Klage gegen Niederschlagswassergebühr wegen Flächenberechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über Niederschlagswasser, der auf der geschätzten versiegelten Fläche des Grundstücks basierte. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Schätzung auf Grundlage von Luftbildauswertungen und die Berechnung nach der Abwasserbeseitigungssatzung. Eine nachträgliche Gebührenermäßigung durch die Behörde entzieht dem Kläger insoweit die Klagebefugnis. Die Nutzung aufgefangenen Regenwassers schließt die Gebühr nicht aus.
Ausgang: Klage gegen Festsetzung der Niederschlagswassergebühr als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gibt der Gebührenpflichtige die für die Gebührenerhebung erforderlichen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig, darf die Gemeinde die bebaute bzw. befestigte Grundstücksfläche schätzen (§ 16 Abs. 6, § 36 Abs. 2 AbwS).
Zur Schätzung der gebührenpflichtigen Fläche gehört die Verwertung in Auftrag gegebener Luftbilder; diese Auskünfte und Erhebungen sind verwertbar und können der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegt werden.
Eine Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der Fläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann; zeitweilige Nutzung von Regenwasser (z. B. Gartenbewässerung) schließt die Erhebung nicht aus, sofern bei Starkregen Einleitungen in den Kanal möglich sind (§ 36 Abs. 1 AbwS).
Soweit eine Verwaltungsbehörde den ursprünglich festgesetzten Gebührenbetrag später durch Änderungsbescheid reduziert, fehlt dem Kläger gegen den ursprünglichen Bescheid insoweit die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), da er nicht mehr in seinen Rechten verletzt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks H. 00 in 00000 X. . Das Grundstück ist an den öffentlichen Kanal der Stadt X. angeschlossen.
Im Jahre 2006 führte die Stadt X. die Erhebung einer von den Schmutzwassergebühren getrennten Niederschlagswassergebühr ein.
Mit Bescheid vom 13.01.2006 zog der Beklagte den Kläger und die andere Grundstückseigentümerin für das Jahr 2006 u.a. zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 268,80 EUR heran. Die Gebühren berechnete er auf der Grundlage des sog. Flächenmaßstabes, d.h. auf der Grundlage der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Im Falle des Klägers legte er eine gebührenpflichtige Fläche von 224 m² zugrunde. Der Gebührensatz pro m² bebauter/befestigter Grundstücksfläche beträgt für 2006 1,20 EUR.
Den nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2007 zurück.
Der Kläger hat am 04.12.2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die den Niederschlagswassergebühren zugrundeliegende Grundstücksfläche fehlerhaft berechnet worden sei. In den öffentlichen Kanal entwässerten lediglich die Dachflächen des Wohnhauses und einer Garage mit einer Gesamtfläche von 128,70 m². Ein erheblicher Anteil des auf den Dachflächen anfallenden Regenwassers werde zudem in einem Regenauffangbecken aufgefangen und zur Gartenbewässerung genutzt.
Die Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 13.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2007 aufzuheben, soweit dieser Niederschlagswassergebühren in Höhe von 268,80 EUR festsetzt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass die Umstellung der einheitlichen Abwassergebühr auf die getrennte Niederschlags- und Schmutzwassergebühr rechtlich geboten gewesen sei. Im Falle des Klägers sei der Gebührenberechnung zu Recht eine gebührenpflichtige Fläche von 224 m² zugrundegelegt worden. Im Juni 2005 sei allen Grundstückseigentümern ein Erfassungsbogen übersandt worden, auf dem die versiegelte Fläche ihres Grundstücks angegeben worden sei. Die Grundstückseigentümer seien in dem Erfassungsbogen um Mitteilung gebeten worden, welche versiegelten Flächen ihres Grundstücks in den öffentlichen Kanal entwässerten. Da der Kläger den Erfassungsbogen nicht mit entsprechenden Angaben an den Beklagten zurückgereicht habe, sei die gesamte mit Luftbildaufnahmen ermittelte versiegelte Fläche seines Grundstücks im Wege der Schätzung bei der Gebührenberechnung berücksichtigt worden. Der Kläger habe den ihm erneut übersandten Erfassungsbogen erst am 23.02.2009 zurückgereicht. Aufgrund der Angaben im Erfassungsbogen habe er - der Beklagte - die Niederschlagswassergebühren rückwirkend zum 01.01.2006 auf der Grundlage einer befestigten Grundstücksfläche von 128,00 m² auf 153,60 EUR reduziert. Die befestigten Dachflächen seien trotz der Nutzung des aufgefangenen Regenwassers zur Gartenbewässerung in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Dimensionierung des Regenwasserkanals müsse sich an Starkregenereignissen orientieren. Bei Starkregenereignissen werde auch das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Verhandlung und Entscheidung gem. § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen worden waren.
