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Verwaltungsgericht Köln·14 K 4650/07·11.05.2009

BBodSchG: Sicherheitsleistung für Pump-and-treat-Sicherungsmaßnahme rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Anordnung, für eine bestandskräftig aufgegebene Grundwassersicherungsmaßnahme (Pump-and-treat) eine Bankbürgschaft über 210.000 EUR zu stellen. Streitig war insbesondere, ob eine Sicherheitsleistung nur bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit zulässig ist und ob die Höhe fehlerfrei ermittelt wurde. Das VG Köln hielt die Anordnung nach § 10 Abs. 1 S. 2 BBodSchG für ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, da sie unabhängig von der aktuellen Liquidität die Finanzierung der künftigen Sicherung gewährleisten soll. Die Kostenansätze (inkl. Rückbau- und Einleitungsgebühren) seien als prognostische Schätzung tragfähig; eine nachträgliche Korrektur der Berechnung durfte nach § 114 S. 2 VwGO ergänzt werden.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 10 Abs. 1 S. 2 BBodSchG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Sicherheitsleistung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG setzt keine konkreten Zweifel an der aktuellen Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten voraus.

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Zweck der Sicherheitsleistung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG ist es, die Finanzierung der künftigen Aufrechterhaltung angeordneter Sicherungsmaßnahmen unabhängig von der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicherzustellen und eine Vorleistungspflicht der öffentlichen Hand zu vermeiden.

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Die Höhe der Sicherheitsleistung darf auf einer prognostischen Kostenschätzung für eine fiktive, sachgerecht bemessene Betriebsdauer der Sicherungsmaßnahme beruhen.

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Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung können auch Kostenpositionen berücksichtigt werden, die im Fall eines Austauschs der Anlage zur Aufrechterhaltung der Sicherungsfunktion anfallen können (z.B. Rückbaukosten) sowie Gebühren, die bei einem Betrieb durch die Behörde als nicht umlagefähiger Aufwand entstehen.

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Ermessenserwägungen und Berechnungselemente zur Sicherheitsleistung dürfen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden; ein Rechen- oder Zuordnungsfehler ist unbeachtlich, wenn das Ergebnis dadurch nicht beeinflusst wird.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 4 BBodSchG§ 10 Abs. 1 BBodSchG§ 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG§ 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG§ 114 Satz 2 VwGO§ 10 BBodSchG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die Klägerin betrieb auf dem Grundstück E.------------straße 000-000 in C. einen metallverarbeitenden Betrieb zur Herstellung von Präzisionsdrehteilen. Zu Reinigungszwecken setzte sie seit Ende der 1950-iger Jahre das Lösungsmittel Trichlorethylen (Tri) und seit Ende der 1960-iger Jahre das Lösungsmittel Tetrachlorethylen (Per) ein. Im Jahre 1999 stellte die Klägerin die Produktion ein. Im Jahre 1991 wurden bei Grundwasseruntersuchungen im Trinkwassernotbrunnen "N.-------straße " deutlich erhöhte Belastungen durch Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LHKW) festgestellt (2.990 µg/l). Der Trinkwasserbrunnen liegt in ca. 500 m Entfernung im Grundwasserabstrom des Grundstückes E.------------straße 000-000. Durch eingrenzende Untersuchungen in den Jahren 1991-1995 konnte das Betriebsgrundstück der Klägerin als Emittent für die Grundwasserbelastungen ermittelt werden.

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Die auf dem Betriebsgrundstück daraufhin durchgeführten Untersuchungen ergaben massive Belastungen des Bodens, der Bodenluft und des Grundwassers. Nachgewiesen wurden sowohl Trichlorethylen (Tri) als auch Tetrachlorethylen (Per) mit einer maximalen Schadstoffbelastung von 37.485 mg/m³ in der Bodenluft und von bis zu 18.200 µg/l im Grundwasser. Die in der 8-9 m mächtigen Bodenschicht (Schluffschicht) enthaltene Menge an LHKW schätzte der Sachverständige Dipl. Geol. U. in dem von ihm im Auftrag der Klägerin erstellten Sanierungsplan vom 15.09.2005 auf ca. 8.800 kg LHKW.

