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Verwaltungsgericht Köln·14 K 4221/06·08.02.2010

Klage gegen Schmutzwassergebühren wegen verfristetem Widerspruch abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Schmutzwassergebührenbescheid an und rügte, der Widerspruch sei nicht fristgebunden bekanntgegeben worden. Zentral war, ob die Bekanntgabe an die Kanzlei wirksam war und ob Wiedereinsetzung möglich ist. Das VG Köln wies die Klage ab: der Widerspruch war nach §70 VwGO verfristet, die Geschäftsadresse genügt als Bekanntgabeort und eine Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht bzw. nicht gewährt.

Ausgang: Klage gegen Schmutzwassergebühren wegen verfristeten Widerspruchs nach §70 VwGO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist nach § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

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Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an die Geschäfts- oder Kanzleiadresse des Adressaten ist wirksam, sofern dort nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs normalerweise Kenntnis von dem Bescheid erlangt werden kann.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt einen rechtzeitig gestellten Antrag und das Vorliegen unverschuldeter Gründe für die Fristversäumnis voraus; bei Rechtsanwälten ist eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Umgang mit Rechtsbehelfsbelehrungen zu berücksichtigen.

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Ein verfristeter Widerspruch bleibt unzulässig, wenn die Behörde auf der Unzulässigkeit besteht; die bloße Einreichung des Widerspruchs bei einer Verwaltungshelferin begründet ohne weiteres keinen Verzicht auf die Einhaltung der Widerspruchsfrist und begründet nicht automatisch Rechtsschutzbedürfnis.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 1 und 2 AO§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 3 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO§ 70 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist Rechtsanwalt und Eigentümer des Grundstücks B. str. 0000 in 00000 Köln. Seine Kanzlei befindet sich auf der B. str. 0000 in 00000 Köln.

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Mit Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 9. März 2006 - Abvermerk vom selben Tag - teilte die Stadt Köln dem Kläger mit, dass die Grundbesitzabgaben geändert worden seien. Zugleich zog die Beklagte den Kläger mit Abwassergebührenbescheid vom 9. März 2006 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 2.127,39 EUR für die Jahre 2002 bis 2006 heran. Der Grundbesitzabgabenänderungsbescheid bzw. der Schmutzwassergebührenbescheid waren an die Kanzleiadresse des Klägers adressiert.

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Am 18. April 2006 legte der Kläger bei der Stadt Köln "gegen den Änderungsbescheid" per Fax Widerspruch ein. Jedenfalls bis zum 24. Mai 2006 blieb das Fax bei der Stadt Köln (vgl. Bl. 4. BA I), danach wurde es an die Beklagte weitergeleitet. Mit Bescheid vom 19. Juli 2006 erließ die Beklagte dem Kläger - unter ausdrücklichem Hinweis auf eine Bestandskraft des Bescheides vom 9. März 2006 - die Schmutzwassergebühren für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 202,95 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig - da verfristet - zurück. Gegen den Bescheid vom 9. März 2006 habe nur bis zum 13. April 2006 Widerspruch eingelegt werden können.

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Am 21. September 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass der Widerspruch mitnichten verfristet gewesen sei. Der Bescheid vom 9. März 2006 sei nicht wirksam bekanntgegeben worden, da der Kläger unter der Adresse B. str. 0000 in Köln nicht wohne; dort befinde sich nur seine Kanzlei. Auch sei zunächst nicht erkennbar gewesen, dass es sich um einen Bescheid der Beklagten gehandelt habe; nur an verdeckter Stelle werde darauf hingewiesen, dass die Gebühren durch die Beklagte erhoben worden würden. Es sei damit für einen Bürger nicht erkennbar gewesen, dass der Widerspruch an die Beklagte - und nicht an die Stadt Köln - zu richten gewesen sei. Auch gebiete es der Grundsatz von Treu und Glauben, dass für den Fall, dass sich eine Behörde der Verwaltungshilfe einer anderen Behörde bediene, ein Rechtsbehelf auch bei der Verwaltungshelferin eingelegt werden könne. Jedenfalls müsse die Verwaltungshelferin dann den Rechtsbehelf an die für die Entgegennahme des Widerspruchs zuständige Behörde weiterleiten. Schließlich habe der Kläger den Bescheid erst am 17. März 2006 erhalten, daher habe er bis zum 18. April 2006 Widerspruch eingelegt werden können.

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Der Kläger beantragt,

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den Schmutzwassergebührenbescheid der Beklagten vom 9. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 14. August 2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei unzulässig, da der Widerspruch verfristet sei. Der Bescheid vom 9. März 2006 habe am 13. März 2006 als bekanntgegeben gegolten, daher habe nur bis zum 13. April 2006 Klage erhoben werden können. Aus dem Umstand, dass ein Widerspruch nur bei der Verwaltungshelferin eingegangen sei, sei bisher keine Unzulässigkeit eines Widerspruchs begründet worden.

