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Verwaltungsgericht Köln·14 K 3988/00·13.01.2003

Kein Anspruch auf Befreiung vom Kanalanschlusszwang bei drei Wohnhäusern im Außenbereich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWasserrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Feststellung, nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu müssen, hilfsweise die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen hoher Anschlusskosten. Das VG Köln bejahte ein Anschlussrecht und damit die Anschlusspflicht, weil über einen im Eigentum stehenden Privatweg ein gesicherter Zugang zur kanalisierten Straße besteht; eine Leitung in „unmittelbarer Nähe“ liegt damit satzungsrechtlich vor. Einen Befreiungsanspruch verneinte das Gericht, da Anschlussbeitrag und Anschlusskosten zur allgemeinen Belastung gehören und Unzumutbarkeit nur bei besonderen individuellen Grundstücksbesonderheiten in Betracht kommt. Zudem seien bei der Zumutbarkeit ersparte Sanierungskosten für mangelhafte Grundstückskläranlagen sowie die Nutzung (drei Wohnhäuser) und der Grundstückswert zu berücksichtigen.

Ausgang: Klage auf Feststellung fehlender Anschlusspflicht sowie hilfsweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anschluss- und Benutzungszwang setzt satzungsrechtlich ein Anschlussrecht voraus, das auch bei einem dinglich gesicherten Zugang zur kanalisierten Straße gegeben sein kann, selbst wenn das Grundstück nicht unmittelbar an der Straße anliegt.

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Für die Frage, ob eine öffentliche Abwasserleitung „in unmittelbarer Nähe“ des Grundstücks verläuft, kann bei mehreren Nutzungseinheiten auf einem Buchgrundstück nach Maßgabe des Satzungsrechts auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff abgestellt werden.

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Erschwernisse der Leitungsführung (z.B. lange Leitungsstrecken, topografische Schwierigkeiten) betreffen grundsätzlich nicht das Bestehen des Anschlussrechts, sondern sind im Rahmen eines Befreiungsbegehrens nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu würdigen.

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Kosten des Anschlussbeitrags und der Herstellung des Grundstücksanschlusses sind regelmäßig keine individuelle Besonderheit, weil sie typischerweise alle Anschlusspflichtigen treffen; unzumutbare Härten sind vorrangig abgabenrechtlich (Stundung, Ratenzahlung, Erlass) zu behandeln.

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Bei der Zumutbarkeitsprüfung einer Befreiung sind die Nutzungsintensität (z.B. mehrere Wohngebäude) sowie ersparte Aufwendungen für eine ansonsten erforderliche Sanierung/Erneuerung dezentraler Abwasseranlagen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 4 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen§ 2 Abs. 2 EWS§ 113 Abs. 5 VwGO§ 52 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LWG§ 7a Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG§ 154 Abs. VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand

2

Die Kläger sind Eigentümer des etwa 72.501 m2 großen Grundstücks Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 0000 mit der postalischen Bezeichnung I. 000 und 000. Etwa in der Mitte des Grundstücks befinden sich drei Gebäude, die sämtlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Im übrigen werden die Grundstücksflächen durch einen Pächter landwirtschaftlich genutzt. Die Abwasserentsorgung der Wohnhäuser erfolgte bislang über Grundstückskläranlagen mit anschließender Untergrundverrieselung. Das Grundstück liegt insgesamt im Außenbereich; die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sind über eine etwa 120 m lange private asphaltierte Zufahrt an die I. Straße angeschlossen.

3

Mit Bescheid vom 05.10.1998 zog die Beklagte zu 2.) die Kläger zur Zahlung einer Vorausleistung auf einen zu erwartenden Kanalanschlussbeitrag i.H.v. 18.522,00 DM heran. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass mit der Kanalbaumaßnahme in der I. Straße/Breite am 10.08.1998 begonnen worden sei und das Grundstück der Kläger nach Abschluss der Baumaßnahme an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden könne. Für die Berechnung der Vorausleistung werde wegen der überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks nur auf die Flächen abgestellt, die mit Wohnhäusern bebaut seien.

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Am 15.10.1998 legten die Kläger gegen ihre Heranziehung Widerspruch ein, dem sie am 04.11.1998 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung folgen ließen. Zur Begründung gaben sie hierin an, dass ihre Anschlussverpflichtung fraglich sei, weil die zu erwartenden Aufwendungen für die Herstellung des Anschlusses wegen der erheblichen Leitungslängen für sie eine unzumutbare Belastung darstellten.