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In der Folgezeit ließ die Klägerin verschiedene Erkundungen und Voruntersuchungen zur Prüfung verschiedener Sanierungsvarianten durchführen. Sie favorisierte zunächst das sog. "Pump-&-treat-Verfahren", das sie durch den von Dipl. Geol U. erarbeiteten Sanierungsplan vom 15.09.2005 näher beschrieb. Mittels dieses Verfahrens sollte das vom Grundstück abströmende belastete Grundwasser abgepumpt gereinigt werden. Ende des Jahres 2004 errichtete die Klägerin auf dem Grundstück eine "Pump-&-Treat-Anlage" und nahm sie versuchsweise in Betrieb. Im Jahre 2005 stellte sie den versuchsweisen Betrieb der Anlage ein und legte ein von der B. GmbH entwickeltes Sanierungskonzept vom 23.08.2006 für ein In-situ-Sanierungsverfahren mittels chemischer Oxidation mit Wasserstoffperoxid (H2O2) zur Sanierung und Sicherung des Grundstücks vor.

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Auf der Grundlage der von der Klägerin vorgeschlagenen Sanierungsverfahren kam der Abschluss eines Sanierungsvertrages gem. § 13 Abs. 4 BBodSchG zwischen den Beteiligten nicht zustande. Die Beklagte hatte u.a. zur Bewertung des "Pump-&-Treat-Verfahrens" und des Sanierungsverfahrens mittels Wasserstoffperoxid fachliche Stellungnahmen der L. H. GmbH vom 05.07.06 und 27.07.2006 eingeholt. Diese kamen u.a. zu dem Ergebnis, dass nach den von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen mit dem "Pump-&-Treat-Verfahren" ein Abstrom des belasteten Grundwassers zu 100 % nicht verhindert werden könne. Nach der von der Klägerin im Sanierungsplan vom 15.09.2005 beabsichtigten Sanierungsdauer im Wege des "Pump-&-Treat-Verfahrens" von 25 Jahren ergebe sich eine Reinigungsmenge von ca. 2.600 kg LHKW. Dieser Menge stehe die vom Gutachter der Klägerin geschätzte Gesamtmenge von 8.800 kg LHKW im Boden gegenüber. Von einem großflächigen Einsatz des Sanierungsverfahrens mittels Wasserstoffperoxid riet die L. H. GmbH ab. Für die Beurteilung der Wirksamkeit des In-situ-Sanierungsverfahren mittels Wasserstoffperoxid sei das Grundwassersystem und die Verteilung der enthaltenen Frachtstoffe auf dem Gelände der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend untersucht. Zu beachten sei im Übrigen, dass im Bereich des ungesättigten Bodens auch nach erfolgreicher Sanierung des gesättigten Bodens mittels Wasserstoffperoxid Schadstoffbelastungen verblieben, die durch weitere Maßnahmen (etwa Bodenluftabsaugung, Bodenluftspülung, Bodenaustausch) zu sanieren seien. Das von der Beklagten ebenfalls zu Rate gezogene damalige Landesumweltamt NRW (LUA) riet in seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 ebenfalls davon ab, das von der B. GmbH vorgeschlagene In-situ-Verfahren mittels Wasserstoffperoxid durchführen zu lassen. Zur weiteren Vorgehensweise empfahl es, u.a. das Entnahmekonzept des "Pump-&-Treat-Verfahrens" auf eine Optimierung hin zu überprüfen, damit der Grundwasserstabstrom vom Betriebsgelände der Klägerin möglichst vollständig gefasst werde. Ferner empfahl das LUA, parallel zur hydraulischen Sicherung die Wirksamkeit innovativer In-situ-Verfahren im Zentralbereich der Schadensquelle unter kontrollierten Bedingungen im Rahmen eines Feldversuchs zu prüfen. In diesem Zusammenhang regte das LUA an, für die Laborversuche und die Konzeption sowie Begleitung eines Feldversuchs die Versuchseinrichtung VEGAS der Universität Stuttgart heranzuziehen. Diese Einrichtung verfüge über praktische Erfahrungen bei der Überwachung von innovativen In-situ-Maßnahmen und über besonders geeignete Messtechniken, die auf dem Sanierungsmarkt breiter noch nicht angeboten würden. Der von der Beklagten zu Rate gezogene Vertreter der Uni Stuttgart (Dr. L1. ) wies in seiner kurzen Stellungnahme vom 29.05.2007 per E-mail darauf hin, dass seiner Ansicht nach eine Grundwassersanierung - gleich welcher Art - keinen Sinn mache, bevor nicht der Quellterm, d.h. die 8 m mächtige Schluffschicht saniert sei. Der Quellterm könne das Grundwasser noch Jahre (Jahrzehnte) kontaminieren.

