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Verwaltungsgericht Köln·14 K 5403/07·11.05.2009

Beseitigungsanordnung für ungenehmigte Ufermauer im 3-m-Gewässerschutzstreifen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die ihn zur Entfernung einer am Bach errichteten Betonmauer, zur Beseitigung von Erdanschüttungen im 3‑m‑Gewässerschutzstreifen und zur naturnahen Wiederherstellung der Böschung verpflichtete. Streitpunkt war u.a., ob ein genehmigungsfreier Eigentumsschutz vorliege bzw. die Anlage genehmigungsfähig sei. Das VG hielt die Maßnahme für rechtmäßig, weil die Mauer einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau darstelle und materiell gegen Vorgaben zur naturnahen Gewässerentwicklung sowie gegen § 97 LWG NRW verstoße. Der Hilfsantrag auf Neubescheidung wurde als unzulässig abgewiesen, da kein vorheriger Genehmigungsantrag gestellt war.

Ausgang: Klage gegen wasserrechtliche Beseitigungsanordnung (inkl. Zwangsgeldandrohung) abgewiesen; Hilfsantrag unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Errichtung einer Uferbefestigung kann eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer darstellen und bedarf dann der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung nach § 31 WHG.

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Ein Verstoß gegen materielles Wasserrecht begründet als Verletzung der objektiven Rechtsordnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und kann ordnungsbehördliches Einschreiten rechtfertigen.

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Eine Beseitigungsanordnung ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn die ungenehmigte Gewässerausbaumaßnahme materiell nicht zulassungsfähig ist, insbesondere weil sie dem Ziel eines naturnahen Gewässerzustands widerspricht.

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Bauliche Anlagen und Erdanschüttungen innerhalb des 3‑m‑Gewässerschutzstreifens an Gewässern zweiter Ordnung sind regelmäßig unzulässig, wenn der Bebauungsplan sie nicht vorsieht und öffentliche Belange (insb. Renaturierungsziele) entgegenstehen.

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Ein Neubescheidungsantrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung ist unzulässig, wenn zuvor kein hinreichend bestimmter Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt wurde.

Relevante Normen
§ 97 LWG NRW§ 1a Abs. 4 WHG§ 14 Abs. 1 OBG NRW in Verbindung mit § 12 OBG NRW, § 138 LWG NRW§ 31 Abs. 2 WHG§ 31 Abs. 3 WHG§ 97 Abs. 6 Satz 2 LWG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des im Jahre 1998 mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in Bergisch Gladbach, Flur .., Flurstück ..., P. Straße .. .. Entlang des Grundstücks verläuft auf einer eigenständigen Grundstücksparzelle der I. Bach, der unter der Bezeichnung „I. Flutgraben" auch teilweise verrohrt verläuft. Unterhalb des Grundstücks ... mündet der Bach in eine Verrohrung und unterquert so die P. Straße. Der Kläger selbst bewohnt das ebenfalls in seinem Eigentum stehende benachbarte Hausgrundstück P. Straße .., Flurstück .... Zulasten dieses und zugunsten des streitgegenständlichen Grundstückes ist ein Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht im Baulastenverzeichnis eingetragen.

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Mit Schreiben vom 06.09.2006 teilte der gewässerunterhaltungspflichtige Strundeverband dem Beklagten mit, dass entlang des klägerischen Grundstücks, Flurstück ..., eine Ufermauer entlang des I. Baches errichtet worden sei, die die Gewässerunterhaltung behindere. Um die Verrohrung zu reinigen, müssten Steighilfen im Bereich der Ufermauer angebracht werden. Der Beklagte gab dem Kläger daraufhin Gelegenheit, sich zu einer von ihm beabsichtigten Beseitigungsanordnung zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 02.04.2007 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass die errichtete Mauer dem Schutz des Hausgrundstück vor Hochwasser- und Erosionsgefahren sowie der Befahrbarkeit des hinteren Grundstücksbereichs diene.

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Mit Ordnungsverfügung vom 18.07.2007 gab der Beklagte dem Kläger unter Ziff. 1.1 auf, innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die auf seinem Grundstück entlang des I. Baches im Böschungsbereich ab dem Beginn der Verrohrung auf einer Länge von ca. 30 m errichtete Betonmauer zu entfernen. Unter Ziff. 1.2 ordnete der Beklagte die Beseitigung des im 3-m- Gewässerschutzstreifen angeschütteten Erdmaterials an und verpflichtete den Kläger unter Ziff. 1.3 dazu, den Böschungsbereich mit einem Neigungswinkel von 1 : 1 bis 1 : 1,5 entsprechend den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau Fließgewässer in NRW wiederherzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Beklagte die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 2.000,00 EUR (Ziff. 1.1) und 1.500,00 EUR (Ziffn. 1.2 und 1.3) an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Bau der Mauer um einen nicht genehmigten Gewässerausbau handele. Dieser sei nicht genehmigungsfähig, weil er eine wesentliche Umgestaltung des I. Baches bedeute. Die Mauer sei zudem unzulässiger Weise innerhalb des 3 m breiten frei zu haltenden Gewässerschutzstreifens nach § 97 LWG NRW errichtet worden.

