Abfallgebühr für zusätzliche 240-l-Restmülltonne bei einmaliger Entleerungsbereitstellung
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen die Nachveranlagung von Abfallgebühren für eine auf seinem Grundstück vorhandene 240‑l‑Restmülltonne. Streitpunkt war, ob das Gefäß zur öffentlichen Entsorgung bereitgestellt und entleert wurde. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger die Tonne nach der Beweisaufnahme jedenfalls am 24.08.2006 zur Entleerung an die Straße gestellt hatte. Auf Eigentum am Behälter komme es nach der Satzung nicht an; für die Jahresgebühr genüge eine einmalige Inanspruchnahme im Zeitraum.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid für zusätzliche 240‑l‑Restmülltonne als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Gebührentatbestand einer kommunalen Abfallgebührensatzung kann das Vorhandensein eines Abfallgefäßes auf dem Grundstück und die regelmäßige Anfahrt zur Abfallentsorgung anknüpfen; das Eigentum am Behälter ist hierfür unerheblich.
Besteht hinsichtlich eines auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälters keine satzungsrechtliche Benutzungspflicht, ist ein Gebührentatbestand, der allein auf die Anfahrt abstellt, einschränkend dahin auszulegen, dass eine Gebührenpflicht erst bei tatsächlicher Bereitstellung und Abfuhr des Behälters entsteht.
Für eine als Jahresgebühr erhobene Behältergebühr genügt es, wenn das Abfallgefäß innerhalb des Zeitraums seines Vorhandenseins auf dem Grundstück wenigstens einmal zur Entleerung durch die öffentliche Abfallentsorgung bereitgestellt wird.
Ob ein Abfallbehälter zur Entleerung bereitgestellt wurde, kann aufgrund einer Beweisaufnahme durch Zeugenaussagen festgestellt werden; nachvollziehbare, in sich stimmige Angaben eines Entsorgungsfahrers können hierfür ausreichen.
Schutzbehauptungen des Gebührenpflichtigen zur Nichtbereitstellung eines Behälters sind bei widerspruchsfreier Beweislage und lebensfremder Alternativerklärung nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Gerichts zu erschüttern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks X.------straße 00 in 51688 Wipperfürth. Seit Dezember 2005 sind für das Grundstück des Klägers 3 Personen wohnhaft gemeldet. Auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung des Beklagte hat der Kläger für sein Grundstück mindestens einen 120-l-Restmüllbehälter vorzuhalten. Nach dem Datenbestand des Beklagten war der Kläger hinsichtlich der Restabfallfraktion seit dem 15.12.2005 mit einem 120-l-Restmüllbehälter erfasst. Nach einem anonymen telefonischen Hinweis ließ der Beklagte durch seinen Mitarbeiter O. am 20.04.2006 eine örtliche Überprüfung des Behälterbestandes auf dem Grundstück des Klägers vornehmen. Dieser stellte fest, dass neben dem 120-l- Restmüllbehälter ein weiteres 240-l-Restmüllgefäß - Hersteller die Firma T. - auf dem Grundstück des Klägers vorhanden war.
Im Rahmen seiner Anhörung zu einer vom Beklagten erwogenen Nachveranlagung gab der Kläger in seiner Stellungnahme vom 19.05.2006 an, dass die vorgefundene zusätzliche 240-l-Tonne in seinem Eigentum stehe. Diese habe er von seinem früheren Arbeitgeber, der Firma T. , erworben. Die Tonne werde zum Abfalltransport auf seinem Grundstück genutzt. Mit ihr werde einmal in der Woche Abfall aus der Wohnung seiner im Kellergeschoss seines Hauses wohnenden Mutter geholt und zum Standort der anderen Abfalltonnen gebracht.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 24.08.2006 teilte der bei dem Entsorgungsunternehmen Lobbe beschäftigte Zeuge F. dem Beklagten telefonisch mit, dass er am Grundstück des Klägers eine 120-l- und 240-l- Restmülltonne entleert habe. Beide Tonnen hätten seitlich über einen Reflektor verfügt. Diese Angabe bestätigte der Zeuge F. schriftlich unter dem 28.09.2006 dahingehend, dass am Grundstück des Klägers am 24.08.2006 ein Behälter DU- 240" grau mit der Aufschrift T. und ein Behälter DU-120", beide mit montierten Katzenaugen, zur Entleerung bereit gestellt wurden. Darüber ob am Grundstück des Klägers auch in der Vergangenheit ein Behälter DU-240" grau zur Entleerung bereit gestellt worden sei, könne er keine Aussage machen.