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Mit Ordnungsverfügung vom 27.10.2006 gab die Beklagte der Klägerin nach vorheriger Anhörung auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 BBodSchG unter Ziff. I.1. u.a. auf, die an das Grundstück "E.------------straße 000 -000" angrenzenden Grundstücke gegen das von dem Grundstück "E.------------straße 000-000" abströmende kontaminierte Grundwasser zu sichern. Dazu sei das abfließende Grundwasser aus näher bezeichneten 12, auf dem ehemaligen Betriebsgelände errichteten Brunnen im sog. "Pump-and-treat-Verfahren" zu fassen, zu fördern und abzureinigen. Unter Ziff. I.3. forderte die Beklagte die Klägerin auf, für die Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahme in der Zukunft eine Sicherheitsleistung in Höhe von 210.000,00 EUR in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen. Die Bankbürgschaftsurkunde sei innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vorzulegen. Der Berechnung der Sicherheitsleistung legte die Beklagte die von ihr auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme der L. H. vom 23.08.2006 geschätzten Kosten einer "Pump-and-treat-Anlage" von 3 Jahren zugrunde (90.000,00 EUR Anschaffungskosten zzgl. 3 x 40.000,00 EUR jährliche Betriebskosten). Die Zugrundelegung einer dreijährigen Betriebsdauer begründete die Beklagte damit, dass es ihrer Auffassung in den nächsten 3 Jahren möglich sein solle, einen geeigneten Sanierungsplan aufzustellen und zum Abschluss eines Sanierungsvertrages zu kommen.

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Den Widerspruch der Klägerin vom 16.11.2006 wies die Bezirksregierung (BZR) Köln mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2007, zugestellt am 08.10.2007, zurück.

