im Keller des Klägers ursächlich für den Heizölfund im Pumpensumpf des Nachbarn war und ob die Behörde ohne vorherige Anordnung Ersatzvornahme durchführen durfte. Nach teilweiser Aufhebung des Bescheids stellte das Gericht das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die Behörde durfte wegen gegenwärtiger Gefahr sofort tätig werden; der Kläger haftet als Verhaltensstörer, und die geltend gemachten Auslagen sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Ausgang: Verfahren nach Teilaufhebung des Leistungsbescheids teilweise eingestellt, im Übrigen Klage gegen Kostenersatz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ersatzvornahme zur Beseitigung einer Gewässerverunreinigung kann bei gegenwärtiger Gefahr ohne vorherige Anordnung, Androhung und Festsetzung durchgeführt werden, wenn unverzügliches Handeln zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Für den Kostenersatz einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme kann der Ordnungspflichtige in Anspruch genommen werden, wenn er zur Gefahrenbeseitigung unter normalen Umständen durch Verwaltungsakt herangezogen werden dürfte.
Die Zurechnung als Verhaltensstörer setzt eine hinreichende Überzeugung des Gerichts von der Ursächlichkeit des Verhaltens für die Störung voraus; bloße Zweifel genügen nicht, wenn das Gesamtbild der Umstände die Kausalität trägt.
Eine zusätzliche Kontamination (hier: BTEX) schließt die Herkunft eines im Schadensort festgestellten Heizöls aus einem bestimmten Schadensereignis nicht aus, wenn sie plausibel als unabhängiger oder nachträglicher Eintrag erklärbar ist.
Wird ein Kostenbescheid teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren hinsichtlich dieses Teils einzustellen; die Kosten sind nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Obsiegens/Unterliegens zu verteilen.
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "An der P. 0" in .....
Am 8.8.2008 kam es im Keller der Liegenschaft des Klägers bei der unsachgemäßen Demontage eines Heizöltanks durch eine vom Kläger mit der Demontage beauftragte Person zu einem Ölunfall. Dabei trat eine unbekannte Menge Heizöl aus.
Am 29.8.2008 wurde im Nachbarhaus mit der postalischen Bezeichnung "An der P. 0", zu dem ein topographisches Gefälle besteht, deutlicher Ölgeruch sowie Öl im Pumpensumpf des Hauses festgestellt. Bei dem Pumpensumpf handelt es sich um einen nach unten offenen Betonschacht zum Abpumpen von Grundwasser. Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung beauftragte die Beklagte die Firma Buchen, Umweltservice GmbH mit der Beseitigung des Öls nebst nachlaufendem, mit Öl beaufschlagtem Grundwassers. Desweiteren wurden Folgemaßnahmen ergriffen, die das Abpumpen des Wassers aus dem Pumpensumpf, dessen Durchleitung durch einen Ölabscheider und die anschließende Einleitung in das städtische Kanalnetz umfassten.
Der Kläger ließ im Nachgang zu dem Ölunfall ein Gutachten durch das Geotechnische Büro Dr. M. GmbH erstellen. Dieses schildert das Schadensereignis dahingehend, dass nach dem Öffnen der Tankleitungen in dem Keller des Klägers sich das Öl zunächst auf der Bodenplatte gesammelt habe und möglicherweise durch Risse in der alten Betonbodenplatte in den Untergrund eingedrungen sei. Dort sei es durch den grobporigen Kies bis auf den Löß bzw. Lößlehm gesickert, der nahezu wasserundurchlässig sei. Dem Gefälle folgend sei es von dort zum Nachbarn hin abgelaufen. In den Proben aus den Pumpensümpfen sei darüberhinaus BTEX festgestellt worden. Dieses könne bei den Proben aus dem Mauerwerk des Kellers des Klägers und der Grundwasserprobe der Bohrung KRB 3, die im Gefälle der Öltanks liege, nicht festgestellt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung zwischen dem im Mauerwerk des klägerischen Kellers analysierten Öls und der in den Pumpensümpfen festgestellten Verunreinigung sowie der Konzentrationsverteilung in Boden und Grundwasser bestünden Zweifel daran, dass das Schadensereignis die alleinige Ursache für die Verunreinigung in den Pumpensümpfen sei.
