Verschmutzerbeitrag/Abwasserabgabe 2013: Abwasserbeiwert aus drei Proben rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen endgültigen Beitragsbescheid 2013 zu Verschmutzerbeitrag D und Abwasserabgabe und rügte die Ermittlung des Abwasserbeiwerts aus nur drei Proben. Streitpunkt war, ob wegen stark schwankender Parameter (u.a. Phosphor, CSB) mehr Proben oder Ersatzuntersuchungen erforderlich waren bzw. Proben fehlerhaft entnommen wurden. Das VG Köln wies die Klage ab: Die drei 2013er Proben seien im Lichte der langjährig stark schwankenden Abwasserbeschaffenheit „typisch“, sodass kein Anlass für Ersatzabwasseruntersuchungen bestand. Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Probenahme sah das Gericht nicht, zumal die Klägerin trotz Hinweises keine Nachuntersuchungen verlangte.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen endgültigen Beitragsbescheid 2013 zu Verschmutzerbeitrag und Abwasserabgabe abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Heranziehung zu verbandlichen Verschmutzerbeiträgen kann satzungsrechtlich an einen Abwasserbeiwert anknüpfen, der als arithmetisches Mittel der im Bezugszeitraum ermittelten Abwasserbeiwerte gebildet wird.
Die satzungsrechtliche Pflicht, mehr als drei Proben zu untersuchen, besteht nicht, wenn die im Bezugszeitraum gewonnenen Messwerte im Vergleich zur üblichen Abwasserbeschaffenheit des Betriebs nach Art und Höhe nicht untypisch sind.
Breite und ständige Schwankungen abwasserrelevanter Parameter können die „übliche Abwasserbeschaffenheit“ eines Betriebs prägen; Messwerte innerhalb dieser Schwankungsbreite sind dann nicht als untypisch anzusehen.
Eine Ersatzabwasseruntersuchung setzt voraus, dass einzelne Parameterwerte im Vergleich zur üblichen Abwasserbeschaffenheit untypisch sind; die bloße Behauptung zufälliger „Spitzen“ genügt hierfür nicht.
Ein substantiierter Einwand gegen die Fachgerechtigkeit der Probenahme erfordert konkrete Anhaltspunkte; das Unterlassen der vorgesehenen Möglichkeit, zeitnah Nachuntersuchungen zu verlangen, kann gegen die Plausibilität späterer Rügen sprechen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten und wird von ihm zu Verschmutzerbeiträgen D und der Abwasserabgabe herangezogen. Die Parteien streiten um die Heranziehung für das Jahr 2013 allein der Höhe nach.
Die Klägerin stellt technische Textilien für verschiedene Einsatzzwecke her. Sie kauft Rohtextilien unterschiedlicher Beschaffenheit in der ganzen Welt und verarbeitet sie in ihrem Betrieb. Dazu müssen die Textilien zunächst gewaschen werden. Die Abwässer aus dem Produktionsvorgang leitet die Klägerin in die öffentliche Abwasserkanalisation der Stadt Radevormwald ein.
Spätestens seit 2009 wurden im Abwasser der Klägerin hohe Phosphorwerte gemessen. Die Klägerin versuchte in der Folge, die Ursachen dafür auch mit Hilfe eines Sachverständigen und eines eigens zu diesem Zweck eingestellten Ingenieurs zu finden und durch Umstellung des Produktionsprozesses zu beseitigen. Um sie bei der Ursachenforschung zu unterstützen, zogen der Beklagte bzw. die Stadt zwischen Januar und Oktober 2012 insgesamt 28 Proben, davon 25 Mischproben über 2, 6, 24 oder 48 Stunden. Die Analyse der Proben ergab, dass von Probe zu Probe die Belastung mit Phosphor und oxidierbaren Stoffen (CSB) schwankten; für Phosphor wurden Werte zwischen 1,44 und 207 mg/l, für CSB zwischen 1540 und 5170 mg/l gemessen. Der Abwasserbeiwert dieser Proben, der den Verschmutzungsgrad des Abwassers ausdrückt und nach einer Formel errechnet wird, die in den Veranlagungsregeln des beklagten Wasserverbandes festgelegt ist, lag dabei zwischen 1,14 und 5,62, im Durchschnitt bei 3,42.
Im Mai 2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Untersuchungen ergeben hätten, dass der Hauptteil des im Abwasser enthaltenen Phosphors aus den Antistatika (Phosphorsäurreesther) in den Spinnölen der Polyesterfaserstoffe herrühre. Weitere Ergebnisse würde sie innerhalb der nächsten drei Monate aus einer Untersuchung durch einen Gutachter der Uni Wuppertal zum produktionsintegrierten Umweltschutz erwarten. Während der weiteren Untersuchungen nahm die Klägerin selbst zwischen Juni und Dezember 2013 weitere 27 Proben; in diesen Proben schwankte der Wert für Phosphor zwischen 0,65 und 203,1 mg/l, der für CSB zwischen nicht messbar und 11.910 mg/l (mit der Bemerkung „Waschbäder abgelassen“).