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Am 03.11.2007 hat die Klägerin Klage gegen die unter I.3. der Verfügung vom 27.10.2006 angeordnete Sicherheitsleistung erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung ermessensfehlerhaft sei. Eine Sicherheitsleistung sei nur gerechtfertigt, je stärker begründete Zweifel an der zukünftigen Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten bestünden. Sie - die Klägerin - verfüge aber über die für die Sicherungsmaßnahme erforderlichen finanziellen Möglichkeiten. Dies ergebe sich daraus, dass sie die "Pump-and-treat-Anlage" zu einem Preis von 53.010,51 EUR bereits errichtet habe. Einer Sicherheitsleistung bedürfe es auch deshalb nicht, weil im Falle eines Ausfalls der Klägerin die Eigentümer des Betriebsgrundstücks einstandspflichtig wären. Im Übrigen sei sie bereit, die Anlage zu verpfänden oder der Beklagten zur Sicherheit zu übereignen. Ungeachtet dessen sei die Sicherheitsleistung auch überhöht. Anschaffungskosten hätten nicht angesetzt werden dürfen, weil die Anlage bereits errichtet gewesen sei. Die Anschaffungskosten seien mit 90.000,00 EUR zu hoch angesetzt. Die Errichtung der Anlage habe tatsächlich nur 53.010,51 EUR gekostet. Die fehlerhafte Berechnung der Sicherheitsleistung könne nicht nachträglich mit einer korrigierten Berechnung geheilt werden. Die für die Demontage der Anlage bei Sanierungsende veranschlagten Kosten von 5.500,00 EUR seien nicht ansatzfähig. Bei dem Rückbau der Anlage handele es sich nicht um eine Maßnahme der Aufrechterhaltung der Sicherung. Die jährlichen Betriebskosten beliefen sich derzeit auf 39.525,91 EUR. Die jährlichen Gebühren für die Einleitung des gereinigten Grundwassers in die öffentliche Kanalisation von 9.500,00 EUR dürften nicht berücksichtigt werden. Bei einem Betrieb der Anlage durch die Beklagte fielen diese Gebühren nicht an, überdies solle das gereinigte Grundwasser zukünftig wieder in das Grundwasser eingeleitet werden. Die im Widerspruchsbescheid angestellte Erwägung, dass die Sicherheitsleistung dem Risiko vorbeuge, dass die Anlage bei Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin verkauft werden könne, sei verfehlt. Die Anlage besitze einen nur geringen Wiederverkaufswert. Die überwiegenden Kosten bestünden in Installations- Bau- und Planungskosten, die bei einem Verkauf nicht rückerlöst werden könnten. Im Übrigen sei die Sicherheitsleistung fehlerhaft, weil für sie keine Reduzierung bei zeitlichem Fortschritt der Sicherungsmaßnahme vorgesehen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 27.09.2007 aufzuheben, soweit dort unter Nr. I.3 auferlegt wird, eine Sicherheitsleistung von 210.000,00 EUR zu erbringen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass es für die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht auf die Zahlungsfähigkeit des Pflichtigen ankomme. Die gesetzliche Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG wolle - unabhängig von der Liquidität des Pflichtigen - sicherstellen, dass die für die langfristige Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Die von der Klägerin angebotene Sicherungsübereignung sei für den Fall einer notwendig werdenden Ersatzbeschaffung kein geeignetes Sicherungsmittel. Die Sicherheitsleistung sei nicht überhöht. Die in Ansatz gebrachten Kosten seien auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme der U/C-tec Umweltconsulting und Technologie ermittelt worden. Danach ergäben sich - wie der von ihrem Fachamt gefertigte Vermerk vom 11.02.2008 belege - Anschaffungskosten von 43.827,70 EUR und Betriebskosten von 58.520,40 EUR für das 1. Jahr und jeweils 52.975,00 EUR für das 2. und 3. Jahr. Damit seien die Anschaffungskosten in der Ordnungsverfügung zwar mit 90.000,00 EUR unzutreffend angesetzt worden, weil die Betriebskosten für das erste Betriebsjahr versehentlich den Anschaffungskosten hinzugerechnet worden seien. Dieser Berechnungsfehler wirke sich aber im Ergebnis nicht aus, weil die Betriebskosten entsprechend zu niedrig angesetzt worden sein. Eine Reduzierung der Sicherheitsleistung entsprechend dem zeitlichen Fortschritt der Sicherungsanlage sei zu Recht nicht vorgesehen, weil der Höhe der Sicherheitsleistung eine Betriebsdauer von nur 3 Jahren zugrundegelegt worden sei. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass in dieser Zeit eine Sanierungsvereinbarung zur eigentlichen Behebung des Schadens getroffen werde. Seit Erlass der Ordnungsverfügung seien keine Anstrengungen seitens der Klägerin erkennbar, eine Sanierung ihres Betriebsgrundstücks zu erreichen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der BZR Köln.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