Mit Leistungsbescheid vom 12.08.2009 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung der ihr entstandenen Kosten in Höhe von 9.348,71 EUR auf. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des Heizölfundes in dem Pumpensumpf eine akute Gefährdung des Grundwassers gegeben gewesen sei. Der Kläger sei als Zustands- und Verhaltensstörer verantwortlich und für die Beseitigung des Schadens heranzuziehen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17.08.2009 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 16.09.2009 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, keine Verantwortung für den Ölschaden im Nachbarhaus zu tragen. So fehle es an einem Nachweis der Kausalität zwischen dem Heizölunfall in seinem Keller und dem Auffinden von Öl im Pumpensumpf des Nachbarhauses. Für den betreffenden Ortsteil bestünde aufgrund intensiver und langjähriger gewerblicher Nutzung generell der Verdacht auf Bodenverunreinigung. Das eingeholte Gutachten belege, dass es nicht das Öl des Klägers gewesen sei, welches am 29.08.2008 im Pumpensumpf des Nachbargrundstücks festgestellt worden sei. Als Verursacher der Verunreinigung komme durchaus ein KfZ-Betrieb in Betracht, der sich oberhalb der beiden Grundstücke befinde. Im Januar 2010 sei es erneut zu einem Ölschaden auf dem Nachbargrundstück gekommen. Dies belege, dass eine andere Ursache für den dortigen Ölauftritt existieren müsse.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2009 hat die Beklagte den Leistungsbescheid in Höhe von 3.676,77 EUR aufgehoben und in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Der Kläger erklärt den Rechtsstreit hinsichtlich der erfolgten Teilaufhebung für in der Hauptsache erledigt und beantragt im Übrigen,
den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2009 in Gestalt der Änderung vom 08.12.2009 aufzuheben,
und weiter,
die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Der Leistungsbescheid sei in der geänderten Fassung rechtmäßig. Der Kläger sei zur Zahlung von 5.671,94 EUR verpflichtet. Die Erstattung beziehe sich auf die Maßnahmen vom Tag der Schadensfeststellung (29.08.2008) und den darauffolgenden Tagen (30.08. und 02.09.2008), an denen jeweils erneut nachlaufendes Heizöl festgestellt worden sei. Zudem seien auch die Kosten für die Demontage- und abschließenden Entsorgungsarbeiten am 29.10.2008 zu erstatten, da diese als Folgemaßnahme naturgemäß von der ursprünglich beauftragten Firma durchzuführen gewesen sei. Die Behauptung des Klägers, es handele sich bei dem im Keller des Klägers und dem im Nachbarhaus festgestellten Öl nicht um denselben Typ Öl treffe nicht zu. BTEX'e seien eine Stoffgruppe, die in einer Reihe von Produkten enthalten seien. Von der Menge her bedeutsam sei die Verwendung als Additiv in Vergaserkraftstoffen. Im vorliegenden Fall spreche das gänzliche Fehlen von Benzol gegen die Annahme, dass Benzin in den Pumpensumpf gelangt sei. Bei Betrachtung der Einzelsubstanzen falle zum einen auf, dass der nachgewiesene Gehalt zu einem großen Teil aus Trimethylbenzol bestehe, das sich u.a. in Klebstoffen und anderen Bauprodukten wiederfände. Im Pumpensumpf eines Kellers sei ein solcher Nachweis nicht als ungewöhnlich anzusehen. Zum anderen zeige die Auflistung, dass es sich nicht um Vergaserkraftstoff oder Altöl aus Fahrzeugen handele. Ebenfalls sei es möglich, dass das Heizöl auf dem Weg zum oder im Pumpensumpf selbst eine geringe Menge an BTEX aufgenommen habe. Denkbar sei zudem, dass die in der vorgefundenen Konzentration unbedenklichen BTEX'e gänzlich unabhängig von dem Heizöl in den Pumpensumpf gelangt seien. Der nachgewiesene Gehalt von 1 mg/l BTEX könne auch nicht als Schadensfall bezeichnet werden. Die Kenntnis hierüber hätte nicht zu den eingeleiteten Maßnahmen geführt. Der von dem Kläger genannte KfZ-Betrieb sei bereits Anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts aufgegeben worden. Zudem sei bei dem Schadensereignis eindeutig rot eingefärbtes Heizöl vorgefunden worden. Der erneute Ölgeruch im Januar 2010 sei damit erklärbar, dass das Heizöl vom Keller des Klägers durch den unter der Bodenplatte vorhandenen Kies bis zum Pumpensumpf der Nachbarhauses gesickert sei. Nach einer Phase starken Zuflusses sei die Hauptmenge des im Keller des Hauses des Klägers ausgetretenen Heizöls zeitnah in den Pumpensumpf des Nachbargrundstücks gelangt. Der durchflossene Kies sei jedoch während des Durchströmens des Heizöls ebenfalls mit diesem benetzt worden. Bei späteren Niederschlägen bzw. Tauperioden werde der Kies verstärkt mit Wasser durchströmt, was dazu führe, dass es zur Verlagerung kleinerer Mengen Heizöl komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Landgerichts Bonn zum Verfahren 15 O 403/10.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die danach noch zur Entscheidung stehende Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten vom 12.08.2009 in Gestalt der Änderung vom 08.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist nach der im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Rechtslage § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), §§ 12, 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) und § 138 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW). Nach diesen Vorschriften ist die untere Wasserbehörde der Beklagten als Sonderordnungsbehörde berechtigt, von dem Ordnungspflichtigen die bei der Durchführung der Ersatzvornahme angefallenen Kosten zu verlangen, sofern der Ordnungspflichtige seine Pflicht nicht erfüllt hat.
