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Verwaltungsgericht Köln·14 K 4278/08·30.11.2009

Naturdenkmal: Keine Pflicht der Landschaftsbehörde zur Baumfällung und Kostenerstattung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin verlangte Kostenerstattung für die selbst veranlasste Fällung einer als Naturdenkmal geschützten Rosskastanie sowie die Verpflichtung der unteren Landschaftsbehörde zur Fällung einer Platane. Streitentscheidend war, ob die Fällung als Maßnahme der auf die Behörde übergegangenen Verkehrssicherungspflicht (§ 5 S. 2 ND-VO; § 34 Abs. 4 lit. c LG NRW) ein „Geschäft der Behörde“ darstellt. Das VG Köln verneinte dies: Verkehrssicherungsmaßnahmen der Behörde umfassen nur erhaltende Maßnahmen, nicht die Beseitigung des Naturdenkmals. Zudem sei eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 34 Abs. 4 lit. c LG NRW nicht dargetan; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Kostenerstattung für Baumfällung und Verpflichtung zur Fällung eines Naturdenkmals abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der Handelnde ein Geschäft der Behörde führt oder die Behörde von einer ihr obliegenden Verbindlichkeit freistellt.

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Die „Erhaltung der Verkehrssicherheit“ eines als Naturdenkmal geschützten Baumes erfasst nur solche Maßnahmen, die den Fortbestand des Naturdenkmals sichern; eine Fällung als Beseitigung wird hiervon grundsätzlich nicht umfasst.

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§ 34 Abs. 4 lit. c LG NRW wirkt als gesetzliche Regelung unmittelbar und bedarf keiner Umsetzung durch Landschaftsplan oder ordnungsbehördliche Verordnung.

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Selbst wenn der Übergang der Verkehrssicherungspflicht nach § 34 Abs. 4 lit. c LG NRW Maßnahmen bis hin zur Beseitigung erfassen könnte, setzt eine Verpflichtung der Behörde jedenfalls voraus, dass die Maßnahme das Maß des Zumutbaren überschreitet und dies substantiiert dargelegt ist.

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Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit können die Gesamtumstände einschließlich bereits entstandener Aufwendungen berücksichtigt werden; ausgleichend kann auch der Umfang behördlich finanzierter Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen in die Bewertung einfließen.

Relevante Normen
§ 5 Satz 2 ND-VO§ 34 Abs. 4 c Satz 2 LG NRW§ 73 LG NRW§ 74 LG NRW§ 34 Abs. 4 c) LG NRW§ 73, 74 LG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks N.-----straße 000 in 00000 Köln. In dem parkähnlichen Garten ihres Grundstücks stehen mehrere, mehr als 100 Jahre alte Bäume. Darunter befinden sich auch die beiden streitgegenständlichen Bäume, nämlich eine Platane und eine Rosskastanie. Diese Bäume wurden durch die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Köln über Naturdenkmale im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (NDI) vom 29.08.1994 (ND-VO) als Naturdenkmale (Platane NDI 308.03 a; Rosskastanie NDI 308.03 f) unter Schutz gestellt.

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Die Klägerin beantragte unter dem 19.03.2007 beim Beklagten, ihr die Erlaubnis zur Fällung der Platane zu erteilen, weil sie deren Standsicherheit nicht mehr für gegeben hielt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.03.2007 mit der Begründung ab, dass ein auf seine Veranlassung erstelltes Baumgutachten vom 24.08.2005 der Platane eine ausreichende Stand- und Bruchsicherheit bescheinige.

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Mit ihrem Widerspruch vom 18.06.2007 legte die Klägerin ein in ihrem Auftrag erstelltes Baumgutachten vom 26.11.2007 vor, das die Platane als nicht bruchsicher ansah und ihre kurzfristige Fällung empfahl. Unter dem 25.04.2008 bat sie den Beklagten durch ihren Bevollmächtigten, "hinsichtlich der Ablehnung der Stadt Köln, als Verkehrssicherungspflichtige die Platane fällen zu lassen und auch hinsichtlich des auf Erteilung einer Fällgenehmigung gerichteten Antrages einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen".