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Am 27.01.1999 beantragten die Kläger bei der Beklagten zu 2.), sie vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Kanalisation in der I. Straße zu befreien. Sie hätten einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der Herstellung des Anschlusses eingeholt, der letztlich Kosten i.H.v. 173.739,00 DM ausgewiesen habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Leitung aus rechtlichen Gründen nicht durch die verpachteten Flächen geführt werden könne, sondern unter Aufbruch der Schwarzdecke über die bestehende Zuwegung verlegt werden müsse. Da zudem noch mit einem Anschlussbeitrag i.H.v. 27.783,00 DM zu rechnen sei, führe der Anschluss voraussichtlich zu einem Aufwand von insgesamt 201.552,00 DM. Angesichts eines solchen Betrags seien aber die von der Rechtsprechung gezogenen Zumutbarkeitsgrenzen bei weitem übertroffen. Mit Schreiben vom 01.02.1999 ergänzten die Kläger ihren Antrag mit dem Hinweis darauf, dass sich inzwischen herausgestellt habe, dass wegen des bestehenden Niveauunterschieds zum Straßenkanal für die Häuser I. Straße 000 und 000 noch eine Doppelpumpanlage erforderlich sei, die mit Kosten i.H.v. weiteren 34.725,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu Buche schlage. Mit Schreiben vom 08.02.1999 wiesen die Kläger weiter darauf hin, dass auch bei einer anderen Trassenführung die notwendigen Kosten eines Anschlusses nur unwesentlich niedriger seien und immer noch bei annähernd 200.000,00 DM lägen. Auch dieser Betrag überschreite noch das zulässige Maß ihrer Inanspruchnahme.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.1999 setzte die Beklagte zu 2.) die bisher geforderten Vorausleistungen auf den Kanalanschlussbeitrag auf 13.702,50 DM herab. Gleichzeitig lehnte sie die beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie ihrerseits die Kosten für einen Anschluss des Grundstücks der Kläger an die öffentliche Kanalisation habe abschätzen lassen und dass sich hierbei ergeben habe, dass ein Anschluss in offener Bauweise Kosten i.H.v. 156.000,00 DM, ein solcher in geschlossener Bauweise Kosten i.H.v. 147.000,00 DM und ein Anschluss mittels Druckleitung Kosten i.H.v. 67.500,00 DM verursachen würde. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass diesen Berechnungen nur die kostenträchtigsten Alternativen der Verlegung zugrunde lägen. Bei der Wahl ökonomischerer Varianten könne voraussichtlich noch eine erhebliche Reduzierung erreicht werden. Im Hinblick darauf, dass vorliegend der Anschluss von drei Wohnhäusern erfolgen solle, sei es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gerechtfertigt, die in der Rechtsprechung genannte Zumutbarkeitsschwelle von 50.000,00 DM für jedes Haus gesondert anzusetzen. Vor diesem Hintergrund überschritten die erforderlichen Kosten nicht den zumutbaren Rahmen.

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Am 09.04.1999 legten die Kläger gegen die Ablehnung ihres Befreiungsantrags Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 28.06.1999 teilten sie mit, dass sie ihrerseits u.a. bei der von der Beklagten zu 2.) angegebenen Firma Thissen weitere Vergleichsangebote für die Verlegung eines Druckkanals eingeholt hätten. Bei nochmaliger Kalkulation nach Ortsbesichtigung belaufe sich deren Angebot nunmehr auf 123.911,20 DM statt auf 67.500,00 DM. Ein Alternativangebot der von ihnen bereits einmal befragten Firma Krämer schließe mit 141.412,40 DM ab. Auch diese Beträge seien jedoch unzumutbar hoch.