Eine telefonische Nachfrage des Beklagten bei der Firma T. vom 23.10.2006 ergab, dass der Kläger im ersten Quartal 2004 von seinem ehemaligen Arbeitgeber freigestellt wurde. Nach Auskunft des Verantwortlichen der Firma T. (Herr Weber) lägen der Firma T. keine Unterlagen über den Erwerb von Mülltonnen durch den Kläger vor. Es sei aber nicht auszuschließen, dass sich der Kläger eine Mustertonne im Rahmen seiner Vertriebstätigkeit besorgt habe.
Mit Bescheid vom 03.11.2006 zog der Beklagte den Kläger für die Zeit von April 2006 bis Dezember 2006 für den 240-l-Restmüllbehälter zu Gebühren in Höhe von 191,55 EUR heran.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 09.11.2006 machte der Kläger geltend, dass die 240-l-Restmülltonne in seinem Eigentum stehe und nur für private Zwecke genutzt werde. Die Tonne diene zum Transport des Abfalls seiner in der Souterrainwohnung wohnenden gehbehinderten Mutter. Die Tonne stehe regelmäßig vor der Tür der Souterrainwohnung seiner Mutter. Die 240-l- Restmülltonne sei nie zur Entleerung an die Straße gestellt worden, auch nicht am 24.08.2006. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der vom Beklagten befragte Entsorgungsfahrer die 240-l-Tonne mit einer Tonne seiner Nachbarn verwechselt habe. Die Bewohner der Nachbargrundstücke X.------straße 00, 00 a stellten ihre Restmüllgefäße unmittelbar nebeneinander an die Straße. Seine 240-l- Restmülltonne der Herstellerfirma T. verfüge zudem über kein Katzenauge.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2007 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger die 240-l-Restmülltonne ausweislich der Aussage des Entsorgungsfahrers zumindest am 24.08.2006 zur Entleerung durch die öffentliche Abfallentsorgung bereit gestellt habe. Eine Verwechselung der Tonne sei ausgeschlossen. Der Entsorgungsfahrer habe bei der Leerung beobachtet, dass die am Grundstück des Klägers entleerten 120-l- und 240-lRestmüllbehälter seitlich über Reflektoren verfügt hätten. Es sei zwar richtig, dass die in Rede stehende 240-l-Restmülltonne jetzt über keinen Reflektor mehr verfüge. Bei der Ortsbesichtigung vom 20.04.2006 seien noch auf beiden Seiten aufgeschraubte Reflektoren vorhanden gewesen. Dies sei auf den von den Tonnen gefertigten Lichtbildern gut zu erkennen. Bei der Ortsbesichtigung vom 15.01.2007 seien noch die Befestigungsschrauben der Reflektoren erkennbar gewesen.
Am 08.02.2007 ließ der Beklagte den in Rede stehenden 240-l-Restmüllbehälter auf Antrag des Klägers vom 31.01.2007 von seinem Grundstück abholen und setzte die zunächst auch für das Jahr 2007 für den 240-l-Behälter erhobene Gebühr mit Änderungsbescheid vom 23.02.2007 ab März 2007 ab.
Der Kläger hat am 16.02.2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er die 240-l-Restmülltonne zu keinem Zeitpunkt an die Straße zur Entleerung gestellt habe. Er habe sein Haus im Jahre 2003 gebaut. Die 240-l-Restmülltonne habe er von seinem ehemaligen Arbeitgeber - der Firma T. - erworben, um insbesondere während der Bauphase Gegenstände zu lagern und bis zur nächsten Müllentsorgung aufzubewahren. Zum Teil habe er auch nicht im Wege als Restmüll zu entsorgende Gegenstände aufbewahrt und mit einem Anhänger zur Entsorgung verbracht. Hinsichtlich der Entleerungsfahrt am 24.08.2006 unterliege der Entsorgungsfahrer des Beklagten einem Irrtum. Er habe die in Rede stehende Tonne mit einer Tonne seiner Nachbarn verwechselt. Seine Nachbarn stellten ihre Tonnen nebeneinander an die Straße. An seiner 240-l-Restmülltonne sei nie ein Katzenauge befestigt gewesen. Dort habe sich ein Aufkleber befunden. Er habe die 240-l-Restmülltonne nunmehr vom Beklagten abholen lassen und das Eigentum an der Tonne auf den Beklagten übertragen, um zukünftigen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 03.