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wies er auf ein in seinem Auftrag erstelltes Baumgutachten vom 08.01.2008 hin. Ausweislich dieses nach neuestem Stand der Technik gefertigten Gutachtens sei die Platane stand- und bruchsicher. Mit Bescheid vom 08.10.2008 (Ziff. 1) hob der Beklagte seinen Bescheid vom 22.03.2007, mit dem er die Erteilung einer Fällerlaubnis für die Platane abgelehnt hatte, auf und wies darauf hin, dass er dem Rat der Stadt Köln vorschlagen werde, die Platane aus der Naturdenkmalverordnung zu löschen. Vorbehaltlich dieser Zustimmung sagte er der Klägerin zu, ihr für die Platane unverzüglich die nach der Baumschutzsatzung erforderliche Fällerlaubnis zu erteilen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Platane nach den Feststellungen des Gutachters Menke zwar standsicher, aber auf Dauer nicht erhaltenswürdig sei. Der Aufwand für die Erhaltung der Platane stehe in einem Missverhältnis zum Zweck der Unterschutzstellung. Unter Ziff. 2 des Bescheides vom 08.10.2002 erteilte der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis, zur Fällung einer auf ihrem Grundstück stehenden Rosskastanie, die als Naturdenkmal NDI - Nr. 308.03f unter Schutz gestellt war. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die Rosskastanie von einer Pilzart befallen sei, die ihre Standsicherheit beeinträchtige. Die Rosskastanie hat die Klägerin inzwischen nach Klageerhebung fällen lassen. Für die Fällung sind ihr ausweislich der Rechnung des Dipl. Ing. Landen vom 18.04.2009 Kosten in Höhe von 2.261,00 EUR entstanden.

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Die Klägerin hat am 26.06.2008 und am 12.11.2008 Klage erhoben mit dem Antrag,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.10.2008 zu verpflichten, die Platane (NDI - Nr. 308.03.a) und die Rosskastanie (NDI - Nr. 308.03f) auf ihrem Grundstück N.-----straße 000, 00000 Köln zu fällen.

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Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Klägerin die Fällung der beiden Naturdenkmale durch den Beklagten erreichen wollte, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10.03.2009 im Verfahren 14 L 1848/09 abgelehnt.

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Am 30.05.2009 hat die Klägerin ihre ursprünglich erhobene Klage geändert. Sie begehrt nunmehr die Erstattung der ihr durch die Fällung der Rosskastanie entstandenen Kosten sowie die Verurteilung des Beklagten zur Fällung der Platane. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr ein Anspruch auf Ersatz der Fällkosten nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zustehe. Mit der Fällung der nicht mehr standsicheren Rosskastanie habe sie ein Geschäft des Beklagten besorgt, weil der Beklagte für das Naturdenkmal der Rosskastanie verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bestehe aufgrund der Regelung des § 5 Satz 2 ND-VO. Nach dieser Bestimmung obliege "die Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmals" der unteren Landschaftsbehörde. Die Fällung der Platane stelle eine Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht dar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der nach Erlass der ND-VO in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 4 c Satz LG NRW. Aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 73, 74 LG NRW gelte die gesetzliche Vorschrift des § 34 Abs. 4 c Satz 2 LG NRW nicht, solange der Beklagte die ND-VO nicht an die geänderte Bestimmung des LG NRW angepasst habe. Selbst wenn die Bestimmung des § 34 Abs. 4 c LG NRW vorliegend Anwendung fände, sei die Fällung der Rosskastanie Sache des Beklagten gewesen. Es sei der Klägerin wirtschaftlich unzumutbar, die Fällung des Baumes auf ihre Kosten durchzuführen. Die Frage der Zumutbarkeit habe sich nicht nur an der einzelnen Verkehrssicherungsmaßnahme zu orientieren. In ihrem Fall sei zu berücksichtigen, dass sie bereits im Februar 2007 eine als Naturdenkmal geschützte Platane habe fällen müssen. Hierdurch seien ihr Kosten in Höhe von annähernd 7.000,00 EUR entstanden. Mit der Fällung der Rosskastanie seien ihr innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren Kosten von fast 10.000,00 EUR für die Fällung von Naturdenkmalen entstanden. Diese Kosten seien für sie unzumutbar. Durch die Unterschutzstellung sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die von den Naturdenkmalen ausgehenden Gefahren durch eine frühzeitigere Fällung zu beseitigen. Die Gefahr sei während der Unterschutzstellung entstanden und herangewachsen. Die streitige Platane sei noch nicht aus der Naturdenkmalschutzverordnung herausgenommen worden. Sie sei nicht mehr standsicher. Das im Auftrag des Beklagten erstellte Gutachten des Gutachters Menke, das von der Standsicherheit der Platane ausgehe, sei nicht überzeugend.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, ihr 2.261,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. den Beklagte zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück N.-----straße 000, 00000 Köln stehende Platane (NDI 308.03 a) zu fällen,