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Den Widerspruch des Klägers vom 19.08.2007 wies die Bezirksregierung Köln (BZR) mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007, zugestellt am 12.11.2007, zurück.

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Am 12.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Einfriedung des Baches zum Schutz seines Eigentums erforderlich gewesen sei. Andernfalls hätte der mäandrierende Bach die Uferböschung abgeschwemmt und das Fundament seines Hauses gefährdet. Er habe sich mehrfach an den gewässerunterhaltungspflichtigen Strundeverband gewandt. Dieser habe trotz seiner mehrfachen Beschwerden die Unterspülung der Böschung und die Schädigung seines Grundstücks nicht verhindert. Der Strundeverband habe vielmehr durch von ihm im Oberlauf des Baches vorgenommene Renaturierungsmaßnahmen die Gefährdung durch einen vermehrten und beschleunigten Gewässerabfluss noch erhöht. Das Erdmaterial sei von ihm nicht angeschüttet worden. Dieses sei vonvornherein vorhanden gewesen, aber vom Bach abgeschwemmt worden. Eine Böschung mit einem Neigungswinkel von 1 : 1 bzw. 1 : 1,5 habe nie bestanden. Die Errichtung der Mauer bedeute keine Erschwernis bei der Unterhaltung des Baches. Dieser sei auch ohne Steighilfen begehbar. Die Errichtung der Mauer diene auch der Befahrbarkeit des hinteren Bereichs seines Grundstücks. Die Befahrbarkeit seines Grundstücks werde durch eine zugunsten seines Grundstücks im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast gesichert. Er habe zudem einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung der Ufermauer. Die Mauer stehe dort, wo der gewässerunterhaltungspflichtige Strundeverband bei ordnungsgemäßer Gewässerunterhaltung eine Mauer hätte erstellen müssen, um das Abschwemmen der Uferböschung zu verhindern. Der Kläger beantragt,

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1. den Bescheid des Beklagten vom 18.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 05.11.2007 aufzuheben, hilfsweise,

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2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 05.11.2007 zu verpflichten, den insbesondere im Widerspruchseinlegungsschriftsatz vom 21.08.2007 konkludent gestellten Antrag auf Genehmigung der Errichtung der Mauer am I. Bach in Bergisch Gladbach im Bereich des Grundstücks des Klägers neu zu bescheiden,

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3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend verweist er darauf, dass das Grundeigentum gem. § 1 a Abs. 4 WHG nicht zum Ausbau eines Gewässers berechtige. Die Errichtung der Mauer verstoße gegen materielles Wasserrecht, das einen möglichst naturnahen Erhalt der Gewässer fordere. Aufgrund der dem Strundeverband erteilten wasserrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2000 sei ein möglichst naturnaher Rückbau des teilweise verrohrten I. Baches im Bereich des Bebauungsplans Nr. .... der Stadt Bergisch Gladbach vorgesehen. Die wasserbauliche Gesamtplanung habe sich an der generellen Vorgabe orientiert, dass entsprechend der Festlegungen im Bebauungsplan eine durchschnittlich 9-10 m breite Trasse für den Gewässerausbau einschließlich der Ufergestaltung zur Verfügung stehe. Der naturnahe Gewässerausbau einschließlich der teilweisen Beseitigung der vorhandenen Verrohrungen sei allerdings wegen Grundstücksproblemen bisher noch nicht ausgeführt. Die vom Kläger behaupteten Grundstücksabschwemmungen könnten damit auch nicht Folge einer beseitigten Verrohrung sein. Entgegen seiner Behauptung habe der Kläger im Böschungsbereich auch eine Erdanschüttung vorgenommen. Dies belege die Schnittzeichnung, die Bestandteil der dem Kläger am 21.09.1988 erteilten Baugenehmigung sei. Auf dieser Zeichnung sei eine Erdanschüttung bis zur Unterkante des Erkers am Haus des Klägers noch nicht vorhanden gewesen. Auf die Baulast könne der Kläger sich nicht berufen. Sie betreffe den weiter unterhalb, bereits verrohrten Bereich des Baches. Ungeachtet dessen legalisiere sie auch nicht die Mauer und die Erdanschüttung. Auf sein Eigentum könne sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Der private Hochwasserschutz habe sich an den wasserrechtlichen Vorgaben zu halten. Geeignet und zulässig wäre u.a. das Errichten einer Schutzmauer unmittelbar am Wohngebäude gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten, der Widerspruchsakte der BZR und der Bauakte der Stadt Bergisch Gladbach.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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1. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 05.11.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger unter Ziffn. 1.1- 1.3 aufgegeben wird, die Betonmauer und das hinter ihr im 3-m- Gewässerschutzstreifen angeschüttete Erdmaterial zu beseitigen sowie das Bachbett naturnah wiederherzustellen, ist § 14 Abs. 1 OBG NRW, der über § 12 OBG NRW, § 138 LWG NRW Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte innerhalb seines Aufgabenbereichs als untere Wasserbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

