Einsicht ins Wasserbuch: Keine Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach § 160 Abs. 1 LWG
KI-Zusammenfassung
Ein gemeinnütziger Verein begehrte Einsicht in das Wasserbuch zu wasserrechtlichen Erlaubnissen, um Einleitungsgrenzwerte öffentlich diskutieren zu können. Die Behörde machte die Einsicht von einer Vertraulichkeitserklärung abhängig und lehnte ohne diese ab. Das VG Köln verpflichtete zur Gewährung der Einsicht, weil § 160 Abs. 1 LWG bei dargelegtem berechtigten Interesse keine Geheimhaltungspflicht begründet. Geheimhaltungsbedürftige Angaben werden allein über die Einschränkungsmöglichkeit des § 160 Abs. 2 LWG geschützt.
Ausgang: Behörde zur Einsicht in das Wasserbuch verpflichtet; Vertraulichkeitserklärung darf nicht verlangt werden (vorbehaltlich § 160 Abs. 2 LWG).
Abstrakte Rechtssätze
Das Einsichtsrecht in das Wasserbuch nach § 160 Abs. 1 LWG setzt nur die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus; es begründet keine generelle Pflicht zur vertraulichen Behandlung der erlangten Informationen.
Ein „berechtigtes Interesse“ i.S.d. § 160 Abs. 1 LWG ist weit auszulegen und kann neben rechtlichen auch wirtschaftliche, wissenschaftliche, historische, statistische sowie mediale Informationsinteressen umfassen.
Die Wasserbehörde darf die Gewährung der Einsicht in das Wasserbuch nicht von der vorherigen Abgabe einer Vertraulichkeits- bzw. Nichtveröffentlichungserklärung abhängig machen, wenn das Gesetz eine solche Voraussetzung nicht vorsieht.
Die Begrenzung des Zugangs zum Wasserbuch erfolgt nicht über eine Zweckbindung der Informationsverwendung, sondern über die in § 160 Abs. 2 LWG geregelte Möglichkeit, Einsicht bei Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner Eintragungen zu versagen.
§ 160 Abs. 2 LWG stellt den maßgeblichen Schutzmechanismus für geheimhaltungsbedürftige betriebliche Angaben dar und kann im Einzelfall zur vollständigen Versagung der Einsicht in bestimmte Eintragungen führen, sofern der Gewässerbenutzer nicht zustimmt.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.1987 und des Widerspruchsbescheides vom 04.12.1987 verpflichtet, dem Kläger die beantrag- te Einsichtnahme in das Wasserbuch vorbehaltlich des Umfangs der nach § 160 Abs. 2 LWG möglichen Einschränkungen zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälf- te.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten und der Beigeladenen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher- heitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein eingetragener gemeinnütziger Verein, beantragte mit Schreiben vom 06.08. und 13.06.1986 die Einsichtnahme in das Wasserbuch für den Regie- rungsbezirk Köln bezogen unter anderem auf die wasserrechtlichen Erlaubnisbe- scheide der Firma C. AG. Zur Begründung führte er aus, daß im bordeige- nen Labor des Flußschiffes Beluga während der im Jahre 1985 durchgeführten Un- tersuchung des Rheinwassers stark erhöhte CSB-Werte festgestellt worden seien und es daher im Interesse aller Beteiligten liege, wenn er von den für die jeweiligen Einleitungen festgelegten Grenzwerten Kenntnis erhalte. Im Dezember äußerten Ver- treter des Klägers unter anderem gegenüber dem Rundfunk, daß der Kläger die von der Wasserbehörde erlangten Daten veröffentlichen und sich nicht an verschiedene Absprachen halten werde. Der Beklagte lehnte daraufhin durch Bescheid vom 15.01.1987 die beantragte Einsichtnahme in das Wasserbuch für den Regierungsbe- zirk Köln mit der Begründung ab, daß eine Einsichtnahme in das Wasserbuch nur erfolgen könne, wenn der Inhalt des Wasserbuches vertraulich behandelt werde. Er verlangte als Voraussetzung für die Einsichtnahme die Abgabe einer Erklärung mit folgendem Wortlaut:
"Ich verpflichte mich im Namen von H. , die Informatio- nen und Fotokopien vertraulich zu behandeln, d.h. sie werden nur Mitgliedern von H. zugänglich gemacht und keinesfalls veröffentlicht."
