Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·14 K 4026/17.A·02.03.2020

Asyl Afghanistan: interner Schutz in Herat/Mazar-e Sharif/Kabul schließt Schutzstatus aus

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der afghanische Kläger begehrte Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen Bedrohung durch die Familie einer Freundin. Das VG Köln wies die Klage ab, weil ihm jedenfalls in Herat und Mazar-e Sharif (ggf. auch Kabul) interner Schutz offensteht. Weder drohe dort eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG; auch die Gefahrendichte willkürlicher Gewalt erreiche kein ausreichendes Niveau. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG sowie Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot wurden bestätigt.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten wegen internen Schutzes in Herat/Mazar-e Sharif (ggf. Kabul) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz sind ausgeschlossen, wenn dem Schutzsuchenden in einem Landesteil seines Herkunftsstaats interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung steht und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann.

2

Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in einem Landesteil ist nicht dargetan, wenn weder plausibel vorgetragen noch ersichtlich ist, dass private Verfolger den Betroffenen dort suchen und tatsächlich auffinden können.

3

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt bei fehlenden gefahrerhöhenden persönlichen Merkmalen eine außergewöhnlich hohe Gefahrendichte voraus, die anhand von Opferzahlen im Verhältnis zur Bevölkerung zu bewerten ist.

4

Interner Schutz scheidet wegen der humanitären Lage jedenfalls dann nicht aus, wenn für einen erwachsenen und arbeitsfähigen (jungen) Mann im Zielort grundsätzlich eine existenzsichernde Lebensführung möglich ist und keine individuellen entgegenstehenden Umstände vorliegen.

5

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordern eine konkrete individuelle Gefährdung; allgemeine Sicherheits- und Versorgungslagen genügen ohne das Erreichen einer extremen Gefahrenlage nicht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 4 AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1380/20.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Rubrum

1

Der Kläger ist nach eigenen Angaben und nach dem Inhalt einer ca. drei Monate vor seiner Ausreise ausgestellten Tazkira am 1. Januar 1998 in (der Provinz oder der Provinzhauptstadt) Bamiyan oder in Kabul geboren, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara, Schiit und ledig. Er gibt an, er sei mit seiner Familie für sieben Jahre in den Iran gegangen, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Ein Bruder, dessen Ehefrau und deren zwei minderjährige Kindern betrieben die gerichtlichen Verfahren VG Köln 5 K 3480/17.A und 5 K 7486/17.A, in denen die (auch) hiesige Beklagte verpflichtet wurde, ein Abschiebungsverbot festzustellen (Aktenzeichen der Beklagten: 0000000-000). Die Eltern des Klägers und die Schwiegereltern seines Bruders sollen im Iran leben.

2

Der Kläger reiste wohl im Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich als Asylbewerber und stellte am 23. November 2016 einen förmlichen Asylantrag.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger persönlich am 30. Januar 2017 an. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in Kabul mit seiner Freundin, die er habe heiraten wollen, Geschlechtsverkehr gehabt. Deren Brüder hätten (gegenüber dem Mädchen) gedroht, ihn umzubringen. Sie habe ihn gewarnt und er sei nach Herat geflohen. Seine Nichte (Tochter des o.g. Bruders) sei entführt worden, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Gegen Zahlung von 20000 US-$ sei das Kind freigelassen worden.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung verwiesen (Bl. 57 ff. der Verwaltungsakten).

5

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. März 2017, zugestellt am 13. März 2017, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. Die (damals gesetzliche) Wirkung von § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate.

6

Der Kläger hat bereits am 22. März 2017 Klage erhoben.

7

Zur Begründung lässt der Kläger – der voraussichtlich Mitte 2020 die Fachoberschulreife erwerben wird – mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Februar 2020 seine Angaben im Verwaltungsverfahren wiederholen und ergänzend vortragen, bei Rückkehr nach Afghanistan sei er der Rache führenden Familie schutzlos ausgeliefert, so dass es nur eine Frage von wenigen Tagen oder Wochen sei, bis er getötet werde.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2017 zu verpflichten,

10

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

11

hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

12

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

13

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

14

die Klage abzuweisen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (auch betreffend den Bruder des Klägers) einschließlich der Ausländerakte Bezug genommen.

