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Verwaltungsgericht Köln·14 K 4353/13·27.04.2014

Klage gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Pfändungsgebühren abgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsvollstreckungsrechtKosten-/GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Erhebung von Pfändungsgebühren durch den Beklagten bei fruchtlosen Kontopfändungen. Streitpunkt ist, ob die Behörde diese Gebühren trotz erfolgloser Pfändungen rechtmäßig verlangen durfte. Das Gericht hält die Gebührenerhebung für rechtmäßig, weil die Behörde auf Schufa‑Angaben und Aktenkenntnisse vertrauen durfte und keine nicht sachgerechte Maßnahme vorliegt. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage der Klägerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Pfändungsgebühren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Kosten der Verwaltungsvollstreckung trägt der Vollstreckungsschuldner; Art und Höhe der Gebühren richten sich nach VwVG NRW und der VO VwVG NRW.

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Eine Pfändungsgebühr entsteht mit der Aufgabe der Pfändungs- und Einziehungsverfügung; jede Vollstreckungsmaßnahme ist gebührenpflichtig, auch wenn sie erfolglos bleibt.

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Ergibt sich bei Vornahme der Pfändung nicht, dass ein Konto nicht mehr besteht, begründet das Vorliegen fruchtloser Pfändungen allein keine nicht sachgerechte Vollstreckungsmaßnahme.

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Der Vollstreckungsschuldner hat darzulegen und zu belegen, wenn und weshalb konkrete Kontoverbindungen nicht bestehen oder keine Deckung vorhanden ist; unterbleibt diese Mitteilung, begründet dies keinen Erstattungsanspruch gegen die Behörde.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 20 Abs. 1 VwVG NRW§ 77 Abs. 1 VwVG NRW§ 8 Nr. 2 VO VwVG NRW§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Ehemann der Klägerin war Eigentümer des Grundstücks S.              Weg 0 in C.   I.      (Gemarkung B.            Flur 00, Flurstück 000) mit einer Größe von ca. 29.933 qm, welches am 11. Februar 2014 zwangsversteigert wurde. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wochenendplatz/Campingplatz. Faktisch dient dieser Platz für die ehemals 100 Mieter (derzeit ca. 30) zur dauerhaften Wohnnutzung. Dieser Zustand wird durch die Stadt C.   I.      zwar als bauplanungsrechtlich unzulässig bewertet, jedoch geduldet.

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Seit dem 7. September 2009 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin bestandskräftig Abfallgebühren fest.

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Unter dem 31. Januar 2013 kündigte der Beklagte eine Pfändung i.H.v. 96.971,52 Euro (Gebührenforderung, Zinsen, Säumniszuschläge und Nebenforderungen) gegenüber der Klägerin an. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Februar 2013 führte der Beklagte u.a. Pfändungen von vier Konten bei der VR-Bank Chiemgau-Süd eG, Westerwald Bank eG, Volksbank Bonn Rhein Sieg eG und der Sparkasse Krefeld durch, die allesamt nicht mehr existierten. Dabei fielen jeweils 731,00 Euro Pfändungsgebühren an, die die Schuld auf einen Gesamtbetrag von 101.344,02 Euro erhöhten.

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Die Klägerin betrieb gegen ihren Ehemann wegen Darlehensansprüchen aus einer Hypothek beim Amtsgericht Königswinter (008 K 002/12) die Zwangsvollstreckung. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. Mai 2013 pfändete der Beklagte die der Klägerin gegen ihren Ehemann als Drittschuldner zustehenden Ansprüche. In der angemeldeten Forderung waren auch die streitigen Pfändungsgebühren der erfolglosen Kontenpfändung enthalten.

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Die Klägerin hat am 17. Juli 2013 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, die Pfändungsgebühren in Höhe von insgesamt 2.924,00 Euro müssten in Abzug gebracht werden, da die entsprechenden Konten bereits seit Jahren nicht mehr bestehen würden. Dies habe der Beklagte auch gewusst.