Die Durchführung der Ersatzvornahme war rechtmäßig. Insbesondere durfte die Beklagte hier tätig werden, ohne den Kläger vorher durch Verwaltungsakt zur Vornahme der Ölschadensbeseitigung aufgefordert (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) und die Ersatzvornahme angedroht (§ 63 VwVG NRW) und festgesetzt (§ 64 VwVG NRW) zu haben. Denn die Ersatzvornahme war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig.
Die vorgefundenen Ölverunreinigungen im Pumpensumpf des Anwesens "An der P. 0" stellten eine bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weil von ihnen schädliche Wirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers und Gefahren für die Gewässer und die Umwelt ausgingen (vgl. § 1a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002). Auf andere Weise als durch die erfolgte sofortige Aufnahme der Ölverunreinigungen nebst nachlaufendem, mit Öl beaufschlagtem Grundwasser, der ordnungsgemäßen Entsorgung des abgepumpten Öl-Wasser-Gemischs sowie dem Einsatz eines Ölabscheiders ließ sich die vorgefundene Störung nicht wirksam beseitigen. Eine Inanspruchnahme des Klägers schied angesichts der besonderen Gefahrensituation aus. Aufgrund des bereits festgestellten Schadenseintritts war zur Verhinderung weiterer Schäden unverzügliches Handeln zwingend erforderlich. Eine sinnvolle und wirksame Gefahrenabwehr durch Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Kläger und Setzung einer Frist zur Schadensbeseitigung kam folglich nicht in Frage.
Die Beklagte hat bei Durchführung der Ersatzvornahme auch innerhalb ihrer Befugnisse gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW gehandelt. Sie wäre berechtigt gewesen, einen Verwaltungsakt mit der Anordnung der nachhaltigen Beseitigung des Ölschadens und ordnungsgemäßer Entsorgung der im Zuge der Schadensbeseitigung angefallenen Ölverschmutzungen gegenüber dem Kläger zu erlassen, wenn sie unter normalen Umständen ausreichend Zeit dafür gehabt hätte. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hätte den Kläger nach §§ 12, 14 Abs. 1 OBG i.V.m. § 138 LWG NRW zur Schadensbeseitigung und den notwendigen Folgemaßnahmen heranziehen können, da dieser jedenfalls als Verhaltensstörer nach § 17 Abs. 3 OBG NRW für den hier streitgegenständlichen Ölschaden auf dem Nachbargrundstück verantwortlich ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die unsachgemäße Demontage des Heizöltanks im Keller des Klägers durch einen Verrichtungsgehilfen des Klägers als ursächlich für den Heizölfund im Pumpensumpf des Nachbarhauses anzusehen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Einer weiteren Sachaufklärung - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - bedurfte es im vorliegenden Fall nicht.