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Am 2. Februar 2010 hat das Gericht das Grundstück B. str. 0000 in 00000 Köln in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig. Soweit die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2006 Schmutzwassergebühren für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 202,95 EUR erlassen hat, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Aber auch im Übrigen ist die Klage unzulässig, da der Kläger das Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchlaufen hat (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der vom Kläger eingelegte Widerspruch war verfristet. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hier wurde der Bescheid vom 9. März 2006 dem Kläger - nach seinen eigenen Angaben - jedenfalls am 17. März 2006 bekanntgegeben. Eine Wirksamkeit der Bekanntgabe scheitert dabei nicht daran, dass der Bescheid an die Kanzlei des Klägers adressiert war. Eine Bekanntgabe nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 1 und 2 AO kann nämlich an jeder Stelle erfolgen, an der der Adressat normalerweise Kenntnis von einem Bescheid erlangen und dies nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch so erwartet werden kann. So kann auch ein Bescheid, mit dem eine persönliche Steuerpflicht begründet wird, an die Geschäftsadresse des Adressaten bekannt gegeben werden.

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Vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2009, § 122 Rdnr. 7; Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 122 Rdnr. 6.

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Nachdem der Bescheid dem Kläger jedenfalls am 17. März 2006 bekanntgegeben wurde, musste er bis zum 18. April 2006 bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hatte, Widerspruch einlegen. Hier hat die Beklagte als Behörde den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen. Aus dem Bescheid der Beklagten vom 9. März 2006 geht eindeutig hervor, dass ein gesonderter Abwassergebührenbescheid der Beklagten erging, allein die Fertigung des Bescheides wurde der Stadt Köln überlassen. Dementsprechend wird auch - in der im Übrigen zutreffenden - Rechtsmittelbelehrung des Abwassergebührenbescheides festgehalten, dass ein Widerspruch bei der Beklagten und nicht etwa bei der Stadt Köln einzulegen ist. Bis zum 18. April 2006 hat der Kläger aber bei der Beklagten keinen Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch wurde vielmehr an die Stadt Köln gerichtet, bei der Beklagten ging er erst ab dem 24. Mai 2006 ein.

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Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dabei kann offen bleiben, ob für einen "normalen" Bürger Wiedereinsetzungsgründe deshalb vorliegen würden, da die Zusammenfassung der Grundbesitzabgabenbescheide der Stadt Köln mit den Schmutz- und Niederschlagswassergebührenbescheiden der Beklagten für einen durchschnittlichen Bürger möglicherweise Anlass zur Verwirrung bietet (wogegen angesichts der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung im Regelfall allerdings manches sprechen mag). Denn bei dem Kläger handelt es sich um keinen "normalen" Bürger sondern um einen Rechtsanwalt, der eine Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Verfahren führt. Jedenfalls von einem solchen Anwalt kann erwartet werden, dass er Bescheide genau liest und insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung beachtet.

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Vgl. zu diesen Gesichtspunkten etwa Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 60 Rdnr. 75 und 95.

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Auch kann offen bleiben, ob die Stadt Köln einer etwaigen Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerspruchs nicht genügt hat. Denn der Kläger hat einen Wiedereinsetzungsantrag zu keinem Zeitpunkt gestellt, heute kann er nicht mehr gestellt werden (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 3 VwGO). Auch eine Widereinsetzung ohne Antrag war nicht möglich (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Eine Widereinsetzung ohne Antrag kommt nur in Betracht, wenn offen zu Tage liegende Umstände eine Fristversäumung als unverschuldet erscheinen lassen. Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Aus der Sicht der Beklagten kam es auf eine Weiterleitungspflicht nämlich nicht an, da sie bei Eingang des Widerspruchs ohnehin davon ausgehen musste, dass der Widerspruch verfristet war. Der Bescheid vom 9. März 2006 trug einen Abvermerk vom genannten Tag, womit der Widerspruch vom 18. April 2008 aus der Sicht der Beklagten schon aus sich heraus verfristet war.

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Vgl. zu alldem auch Czybulka, a.a.O., Rdnrn. 77 und 130.

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Schließlich und endlich vermag auch die Einlassung der Beklagten, nach der aus dem Umstand, dass ein Widerspruch nur bei der Verwaltungshelferin eingegangen sei, bislang keine Unzulässigkeit eines Widerspruchs begründet worden sei, an dem Gesagten nichts zu ändern. Zwar kann die Verfristung eines Widerspruchs dann unerheblich sein, wenn der verfristete Widerspruch sachlich verbeschieden wird bzw. wenn sich der Beklagte im Gerichtsverfahren rügelos auf die Sache einlässt. Beides liegt hier indes nicht vor, da die Beklagte immer auf der Unzulässigkeit des Widerspruchs beharrt hat. Eine allgemeine Möglichkeit des "Verzichts" auf die Einhaltung des Frist des § 70 Abs. 1 VwGO gibt es hingegen nicht.

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Vgl. zu den Fallgruppen der Entbehrlichkeit der Einhaltung der Widerspruchsfrist z.B. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 68 Rdnr. 41 und 161.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.