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Verwaltungsgericht Köln·14 K 6036/14.A·18.05.2015

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen existenzieller Notlage in B1.

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnungsentscheidung des BAMF und beschränkte ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das VG Köln stellte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids ein Abschiebungsverbot hinsichtlich B. fest, weil der Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Situation bei Rückkehr nach B1. derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage drohe. Zudem hob das Gericht die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung auf, da bei festgestelltem Abschiebungsverbot die positive Benennung des Zielstaats rechtswidrig ist. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein und teilte die Kosten quotenmäßig.

Ausgang: Verfahren nach Teilrücknahme eingestellt; im Übrigen Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat voraus und erfasst grundsätzlich nur individuell bestimmte Gefährdungslagen.

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Allgemeine Gefahren begründen wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur ausnahmsweise in verfassungskonformer Anwendung ein Abschiebungsverbot, wenn dem Betroffenen eine extreme Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach Rückkehr droht.

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Eine extreme allgemeine Gefahrenlage liegt vor, wenn der Betroffene im Zielstaat „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre; dies kann auch bei fehlender Lebensgrundlage und drohendem existenziellem Verelenden der Fall sein.

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Wird ein Abschiebungsverbot festgestellt, ist die positive Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG rechtswidrig und aufzuheben, während die Androhung im Übrigen bestehen bleibt.

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Eine Entscheidung kann trotz Ausbleibens eines Beteiligten im Termin ergehen, wenn ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit der Entscheidung nach § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen wurde.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2014 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich B.            vorliegt. Die Androhung der Abschiebung nach B1.           im angefochtenen Bescheid wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wurde am 1. Juli 1997 in N.       /J.    geboren und ist B2.           Staatsangehörige. Ihr Vater wurde am 23. März 1957 und ihre Mutter am 15. Mai 1966 in I.     geboren. Die Eltern, die Kläger im Verfahren 14 K 5787/14.A, sind B3.           Staatsangehörige, U.              Volkszugehörigkeit und T.            Glaubens. Die Klägerin hat drei Geschwister. Der älteste Bruder der Klägerin, der Kläger im Verfahren 14 K 5786/14.A, wurde am 14. Mai 1996 in I.     geboren. Die jüngere Schwester der Klägerin, die Klägerin zu 3. im Verfahren 14 K 5787/14.A. wurde am 15. Januar 2009 ebenfalls in N.       /J.    und der jüngste Bruder der Klägerin, der Kläger im Verfahren 14 K 6037/14.A, am 12. Juli 2012 in I1.       geboren.

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Die Klägerin reiste ca. 1,5 Monate vor ihrem älteren Bruder, dem Kläger in dem Verfahren 14 K 5786/14.A, ungefähr im September 2011 von Griechenland aus in die Bundesrepublik ein und stellte am 3. Januar 2012 einen Asylantrag. Die Mutter und die jüngste Schwester der Klägerin reisten mit gefälschten Pässen per Flugzeug ebenfalls aus Griechenland kommend ungefähr im Januar 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das genaue Einreisedatum ist unbekannt. Sie beantragten am 7. Februar 2012 die Anerkennung als Asylberechtigte. Am 11. April folgte schließlich der Vater der Klägerin und beantragte am 19. April 2012 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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In ihrer Anhörung am 9. Januar 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin an, sie stamme aus I.     , sei aber im J.    geboren. Sie sei ein oder zwei Jahre alt gewesen, als sie mit ihrer Familie nach B1.           gegangen sei. Später sei die Familie wieder in den J.    gezogen. Ihr Vater habe im J.    als Bauarbeiter gearbeitet. In I.     lebten noch sechs Tanten und zwei Onkel sowie der Großvater mütterlicherseits, und die Großeltern väterlicherseits. Ihre Eltern hätten in B1.           viele Häuser und Grundstücke besessen. Diese seien beschlagnahmt worden. Ihr Onkel habe sich wegen der Beschlagnahme der Grundstücke anwaltlichen Rat hole wollen und sei dann verunglückt. Sie habe gehört, dass es sich bei den Tätern um die Feinde handelte, die auch die Immobilien beschlagnahmt hätten. Zu dieser Zeit sei die Familie gerade im J.    gewesen. Der Großvater habe gesagt, ihr Vater würde umgebracht, wenn er nach B1.           zurückkehre. Im J.    hätten sie nicht leben können, weil sie sich dort illegal aufgehalten hätten. Der Großvater habe versprochen sie finanziell zu unterstützen, damit sie in ein europäisches Land kämen. Sie und ihr Bruder hätten weder in B1.           noch im J.    zur Schule gehen können.

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Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt die Anträge der Familie der Klägerin ab. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte das Bundesamt auch den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen. Die Klägerin wurde zudem unter Androhung ihrer Abschiebung nach B1.           aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 5.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes bestehe nicht. Eine konkret drohende asylerhebliche oder flüchtlingsrelevante politische Verfolgung habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.

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Gegen die ablehnenden Bescheide des Bundesamts vom 6. Oktober 2014 erhoben die Eltern und die Geschwister der Klägerin Klage vor dem erkennenden Gericht (14 K 5786/14.A, 14 K 5787/14.A und 14 K 6037/14.A).

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Die Klägerin hat am 22. Oktober 2014 ebenfalls Klage erhoben.

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Zur Klagebegründung verweist sie auf den Vortrag der Eltern in deren Anhörung bzw. gerichtlichen Verfahren.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich B.            vorliegt.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr Begehren auf die Feststellung eines Abschiebeverbotes gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beschränkt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat die Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 informatorisch zu ihrem Begehren angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das gemeinsame Terminsprotokoll 14 K 5787/14.A verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 14 K 6037/14.A, 14 K 5787/14.A und 14 K 5786/14.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 20. April 2015 geladen worden.

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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO).

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Die weitergehende Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zumindest derzeit ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich B.            vorliegen.

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Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379.

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Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“;. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - Rn. 38 unter Hinweis auf die st. Rspr., zitiert nach juris.

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Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.

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So BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, 49, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, zitiert nach juris.

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Dies vorangestellt ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund der besonderen persönlichen Situation bei einer Rückkehr nach B1.           mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest derzeit eine extreme Gefahrenlage droht.

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Dass die Klägerin als alleinstehende junge Frau ihr Existenzminimum bei einer Rückführung nach I.     nicht aus eigener Kraft sichern kann, ist offensichtlich. Auch die Eltern der Klägerin, mit denen die Klägerin auf Grund der noch nicht bestehenden Volljährigkeit nach B1.           zurückkehren würde, können diese bei einer Rückkehr zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend unterstützen. Es wird ihnen bei einer Rückkehr nach I.     aller Voraussicht nach nicht gelingen, das Existenzminimum der derzeit fünfköpfigen Familie zu sichern. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Gerichts im Verfahren 14 K 5787/14.A verwiesen.

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Schließlich ist die Androhung der Abschiebung im angefochtenen Bescheid derzeit rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten. Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Daraus folgt, dass in diesen Fällen auch die (positive) Bezeichnung des fraglichen Staats als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, und zwar, wie Satz 3 der Vorschrift zeigt, auch dann, „wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt“. Dann bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3 der Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als rechtswidrig aufzuheben. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bezug auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG

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vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 83b AsylVfG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.