Zur Begründung berief der Beklagte sich auf § 160 Abs. 1 Landeswassergesetz - LWG -, wonach ein "berechtigtes Interesse" des Einsichtbegehrenden erforderlich sei. Diese Einschränkung zeige, daß das Gesetz eine Veröffentlichung der aus dem Wasserbuch gewonnenen Informationen nicht wolle. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 03.02.1987 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es gebe keine gesetzliche Pflicht, die durch die Einsichtnahme aufgrund eines berechtigten Interesses erlangten Erkenntnisse vertraulich zu behandeln. § 160 Abs. 1 LWG habe lediglich den Zweck, die Einsichtnahme aus reiner Neugier oder allge- meiner Informationssucht zu verhindern. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 04.12.1987 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Begriff des berechtigten Interesses gemäß § 160 Abs. 1 LWG sei zwar weit auszule- gen. Es genüge jedes, bei verständiger Würdigung der Sachlage als gerechtfertigt anzuerkennendes Interesse, nicht notwendig ein rechtliches Interesse. Jedoch habe die Einsichtnahme von jedermann in das Wasserbuch ausgeschlossen werden sol- len. Daraus folge zwingend, daß die Regelung nicht dadurch unterlaufen werden dür- fe, daß ein an sich Berechtigter die erhaltenen Auszüge bzw. Ablichtungen aus dem Wasserbuch an eine nicht bestimmbare Zahl von Nichtberechtigten weitergebe. Dies sei aber das Ziel des Klägers. Die verlangte Erklärung beinhalte nur die Verpflich- tung, sich entsprechend der gesetzlichen Vorschrift verhalten zu wollen.
Der Kläger hat am 24.12.1987 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das berechtigte Interesse könne auch das Interesse der Medien sein, die Öffentlichkeit über bestimmte Aspekte des Gewässerschutzes zu unterrichten. Dann könne er die erhaltenen Informationen ebenfalls veröffentlichen. Er sehe seine Aufgabe gerade darin, für die Umwelt relevante Informationen zu erhalten und kritisch in der Öffent- lichkeit zu diskutieren. Denn nur so könne ein gewisses Gegengewicht gegen das Interesse geschaffen werden, die Gewässer übermäßig als Vorfluter zu benutzen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Grundgesetz umfasse auch das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen wie zum Beispiel dem Wasserbuch, dem Grundbuch, dem Handelsregister und dem Vereinsregister ungehindert zu un- terrichten und die gewonnenen Erkenntnisse öffentlich zu diskutieren. Den Belangen des im Wasserbuch erfaßten Einleiters trage § 160 Abs. 2 LWG Rechnung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.01.1987 und des Widerspruchsbescheides vom 04.12.1987 zu verpflichten, ihm die beantragte Einsicht in das Wasserbuch, unbe- schadet des Rechts des Beklagten nach § 160 Abs. 2 LWG die Ein- sicht zu verweigern, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Beiakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Antrag auf Einsichtnahme in das Wasserbuch vorbehaltlich des Umfangs der nach § 160 Abs. 2 LWG vom 04.07.1979 (GV NW S. 488) möglichen Einschränkungen zulässig und begründet. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch gemäß § 160 Abs. 1 LWG auf Gewäh- rung der Einsichtnahme in das Wasserbuch, ohne zuvor eine Verpflichtungserklärung mit dem vom Beklagten geforderten Inhalt abgeben zu müssen. Gemäß § 160 Abs. 1 LWG ist jedem die Einsicht in das Wasserbuch gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Beklagte hat ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Einsichtnahme nicht bestritten, sondern ausdrücklich bejaht. Er ist lediglich der Ansicht, diese gesetzliche Beschränkung des Einsichtsrechts beinhalte gleichzeitig die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der gewonnenen Erkenntnisse und berechtige ihn zur Vorschaltung einer entsprechenden Verpflichtungserklärung vor Gewährung der Einsichtnahme.
Eine derartige Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses ergibt sich weder aus der Rechtsnatur des Wasserbuchs, noch aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Sinn des Gesetzes. Der Begriff des Wasserbuchs ist weder in § 37 Wasser- haushaltsgesetz noch in §§ 157 f. LWG definiert. § 37 Wasserhaushaltsgesetz gibt den Ländern lediglich auf, Wasserbücher zu führen und sich dabei an bestimmte in- haltliche Vorgaben zu halten. Die nähere Bestimmung von Form und Charakter des Wasserbuchs bleibt den Ländern vorbehalten.
Vgl. Sieder-Zeitler, WHG, Kommentar, Stand: Januar 1988, § 37 Rdnr. 5.
Das Wasserbuch soll den Wasserbehörden, den am Gewässer interessierten Kreisen und der Gewässerkunde einen Überblick über die Rechtsverhältnisse an den Gewässern ermöglichen.
