Beseitigung eines Gartenhauses im Überschwemmungsgebiet und 3‑m‑Uferstreifen rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen wasserrechtliche Ordnungsverfügungen zur Beseitigung eines nahe der Sülz errichteten Gartenhauses samt Nebenanlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Streitig war u.a., ob das Grundstück zu Recht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt wurde und ob die Verfügung unverhältnismäßig bzw. gleichheitswidrig ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil das Gartenhaus innerhalb des 3‑m‑Abstands nach § 97 Abs. 6 LWG NRW liegt und der Bebauungsplan es dort nicht „vorsieht“; zudem stehen Hochwasserschutzbelange entgegen. Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets sei fachlich tragfähig; die Nichtberücksichtigung einer nur fakultativen Wasserüberleitung sei zulässig, und Vergleichsfälle seien nicht gleich gelagert.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Beseitigung des Gartenhauses im Überschwemmungsgebiet wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern zur Böschungsoberkante eines fließenden Gewässers darf nach § 97 Abs. 6 LWG NRW nur zugelassen werden, wenn sie aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar zulässig ist oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
„Vorgesehen“ im Sinne des § 97 Abs. 6 LWG NRW sind nur solche Nutzungen, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ohne Ausnahmeentscheidung zulässig sind; bloß ausnahmsweise zulässige Vorhaben genügen grundsätzlich nicht.
Stehen Belange des Hochwasserschutzes einer Anlage im Ufer- oder Überschwemmungsbereich entgegen, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen, die ordnungsbehördliche Beseitigungsanordnungen nach dem OBG NRW rechtfertigt.
Bei der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets auf Grundlage eines HQ100 dürfen wasserwirtschaftliche Entlastungen außer Betracht bleiben, wenn deren dauerhafte und unterbrechungsfreie Wirkung rechtlich oder tatsächlich nicht gesichert ist.
Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, wenn angeführte Vergleichsobjekte aufgrund planerischer Zulässigkeit, vorhandener wasserrechtlicher Erlaubnisse oder abweichender Hochwasserrelevanz wesentlich anders gelagert sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind Wohnungs-/Teileigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 00. Die Freifläche des Wohngrundstücks liegt in einem Bereich, den die Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 02.02.2004 (OV) als Überschwemmungsgebiet der Sülz festsetzt. Den Grundstücksbereich hatte auch die Vorgängervorschrift der VO vom 02.02.2004 als Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Die Kläger errichteten im Jahre 1998 auf dieser Freifläche, in etwa einem Meter Entfernung zur Uferkante der Sülz ein Holzhaus mit einem Rauminhalt von weniger als 30 m³. Im Januar 2008 erfuhr der Beklagte durch eine anonyme Anzeige von der Errichtung des Holzhauses.
Nach mit Schreiben vom 04.03.2008 erfolgter Anhörung forderte der Beklagte die Kläger mit Ordnungsverfügungen vom 02.06.2008 auf, innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung nachstehende Maßnahmen durchzuführen: 1.1 Beseitigung des Holzhauses aus dem Überschwemmungsgebiet der Sülz, 1.2 Beseitigung der Betonplatten, 1.3 Beseitigung des Holzplankenzauns, 1.4 Einsaat der Stellfläche des Gartenhauses mit einer geeigneten Grasmischung. Für den Fall, dass die Kläger diesen Aufforderungen nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, drohte er den Klägern Zwangsgelder in Höhe von 1.000,00 EUR (1.1) und 250,00 EUR (1.2-1.4) an. Zur Begründung führte er aus, dass die Errichtung von Anlagen innerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete gem. § 113 Abs. 1 Nr.2 LWG NRW genehmigungspflichtig sei. Zu diesen genehmigungspflichtigen Anlagen zähle auch das von den Klägern errichtete Holzhaus. Dessen Errichtung sei nicht genehmigungsfähig, weil die Kläger die Abstandspflicht des § 97 Abs. 6 LWG NRW nicht eingehalten hätten. Nach dieser Vorschrift dürfe eine bauliche Anlage an fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsehe oder öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Diese Zulassungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Aufgrund der textlichen Festsetzungen des hier gültigen Bebauungsplanes Nr. 00 der Gemeinde L. seien auf den nicht bebaubaren Flächen Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich nicht zulässig.