Auch der Beklagte nahm im Lauf des Jahres 2013 Stichproben des Abwassers im Betrieb der Klägerin, am 9. Januar (12:04-12:14 Uhr) und 19. Juni (9:39-9:47 Uhr) qualifizierte und am 26. September 2013 (14:54 Uhr) eine einfache Abwasserprobe. Die Analyse dieser Proben ergab eine Belastung mit Phosphor von 6,36, 40,1 und 60,4 mg/l. Die Werte für CSB lagen bei 2320, 6240 und 5830 mg/l. Es ergaben sich Abwasserbeiwerte von 1,70, 4,63 und 4,82. Über die Ergebnisse dieser Proben wurde die Klägerin jeweils zeitnah schriftlich unterrichtet und darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, bei untypischen Messergebnissen sie durch zwei unerwartet vorgenommene Abwasseruntersuchungen ersetzen zu lassen. Davon machte die Klägerin keinen Gebrauch.
Nachdem die Klägerin zunächst mit bestandskräftigem vorläufigem Beitragsbescheid auf der Basis eines Abwasserbeiwerts von 2,040 zum Verschmutzerbeitrag D und der Abwasserabgabe i.H.v. insgesamt 73.249 € herangezogen worden war, zog der Beklagte sie auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Abwasserbeiwerte aus den zuletzt genannten drei Proben von 3,72 mit endgültigen Beitragsbescheid vom 9. Juli 2014 zu einem Verschmutzerbeitrag D i.H.v. 153.451 € und einer Abwasserabgabe i.H.v. 7.970 € heran.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 7. August 2014 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, das in der Rechtsbehelfsbelehrung als örtlich zuständiges Gericht benannt ist, Klage erhoben. Mit Beschluss vom 21. Januar 2015 ist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden.
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Abwasserbeiwert nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei. Die Abwasserzusammensetzung schwanke je nach Phase im Produktionsprozess erheblich. Die Phosphorbelastung erreiche kurzfristig Spitzen, nicht zuletzt weil das Abwasser nicht kontinuierlich, sondern stoßweise in die Kanalisation eingeleitet werde. Dies wisse der Beklagte und hätte daher von sich aus für die Berechnung des Abwasserbeiwerts mehr als drei Proben nehmen müssen, wie es die Veranlagungsregeln bei untypischen Probenergebnissen vorsähen. Dies umso mehr als die Klägerin Maßnahmen ergriffen habe, um die Belastung zu senken. So würden inzwischen sog. Vorläufer (nicht verkaufbares Polyestergewebe, bei welchem sich Phosphonat-Flammschutzmittel beim Waschprozess abgelöst haben) nicht mehr genutzt, so dass sich nun die (Phosphor)Werte in einem Bereich zwischen 4 und 15 mg/l eingependelt haben würden. Bei nur drei Probenentnahmen stellten die Werte reine Zufallsfunde dar. So seien auch die Werte der zweiten und dritten Probe nicht typisch für die Abwasserbeschaffenheit des Betriebs. Darüber hinaus werde angezweifelt, dass die Proben fachgerecht entnommen worden seien. Es bestehe die Möglichkeit, dass bei der Probenentnahme Feststoffe vom Boden mit aufgenommen worden seien, die das Ergebnis verfälscht hätten.
Die Klägerin beantragt,
den endgültigen Beitragsbescheid 2013 des Beklagten vom 9. Juli 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er habe nicht mehr als drei Proben nehmen oder Nachuntersuchungen durchführen müssen, weil keiner der im Jahr 2013 ermittelten Abwasserbeiwerte untypisch für den Betrieb der Klägerin gewesen sei. Von den seit 2009 insgesamt 45 genommenen Proben hätten bei 15 die Abwasserbeiwerte über 4 und bei weiteren 11 über 3 gelegen. Auch eine 48-Stunden-Mischprobe und mehrere 24-Stunden-Mischproben im Jahr 2012 hätten nicht zu niedrigeren Abwasserbeiwerten geführt. Dies spreche dagegen, dass Proben, die lediglich über kurze Zeiträume genommen würden, ungenaue Werte ergäben, weil das Abwasser stoßweise abgelassen und dadurch die Messung verfälscht würde. Bis September 2014 habe die Klägerin keine Maßnahmen zur Verbesserung der Abwasserqualität abgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 9. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Verschmutzerbeitrags D sind §§ 25, 26 und 27 des Wupperverbandsgesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 der Satzung des Wupperverbandes sowie der Präambel und Art. 6 bis 10 der Veranlagungsregeln des Wupperverbandes in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung.