Gieseke-Wiedemann-Czychowski, WHG, Kommentar, 4. Aufl., § 37 Rdnr. 1.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich nicht auf einen behördeninternes Auskunftsbuch beschränkt, sondern gemäß § 160 Abs. 1 LWG jeder Person den Zugang zum Wasserbuch eröffnet, die ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Gesetzgeber hat damit einen Begriff gewählt, der bereits in § 12 Grundbuchordnung verwendet und allgemein weit ausgelegt wird. Das berechtigte Interesse braucht kein rechtliches zu sein, es genügt auch jedes andere, das bei verständiger Würdigung der Sachlage als gerechtfertigt anzuerkennen ist, zum Beispiel ein wirtschaftliches, wissenschaftliches, historisches oder statistisches Interesse aber auch das Interesse der Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen), die Öffentlichkeit über bestimmte Aspekte des Gewässerschutzes zu unterrichten.
Vgl. Gieseke, a.a.O., § 37 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen auch zur Grundbuchordnung; insbesondere Löffler, Presserecht, 3. Auflage, § 4 LPG Randnr. 86.
Die Notwendigkeit der Darlegung des berechtigten Interesses dient lediglich der Abwehr von nur neugierigen oder informationssüchtigen Antragstellern. Das heißt, nach erfolgter Darlegung eines entsprechenden Interesses hat die das Wasserbuch führende Behörde die Einsichtnahme - ausgenommen ein Fall des § 160 Abs. 2 LWG liegt vor - zu gestatten. Über die etwaige Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse durch denjenigen, der die Einsicht genommen hat, sagt das Gesetz nichts aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß diese Erkenntnisse nur im Rahmen des jeweiligen Interesses (z.B. wissenschaftliches, wirtschaftliches Interesse) verwertet werden dürfen, das geltend gemacht wurde. Da auch das Interesse eines Journalisten ein berechtigtes sein kann und dieser entsprechend seinem Interesse die gewonnenen Erkenntnisse publizieren kann und darf, muß die Publikationsmöglichkeit zum Beispiel einem Wissenschaftler ebenso offen stehen wie vorliegend einem Verein, dessen erklärtes Ziel unter anderem der Gewässerschutz und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umweltprobleme ist. Ebenso kann ein Journalist von der beabsichtigten Veröffentlichung der gewonnenen Erkenntnisse absehen und sie im Rahmen wissenschaftlicher Überlegungen verwerten.
Hätte der Gesetzgeber eine Veröffentlichung der aus dem Wasserbuch ersichtlichen Benutzungsrechte an Gewässern generell verhindern wollen, dann hätte er den Begriff des berechtigten Interesse nicht wählen dürfen, oder dieses Interesse insoweit ausdrücklich einschränken müssen.
Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum Erkenntnisse aus dem Wasserbuch nicht veröffentlicht und öffentlich diskutiert werden sollten. Das Wasserbuch ist in allen Bundesländern nur ein Verzeichnis der bestimmte Gewässer betreffenden eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse; die Eintragungen sind weder mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs noch mit einer Rechtsvermutung der Richtigkeit ausgestattet; es besteht lediglich eine tatsächliche Vermutung für ihre Richtigkeit.
Vgl. Gieseke, a.a.O., § 37 Rdnr. 3, 3a.
Mehr Aussagekraft hat das Wasserbuch nicht.
Vgl. hierzu Runderlaß des MELF vom 03.04.1963 betreffend Einrichtung und Führung der Wasserbücher, MBl NW 1963, S. 439 f..
Bei Bejahung eines berechtigtes Interesses besteht insofern kein Bedürfnis für eine generelle Geheimhaltung der gewonnenen Erkenntnisse.
Vgl. zur Definition des berechtigten Interesses und der fehlenden Geheimhaltungsverpflichtung VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 28.11.1980 - 9 K 205/88 -.
Im übrigen beabsichtigt der Landesgesetzgeber, in die Neufassung des Landeswassergesetzes die Darlegung eines berechtigten Interesses als Voraussetzung für die Einsichtnahme nicht mehr aufzunehmen, wie dies bereits in Bremen und Hessen der Fall ist und unter der Geltung des Preußischen Wassergesetzes bereits der Fall war.
Vgl. Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das preußische Wassergesetz, 1955, S. 770 zu § 193 "Die Einsicht der Wasserbücher... ist jedem gestattet."
Die eigentliche Schutzvorschrift des § 160 Abs. 2 LWG gewährleistet in ausreichendem Maße, daß auch einer Person, die aufgrund des Nachweises eines berechtigten Interesses generell Einsicht in das Wasserbuch nehmen darf, unter bestimmten Voraussetzungen die Einsichtnahme verwehrt werden kann, wenn eine Eintragung im Interesse des Gewässerbenutzers wirklich geheimhaltungsbedürftig ist, weil Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen betroffen sind. Für diesen Fall stellt § 160 Abs. 2 LWG sicher, daß der einzelne Antragsteller von der Einsichtnahme in das Wasserbuch ausgeschlossen ist und das Wasserbuch sowohl ihm als auch der Öffentlichkeit verschlossen bleibt, sofern der Gewässerbenutzer der Einsichtnahme nicht zustimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.