8

Einen Vorschlag der Kläger vom 08.12.1999, die beiden der kanalisierten Straße am nächsten liegenden Häuser an den Kanal anzuschließen, wenn für das dritte und tiefergelegene Haus mit der Hausnummer 000 eine Befreiung erteilt werde, lehnte die Beklagte zu 2.) ab, nachdem der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises als Untere Wasserbehörde mit Schreiben vom 16.12.1999 mitgeteilt hatte, dass er die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Grundstückskläranlage für das Gebäude mit der Hausnummer 000 nicht in Aussicht stellen könne, weil dies der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht widerspräche.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2000 wies die Beklagte zu 2.) den Widerspruch der Kläger hinsichtlich der Ablehnung der begehrten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang als unbegründet zurück. Nach Einholung weiterer Auskünfte über eine kostengünstige Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Kläger könne nunmehr nur noch von einem erforderlichen Aufwand i.H.v. etwa 105.000,00 DM ausgegangen werden. Die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, dass in ihrem Falle eine Projektkostenbarwertberechnung vorgenommen werden müsse, um die Zumutbarkeit des Anschlusses beurteilen zu können. Die Durchführung einer solchen Berechnung komme nur dann in Betracht, wenn es um die Frage gehe, ob einer abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune eine Befreiung gem. § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen für außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gelegene Grundstücke erteilt werden könnte. Demgegenüber liege das Grundstück der Kläger innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Bereichs im Sinne der kommunalen Abwasserverordnung und sei außerdem bereits seit längerem durch ein genehmigtes Abwasserbeseitigungskonzept erfasst.

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Am 10.05.2000 haben die Kläger Klage erhoben, die sie unter Ergänzung und Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen weiter begründen: Die hier zu erwartenden Anschlusskosten i.H.v. 170.000,00 DM seien unzumutbar hoch. Insofern komme es aber auch nicht allein auf die Höhe der aufzuwendenden Kosten an. Es sei vielmehr auch zu berücksichtigen, dass die Stadt sich selbst in ihrer Entwässerungssatzung vorbehalte, einen Anschluss bei Vorliegen erheblicher Schwierigkeiten abzulehnen. Dies müsse aber auch Konsequenzen für die Bewertung der Situation eines Grundstückseigentümers in einem vergleichbaren Fall haben. Im übrigen seien inzwischen auch Grundstückskläranlagen, wie sie die Kläger zu errichten vorhätten, in der Lage einen gleichwertigen Grundwasserschutz sicherzustellen. Unabhängig davon fehlten aber auch die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für ihr Grundstück. Hierzu hätte nämlich die Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück selbst verlaufen müsse. Maßgeblich sei insofern der von der Beklagten in der Entwässerungssatzung zugrundegelegte wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Danach sei aber nur der in der Mitte des Buchgrundstücks gelegene Teil der Gesamtfläche um die Häuser herum als "Grundstück" im Sinne der Satzung anzusehen. Angesichts einer Entfernung von 120 m zu der kanalisierten Straße könne hier auch von einer "unmittelbaren Nähe" keine Rede sein. Auch das Bestehen eines dinglich gesicherten Zugangs könne nicht unterstellt werden.

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Die Kläger haben im Verfahren weiter einen Kostenvoranschlag für die Errichtung von zwei Grundstücksentwässerungsanlagen zur Abwasserentsorgung für die auf ihrem Grundstück befindlichen Wohngebäude vorgelegt. Der Kostenvoranschlag schließt mit voraussichtlichen Kosten i.H.v. 29.987,16 Euro ab.

12

Die Kläger beantragen,

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1. festzustellen, dass das Grundstück der Kläger, Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 0000, I. Straße 000 und 000 nicht dem Anschlusszwang an die öffentliche Kanalisation der Stadt Bergisch Gladbach unterliege,

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hilfsweise,

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2. die Beklagte zu 2.) unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 23.03.1999 sowie des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2000 zu verpflichten, die Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang an den Schmutzwasserkanal für das Grundstück Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 0000, I. Straße 000 und 000 zu befreien.

16

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

18

Sie beziehen sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

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Der gemäß § 43 Abs. 1 VwGO auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Anschlusspflicht gerichtete Hauptantrag ist allerdings zulässig. Dabei legt die Kammer den insoweit erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag dahingehend aus, dass hiermit zugleich eine Änderung des Beklagten verbunden sein sollte, da im Gegensatz zu dem bis dahin allein angekündigten Verpflichtungsantrag hier die Körperschaft als Rechtsträger richtiger Beklagter ist. Es stellt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, ob die Kläger gegenüber der Beklagten zu 1.) nach deren Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung - EWS -) vom 27.06.1996 zum Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasserkanalisation der Beklagten zu 1.) in der I. Straße verpflichtet sind.