16

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da hierauf mit der Ladung hingewiesen wurde, § 101 Abs. 2 VwGO.

17

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuzuerkennen oder festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Abschiebungsandrohung und die Entscheidung nach § 11 AufenthG sind nicht zu beanstanden.

18

1) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG oder des (hilfsweise begehrten) subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Dabei muss nicht dem Umstand nachgegangen werden, dass das Gericht auch unter Berücksichtigung der Angaben des Bruders und der Schwägerin in ihren Asylverfahren bereits nicht davon überzeugt ist, der Vortrag des Klägers zu der angeblichen „Verfolgung“ durch die Brüder seiner Freundin entspreche der Wahrheit. Denn darauf kommt es nicht an.

19

Jedenfalls stand und steht dem Kläger in den Städten Herat und Mazar-e Sharif interner Schutz nach (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m.) § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Dies gilt auch für die Stadt Kabul, jedenfalls wenn der Kläger als Hazara aus deren „Hochburg“ Bamiyan stammen und dort gelebt haben sollte.

20

Nach (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m.) § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er

22

in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) hat bzw. ihm dort kein ernsthafter Schaden (§ 4 Abs. 1 AsylG) droht oder er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nach (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m.) i. V. m. § 3d AsylG hatund

23

sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

24

Begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG besteht, wenn dem Ausländer eine Verfolgungshandlung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

25

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13 f., und vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32.

26

Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

27

a) Dem Kläger droht jedenfalls in den zwei bzw. drei genannten Städten keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Es ist nicht ansatzweise oder nur halbwegs plausibel vorgetragen oder ersichtlich, dass die Brüder der vermeintlichen Freundin des Klägers, über deren Schicksal der Kläger bis heute angeblich nichts weiß, diesen in einer der Städte suchen werden und sie zudem die Möglichkeit haben, ihn auch zu finden. Dies gilt wie gesagt unabhängig von der oben genannten Unglaubhaftigkeit seines entsprechenden Vortrags.

28

b) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht wird und bei der Niederlassung in den genannten drei Städten die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

29

c) Dem Kläger droht im Fall der Niederlassung in den genannten zwei bzw. drei Städten aus den zu a) genannten Gründen auch nicht Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung wegen der von ihm geltend gemachten Bedrohung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

30

d) Dem Kläger droht dort ebenfalls nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

31

Dabei mag unterstellt werden, dass in Afghanistan in einigen Landesteilen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Jedenfalls droht dem Kläger keine Bedrohung im vorstehenden Sinne. Liegen in der Person des Schutzsuchenden – wie hier – keine besonderen gefahrerhöhenden Merkmale vor, kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur angenommen werden, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein derart hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr, einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.

32

Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 35 ff., und vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 30.

33

Eine entsprechende Gefahrendichte kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Im Rahmen der quantitativen Bewertung hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 (0,125 %) oder 1/1000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden als bei weitem nicht ausreichend angesehen, um von einer individuellen Bedrohung ausgehen zu können.

34

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22, und vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32  f.

35

Ausgehend hiervon wird trotz des seit vielen Jahren extremen Gewaltniveaus in Afghanistan diese Gefahrendichte in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht erreicht.

36

Vgl. die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 117 ff. (Kabul und Herat); OVG RP., Urteil vom 22. Januar 2020 – 13 A 11356/19 –, juris, Rn. 64 (für Kabul und Mazar-e Sharif); VGH BW, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 –, juris, Rn. 80 ff., 97 ff., 104 ff. (zu Kabul, Herat und Mazar-e Sharif); HessVGH, Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A –, juris, Rn. 51 ff. (zu Kabul); OVG Nds., Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 70 (Kabul); BayVGH, Urteil vom 14. November 2019 – 13a B 19.33359 –, juris, Rn. 26 (Sicherheitslage in ganz Afghanistan); bestätigt auch durch das jüngste Zahlenmaterial für das gesamte Jahr 2019: vgl. zu den Opferzahlen: UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2019, S. 94; zu den Einwohnerzahlen: EASO, Afghanistan Security Situation, Juni 2019, S. 67, 96, 149.