Das Klagebegehren war gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die mit Bescheid vom 13.01.2006 festgesetzten Niederschlagswassergebühren in voller Höhe angreift. Die Klage war nicht nur darauf gerichtet, die Gebührenerhebung anzufechten, soweit sie die Veranlagung für die Dach- und Garagenflächen übersteigt. Mit dem Einwand, dass ein Teil des auf den genannten Flächen anfallenden Regenwassers zur Gartenentwässerung genutzt wird, greift der Kläger die Niederschlagswassergebühren darüber hinausgehend an.
Die Anfechtungsklage ist unzulässig, soweit die streitigen Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2006 durch den Änderungsbescheid vom 06.03.2009 um 115,20 EUR reduziert wurden. Insoweit fehlt es an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis, weil der Kläger aufgrund der Gebührenreduzierung nicht mehr durch den Bescheid vom 13.01.2006 beschwert ist. Von der Möglichkeit, das gerichtliche Verfahren durch Abgabe einer verfahrensbeendigenden Erklärung zu beenden, hat der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises vom 17.03.2009 keinen Gebrauch gemacht.
Die Anfechtungsklage - soweit sie gegen die nicht aufgehobene Gebührenforderung in Höhe von 153,60 EUR gerichtet ist - ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2007 und des Änderungsbescheides vom 06.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 13.01.2006 erfolgte Heranziehung des Klägers zu den streitigen Niederschlagswassergebühren sind §§ 33, 36, 37, 39 und 16 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt X. vom 12.12.2005 (AbwS). Nach diesen Bestimmungen erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren (§ 33 AbwS). Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird - getrennt von der Schmutzwassergebühr - nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 36 AbwS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner (§ 39 AbwS). Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die Größe der befestigten Flächen sowie der Grundstücksfläche zum Zweck der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für eine getrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühr anzugeben (§ 16 Abs. 6 AbwS). Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, wird die bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche vom Beklagten geschätzt (§ 36 Abs. 2 AbwS). Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswassereinleitung beträgt je vollendetem m² bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,20 EUR (§ 37 AbwS).
Der Beklagte hat die Niederschlagswassergebühren in dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der o.g. Bestimmungen zutreffend berechnet. Er hat insbesondere die gebührenpflichtige Fläche im Falle des Klägers zu Recht gem. §§ 16 Abs. 6 und 36 Abs. 2 AbwS auf der Grundlage der Luftbildermittlungen auf 224 m² geschätzt. Der Kläger ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hat den im Juni 2005 versandten Erhebungsbogen nicht zeitnah mit entsprechenden Angaben zur Größe der an den Kanal angeschlossenen Fläche an den Beklagten zurückgesandt. Der Beklagte war gem. § 16 Abs. 6 AbwS berechtigt, die in seinem Auftrag gefertigten Luftbilder im Rahmen der Schätzung zu verwerten und die gesamte bebaute und befestigte Fläche bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Dass der Beklagte die verspäteten Angaben des Klägers im am 23.02.2009 zurückgereichten Erfassungsbogen zum Anlass für eine rückwirkende Gebührenreduzierung genommen hat, ist ein Entgegenkommen des Beklagten, zu dem er rechtlich nicht verpflichtet war. Maßgeblich war, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Voraussetzungen für die Schätzung vorlagen.
Der Einwand des Klägers, dass die Dach- und Garagenflächen deshalb nicht in vollem Umfang als gebührenpflichtige Flächen angesetzt dürften, weil ein Teil des auf diesen Flächen anfallenden Regenwassers nicht in den öffentlichen Kanal gelange, sondern zur Gartenbewässerung eingesetzt werde, greift nicht durch. Die Gebührenpflicht besteht nach § 36 Abs. 1 AbwS für bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Die genannten Dach- und Garagenflächen sind an den Kanal angeschlossen. Über den Anschluss der Dach- und Garagenflächen kann jedenfalls in regenreichen Jahreszeiten oder auch bei Starkregenereignissen Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal gelangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.