Das Auffinden des Heizöls im Pumpensumpf des Nachbaranwesens des Klägers korrespondiert nicht nur in zeitlicher Hinsicht mit dem Ölunfall im klägerischen Keller, sondern die festgestellten Verunreinigungen mit Heizöl entsprechen dem typischen Schadensbild, das nach einem Heizölaustritt in einem unmittelbar angrenzenden Anwesen, welches topographisch oberhalb des Schadensortes liegt, zu erwarten ist. Die Bodenverhältnisse wurden durch das vom Kläger beauftragte Gutachterbüro untersucht. Aus dem entsprechenden Gutachten ergibt sich, dass das im Keller des Klägers ausgetretene Öl durch Risse in der alten Betonplatte in den Untergrund eindringen konnte. Dort traf es auf nahezu wasserundurchlässige Schichten, so dass eine weitere vertikale Ausbreitung nicht möglich war. Vielmehr fand eine horizontale Ausbreitung - dem Gefälle folgend - zum Nachbaranwesen "An der P. 0" statt. Neben diesem geologischen Befund misst das Gericht der Tatsache große Bedeutung zu, dass aus dem Pumpensumpf des Nachbarhauses des Klägers nicht unerhebliche Mengen typisch rot eingefärbten Heizöls abgeschöpft werden konnten. So konnten ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom 01.09.2008 laut Information der mit der Schadensbeseitigung beauftragten Firma ca. 100 l Heizöl von dem entnommenen Öl-Wasser-Gemisch abgesondert werden (Bl. 9 der Beiakte 1). Bis zum 06.10.2008 wurden 300-400 l Heizöl mit der typischen roten Einfärbung aufgenommen, wobei seit Anfang Oktober kein weiteres Öl mehr gefunden wurde (Bl. 76 der Beiakte 1). Diese festgestellten Mengen und der Umstand, dass vor dem Schadensfund am 29.08.2008 keine Auffälligkeiten wie Ölgeruch zu verzeichnen waren und Anfang Oktober 2008 kein neues Öl mehr festgestellt werden konnte, sprechen für einen Öleintrag in den Untergrund, der aufgrund eines einzelnen Eintragsereignisses oder innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes erfolgt ist, und insbesondere gegen eine Ansammlung von Heizöl im Untergrund über einen großen Zeitraum. Ein weiterer Heizölschadensfall - außer dem des Klägers am 08.08.2008 - in zeitlicher und räumlicher Nähe zum Auffinden des Heizöls am 29.08.2008 auf dem Grundstück "An der P. 0" ist indes nicht bekannt. Die unmittelbar im Anschluss an das Auffinden des Heizöls erfolgten Nachfragen bei der Nachbarschaft blieben ebenso erfolglos wie die Auswertung des Altlastenkatasters (vgl. Bl. 7 f. und 18 f. der Beiakte 1).
Soweit nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Zweifel an einer Verbindung des Schadensfalls im Keller des Klägers und der im Nachbaranwesen festgestellten Verunreinigung bestehen, teilt das Gericht diese nicht. So wird bereits von dem Gutachterbüro selbst das Ergebnis im Nachgang zur Erstellung des Gutachtens nicht aufgegriffen. Vielmehr schildert das Gutachterbüro in zwei Schreiben an den Kläger vom 16.10.2008 und 25.06.2009 die Situation dahingehend, dass das beim Kläger ausgetretene Heizöl im Pumpensumpf des Unterliegers "An der P. 0", zu dem ein topographisches Gefälle besteht, festgestellt wurde (Bl. 99 und 149 der Beiakte 1). Davon, dass es sich dabei nicht um dasselbe Heizöl handeln solle, das im Keller des Klägers austreten konnte, ist indes nicht die Rede. Überdies weist das Gutachten auch inhaltliche Widersprüche auf. Dies betrifft zunächst die Schlussfolgerung des Gutachterbüros, die einerseits eine Verbindung des Heizölschadenfalls beim Kläger mit dem Heizölfund im Nachbarhaus in Zweifel ziehen (Seite 14 des Gutachtens), und andererseits die Zweifel darauf beschränken, dass das Schadensereignis beim Kläger die alleinige Ursache für die Verunreinigung in den Pumpensümpfen ist (Seite 5 des Gutachtens; Hervorhebung durch das Gericht). Ferner können die gezogenen Schlussfolgerungen auch in der Sache nicht überzeugen. So wird auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt, dass bei der Probe 3.W sowie den Proben aus den Pumpensümpfen "die aliphatischen Kohlenwasserstoffe des Öls" auftreten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Probe 3.W aus dem Bohrpunkt KRB 3 entnommen wurde, der - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. Seite 14 des Gutachtens) - im Ausbreitungsbereich des Heizöls des Klägers liegt, ist demnach mit dem in der Probe 3.W und den Pumpensümpfen jeweils nachgewiesenen "Öl" Heizöl