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Die Kläger verfügen auch über ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses. Dies ergibt sich hier zunächst bereits daraus, dass die Beklagte zu 1.) sich wiederholt auf diese Verpflichtung der Kläger berufen hat. Darüber hinaus ist für die Kläger erst nach der Klärung dieser Frage erkennbar, ob sie sich mit Aussicht auf Erfolg um eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bemühen können, da das Bestehen der Anschlusspflicht bereits aus Gründen der Logik Voraussetzung für eine Befreiung hiervon ist,

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vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschl. vom 12.02.1997 - 22 A 495/96 -.

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Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil die Kläger entgegen ihrer Auffassung mit ihrem Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Kanalisation der Beklagten zu 1.) in der I. Straße unterliegen.

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Die Kläger verweisen insofern zu Unrecht auf die nach ihrer Auffassung fehlenden Voraussetzungen für ein Anschlussrecht nach § 4 Abs. 1 EWS, dessen Bestehen nach § 6 Abs. 1 EWS zugleich Vorbedingung für die Pflicht ist, sich an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.

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Ein Anschlussrecht besteht nach § 4 Abs. 1 EWS allerdings nur für solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück selbst verlaufen. Dies ist nach der Satzung insbesondere der Fall bei Grundstücken, die direkt an einer Straße anliegen oder wenn der Anschlussberechtigte einen eigenen, dinglich oder durch Baulast gesicherten Zugang zu seinem Grundstück hat.

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Zumindest die letztgenannte Alternative begründet hier jedoch das Anschlussrecht der Kläger. Welche Anforderungen im einzelnen an einem "Zugang" im Sinne der Satzung zu stellen sind, bedarf keiner näheren Entscheidung, denn ihr Grundstück und die darauf stehenden Wohngebäude sind über den in ihrem Eigentum stehenden Privatweg an die öffentliche Straße angeschlossen, in der auch der Anschlusskanal verlegt ist. Damit besteht in jedem Fall der geforderte gesicherte Zugang zu der kanalisierte Straße. Dies gilt auch dann, wenn man hier entsprechend der Definition in § 2 Abs. 2 EWS für die Bestimmung des dem Anschlusszwang unterliegenden Grundstücks nicht auf das Buchgrundstück, sondern auf die darauf befindlichen zusammenhängenden und selbständig bewirtschafteten Einheiten abstellt. Jedenfalls zugunsten des Anschlusspflichtigen kann im Rahmen einer vorgelagerten Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Bestimmung des Zuschnitts und der Lage des oder der anzuschließenden Grundstücke allerdings auf den in § 2 Abs. 2 EWS geregelten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff abgestellt werden.

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Vgl. hierzu OVG NW, Urt. vom 23.05.1997 - 22 A 1198/96 -.

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Aber auch wenn man die drei Wohngebäude einschließlich einer angemessenen umgebenden Fläche danach als eigenständige wirtschaftliche Einheiten und damit als Grundstücke im wirtschaftlichen Sinn ansieht, ergibt sich für sie ein satzungsrechtliches Anschlussrecht und damit zugleich die Anschlusspflicht an den in der I. Straße verlegten Kanal. Denn sie verfügen mit dem bereits genannten Privatweg über einen im Eigentum der Kläger stehenden Zugang zu der Straße, in deren gesamter Länge der anschlussfertige öffentliche Kanal verlegt ist. Dies reicht nach der Satzung aber für die Annahme einer „in unmittelbarer Nähe" des Grundstücks verlegten Leitung. Die mögliche Unverhältnismäßigkeit des Anschlussverlangens im Hinblick auf die mit einer langen Leitungsführung oder sonstigen widrigen Anschlussbedingungen in der Örtlichkeit ggfls. verbundenen Erschwernisse stellen das Bestehen des Anschlussrechts damit nicht in Frage. Ihre Bewertung ist vielmehr allein Gegenstand der Prüfung des Vorliegens eines Anspruchs auf Befreiung von der Anschlusspflicht.

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Der Hilfsantrag der Kläger, mit der sie eine Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Erteilung einer Befreiung vom nach den vorstehenden Ausführungen bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang begehren, hat jedoch ebenfalls keinen Erfolg. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten zu 2.) ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO), denn den Klägern steht ein Befreiungsanspruch nicht zu.