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Auffassung nach erfüllt der Kläger auch hinsichtlich der zusätzlichen 240- l-Restmülltonne den Gebührentatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abfallgebührensatzung (AbfGS). Nach dieser Vorschrift komme es nicht darauf an, in wessen Eigentum das zur Entsorgung genutzte Abfallgefäß stehe. Es genüge ausdrücklich, wenn auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen ein Gefäß vorhanden sei und dass dieses Gefäß zur Entsorgung genutzt werde. Für die Entstehung der Gebührenpflicht komme es nicht entscheidend darauf an, wie oft das befüllte Abfallgefäß an die Straße zur Entleerung gestellt werde. Die Gebührenpflicht entstehe auch dann, wenn der Behälter nur ganz selten - sei es auch nur einmal im Kalenderjahr - an den Straßenrand zur Entleerung bereitgestellt werde. Der Kläger habe die in Rede stehende 240-l-Restmülltonne ausweislich der glaubhaften Angaben des Entsorgungsfahrers zumindest einmal, nämlich am 24.08.2006 zur Entleerung an die Straße bereit gestellt.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger die 240-l- Restmülltonne zur Entleerung durch die öffentliche Abfallentsorgung bereit gestellt hat, durch Vernehmung der Zeugen F. und O. . Wegen des Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2008.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallgebühren für den 240- l-Restmüllbehälter ist § 1 Abs. 1, 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. c) AbfGS 2006. Danach erhebt der Beklagte von den Eigentümern angeschlossener Grundstücke für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungsanlage Abfallentsorgungsgebühren nach dem KAG, die für ein 240-l-Restmüllgefäß jährlich 255,40 EUR und für den hier streitigen Zeitraum vom 01.04.-31.12.2006 damit 191,55 EUR betragen. Eine Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlage liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt wurde oder vorhanden ist und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird.
Der Kläger erfüllt die satzungsmäßig festgelegten Voraussetzungen für die Heranziehung zu den streitigen Gebühren. Unstreitig war der in Rede stehende 240- l-Restmüllbehälter spätestens seit April 2006 auf seinem Grundstück vorhanden. In wessen Eigentum der zur Entsorgung genutzte Behälter steht, ist nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen für die Entstehung der Gebührenpflicht unmaßgeblich. Der Kläger hat hinsichtlich des 240-l-Restmüllbehälters auch Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung des Beklagten in Anspruch genommen. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2006 setzt zwar für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung lediglich voraus, dass das Grundstück regelmäßig zur Entleerung angefahren wird. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2006 lässt damit für die Entstehung der Gebührenpflicht bereits die bloße Anfahrt durch Entsorgungsfahrzeug genügen, ohne Rücksicht darauf, ob der Eigentümer die auf seinem Grundstück vorhandenen Müllgefäße auch tatsächlich zur Entleerung bereit stellt. Unterliegt der Grundstückseigentümer aber - wie hier - hinsichtlich des in Rede stehenden Abfallgefäßes nicht der ortsrechtlich in der Entsorgungssatzung angeordneten Benutzungspflicht, ist die o.g. satzungsrechtliche Bestimmung des Gebührentatbestandes einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass eine gebührenpflichtige Anfahrt des Grundstücks erst gegeben ist, wenn das auf dem Grundstück vorhandene Abfallgefäß vom Grundstückseigentümer tatsächlich zur Entsorgung bereit gestellt und vom Entsorgungsfahrzeug abgefahren wird. Besteht hinsichtlich eines auf dem Grundstück vorhandenen Müllbehälters keine ortsrechtlich angeordnete Benutzungspflicht für den Grundstückseigentümer, darf der gebührenrechtliche Satzungsgeber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück vorhandene Abfallbehälter zur Entsorgung nutzt und mit ihnen Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. Für die Entstehung der als Jahresgebühr erhobenen Behältergebühr genügt es, dass der Behälter - innerhalb der Zeitraums, währenddessen er sich auf dem Grundstück befindet - wenigstens einmal vom Grundstückseigentümer zur Entleerung durch die öffentliche Abfallentsorgung bereit gestellt wird.