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3. hilfsweise zu 2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten für die Fällung der Platane (NDI 308.03 a) zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Seiner Auffassung nach steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Es sei nicht Sache der Landschaftsbehörde, nicht mehr standsichere oder nicht mehr unter Schutz stehende Naturdenkmale zu fällen. Die Fällung eines Naturdenkmals sei keine Maßnahme zur Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmals, die der Landschaftsbehörde nach § 5 Satz 2 ND-VO obliege. Die nach § 5 Satz 2 ND-VO der Behörde obliegenden Maßnahmen seien auf solche beschränkt, die der Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmals dienten. Das Naturdenkmal selbst und sein verkehrssicherer Zustand könnten aber nur erhalten werden, solange es bestehe. Im Übrigen sei die Bestimmung des § 5 Satz 2 ND-VO durch die vorgehende und ranghöhere gesetzliche Neuregelung in § 34 Abs. 4 c) LG NRW außer Kraft gesetzt worden. Die Übergangsvorschriften der §§ 73, 74 LG NRW fänden auf die ND-VO keine Anwendung. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.261,00 EUR überschritten die Zumutbarkeitsschwelle des § 34 Abs. 4 c) LG NRW nicht. Die Klägerin sei aufgrund der Unterschutzstellung der Bäume in den Genuss von fachgerechten Pflege- und Erhaltungsarbeiten gekommen, die von der Landschaftsbehörde finanziert worden seien. In den letzten 10 Jahren habe er - der Beklagte - annähernd 12.000,00 EUR für die Pflege und Erhaltung der Naturdenkmäler der Klägerin ausgegeben. Der mit der Unterschutzstellung verbundene Nachteil, also die nicht mehr gegebene freie Verfügungsgewalt über das Naturdenkmal, sei durch die Übernahme der Pflege- und Erhaltungskosten durch den Beklagten mehr als ausgeglichen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, dass er - der Beklagte - die als Naturdenkmal geschützte Platane fälle. Die Fällung nicht mehr standsicherer Naturdenkmäler falle in den Pflichtenkreis des Grundstückseigentümers. Im Übrigen stelle die Fällung der Platane keine Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht dar. Nach dem Sachverständigengutachten vom 08.01.2008 sei die Standsicherheit der Platane nach wie vor gegeben.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die geänderte Klage ist gem. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zwar zulässig. Der Beklagte hat sich, ohne ihr zu widersprechen, auf die geänderte Klage eingelassen. Soweit die Klägerin mit den Anträgen zu 1) und zu 3) nunmehr Kostenersatz für ein gefälltes bzw. für ein künftig zu fällendes Naturdenkmal begehrt, ist die Klageänderung im Übrigen auch sachdienlich, weil sich das ursprünglich auf die Verurteilung des Beklagten zur Fällung der Rosskastanie gerichtete Klagebegehren durch die von der Klägerin selbst vorgenommene Fällung erledigt hat.

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Die geänderte Klage ist aber mit allen Anträgen unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr die Kosten für die Fällung nicht mehr verkehrssicherer, auf ihrem Grundstück befindlicher Naturdenkmäler erstattet noch dass der Beklagte nicht mehr verkehrssichere, im Eigentum der Klägerin stehende Naturdenkmäler auf seine Kosten fällt.

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Die Voraussetzungen der für den Erstattungsanspruch allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen nicht vor. Die Fällung nicht mehr verkehrssicherer Naturdenkmäler ist weder ein Geschäft des Beklagten noch hat die Klägerin den Beklagten mit der Fällung eines nicht mehr verkehrssicheren Naturdenkmals von einer ihm obliegenden Verbindlichkeit freigestellt. Die Fällung von Naturdenkmälern ist nicht Sache des Beklagten, sondern die der Klägerin als Eigentümerin der Naturdenkmäler. Deshalb kann die Klägerin auch nicht die mit dem Antrag zu 2) begehrte Fällung der Platane vom Beklagten verlangen.

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Die Fällung von Naturdenkmälern ist keine Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht, die nach den Bestimmungen des § 5 Satz ND-VO und des § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW i.V.m. § 42 lit. a) Abs. 2 und 3 LG NRW vom Grundstückseigentümer auf die Untere Landschaftsbehörde übergeht.

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Die o.g. Vorschriften finden entgegen der Auffassung der Beteiligten vorliegend zwar grundsätzlich Anwendung. Die Regelung des § 5 Satz 2 ND-VO ist nicht durch die ranghöhere gesetzliche Neuregelung des § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW außer Kraft gesetzt worden. Dem Verordnungsgeber steht es vielmehr frei, mit § 5 Satz 2 ND-VO, die den Übergang von Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht vom Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle abhängig macht, eine für die Eigentümer von Naturdenkmälern im Gebiet der Stadt Köln günstigere Regelung zu treffen als dies gesetzlich in § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW vorgesehen ist. Soweit die Klägerin meint, dass die gesetzliche Neuregelung des § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW keine Anwendung finde, solange die ND-VO nicht an die gesetzliche Neuregelung angepasst worden sei, verkennt sie, dass das LG NRW ein ranghöheres Gesetz ist und dass § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW keiner Umsetzung in einem Landschaftsplan oder einer ordnungsbehördlichen VO i.S.d. § 42 a Abs. 2 LG NRW bedarf, sondern unmittelbar wirkt. Der Hinweis der Klägerin auf die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 3 LG NRW geht fehl. Die Übergangsbestimmung vermag der ordnungsbehördlichen VO gegenüber § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW kein höheres Rangverhältnis zuzuweisen. Sie stellt vielmehr lediglich sicher, dass Ausweisungen in einem Landschaftsplan oder - in entsprechender Anwendung gem. § 42 a Abs. 2 LG NRW - Festsetzungen einer ordnungsbehördlichen VO fortgelten, auch wenn deren Ausweisung nach den mit Änderungsgesetz vom 19.06.2007 reduzierten Festsetzungsinhalten nicht mehr möglich ist,

