Abschiebungsverbote Afghanistan (Hazara, im Iran aufgewachsen): Klage teils eingestellt, sonst abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der afghanische Kläger (Hazara), im Iran aufgewachsen und ohne soziales Netzwerk in Afghanistan, begehrte nach teilweiser Klagerücknahme nur noch die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG). Das VG Köln stellte das Verfahren insoweit ein und wies die Klage im Übrigen ab. Für einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen und qualifizierten Alleinstehenden begründeten weder die humanitären Bedingungen noch die Sicherheitslage in Afghanistan eine Art.-3-EMRK-relevante Ausnahmesituation. Individuelle gefahrerhöhende Umstände oder krankheitsbedingte Risiken waren nicht ersichtlich.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Klage auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach teilweiser Klagerücknahme ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen; im Übrigen ist über das verbleibende Begehren zu entscheiden.
Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur bei Hinzutreten ganz außerordentlicher individueller Umstände, wenn kein verantwortlicher Akteur für die Verhältnisse besteht.
Ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK wegen allgemeiner Gewaltlage setzt einen äußerst extremen Ausnahmefall voraus, in dem bereits die bloße Anwesenheit im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führt.
Für alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige junge Männer begründen die allgemeinen humanitären Verhältnisse und die Sicherheitslage in Afghanistan ohne besondere individuelle Risikofaktoren regelmäßig kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die grundsätzlich individuell begründet sein muss; allgemeine Risiken reichen nur ausnahmsweise aus.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt nach teilweiser Klagerücknahme nur noch die Feststellung, dass für ihn Abschiebungsverbote hinsichtlich seines Herkunftslandes Afghanistan bestehen.
Der 1998 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Hazara und stammt ursprünglich aus Mazar-e-Sharif.
Gemeinsam mit seiner Familie verließ er Afghanistan bereits im Jahr 2000 und lebte danach im Iran. Gegenwärtig lebt die Familie des Klägers in der Türkei, weder im Iran noch in Afghanistan verfügt er über Angehörige.
Der Kläger reiste am 4. Dezember 2015 – damals noch minderjährig – auf dem Landweg nach Deutschland ein, wo er vertreten durch den Oberbergischen Kreis am 13. April 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag stellte. Die persönliche Anhörung erfolgte am 10. Oktober 2016.
Im Rahmen seiner Anhörung schilderte der Kläger u.a. eine missglückte Liebesbeziehung mit der Tochter eines Polizeichefs im Iran, aufgrund derer es dort zu Problemen gekommen sei. Er gab ferner an, im Iran als Schweißer gearbeitet zu haben. Eine Rückkehr nach Afghanistan fürchte er aufgrund der Taliban und da er dort über keinerlei soziales Netzwerk verfüge
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zu Ausreise auf, drohte die Abschiebung nach Afghanistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat hiergegen am 3. Januar 2017 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2016 zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf den angegriffenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Ausländerakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Fehlt es wie im Falle von Afghanistan an einem verantwortlichen Akteur für die dortigen humanitären Verhältnisse,
dazu zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18. A –, juris, Rn. 67 ff. insb. Rn. 73 sowie Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 108 ff.
können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet nur dann als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten.
Dabei ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zwar nicht die zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche Extremgefahr zu verlangen. Auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist in Bezug auf die allgemeinen humanitären Verhältnisse aber ein extremes Gefahrenniveau erforderlich, da nur dann ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind.
OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 51; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 121 ff., und vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 170 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 40; jeweils m.w.N.
Das Gericht ist hier davon überzeugt, dass der Kläger nicht in eine Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation im oben dargestellten Sinn geraten würde. Denn es handelt sich beim Kläger um einen jungen gesunden und – so der Eindruck in der mündlichen Verhandlung – sehr intelligenten jungen Mann, dem es nicht nur gelungen ist, die deutsche Sprache nahezu fehlerfrei zu erlernen, sondern auch eine gefragte Ausbildung als Elektrotechniker zu absolvieren. Es spricht daher – ungeachtet dessen, dass der Kläger sich vorbildhaft in die deutsche Gesellschaft integriert hat und es daher konsequent wäre, dass er auf der ausländerrechtlichen Schiene einen gesicherten Aufenthalt erreicht – vielmehr alles dafür, dass es ihm auch gelingen wird, sich in den für ihn ebenso fremden Kulturkreis Afghanistan zu integrieren.
Denn unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK entwickelten Kriterien sind trotz der widrigen Lebensbedingungen in Afghanistan die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK für einen alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann wie den Kläger auch dann derzeit nicht generell gegeben, wenn er wie hier der Volksgruppe der Hazara angehört, im Iran aufgewachsen ist und über kein soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügbaren Erkenntnisse lassen nicht den Schluss darauf zu, dass jeder aus Europa abgeschobene männliche Afghane in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ohne Hinzutreten besonderer Umstände so gefährdet wäre, dass ihm bei seiner Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde.
Vgl. zur Personengruppe der sog. „faktischen Iraner“ – dort sogar ohne Berufsausbildung – exemplarisch OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 Rn. 55 –, juris mit umfangreichen Nachweisen.
Ein Verbot, den Kläger nach Afghanistan abzuschieben, ergibt sich auch nicht deshalb, weil ihm aufgrund der dortigen Sicherheits- und humanitären Lage eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht.
In Bezug auf die im Zielstaat herrschende Sicherheitslage kann sich eine solche erniedrigende Behandlung aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder aus einer Verbindung von beidem ergeben.
OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 216, 218; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat allerdings klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gefahr ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK nur in „äußerst extremen Fällen“ („in the most extreme cases“) begründen kann, nämlich wenn sie derart intensiv ist, dass die bloße Anwesenheit einer Person im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hat.
OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn 89 unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 23. August 2016 – Nr. 59166/12, J. K. u.a. ./. Schweden –, Rn. 116, vom 9. April 2013 – Nr. 70073/10 und 44539/11, H. und B. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 91, vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 73, und vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 218, 241, jeweils m.w.N.
Dies ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln weder in Kabul noch in Mazar-e-Sharif der Fall.
Vgl. zuletzt etwa zum insoweit „strengeren“ Maßstab des § 4 AsylG EASO: Country Guidance Afghanistan, June 2019, dort S. 28 und 29 sowie OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 124 ff. mit umfangreichen Nachweisen insbesondere zur Kabul.
Ein Verbot, den Kläger nach Afghanistan abzuschieben, folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann in erster Linie aus individuellen Gründen der Fall sein. Lediglich ausnahmsweise kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht.
Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen umfasst,
OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris 286 f. unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 229 ff., und vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 443 ff.; Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 15. August 2016, § 60 Rn. 40; Göbel-Zimmermann, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 71,
sowie solche auf Grund von Krankheit, für die § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG Präzisierungen enthält.
Nichts davon ist hier vorgetragen oder erkennbar.
Da nach den vorgehenden Ausführungen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vorliegen, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahr ebenfalls aus.
Zum Verhältnis beider Vorschriften etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris Rn. 293 f.
Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenso wie die Befristung der Wiedereinreisesperre – sofern hier überhaupt angegriffen – keinerlei rechtlichen Bedenken; insoweit wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.