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Die Klägerin stellt ausdrücklich keinen Antrag.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus, die Klage sei unzulässig, da nicht klar sei, welches Ziel die Klägerin verfolge. Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. Mai 2013 wende sie sich jedenfalls nicht, da diese nicht einmal im Klageschriftsatz erwähnt werde. Die Klage sei aber auch unbegründet, da der Beklagte die Pfändungskosten, die bei den fruchtlosen Kontopfändungen angefallen seien, bei der weiteren Vollstreckung berücksichtigen dürfe. Für den Beklagten sei nicht erkennbar gewesen, dass die Konten bereits nicht mehr existierten. Auf eine Auskunft der Schufa Holding AG im Vorfeld der Kontenpfändung habe er vertrauen dürfen.

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Die Beteiligten sind unter dem 10. Februar 2014 hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

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Mit Beschluss vom 30. August 2013 hat das erkennende Gericht einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (14 L 1021/13) abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Beschwerden (9 B 1096/13; 9 E 948/13) blieben erfolglos.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und des Verfahrens 14 L 1021/13 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Zu Gunsten der Klägerin geht das Gericht – wie im Eilverfahren – davon aus, dass sich die Klage gegen die mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. Mai 2013 erfolgte Pfändung des Anspruchs der Klägerin aus einer Hypothek richtet, die die streitigen Pfändungsgebühren einschließt.

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Die so verstandene Klage ist unbegründet, da die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Bezug auf die Berücksichtigung der Pfändungskosten, die bei den erfolglosen Kontenpfändungen angefallen sind, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Bereits im Beschluss des Eilverfahrens wurde insoweit ausgeführt:

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„Nach § 20 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsschuldner, hier mithin der Antragstellerin zur Last und sind mit dem Anspruch beizutreiben. Art und Höhe der Vollstreckungskosten richten sich gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW nach den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW). Gemäß §§ 8 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 11 VO VwVG NRW wird bei der Pfändung von Sachen, Forderungen oder anderen Vermögensrechten eine Pfändungsgebühr erhoben, die im vorliegenden Fall mit der Aufgabe der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21.05.2013 zur Post entstanden ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 VO VwVG NRW). Wegen der Ermittlung der Höhe dieser Gebühren wird auf die zutreffenden Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 25.07.2013 Bezug genommen. Nach § 10 Abs. 2 VO VwVG NRW ist jede Vollstreckungsmaßnahme gebührenpflichtig, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden. Der Antragsgegner war demnach nicht gehindert, gleichzeitig eine Pfändung für 4 Konten anzuordnen. Angesichts der Höhe der geschuldeten Gebühren war dies auch durchaus angezeigt.

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Nach § 14 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), der hier über § 77 Abs. 4 VwVG NRW Anwendung findet, werden nur diejenigen Gebühren nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären. Von einer nicht sachgerechten Vollstreckungsmaßnahme kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass die Bankkonten, deren Guthaben gepfändet werden sollten, nicht mehr bestanden, war dem Antragsgegner bei Vornahme der Pfändungen nicht bekannt. Vielmehr waren ihm die Bankverbindungen von der Schufa übermittelt worden. Die Aufgabe ihrer Geschäftsbeziehungen zu den Banken fällt in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin. Nachdem der Antragsgegner ihr gegenüber mit Schreiben vom 31.01.2013 die Pfändung angekündigt und ausdrücklich auf die Möglichkeit der Kontenpfändung hingewiesen hatte, hätte es der Antragstellerin oblegen, dem Antragsgegner konkret darzulegen und zu belegen, über welche Bankverbindungen sie verfügt und dass dort keine ausreichende Deckung vorhanden ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe der vollstreckenden Behörde, den Schuldner vor Durchführung konkreter Maßnahmen von diesen zu unterrichten. Der Erfolg einer Vollstreckung würde dadurch nicht selten vereitelt werden.“

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Diese Bewertung wurde durch den ablehnenden PKH-Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (9 E 948/13) bestätigt:

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„Die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Pfändungsgebühren (...) ist nicht allein deshalb ernstlichen Zweifeln ausgesetzt, weil die zugrunde liegenden Kontopfändungen fehlgeschlagen sind. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass die betreffenden Konten ursprünglich bestanden haben; sie waren dem Antragsgegner nach Aktenlage unabhängig von der eingeholten Schufa-Auskunft aufgrund früherer Zahlungsvorgänge bekannt. Eine vorherige Anfrage bei der Antragstellerin, ob die Konten noch bestehen, hätte den Erfolg der Pfändung in Frage gestellt.“

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Den vorgenannten Ausführungen schließt sich die Kammer auch im Hauptsacheverfahren an.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.