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vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/3144, S. 92, zu Nrn. 43 und 44.

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Die Fällung von Naturdenkmälern ist nach beiden grundsätzlich anwendbaren Vorschriften keine Maßnahme der Verkehrssicherung, die dem Beklagten als Untere Landschaftsbehörde obliegt. Maßnahmen der Verkehrssicherung gehen nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der o.g. Bestimmungen nur insoweit auf die Untere Landschaftsbehörde über, als diese dem Erhalt des Naturdenkmals dienen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Satz 2 ND-VO obliegt die Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmals der Unteren Landschaftsbehörde. Da die Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmals denknotwendig die Erhaltung des Naturdenkmals selbst voraussetzt, sind die nach § 5 Satz 2 ND-VO dem Beklagten obliegenden Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht auf solche Maßnahmen beschränkt, die dem Erhalt des Naturdenkmals dienen. Verkehrssicherungsmaßnahmen, die wie die Fällung zur Beseitigung des Naturdenkmals führen, werden von der Bestimmung des § 5 Satz 2 ND-VO dagegen nicht erfasst. Der Beklagte ist auch nicht auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW zur Durchführung von Maßnahme der Verkehrssicherung gehalten, die die Beseitigung des Naturdenkmals bedeuten. Nach § 34 Abs. 4 lit c) LG NRW ist die untere Landschaftsbehörde zur Durchführung von Maßnahmen der Verkehrssicherung verpflichtet, die das Maß des Zumutbaren überschreiten. Der Wortlaut dieser Bestimmung ("Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht") schließt es zwar nicht aus, dass die auf die Untere Landschaftsbehörde übergehende Verkehrssicherungspflicht auch Maßnahmen umfasst, die zu einer Beseitigung des Naturdenkmals führen. Gegen eine Verpflichtung der Behörde zur Beseitigung des Naturdenkmals sprechen aber Sinn und Zweck des gesetzlich bestimmten Übergangs der Verkehrssicherungspflicht auf die Landschaftsbehörde. Dieser besteht darin, den Grundstückseigentümer von der Verkehrssicherungspflicht als "Gegenleistung" dafür zu entbinden, dass er auf seinem Grundstück den Erhalt eines geschützten Naturdenkmals im öffentlichen Interesse zu dulden hat,

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vgl. die Begründung des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die mit Gesetz vom 19.06.2007, GV NRW S. 226 erfolgte Einfügung des § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW, mit der darauf hingewiesen wird, dass die Verkehrssicherungspflicht auf die unteren Landschaftsbehörden übergeht, "sobald z.B. die zur Erhaltung eines als Naturdenkmals geschützten Baumes erforderlichen Pflege- und sonstigen -maßnahmen über das hinausgehen, was im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums noch zumutbar sind", LT-Drs. 14/4470, S. 53.

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Die Fällung von Naturdenkmalen dient aber nicht deren Erhalt. Mit der Fällung des Naturdenkmals wird der Grundstückseigentümer von den öffentlich-rechtlichen Bindungen der Unterschutzstellung vielmehr endgültig befreit. Selbst wenn die gem. § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW auf die Landschaftsbehörde übergehende Verkehrssicherungspflicht auch die Beseitigung des Naturdenkmals umfassen würde, überschreitet die Fällung der beiden Bäume auf dem Grundstück der Klägerin nicht die Grenze des Zumutbaren. Die Antragstellerin hat einen unzumutbaren Kostenaufwand nicht dargelegt. Die Zumutbarkeitsschwelle ist selbst dann nicht überschritten, wenn man in die Abwägung auch die Kosten einbezieht, die ihr für die Fällung einer weiteren im Jahre 2007 gefällten Platane entstanden sind. Die der Klägerin in der Vergangenheit entstandenen Kosten und die Kosten für die künftige Fällung der Platane, die in der Rechnung des Dipl. Ing. Landen vom 18.04.2009 mit 750,00 EUR veranschlagt werden, erreichen nicht die Aufwendungen von annähernd 12.000,00 EUR, die der Beklagte für Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Naturdenkmäler der Klägerin in den letzten 10 Jahren aufgewandt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.