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Eine Gefahr ist in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Zustand oder ein Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Geschehensablauf zum Eintritt eines Schadens für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen würde. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt u.a. in Verstößen gegen die objektive Rechtsordnung vor, zu der auch die Bestimmungen des öffentlichen Wasserrechts gehören.

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Der Kläger verstößt gegen Bestimmungen des Wasserrechts. Er hat die Ufermauer ohne die gem. § 31 Abs. 2 WHG erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet. Nach § 31 Abs. 2 WHG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann gem. § 31 Abs. 3 WHG an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Eine Umgestaltung ist wesentlich, wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss) bedeutsamen Weise ändert. Die vom Kläger errichtete Mauer bedeutet eine wesentliche Umgestaltung des Uferbereichs des I. Baches. Nach den durch Lichtbilder (Beiakte 1, Bl. 8 ff.) dokumentierten Feststellungen des Beklagten hat der Kläger auf der Parzelle 340, beginnend ab dem Durchlass in etwa 20 - 40 cm Entfernung zum Ufer eine etwa 23,5 m lange neue Betonmauer entlang des Baches errichtet. Die am Durchlass vorhandene Mauer hat der Kläger weiterhin um einen Betonaufsatz erhöht und im Anschluss daran mit Erdreich eine Rampe angeschüttet. Diese Maueranlage verändert den Uferbereich des I. Baches nachhaltig. Aufgrund ihres Ausmaßes und ihres Standortes innerhalb des grundsätzlich freizuhaltenden Gewässerschutzstreifens von 3 Metern (vgl. § 97 Abs. 6 Satz 2 LWG NRW) hat sie nachteilige Auswirkungen auf das Abflussverhalten des Baches. Sie verengt das Uferprofil und lässt namentlich im Hochwasserfall befürchten, dass die Abflussgeschwindigkeit des Baches aufgrund dessen senkrechter Einfassung erhöht und der über das Bett tretende Bach in Richtung des gegenüber liegenden - nicht mit einer Mauer versehenen - Böschungsbereiches gedrängt wird. Die parallel zum Bach neu erstellte Mauer bedeutet zudem auch deshalb eine wesentliche Umgestaltung, weil mit ihr ein bislang naturnah belassener Böschungsbereich künstlich befestigt wurde.

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Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Vorgehen gegen den Kläger vor, so lässt die angefochtene Ordnungsverfügung auch keine Ermessensfehler erkennen. Sie erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Dabei kann dahinstehen, ob im Wasserrecht anders als im Baurecht bereits die formelle Illegalität in der Regel zur Anordnung der Beseitigung illegal durchgeführter Gewässerausbauten ausreicht,

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OVG NRW, Urteil vom 23.04.1986 - 20 24/84 -, ZfW 1987, 188; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 21 Rn. 50 f..

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Die streitigen Beseitigungsanordnungen erweisen sich jedenfalls deshalb nicht als unverhältnismäßig, weil der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vom Kläger errichtete Maueranlage in materieller Hinsicht nicht zulassungsfähig ist. Sie verstößt gegen die Vorgabe des § 31 Abs. 1 WHG, wonach Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute Gewässer, so weit wie möglich, wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden sollen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Mit der vom Kläger errichteten Mauer wurde ein bisher natürlich belassener Uferbereich des I. Baches über eine Strecke von 23 m nicht naturnah ausgebaut. Dieser weitere nicht naturnahe Ausbau steht in Widerspruch zu der vom Beklagten entwickelten Gesamtplanung für den Aus- bzw- Rückbau des I. Baches, der in der dem gewässerunterhaltungspflichtigen Strundeverband erteilten wasserrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2000 zum Ausdruck kommt. Hiernach orientiert sich die Gesamtplanung für den über weite Strecken verrohrten I. Bach an der generellen Vorgabe, dass eine durchschnittlich 9-10 m breite Trasse für den Gewässerausbau einschließlich der Ufergestaltung zur Verfügung stehen soll und als Entwicklungsziel eine größere Naturnähe durch Offenlegung und Reduzierung der Verrohrungsstrecke angestrebt wird. Ungeachtet dessen durfte der Beklagte auch berücksichtigen, dass die Maueranlage und das landseitig unmittelbar hinter der Mauer angeschüttete Erdmaterial gegen die Bestimmung des § 97 Abs. 6 LWG NRW verstoßen. Danach haben die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. An Gewässern zweiter Ordnung - wie dem I. Bach - darf gem. § 97 Abs. 6 Satz 2 LWG eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Mauer und die Erdanschüttung sind bauliche Anlagen i.S.d. § 97 Abs. 6 LWG NRW. Der im streitigen Bereich geltende Bebauungsplan der Stadt Bergisch Gladbach Nr. .... - „P1. T. „ - sieht die Errichtung einer Ufermauer nicht vor. Gem. Ziff. 5.2.6 seiner textlichen Festsetzungen ist im Gegenteil wesentliches Ziel des Bebauungsplans die Renaturierung des vorhandenen, zum Teil verrohrten Bachlaufes und die damit verbundene Verbesserung der ökologischen Situation im Plangebiet. Zur Erreichung dieses Ziels setzt der Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB für den Bachlauf eine ca. 10 m breite Trasse als private Grünfläche fest. Aufgrund dieser entgegenstehenden öffentlichen Belange darf die Maueranlage nicht innerhalb des 3 m breiten Gewässerschutzstreifens zugelassen werden.