37

e) Es kann vom Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in Herat, in Mazar-e Sharif oder (ggf.) in Kabul niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die humanitäre Situation in den drei Städten steht dem nicht entgegen

38

Nicht vernünftigerweise erwartet werden kann von einem Ausländer, sich an einem Ort niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), jedenfalls dann, wenn an dem betroffenen Ort auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse die Existenzsicherung nicht möglich ist. Denn dann würde hierin sowohl ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK als auch gegen Art. 4 Grundrechte-Charta liegen.

39

Insoweit ist in der Rechtsprechung nach Auswertung umfangreicher Erkenntnismittel geklärt, dass erwachsene und arbeitsfähige (junge) Männer die Existenz in den drei Städten sichern können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Rückkehrer aus Europa ohne familiäres Netzwerk besonderen Herausforderungen und zum Teil auch zusätzlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind.

40

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 196 (zu Kabul und Herat); OVG RP., Urteil vom 22. Januar 2020 – 13 A 11356/19 –, juris, Rn. 68 ff. (für Kabul und Mazar-e Sharif); VGH BW, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 –, juris, Rn. 73 ff., 92 ff., 100 ff. (zu Kabul, Herat und Mazar-e Sharif); BayVGH, Urteil vom 14. November 2019 – 13a B 19.33359 –, juris, Rn. 31 ff. (zu ganz Afghanistan); HessVGH, Urteile vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A –, juris, Rn. 149, und vom 27. September 2019 – 7 A 1923/14.A –, juris, Rn. 139 ff. (zu ganz Afghanistan); OVG Nds., Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 55 ff. (zu Kabul, Herat und Mazar-e Sharif).]

41

Vorliegend fällt der Kläger in diese Gruppe. Deshalb muss auch nicht aufgeklärt werden, ob er nicht ohnehin und entgegen seiner pauschalen Behauptung bei einer Rückkehr auf soziale und familiäre Verbindungen in Afghanistan zurückgreifen kann, um seine wirtschaftliche und soziale Existenz zu sichern.

42

Individuelle Gründe in der Person des Klägers, die ausnahmsweise dieser Prognose, er werde seine Existenz sichern können, entgegenstünden, liegen nicht vor.

43

Ob darüber hinaus interner Schutz wegen der humanitären Situation in besonderen Ausnahmefällen auch dann ausscheidet, wenn zwar die Existenzsicherung möglich ist, also kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechte-Charta droht, aber die Niederlassung für den Betroffenen zur Verletzung anderer Rechte führen bzw. aus anderen Gründen eine unerträgliche Härte darstellen würde, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

44

Vgl. zum Rechtsprechungsstand VGH BW, Urteil vom 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris, Rn. 42 ff., m. w. N.

45

Dies bedarf hier aber keiner weiteren Betrachtung, weil Anhaltspunkte, die einen solchen besonderen Ausnahmefall begründen könnten, nicht ersichtlich sind.

46

2) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

47

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insoweit insbesondere ein Verbot aus Art. 3 EMRK, wonach niemand unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden darf.

48

Dem Kläger droht jedenfalls in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, ggf. auch Kabul keine Verletzung aus Art. 3 EMRK. Eine Gefährdung aus individuellen Gründen ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht anzunehmen. Dies gilt auch mit Blick auf die Sicherheitslage oder die humanitäre Situation in den drei Städten.

49

Dem Kläger steht schließlich der geltend gemachte Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

50

Soweit es um die allgemeine Sicherheitslage und humanitäre Situation in Afghanistan geht, gelten die obigen Ausführungen hier entsprechend (zumal nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG diesbezüglich ein hier nochmals verschärfter Maßstab gilt, nämlich der Maßstab der alsbaldigen Realisierung einer extremen Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit).

51

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8.11.2011 – 10 C 14.10 – juris, Rn. 22 ff. und vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 38 ff.

52

3) Die Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig. Sie findet ihre hinreichende Grundlage in § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

53

4) Die Regelung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids ist mit Blick auf die inzwischen geänderten gesetzlichen Grundlagen und vor dem Hintergrund des maßgeblichen Zeitpunkts im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG als (dem Grunde nach zwingende) Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen. Diese findet ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die auf 30 Monate bestimmte Frist ermessensfehlerhaft sein könnte.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

56

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

58

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

59

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

60

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

61

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

62

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

63

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

64

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.