Danach werden die Mitglieder des beklagten Wupperverbandes auf der Grundlage der von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregeln zu Verbandsbeiträgen, unter anderem dem Verschmutzerbeitrag D für die Schmutz-und Mischwasserbehandlung und der Abwasserabgabe Schmutzwasser, durch einen endgültigen Beitragsbescheid herangezogen, dem die Veranlagungsmerkmale (Betriebsverhältnisse) des Veranlagungsjahres und der nach dem Wirtschaftsplan des Veranlagungsjahres festgestellte Beitragsbedarf zugrunde gelegt werden (Abs. 3 der Präambel der Veranlagungsregeln). Nach Art. 6 Abs. 3 der Veranlagungsregeln sind Grundlagen für die Ermittlung des Verschmutzerbeitrags D der Beitragsbedarf, die jährliche Abwassermenge, die Zuleitungszeit, der Abwasserbeiwert und das Kontingent für Regen- und Fremdwasser. Der Abwasserbeiwert wird nach Art. 10 Abs. 1 der Veranlagungsregeln durch Abwasseruntersuchungen des Verbandslaboratoriums ermittelt. Dazu sind im für das Veranlagungsjahr geltenden Bezugszeitraum mindestens drei Abwasserproben zu untersuchen. Nach Art. 10 Abs. 3 wird bei jeder Abwasserprobe der Abwasserbeiwert ermittelt. Der Veranlagung wird das arithmetische Mittel aller in einem Bezugszeitraum festgestellten Abwasserbeiwerte zugrunde gelegt. Ergeben einzelne Abwasseruntersuchungen bei einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung für einzelne Parameter Werte, die, verglichen mit der üblichen Abwasserbeschaffenheit dieses Betriebes oder dieser Betriebsabteilung, nach Art und Höhe untypisch sind, so kann diese Abwasseruntersuchung durch zwei weitere unerwartet vorgenommene Abwasseruntersuchungen (Ersatzabwasseruntersuchung) ersetzt werden.
Der Beklagte hat den Verschmutzerbeitrag D in Einklang mit diesen Regelungen ermittelt und festgesetzt. Insbesondere war er nicht gehalten, mehr als drei Abwasserproben zu nehmen und der Ermittlung des AB zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht der Klägerin waren die drei gezogenen Proben für das Jahr 2013 nach Art und Höhe insbesondere der Gesamtmenge Phosphor (P) und oxidierbarer Stoffe (CSB), beides gemessen in Milligramm pro Liter, und des daraus jeweils errechneten AB typisch für die übliche Abwasserbeschaffenheit des Betriebes der Klägerin. Denn typisch für die Abwasserbeschaffenheit im Betrieb der Klägerin sind ständig und breit schwankende Werte im Abwasser gerade hinsichtlich dieser beiden Parameter und damit auch der Abwasserbeiwerte. Bei den zahlreichen Messungen 2012 wurden für die Belastung mit Phosphor Werte zwischen 1,44 und 207 mg/Liter, bei denen von der Klägerin selbst durchgeführten zahlreichen Messungen im Jahr 2013 von 0,65 bis 203,1 mg/Liter festgestellt. Dabei schwankten die Werte innerhalb weniger Tage oder von einem Tag auf den anderen in erheblichem Maße. Beispielsweise maß die Klägerin selbst am 23. Juli 2013 einen Phosphorwert von 203,1 mg/Liter und nur wenige Tage später am 30. Juli 2013 einen Wert von 13,79 mg/Liter. Gleiches gilt für die CSB-Werte. Bei den Messungen 2012 wurden Werte zwischen 1.540 und 5.170 mg/Liter festgestellt, bei den Messungen der Klägerin selbst im Jahr 2013 zwischen 1.350 und 11.910 mg/Liter. Auch die Abwasserbeiwerte der 2012 genommenen Proben schwankten zwischen 1,14 und 5,61, im Schnitt lagen sie bei 3,42. In diesem Rahmen liegen auch die Werte der drei Proben, die für die Berechnung des Abwasserbeiwerts für das Jahr 2013 genommen wurden. Dass die Werte der beiden letzten Messungen 2013, die die Klägerin für untypisch hält, gerade nicht untypisch waren, zeigte sich auch bei der ersten Messung 2014, bei der ein AB von 4,43 ermittelt wurde. Dieser liegt in derselben Größenordnung wie der von der Klägerin als untypisch angesehenen beiden Probenergebnisse.
Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Proben nicht fachgerecht genommen wurden. Dagegen spricht schon, dass am 26. September 2013 sowohl der Beklagte als auch die Klägerin selbst Abwasserproben genommen haben und die Klägerin hinsichtlich des CSB-Wertes zu sehr ähnlichen Ergebnissen kommt wie der Beklagte. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach der Probenentnahme jeweils zeitnah die Protokolle mit den Analyseergebnissen zu den entnommenen Proben übersandt bekommen hat, in denen nicht nur der jeweilige Abwasserbeiwert, sondern auch die Belastungswerte der Parameter mitgeteilt wurden, die für die Berechnung des AB entscheidend sind. Wären diese Ergebnisse in irgendeiner Form besonders auffällig/ untypisch gewesen, hätte es für die Klägerin oder den von ihr ab dem 1. Juni 2013 eingestellten Chemie-Ingenieur mehr als nahegelegen, dass sie dies ebenfalls zeitnah geltend macht und Nachuntersuchungen einfordert, zumal in den Protokollen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Klägerin hat jedoch erstmals im Klageverfahren vorgetragen, dass die Analyseergebnisse untypisch seien und angezweifelt, dass die Proben entsprechend den Vorgaben der Veranlagungsregeln genommen worden sind.
Da danach die Klage abzuweisen ist, trägt die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 ff ZPO.