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Die unter Ziff. I. 3 der Ordnungsverfügung vom 27.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 27.09.2007 angeordnete Sicherheitsleistung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft über 210.000,00 EUR ist § 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte als zuständige untere Bodenschutzbehörde verlangen, dass der gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin wurde mit der bestandskräftigen Ziff. I. 1 der Verfügung vom 27.10.2006 zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen in Form des "Pump-and-treat-Verfahrens" verpflichtet, mit dem die benachbarten Grundstücke ihres Betriebsgrundstücks vor vom Betriebsgrundstück abströmenden schadstoffbelasteten Grundwasser gesichert werden sollen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 210.000,00 EUR in Form einer Bankbürgschaft lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Sie erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt sie nicht voraus, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten bestehen. Die Sicherheitsleistung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG soll nach ihrem Sinn und Zweck gewährleisten, dass die zum Betrieb der Sicherungsmaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel sogleich und unabhängig von der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zur Verfügung stehen, damit nicht die öffentliche Hand bei auftretenden Gefahren und finanziellen Engpässen des Verpflichteten zur Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahme in Vorleistung treten muss,

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Frenz, BBodSchG, § 10 Rn. 41.

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Diesem Zweck widerspräche es, die Anordnung einer Sicherheitsleistung von den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Verpflichteten abhängig zu machen, die von Dritten und damit auch von der zuständigen Bodenschutzbehörde nicht zweifelsfrei daraufhin überprüft werden können, ob sie ausreichen, um eine dauerhafte unter Umständen mehrjährige Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahme zu gewährleisten.

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Die Sicherheitsleistung von 210.000,00 EUR begegnet auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Die Berechnung der Sicherheitsleistung beruht auf der Zugrundelegung einer fiktiven Betriebsdauer von 3 Jahren. Maßgeblich für die Zugrundelegung der fiktiven Betriebsdauer von 3 Jahren war aus Sicht der Beklagten, dass es nach ihrer Einschätzung innerhalb dieses Zeitraums möglich sein sollte, ein geeignetes Sanierungsverfahren zu entwickeln und einen entsprechenden Sanierungsvertrag abzuschließen. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Betriebsdauer von 3 Jahren nicht unangemessen lang. Hier ist zu berücksichtigen, dass das Ausmaß der Schadstoffbelastungen im Boden, in der Bodenluft und im Grundwasser unterhalb des Betriebsgrundstücks der Klägerin seit Ende der 1990-iger Jahre bekannt ist und die Klägerin bereits in den Jahren 2004 bis 2006 verschiedene Sanierungsverfahren vorgelegt hat, auf die sie sich mit der Beklagten allerdings nicht einigen konnte. Aufgrund des Ausmaßes der Schadstoffbelastungen auf dem Grundstück der Klägerin wäre auch die Zugrundelegung einer Betriebsdauer von mehr als Jahren 3 Jahren nicht unangemessen. Ausweislich der fachlichen Stellungnahme der L. H. GmbH vom 05.07.2006 wären selbst nach Ablauf der im Sanierungsplan der Klägerin vom 15.09.2005 zugrundegelegten Betriebsdauer des "Pump-and-treat-Verfahrens" von 25 Jahren erst 2.600 kg CKW und damit weniger als 1/3 der vom Gutachter der Klägerin geschätzten gesamten Schadstoffmenge von 8.800,00 kg CKW beseitigt. Die für die zugrundegelegte Betriebsdauer von 3 Jahren angesetzten Kosten von 210.000,00 EUR sind nicht zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht auf einer Schätzung, die die Beklagte anhand eines in ihrem Auftrag eingeholten Richtpreisangebotes der Firma V. /D.

