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Verwaltungsgericht Köln·14 K 4735/15.A·09.04.2018

Verpflichtung zur Gewährung subsidiären Schutzes; Minderjährigkeit nach §13 Abs.1 AsylG maßgeblich

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Bescheid an und nahm Teile der Klage zurück. Zentrale Frage war die Anspruchsgrundlage für Familienasyl und internationalen Schutz eines minderjährigen Kindes sowie der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung der Minderjährigkeit. Das Gericht verpflichtete die Behörde, subsidiären Schutz zu gewähren, hob Ziffer 3 des Bescheids auf und stellte das Verfahren insoweit ein. Maßgeblich für die Altersfeststellung ist §13 Abs.1 AsylG zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Ausgang: Klage teilweise zurückgenommen und insoweit eingestellt; im Übrigen stattgegeben: Beklagte zur Gewährung subsidiären Schutzes verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 26 Abs. 2 und 5 AsylG sind einschlägig für die Gewährung von Familienasyl und internationalem Schutz für minderjährige Kinder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Für die Feststellung der Minderjährigkeit ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen; maßgebliche Regelung ist § 13 Abs. 1 AsylG, nicht § 14 AsylG.

3

Ergibt die Prüfung, dass die Voraussetzungen für subsidiären Schutz vorliegen, kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Behörde aufheben und die Behörde verpflichten, den Schutzstatus zu gewähren.

4

Wird ein Teil der Klage durch Rücknahme erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen; über die Kosten kann das Gericht eine Teilteilung der Prozesskosten anordnen.

Relevante Normen
§ 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG§ 13 Abs. 1 AsylG§ 14 AsylG

Leitsatz

Orientierungssätze

1. Zur Gewährung von Familienasyl und internationalem Schutz für ein minderjähriges Kind nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG

2. Für die Feststellung der Minderjährigkeit ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ist auf § 13 Abs. 1 AsylG abzustellen, nicht auf § 14 AsylG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheids vom 31.8.2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.