gemeint. Das Gutachterbüro stützt seine Zweifel an der Kausalität hingegen auf das zusätzliche Vorhandensein von BTEX, das weder in der Probe 3.W noch in der Mauerwerksprobe aus dem klägerischen Keller nachgewiesen werden konnte. Das Gericht folgt insoweit der fachlichen Einschätzung des Fachamtes der Beklagten, wonach diese Schlussfolgerung als nicht nachvollziehbar angesehen wird (Bl. 74 der Beiakte 1). Denn aus dem bloßen Umstand, dass das in den Pumpensümpfen gefundene Heizöl eine zusätzliche Kontamination mit BTEX aufweist, lässt sich nicht schließen, dass auch das in den Pumpensümpfen festgestellte Heizöl nicht von dem Schadensherd im Keller des Klägers stammt. Vielmehr deutet die zusätzliche BTEX-Belastung auf einen BTEX-Eintrag hin, dessen Ursprung bislang nicht geklärt ist. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch als unschädlich anzusehen, da die festgestellten BTEX-Mengen für sich betrachtet nach der Einschätzung der Beklagten keinen Handlungs- und Sanierungsbedarf auslösen. Vielmehr hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass zum einen die Einzelsubstanzen der Stoffgruppe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole) in einer Reihe von Produkten enthalten sind und die hier hauptsächlich nachgewiesene Einzelsubstanz Trimethylbenzol u.a. in Klebstoffen und anderen Bauprodukten enthalten ist. Zum anderen spricht das gänzliche Fehlen von Benzol gegen die in dem Gutachten formulierte Aussage, wonach die hier nachgewiesenen BTEX als typische Bestandteile in Vergaserkraftstoffen anzusehen sind. Aus diesem Grund drängt sich auch eine Verursachung der Verunreinigung durch den vom Kläger genannten KfZ-Betrieb nicht auf. Soweit beim Lesen des Gutachtens der Eindruck entstehen könnte, dass es sich bei der in den Pumpensümpfen festgestellten Verunreinigungen nicht (auch) um Heizöl handele, ist dem mit den Feststellungen der Einsatzkräfte vor Ort entgegenzutreten, die unzweifelhaft typisch rot eingefärbtes Heizöl in den Pumpensümpfen vorgefunden haben. Soweit auch nach Beseitigung des Heizölschadens im Januar 2010 erneut Ölgeruch in der Liegenschaft "An der P. 0" wahrgenommen werden konnte, spricht dies nicht für eine außerhalb des klägerischen Heizölunfalls liegende Ursache für den Heizölfund am 29.08.2008. Denn ausweislich der von dem Gutachterbüro des Klägers selbst getroffenen Feststellungen und den plausiblen Darlegungen der Beklagten hat das beim Kläger ausgetretene Heizöl auf dem Weg zum Nachbargrundstück u.a. die im Boden befindliche Kiesschicht durchflossen. Dass es in der Folgezeit bei Durchströmen von Flüssigkeit zu Ausspülungen von am Kies anhaftendem Heizöl kommen kann, erscheint ohne weiteren nachvollziehbar. Nach allem besteht aus Sicht des Gerichts kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger für die hier streitgegenständliche Verunreinigung des Nachbargrundstücks mit Heizöl im August 2008 ursächlich geworden ist.
Soweit die Beklagte den Kläger als Verursacher in Anspruch nimmt - und damit den Eigentümer des Grundstücks "An der P. 0" als Zustandsstörer nicht heranzieht - ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Eigentümer des Nachbargrundstücks vorrangig vor dem als Verursacher ermittelten Kläger hätte herangezogen werden müssen, sind nicht ersichtlich, so dass sich die Inanspruchnahme des Klägers als ermessensfehlerfrei erweist.
Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten. Bei dem zuletzt gegenüber dem Kläger eingeforderten Betrag handelt es sich um Auslagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW, die von der Beklagten bei der Ersatzvornahme an die beauftragte Firma zur Durchführung der Schadensbeseitigung zu zahlen waren. Einwände gegen die Höhe dieser letztlich geforderten Kosten hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig zu entscheidenden Teils trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens als Unterlegener. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagte die Kosten aufzuerlegen, da sie mit der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides dem klägerischen Begehren insoweit abgeholfen und sich in der Rolle der Unterlegenen begeben hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der im Gesetz genannten Gründe (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) vorliegt.