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Ein Befreiungsanspruch für die Kläger könnte sich hier allein daraus ergeben, dass ihnen mit dem Anschlussverlangen im Einzelfalle eine Verpflichtung auferlegt würde, die insbesondere nach den individuellen Besonderheiten des Grundstücks das zumutbare Maß überschritte.

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vgl. OVG NW, Urteil vom 19.11.1990 - 22 A 433/90 -

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Im vorliegenden Fall trifft diese Voraussetzung nicht zu.

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Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Kosten für den Anschlussbeitrag sowie die Herstellung des Grundstückanschlusses durch die Stadt schon nicht in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen, weil sie grundsätzlich alle Anschlusspflichtigen in gleicher Weise treffen und daher gerade nicht eine „individuelle Besonderheit" im vorgenannten Sinne darstellen. Unzumutbaren Belastungen hierdurch kann im Rahmen der hierfür maßgeblichen Regelungen des Kommunalabgabenrechts durch Einräumung von Ratenzahlung, Stundung oder erforderlichenfalls vollständigen oder teilweisen Erlass begegnet werden.

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Ob die danach verbleibenden Kosten des Anschlusses tatsächlich, wie die Kläger meinen, einen Betrag von 60.000,00 bis 75.000,00 EUR erreichen, kann trotz durchaus vorhandener Zweifel an der behaupteten Höhe letztlich offen bleiben. Denn selbst unter Zugrundelegung dieser Beträge erweist sich die Erfüllung der Anschlusspflicht nicht als unzumutbar.

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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass - worauf allerdings die Kläger zu Recht hinweisen - der in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Durchsetzung des Anschlusszwangs bereits vor mehr als 12 Jahren genannte Betrag von 50.000,00 DM Anschlusskosten für ein Wohnhaus,

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vgl. OVG NW, Urteil vom 19.11.1990, a.a.O.,

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nur einen Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit im Einzelfall geben kann und es in der Regel zu einer abschließenden Prüfung noch der Einbeziehung weiterer Aspekte bedarf. Dies sind aber nicht nur der Zuschnitt und die topografische Lage des Grundstücks, sondern selbstverständlich auch seine bauliche Ausnutzung bzw. Nutzbarkeit. Bei einem Mehrfamilienhaus sind wegen des hierdurch regelmäßig begründeten höheren Werts des Grundstücks aber auch wegen des gleichfalls regelmäßig erhöhten Anfalls von Schmutzwasser deutlich stärkere Anforderungen an die Unzumutbarkeit eines Anschlusses zu stellen als bei einem Einfamilienhaus. Gleiches muss dann aber auch gelten, wenn es - wie hier - nicht um ein einzelnes Mehrfamilienhaus, sondern um mehrere auf einem Grundstück gebaute Einfamilienhäuser geht, die an den Kanal angeschlossen werden sollen.

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Weiter ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der im Zusammenhang mit der Herstellung des Anschlusses erforderlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, dass auch bei einer Abwasserentsorgung vor Ort wegen des unstreitig weitgehend unzulänglichen Zustandes der aktuell vorhandenen Grundstückskläreinrichtungen erhebliche Kosten durch die ohne einen Anschluss erforderliche Sanierung anfielen. Der von den Klägern vorgelegte Kostenvoranschlag für eine solche Sanierung schließt mit einem Betrag von 29.987,16 EUR (= 58.649,79 DM) ab, der in jedem Fall bei einem Anschluss an die Kanalisation vermieden werden könnte. Die Nettobelastung der Kläger sinkt allein hierdurch deutlich unter 35.000,00 bis 45.000,00 EUR. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass entsprechende biologische Kläranlagen ihre Wirksamkeit nur über begrenzte Zeiträume behalten und einerseits deshalb und zum anderen wegen der für den Inhaber einer Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer bestehenden Pflicht, die Schadstofffracht des eingeleiteten Abwassers stets so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 lit. b) LWG, § 7a Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG), regelmäßig erneut kostenaufwendiger Sanierung oder/und Anpassung an den Stand der Technik bedürfen.

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte sowie des Umstands, dass der Wert des oder der anzuschließenden Grundstücke die nach alledem zu erwartende Kostenbelastung auch bei nur oberflächlicher Schätzung sicherlich um das 8 - 10-fache übersteigt, kann daher von einer Unzumutbarkeit des Anschlusses für die Kläger keine Rede sein.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. VwGO.