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, GmbH vom 18.08.2006 für eine CKW-Reinigungsanlage vorgenommen hat. Unter Berücksichtigung dieses Richtpreisangebotes ergeben sich ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom 11.02.2008 einmalige Anschaffungskosten von 43.827,70 EUR und Betriebskosten von 58.520,40 EUR für das 1. Betriebsjahr sowie jeweils 52.975,00 EUR für das 2. und 3. Betriebsjahr. Diese Kostenpositionen ergeben Gesamtkosten in Höhe von rund 210.000,00 EUR (208.298,10 EUR). Die Beklagte ist im angefochtenen Bescheid zwar zu Unrecht von übersetzten Anschaffungskosten in Höhe von 90.000,00 EUR ausgegangen, weil sie die Betriebkosten des 1. Betriebsjahres den Anschaffungskosten hinzugerechnet hat. Dieser Berechnungsfehler wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus, weil die Beklagte die Betriebskosten im angefochtenen Bescheid entsprechend zu niedrig angesetzt hat. Die mit Vermerk vom 11.02.2008 erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens korrigierte Kostenberechnung konnte im gerichtlichen Verfahren Berücksichtigung finden, weil die Beklagte gem. § 114 Satz 2 VwGO berechtigt ist, ihre im angefochtenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen.

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Die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Sicherheitsleistung greifen nicht durch. Soweit sie anstelle der Sicherheitsleistung die Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Grundwasserreinigungsanlage anbietet, verkennt sie, dass die Sicherungsübereignung und die Verpfändung keine geeigneten Sicherungsmittel für den Fall einer notwendig werdenden Ersatzbeschaffung sind. Soweit sie darauf verweist, dass die tatsächlichen Betriebskosten niedriger seien als die von der Beklagten angesetzten, verkennt sie, dass es sich bei den angesetzten Kosten notwendigerweise um prognostisch geschätzte Kosten handelt, deren Richtigkeit nicht durch die erst während des späteren Betriebs der Anlage konkret bezifferbaren tatsächlichen Kosten in Zweifel gezogen werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte die im Richtpreisangebot der W. . /D.

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GmbH veranschlagten Kosten für den Rückbau der Anlage von 5.500,00 EUR und die jährlichen Gebühren für Einleitung des gereinigten Grundwassers in die öffentliche Kanalisation zu Recht angesetzt. Der Rückbau der vorhandenen Anlage kommt für die Aufrechterhaltung der Grundwassersicherung für den Fall eines notwendig werdenden Austauschs der Reinigungsanlage in Betracht. Die jährlichen Einleitungsgebühren von 9.500,00 EUR sind ebenfalls ansatzfähig. Bei einem Betrieb der Grundwasserreinigungsanlage durch die Beklagte stellten diese Gebühren den Kostenaufwand für die Reinigung des vorgereinigten Grundwassers in der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage dar, den die Beklagte nicht auf andere Nutzer der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage umgelegen dürfte. Schließlich war die Beklagte nicht gehalten, bei der Anordnung der Sicherheitsleistung eine Reduzierung entsprechend dem zeitlichen Fortschritt vorzusehen. Sie durfte berücksichtigen, dass sie der Berechnung der Sicherheitsleistung eine Betriebszeit der Grundwasserreinigungsanlage von nur 3 Jahren zugrundegelegt hat, weil sie davon ausging, dass die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich mit der Sanierung des eigentlichen Schadensherdes auf dem Betriebsgrundstück beginnt. Anlass für eine von der Klägerin angemahnte Reduzierung der Sicherheitsleistung entsprechend dem Zeitfortschritt hätte nur bestanden, wenn - jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - konkret absehbar gewesen wäre, dass die Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der durch die Sicherheitsleistung gesicherten Betriebszeit erfolgreich mit der Sanierung ihres Betriebsgrundstücks beginnt. Hiervon kann jedoch keine Rede sein. Auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist nicht erkennbar, dass die Klägerin über die behördlich mit Ziff. I. 1 des Bescheides vom 27.10.2006 angeordnete Sicherungsmaßnahme hinausgehende Anstrengungen zur Sanierung ihres Betriebsgrundstücks unternimmt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.