Abweisung der Klage gegen Umlegung der Abwasserabgabe (Kleineinleiterabgabe)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen eine doppelte Erhebung der Kleineinleiterabgabe für 2005; das VG Köln weist die Klage ab. Die Klägerin ist mangels eigener Belastung nicht klagebefugt, der Kläger wurde zutreffend für die Umlegung der Abwasserabgabe in Anspruch genommen. Die Umlegung erfolgte sachlich und rechnerisch nach der örtlichen Gebührensatzung; offensichtliche Widersprüche in früheren Bescheiden stehen der Wirksamkeit nicht entgegen.
Ausgang: Klage gegen den Abgabenbescheid zur Kleineinleiterabgabe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt selbst in seinen Rechten betroffen bzw. unmittelbar beschwert ist; nicht betroffene Miteigentümer sind insoweit nicht klagebefugt.
Eine kommunale Kleineinleiterabgabe ist rechtmäßig, wenn sie auf der Grundlage der kommunalen Beitrags- und Gebührenordnung die von der zuständigen höheren Behörde festgesetzte Abwasserabgabe zutreffend berechnet und auf die Einleiter umlegt.
Nach § 124 AO bestimmt sich der Inhalt eines Abgabenbescheids nach dem für den Empfänger erkennbaren Sinn unter Berücksichtigung von Treu und Glauben; offenkundige Unstimmigkeiten führen nicht zu einer für den Empfänger begünstigenden Auslegung, wenn deren Erkennbarkeit zu beanstanden wäre.
Die Bestandskraft eines Bescheids schließt eine nachträgliche inhaltliche Korrektur durch einen späteren, inhaltsgleichen Verwaltungsakt aus, soweit dieser objektiv andere Leistungszeiträume betrifft und den früheren Bescheid nicht ändert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücks X.-----graben 00 in S. .
Der Kläger wird zumindest seit dem Jahr 1998 zu einer sog. Kleineinleiterabgabe herangezogen, weil die auf dem Grundstück errichtete dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Mit der Kleineinleiterabgabe legt die Stadt S. die ihr durch die zuständige Behörde (früher: Landesumweltamt, heute: Bezirksregierung Düsseldorf) auferlegte Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushalten um. Diese Abwasserabgabe wird dem Beklagten jeweils im Folgejahr der Einleitung durch Bescheid berechnet und ist die Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Kleineinleiterabgabe.
In den dem Kläger übermittelten Abgabenbescheiden bis einschließlich 2005 (zuletzt im Bescheid vom 21.07.2005) wurde jeweils das Jahr, für welches die Abwasserabgabe umgelegt wurde, mit dem Jahr gleich gesetzt, in dem der Bescheid erlassen wurde. Erstmals mit Abgabenbescheid vom 31.05.2007 wurde darauf hingewiesen, dass hiermit die Abwasserabgabe für das Jahr 2006 umgelegt und als Kleineinleiterabgabe festgesetzt werde.
Mit dem - streitgegenständlichen - Bescheid vom 01.08.2007 wurde der Kläger zu einer Kleineinleiterabgabe für die Umlegung der Abwasserabgabe 2005 in Höhe von 35,80 EUR herangezogen. Der einleitende Satz dieses Bescheides [Bescheid über die Abwasserabgabe 2005 für Kleineinleitungen aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleineinleiterabgabe)"] entspricht wörtlich dem des Abgabenbescheides vom 21.07.2005, mit dem ebenfalls eine Kleineinleiterabgabe in Höhe von 35,80 EUR festgesetzt worden war. Allerdings wird in diesem Verwaltungsakt ein Bescheid des Landesumweltamtes vom 22.06.2005 in Bezug genommen, während in dem angefochtenen Bescheid auf einen entsprechenden Bescheid der Bezirkregierung Düsseldorf vom 24.07.2007 hingewiesen wird.
Gegen den Bescheid vom 01.08.2007 legten die Kläger unter dem 09.08.2007 Widerspruch ein und führten dazu aus, die Abgabe für 2005 sei bereits mit dem Bescheid vom 21.07.2005 erhoben worden. Mit Schreiben (ebenfalls) vom 09.08.2007 erläuterte der Beklagte die dargelegten Umstände, machte dieses Schreiben zur Anlage zum Abgabenbescheid vom 01.08.2007 und verlängerte die Zahlungsfrist.
Der Widerspruch wurde mit Bescheiden des Beklagten vom 14.09.2007 als unbegründet zurück gewiesen.