Nach Zustellung der Ordnungsverfügungen am 05.06.2008 haben die Kläger am 04.07.2008 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, ihr Holzhaus befinde sich tatsächlich nicht im Überschwemmungsgebiet der Sülz. Bei der formellen Festsetzung des Überschwemmungsgebiets durch die OV vom 02.02.2004 sei das zwischen L. -T. und L. -K. errichtete Stau- und Rückhaltebecken nicht berücksichtigt worden. Mittels dieses Rückhaltebeckens würden durchschnittlich 12 Mio. m³ Wasser im Jahr aus der Sülz abgeleitet und der großen Dhünntalsperre zugeleitet. Seit 40 Jahren habe es keine Überschwemmung mehr im streitigen Bereich gegeben. Das vormals im festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelegene Unternehmensgelände der Firma L1. - X. Straße 000 - sei nach Errichtung des neuen Verwaltungsgebäudes in der Neufassung der OV nicht mehr als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Dies sei erstaunlich, weil die zuständige Wasserbehörde Hochwasserschutzmaßnahmen - wie die Errichtung von Dämmen und Deichen - nicht für erforderlich gehalten habe. Hochwasserschutzanlagen seien im Rahmen der Betriebserweiterung der Firma L1. auch nicht errichtet worden. Das Gebäude der Fa. L1. GmbH sei - entgegen der Behauptung des Beklagten - nicht auf einer Anschüttung errichtet worden. Vor Errichtung des Firmengebäudes der Firma L1. sei auch die Sülz nicht verlegt worden. Die Baugenehmigung sei der Firma L1. im Jahre 2001 auf der Grundlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes 00/0 (Tallage K. ) der Gemeinde L. erteilt worden. Ob für die Änderung des Bebauungsplanes eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Nunmehr plane die Firma L1. eine weitere Erweiterung ihrer Firmengebäudes in dem als Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen Bereich. Die für den Erweiterungsbau erforderliche Änderung des Bebauungsplans sei im November 2009 erfolgt. Für die Verlegung und den Ausbau der Sülz sowie für die Aufschüttungen im Überschwemmungsgebiet habe der Beklagte wasserrechtliche Erlaubnisse vom 20.10.2009 und 26.10.2009 erteilt. Im Übrigen wirke die von ihnen errichtete Hütte im Hochwasserfall nicht abflusshemmend. Sie sei stabil errichtet und mit einem Fundamentring im Boden verankert worden. Ihr seitlicher Abstand zur Normalwasserlinie betrage mindestens 3 m. Die Errichtung der Hütte im Jahre 1998 habe aus den Räumen des nur 80 m entfernt liegenden Bauamtes der Gemeinde L. beobachtet werden können. Dennoch sei die Baubehörde nicht eingeschritten. Der vormalige Eigentümer ihres Grundstücks habe sich zu einem früheren Zeitpunkt bei der Gemeinde L. erkundigt, ob an der streitigen Stelle ein Gartenhaus genehmigungsfrei errichtet werden könne. Dies sei von Vertretern der Gemeinde L. bejaht worden. Die Beseitigungsverfügung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. In unmittelbarer Nähe der Sülz befänden sich eine Vielzahl von Gebäuden, die nach den Vorschriften des LWG NRW, namentlich § 113 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW nicht hätten errichtet werden dürfen. Dabei handele es sich etwa um das Rathaus der Gemeinde L. und den Bereich des Campingplatzes. Auf dem innerhalb des Überschwemmungsgebiets gelegenen Campingplatz seien zahlreiche Campingwagen zu ortsfesten Hütten umgebaut worden. Der Beklagte habe im Übrigen auch nicht gegen alle Personen Beseitigungsverfügungen erlassen, die Hütten im Uferbereich der Sülz errichtet hätten. Die Beseitigung der Gartenhütte der Familie L2. habe der Beklagte nicht angeordnet. Die vom Beklagten geforderte bauliche Veränderung der Gartenhütte der Familie L1. verhindere im Hochwasserfall ein Wegspülen der Hütte nicht. Die Hütte der Familie L1. liege ebenfalls im festgesetzten Überschwemmungsgebiet und sei ohne Genehmigung errichtet worden.