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Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung greifen nicht durch. Soweit er darauf verweist, dass die Errichtung der Mauer der durch eine Baulast gesicherten Befahrbarkeit des hinteren Bereichs seines Grundstücks diene, verkennt er, dass die Baulast keine wasserrechtlich bindende Legalisierungswirkung besitzt. Ungeachtet dessen betrifft die vom Kläger genannte Baulast auch nicht den streitigen Uferbereich, sondern den weiter unterhalb gelegenen, bereits verrohrten Bereich des Baches. Soweit der Kläger meint, er sei zur Einfriedung des Baches berechtigt gewesen, um sein Grundstück vor dem mäandrierenden Bach zu schützen, verkennt er, dass ihn sein Grundeigentum nicht dazu berechtigt (vgl. § 1 a Abs. 4 WHG), ein oberirdisches Gewässer ohne vorherige behördliche Erlaubnis auszubauen. Einen Anspruch auf die für den Gewässerausbau gem. § 31 Abs. 2, 3 WHG erforderliche Plangenehmigung besitzt der Kläger nicht, weil die von ihm errichtete Maueranlage aus den o.g. Gründen gegen materielle Vorgaben des Wasserrechts verstößt. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt auch die Aufforderung zur Herstellung des Uferbereichs mit einem Neigungswinkel von 1 : 1 bis 1 : 1,5 keine Rechtsfehler erkennen. Der Einwand des Klägers, dass eine Böschung mit einem Neigungswinkel von 1: 1 bis 1 : 1,5 nie bestanden habe und er Erdmaterial nur insoweit angeschüttet habe, als es zuvor von dem mäandrierenden Bach abgeschwemmt worden sei, greift nicht durch. Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers spricht die in der Bauakte der Stadt Bergisch Gladbach befindliche Schnittzeichnung, die Bestandteil der dem Kläger für das Flurstück ... am 21.09.1988 erteilten Baugenehmigung ist. Ausweislich dieser Schnittzeichnung ist eine Erdanschüttung im Böschungsbereich des Baches bis zur Unterkante des bachseitig gelegenen Erkervorbaus am Haus des Klägers noch nicht vorhanden gewesen. Ungeachtet dessen ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass derjenige, der - wie der Kläger - ein Gewässer ohne vorherige behördliche Genehmigung wesentlich umgestaltet, dazu verpflichtet wird, den Uferbereich des Gewässers naturnah und standsicher wiederherzustellen. Für die Schaffung eines standsicheren Uferbereichs ist die Herstellung eines Neigungswinkels von 1 : 1 bis 1 : 1,5 erforderlich.

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Der Beklagte hat die Ordnungsverfügung gem. § 18 OBG NRW zu Recht gegen den Kläger als Eigentümer der Maueranlage gerichtet.

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Die Zwangsgeldandrohungen in Höhe von 2.000,00 EUR und 1.500,00 EUR finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW.

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2. Der hilfsweise gestellte Neubescheidungsantrag ist unzulässig. Der Kläger hat keinen vorherigen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der von ihm errichteten Ufermauer beim Beklagten gestellt. Ein solcher Antrag kann auch nicht im Widerspruchsschriftsatz vom 21.08.2007 erblickt werden. Mit diesem Schriftsatz wendet sich der anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich nur gegen die streitige Ordnungsverfügung vom 18.07.2007. Dass der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung gleichzeitig die Erteilung einer Plangenehmigung zur nachträglichen Legalisierung der Ufermauer beantragt, kann der Widerspruchsbegründung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden.

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3. Für die mit dem Antrag zu 3) begehrte Erklärung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war kein Raum, weil der Kläger aus den o.g. Gründen in der Hauptsache unterliegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.