Am 08.10.2007 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, sie seien für das Jahr 2005 zu Unrecht zweimal zu einer Kleineinleiterabgabe herangezogen worden und Fehler in den früheren Bescheiden könnten nicht einfach korrigiert werden. Die Handlungsweise des Beklagten stehe nicht im Einklang mit § 124 der Abgabenordnung.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 01.08.2007 und die Widerspruchsbescheide der gleichen Behörde vom 14.09.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und ist der Ansicht, die Bescheide bis zum Jahr 2005 hätten in der Überschrift jeweils einen reinen Schreibfehler enthalten, der nach der AO jederzeit berichtigt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Klägerin ist mangels Klagebefugnis unzulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2007 wird allein der Kläger (als Miteigentümer) in Anspruch genommen, die Klägerin ist dadurch mithin nicht beschwert. Daran ändert auch der auf ihren Widerspruch hin erlassene Widerspruchsbescheid nichts. Weder wird mit dieser Entscheidung gegenüber der Klägerin eine Abgabe festgesetzt, noch enthält der Widerspruchsbescheid ihr gegenüber ein Leistungsgebot. Allerdings hätte der Beklagte den Widerspruch insoweit als unzulässig zurückweisen müssen.
Die Klage im Übrigen ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der angegriffene Abgabenbescheid vom 01.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Unmittelbare Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einer Kleineinleiterabgabe sind die §§ 7 und 8 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührenordnung der Stadt S. vom 12.05.1995 in der hier maßgeblichen Fassung. Danach richtet sich die Höhe der Kleineinleiterabgabe nach § 9 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) wobei eine Schadeinheit im Sinne dieser Norm zwei Einwohnerwerten entspricht. Der Beklagte hat auf der Grundlage dieser Regelungen in dem angefochtenen Bescheid die für das Jahr 2005 von der nunmehr zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf erhobenen Abwasserabgabe für Kleineinleitungen zutreffend berechnet und auf die betroffenen Kleineinleiter umgelegt. Dies wird von den Klägern auch nicht angezweifelt.
Zumindest in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben des Beklagten vom 09.08.2007, das zum Bestandteil des Bescheides vom 01.08.2007 gemacht worden ist, ist die Regelung auch hinreichend bestimmt: Den Abgabenpflichtigen wird (erstmals) ausdrücklich der Zusammenhang zwischen der jeweils für das Vorjahr durch die zuständige Behörde erhobenen Abwasserabgabe und deren Umlegung auf die Kleineinleiter hinreichend deutlich gemacht.
Letztlich stützen die Kläger ihr Begehren allein auf die Behauptung, sie seien für das Jahr 2005 zweimal zu einer Kleineinleiterabgabe herangezogen worden. Dies ist indes unzweifelhaft nicht der Fall. Der Bescheid des Beklagten vom 21.07.2005 mit der im Tatbestand zitierten irreführenden Eingangsformulierung betrifft eindeutig die Umlegung der Abwasserabgabe für das Jahr 2004. Dies folgt aus dem in dem Bescheid zitierten Bescheid des Landesumweltamtes vom 22.06.2005", der sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindet und der die Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Kleineinleiterabgabe in dem Bescheid des Beklagten vom 21.07.2005 bildet. Daran ändert auch der Hinweis der Kläger auf § 124 der Abgabenordnung (AO) nichts. Zwar ist diese Regelung über § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW hier anwendbar. Mit dem angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 01.08.2007 wird indes die Wirksamkeit des Bescheides vom 21.07.2005 in keiner Weise berührt, weder ausdrücklich noch konkludent wird dieser Verwaltungsakt in irgendeiner Form geändert oder korrigiert. Dies scheidet schon deshalb aus, weil beide Regelungen -wie dargelegt- objektiv unterschiedliche Zeiträume betreffen.
Sollte der Hinweis der Kläger auf § 124 AO dahingehend zu verstehen sein, sie hätten den Bescheid vom 21.07.2005 inhaltlich so verstanden, dass damit die Abwasserabgabe für das Jahr 2005 umgelegt worden sei, so könnte auch dies nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Abgabenbescheide werden nach § 124 AO mit dem Inhalt wirksam, der sich aus Sicht des Empfängers nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergibt. Nach diesem Maßstab dürfte es insbesondere für den Kläger als Finanzbeamten erkennbar gewesen sein, dass auf der Grundlage der zitierten Normen mit einem Bescheid vom 21.07.2005 nicht eine Abwasserabgabe für das Jahr 2005 umgelegt werden konnte. Letztlich kann dies indes dahinstehen, da andernfalls die dann gegebene mangelnde Bestimmtheit des Verwaltungsaktes nur zu einem Mangel des Bescheides vom 21.078.2005 führen könnte, die aber wegen der Bestandskraft dieses Bescheides nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides vom 01.08.2007 wäre hingegen allenfalls dann tangiert, wenn mit diesem Verwaltungsakt unzulässigerweise für die gleiche Leistung des Beklagten ein zweites mal eine Gebühr verlangt würde. Dies ist indes objektiv eindeutig nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.