Der Kläger hat den in Rede stehenden 240-l-Restmüllbehälter zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls am 24.08.2006 zur Entleerung durch die vom Beklagten betriebene Abfallentsorgung zur Leerung an die Straße bereit gestellt. Dies steht fest aufgrund des Ergebnisses der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme. Der Zeuge F. hat in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit seinen schriftlichen Angaben im Verwaltungsverfahren erklärt, dass am 24.08.2006 auch die in Rede stehende 240-l-Restmülltonne des Klägers zur Entleerung an die Straße bereit gestellt wurde. Er hat unter Angabe von Einzelheiten dargelegt, dass der Kläger seine Abfalltonnen an einer auf dem Lageplan 2 näher gekennzeichneten Stelle an der X.------straße gemeinsam mit seinen Nachbarn aufstellt. Am fraglichen Entleerungstermin am 24.08.2006 seien an dieser Stelle insgesamt 4 Abfalltonnen aufgestellt gewesen. Darunter sei auch der 240-l-Restmüllbehälter des Klägers gewesen, den er anhand der an ihm montierten Katzenaugen als Restmüllbehälter des Klägers erkannt habe. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Dass der Zeuge sich auch noch nach annähernd 2 Jahren an die Einzelheiten des Entleerungstermins vom 24.08.2006 erinnern konnte, ist für das Gericht nachvollziehbar. Bei dem genannten Entleerungstermin am Grundstück des Klägers handelte es sich für den Zeugen nicht um eine gewöhnliche Entsorgungsfahrt, weil er vom Beklagten im Vorfeld des Termins eigens darum gebeten wurde, festzustellen, wieviel Restmülltonnen am Grundstück des Klägers am Entleerungstag zur Entleerung bereit gestellt werden. Über das Ergebnis seiner Feststellungen hat der Zeuge zeitnah zum Entleerungstermin am 28.09.2006 eine schriftliche Stellungnahme verfasst, die sich mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung deckt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Verwechselung des 240-l-Behälters mit einem Behälter der Nachbarn des Klägers ausgeschlossen. Der Zeuge F. hat glaubhaft erklärt, dass er den 240-l-Restmüllbehälter des Klägers an den aufgeschraubten Katzenaugen erkannt hat. Alle Abfalltonnen des Klägers seien mit Reflektoren versehen gewesen. Dass die mit Reflektoren versehenen Tonnen und auch die hier in Rede stehende 240-l-Restmülltonne zum Haus des Klägers gehört hätten, habe er deshalb gewusst, weil er den Kläger - wie auch die anderen Anwohner - während seiner Entsorgungsfahrt einige Male dabei beobachtet habe, wie sie die bereits entleerten Tonnen zurück zu ihrem Haus gebracht hätten. Bei seiner Fahrt zur Entsorgung des Altpapiers habe er zudem gesehen, wie die beiden mit Katzenaugen versehenen Restmülltonnen am Haus des Klägers gestanden hätten. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen F. wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen O. . Dieser hat glaubhaft dargelegt, dass alle bei dem Ortstermin vom 20.04.2006 auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Abfallbehälter - darunter auch der in Rede stehende 240-l-Restmüllbehälter - über Reflektoren verfügt hätten. Auf dem Lichtbild Nr. 1, das der Zeuge O. von den am 20.04.2006 vorhandenen Abfallgefäßen angefertigt hat, sind die Reflektoren an allen Abfallbehältern des Klägers deutlich zu erkennen. Die Behälter der Nachbarn verfügten nach den Feststellungen des Zeugen O. über keine Reflektoren. Soweit der Zeuge O. bei seinem Ortstermin am 15.01.2007 den tatsächlichen Tonnenbestand des Hauses X.------straße 00 nicht überprüfen konnte, ist aus Sicht des Gerichts auch insoweit eine Verwechselung mit dem 240-l-Restmüllbehälter des Klägers bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Haus X.------straße 00 nach dem Datenbestand des Beklagten über kein 240-l-Restabfallgefäß verfügt. Vor dem Hintergrund der glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen der Zeugen F. und O. sieht das Gericht die Behauptung des Klägers, seine 240-l-Tonne habe nie über ein Katzenauge verfügt, als unglaubhafte Schutzbehauptung an. Gleiches gilt für seine Behauptung, er habe die 240-l-Restmülltonne nur zu privaten Zwecken, nämlich zum Transport des in der Wohnung seiner Mutter anfallenden Mülls zum Aufstellort der übrigen Mülltonnen genutzt. Es ist für das Gericht unglaubhaft, dass der Kläger ein verhältnismäßig großes 240-l-Gefäß nutzt, um relativ geringe Abfallmengen einer Person über eine nur vergleichsweise kurze Strecke von etwa 10 Metern von der Eingangstür der Wohnung seiner Mutter zum Aufstellort der anderen Tonnen zu transportieren, um den bei seiner Mutter anfallenden Müll aus der großen 240-l-Tonne in eine kleinere 120-l-Tonne umzufüllen. Weniger aufwändig und damit lebensnäher ist es, die bei seiner Muter anfallenden Abfälle über die kurze Strecke von nur ca. 10 Metern in Abfalltüten ohne Zwischenlagerung unmittelbar zum Aufstellort der übrigen Tonnen zu bringen. Soweit der Kläger angibt, dass er die 240- l-Restmülltonne lediglich zur Aufbewahrung von Gegenständen" während des Baues seines Hauses genutzt habe, ist diese Behauptung bereits deshalb unglaubhaft, weil sie jegliche Präzisierung dazu vermissen lässt, welche konkreten Gegenstände" dies gewesen sein sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.