Die Kläger beantragen,
die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 02.06.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Beseitigungsverfügung für rechtmäßig. Das Gartenhaus der Kläger sei in der Bauart nicht hochwasserangepasst errichtet worden. Es bestehe die Gefahr, dass es im Hochwasserfall einzustürzen und den Hochwasserabfluss behindern werde. Ungeachtet dessen werde das Abflussverhalten eines möglichen Hochwassers allein durch das Vorhandensein der Hütte negativ beeinflusst. Im Falle eines hundertjährigen Hochwassers (HQ100) würde das Hochwasser im Bereich der Hütte eine Höhe von etwa 1 m über der Grundstücksoberkante erreichen. Das Gelände im Bereich der Hütte liege auf 166,62 müNN. Ein hundertjähriges Hochwasser würde eine Höhe von 167,59 müNN erreichen. Die Beseitigungsverfügung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er - der Beklagte - sei auch in gleich gelagerten Fällen eingeschritten. Dass im Fall der Familie L2. keine Beseitigungsverfügung ergangen sei, beruhe darauf, dass mit der Familie L2. eine dahingehende Einigung erzielt worden sei, dass der Teil der Hütte, der innerhalb der durch § 97 Abs. 6 LWG NRW vorgegebenen Abstandsfläche von 3 m liege, beseitigt werde und dass der andere Bereich der Hütte durch die Wegnahme der seitlichen Begrenzungsmauer so gestaltet werde, dass ein Durchfließen des Hochwassers ermöglicht werde. Die so veränderte Gartenhütte der Familie L2. beeinträchtige den Wasserabfluss nur unerheblich, weil sie an der Rückseite einer rechtmäßig errichteten Garage angebaut worden sei. Das Rathaus der Gemeinde L. wirke nicht abflusshemmend. Bei einem HQ100 bestehe zwischen der Unterkante seines Durchlasses und dem Hochwasser ein Freiraum von 37 cm. Vor der Errichtung des Erweiterungsbaus der Firma L1. sei das Gewässerbett der Sülz verlegt und hochwasserfrei ausgebaut worden. Darüber hinaus sei das vormals im Überschwemmungsgebiet gelegene Betriebsgelände erhöht und angeschüttet worden. Für diese Maßnahmen sei der ehemaligen Grundstückseigentümerin, der Firma H. C. KG, eine wasserrechtliche Genehmigung vom 22.07.1982 erteilt worden. Später habe die Firma L1. das Gelände erworben. Aus Unterlagen der der Firma L1. GmbH erteilten Baugenehmigung vom 17.10.2001 ergebe sich, dass das zwischen 6 m und 16 m von der Sülz gelegene Betriebsgelände in einer Höhe zwischen 0,88 m und 1,30 m aufgeschüttet worden sei. Für die Errichtung und den Betrieb des Campingplatzes bestehe eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 24.08.1984. Aufgrund der Nebenbestimmungen zu dieser Genehmigung sei entlang des linksseitigen Sülzufers ein 5 m breiter Geländestreifen freizuhalten. Entgegen der Behauptung der Kläger sei der hintere Teil des Gartenhauses der Familie L2. nicht im Überschwemmungsgebiet gelegen.
Das Gericht hat die Örtlichkeit durch den Berichterstatter am 22.03.2010 in Augenschein genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Gemeinde L. und der BZR Köln vorgelegten Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die unter Ziff. 1.1 - 1.3 angeordnete Beseitigung des Holzhauses, der Betonplatten, des Holzplankenzauns und für die unter 1.4 angeordnete Einsaat der Stellfläche mit Gras ist § 14 OBG NRW, der über § 12 OBG NRW, § 138 LWG NRW hier Anwendung findet. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist der Beklagte als Sonderordnungsbehörde befugt, innerhalb seines Aufgabenkreises als untere Wasserbehörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Das von den Klägern errichtete Gartenhaus begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Mit der Errichtung des Gartenhauses in einer Entfernung von etwa einem Meter von der Böschungsoberkante der Sülz verstoßen die Kläger gegen die gesetzliche Bestimmung des § 97 Abs. 6 LWG NRW. Nach dieser Vorschrift darf eine bauliche Anlage an fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen Gewässern - wie der Sülz - innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Das Gartenhaus der Kläger steht innerhalb des in § 97 Abs. 6 LWG NRW genannten Abstandsbereichs von 3 m von der Böschungsoberkante der Sülz. Der Bebauungsplan Nr. 00 der Gemeinde L. sieht für den Bereich bauliche Anlagen der in Rede stehenden Art nicht vor. In einem Bebauungsplan "vorgesehen" i.S.v. § 97 Abs. 6 LWG NRW sind nur solche bauliche Nutzungen, die unmittelbar aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig sind. Bauliche Nutzungen, die nur aufgrund einer Ausnahmeentscheidung gem. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig sind, zählen hierzu nicht. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 97 Abs. 6 LWG NRW. Im Übrigen ist nur bei dieser engen Auslegung des § 97 Abs. 6 LWG NRW gewährleistet, dass nur solche baulichen Anlagen im 3-m-Schutzstreifen errichtet werden dürfen, für die Belange des Hochwasserschutzes bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans abschließend berücksichtigt wurden. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 der Gemeinde L. (Ziff. II. 2.) sind Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Flächen nicht zulässig. Als Ausnahme können Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen auf "den gekennzeichneten Flächen" zugelassen werden (Ziff. II. 2.). Selbst wenn auch eine nach einem Bebauungsplan ausnahmsweise zulässige Anlage als nach § 97 Abs. 6 LWG NRW "vorgesehen" anzusehen wäre, wäre das Gartenhaus der Kläger nicht ausnahmsweise gem. § 97 Abs. 6 LWG NRW zulässig. Der Standort des Gartenhauses ist in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans der Gemeinde L. nicht mit "gekennzeichneten Flächen" i.S.d. Ziff. II. 2. der textlichen Festsetzungen ausgewiesen.
Öffentliche Belange i.S.v. § 97 Abs. 6 LWG NRW, nämlich der Hochwasserschutz stehen der Errichtung des klägerischen Gartenhauses entgegen. Das Gartenhaus bewirkt im Hochwasserfall eine Behinderung des Hochwasserabflusses. Da es ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde, ist auch ungeklärt, ob seine Bauweise hochwasserangepasst ist. Es besteht deshalb die Gefahr, dass es im Hochwasserfall weggeschwemmt wird.
Die Ordnungsverfügungen lassen auch keine Ermessensfehler erkennen. Die Aufforderung zur Beseitigung der Hütte nicht nur aus dem 3-m-Abstandstreifen zur Sülz, sondern auch aus dem durch die VO vom 02.02.2004 festgesetzten Überschwemmungsgebiet erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Der Beklagte konnte nicht beurteilen, ob die Hütte der Kläger an anderer Stelle des Überschwemmungsgebiets nach der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung anzuwendenden Vorschrift des § 113 Abs. 2 LWG NRW genehmigungsfähig war. Die Kläger haben keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt, anhand derer sich beurteilen lässt, ob die Bauweise ihrer Hütte hochwasserangepasst ist. Sie haben keinen anderen Standort im Bereich des Überschwemmungsgebiets benannt, auf dem sie ihr Gartenhaus neu errichten können. Die Hütte unterfiel im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung dem Genehmigungserfordernis des § 113 Abs. 1 LWG NRW. Ihre Errichtung ist aufgrund des nunmehr anwendbaren § 78 WHG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 31.07.2009 im Überschwemmungsgebiet untersagt. Das Überschwemmungsgebiet ist mit der VO vom 02.02.2004 rechtmäßig festgesetzt worden. Die VO beruht auf fachlichen hydraulischen Berechnungen des StUA Köln und der Hydrotec GmbH, die von den Klägern nicht substantiiert angegriffen wurden. Der Einwand der Kläger, dass die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets zu Unrecht die Wasserableitung aus der Sülz in die Dhünntalsperre außer Acht lasse, greift nicht durch. Die Bezirksregierung Köln (BZR) hat in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2010 ausgeführt, dass die der VO vom 02.02.2004 zugrundeliegenden Wasserspiegelberechnungen für den Systemzustand "ohne Sülz-Überleitung" durchgeführt wurden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes hatte die BZR Köln gem. § 112 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Bei den statistischen Berechnungen durfte die BZR Köln die Ableitung aus der Sülz in die Dhünntalsperre außer Betracht lassen. Es ist nicht gewährleistet, dass der Sülz dauerhaft und ohne jede Unterbrechung Wasser entnommen und der Dhünntalsperre zugeführt wird. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der BZR Köln ist der die Wasserableitung durchführende Wupperverband lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, Wasser aus der Sülz in die Dhünn abzuleiten. Im Falle einer schlechten Wasserqualität oder in Sanierungs- und Reparaturfällen kann der Verband zum Schutz des Trinkwassers in der Dhünntalsperre die Ableitung aus der Dünn einstellen, so dass in dieser Situation ein Hochwasser vollständig durch die Sülz abfließen würde. Diesem Umstand durfte die BZR Köln dadurch Rechnung tragen, dass sie die Wasserspiegelberechnungen ohne Berücksichtigung der Ableitung aus der Sülz durchführte.
Die Beseitigungsverfügung verstößt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die von den Klägern benannten Präzedenzfälle betreffen Sachverhalte, die sich von dem der Kläger in wesentlicher Hinsicht unterscheiden. Das Rathaus der Gemeinde L. ist zwar auch im 3-m-Abstandsstreifen des § 97 Abs. 6 LWG NRW gelegen. Seine Errichtung ist aber im Bebauungsplan Nr. 00 der Gemeinde L. vorgesehen. Das Rathaus wirkt ausweislich des vom Beklagten überreichten Diagramms auch bei einem HQ100 nicht abflusshemmend. Zwischen der Unterkante des Durchlasses und dem Hochwasserspiegel besteht ein Freiraum von 37 cm. Für den Campingplatz besteht eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 24.08.1984. Nach deren Nebenbestimmung Nr. 3 ist entlang des linksseitigen Sülzufers ein 5 m breiter Schutzstreifen freizuhalten. Das Betriebsgelände/-gebäude der Firma L1. lag im Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen Verfügungen nicht im durch die VO vom 02.02.2004 festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Vor der Errichtung des Erweiterungsbaus der Firma L1. wurde der Rechtsvorgängerin der Firma L1. - der Firma H. C. - eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 22.07.1982 für die Verlegung des Gewässerbettes der Sülz und dessen hochwasserfreien Ausbau erteilt. Darüber hinaus wurde der Rechtsvorgängerin wasserrechtlich genehmigt, das vormals im Überschwemmungsgebiet gelegene Betriebsgelände zu erhöhen und anzuschütten. Dass diese Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die von der Rechtsvorgängerin der Firma L1. beantragte Fabrikationshalle wurde zwar nicht in der beantragten Form erstellt. Stattdessen hat die Firma L1. das Gelände erworben und mit Baugenehmigung vom 17.10.2001 eine Halle errichtet. Aus den Unterlagen der der Firma L1. GmbH erteilten Baugenehmigung vom 17.10.2001 ergibt sich, dass das zwischen 6 m und 16 m von der Sülz gelegene Betriebsgelände in einer Höhe zwischen 0,88 m und 1,30 m aufgeschüttet wurde. Es ist zwar zweifelhaft, ob die Firma L1. für ihr verändertes Vorhaben nicht auch eine neue wasserrechtliche Erlaubnis hätte beantragen müssen. Die Firma L1. besitzt aber - anders als die Kläger - eine baurechtliche Genehmigung, bei der Hochwasserschutzbelange behördlich geprüft wurden. Das Gartenhaus der Familie L2. lag ursprünglich teilweise im 3-m-Abstandsstreifen zum Ahlenbach. Der Beklagte hat die Familie L2. - soweit die Hütte im 3-m-Abstandsbereich lag - zu deren freiwilligen Beseitigung bewegt. Der außerhalb des 3-m-Abstandsstreifens gelegene Teil der Hütte wurde durch Wegnahme der seitlichen Begrenzungsmauer so gestaltet werden, dass ein Durchfließen des Hochwassers ermöglicht wird. Die - innerhalb des Überschwemmungsgebiets gelegene - Hütte in der veränderten Form stellt eine nur unwesentliche Erschwerung des Hochwasserabflusses dar. Das Gartenhaus der Familie liegt - anders als das Haus der Kläger - nicht an der Sülz, sondern an dem weniger wasserführenden Ahlenbach, einem Zufluss zur Sülz. In ihrem Fall ist zudem eine größere Standsicherheit gewährleistet, weil sie an der Rückseite einer rechtmäßig errichteten Garage angebaut wurde. Die ehemals ebenfalls an der Sülz stehende Hütte der Familie S. hat diese freiwillig beseitigt. Der ehemals im Überschwemmungsgebiet befindliche Gartengerätecontainer der Gemeinde L. war zur Zeit des am 22.03.2010 durchgeführten Ortstermins entfernt worden.
Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.