Abweisung der Klage gegen Anschluss- und Benutzungszwang bei Wohn- und Gewerbenutzung
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümer klagten gegen den Bescheid der Kommune, der für ihr gemischt genutztes Grundstück Anschluss- und Benutzungszwang zu Abfallgefäßen anordnete und die Abholung der Tonnen verweigerte. Fraglich war, ob auf dem Grundstück überlassungspflichtiger Abfall anfällt bzw. die Kläger die Vermutung widerlegt oder eine Ausnahme begründet haben. Das Gericht hielt die Vermutung für nicht widerlegt und verwarf die Ausnahmeanträge; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Bescheid über Anschluss- und Benutzungszwang sowie auf Abholung der Abfallgefäße abgewiesen; Bescheid rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemischt (Wohn- und Gewerbe-)genutzten Grundstücken besteht grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang nach kommunaler Abfallsatzung; es besteht eine widerlegliche Vermutung, dass überlassungspflichtiger Abfall anfällt.
Eine Ausnahme oder Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang setzt substantiierte und nachprüfbare Nachweise voraus, insbesondere dass der Eigentümer den anfallenden Abfall ordnungsgemäß und schadlos in einer eigenen Anlage verwerten oder beseitigen kann.
Behauptungen, es falle kein oder nur sehr wenig Abfall an, widerlegen die Vermutung nur bei konkreter, detaillierter Darlegung der Entsorgungswege für typische Haushaltsabfälle; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Angaben genügen nicht.
Die stoffliche Verwertung hat nach KrW-/AbfG Vorrang vor der thermischen Verwertung; das Verbrennen von Altpapier in einem häuslichen Ofen ohne Filter ist typischerweise keine vorrangige stoffliche Verwertung und kann eine unzulässige Beseitigungsform sein.
Ansprüche auf Beseitigung vollzogener Maßnahmen (z. B. Abholung aufgestellter Gefäße) sind mit der Anfechtung des der Maßnahme zugrunde liegenden Bescheids geltend zu machen; ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann gemeinsam mit der Anfechtungsklage verfolgt werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Rubrum
T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks X. Straße 0 in 51702 Bergneustadt. Der Beklagte betreibt seit dem 01.01.1997 u.a. für die Kommune Bergneustadt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. In einer formularmäßig an den Beklagten gerichteten Erklärung über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen gab der Kläger zu 1) an, dass die Kläger auf ihrem Grundstück ein Gewerbe zum Vertrieb von Stromspargeräten betrieben und dass ihr Grundstück neben dieser gewerblichen Nutzung von zwei Personen zu Wohnzwecken genutzt werde. Daraufhin ließ der Beklagte durch das von ihm beauftragte Entsorgungsunternehmen am 16.06.2006 für das klägerische Grundstück ein 60-l-Restabfallgefäß und ein 240- l-Altpapiergefäß bereit stellen. Unter dem 19.06.2006 baten die Kläger den Beklagten um Abholung der ausgelieferten Behälter. Zur Begründung gaben sie an, dass sie die Tonnen nicht nutzen und nicht zur Entleerung bereit stellen würden. Mit Bescheid vom 03.07.2006 lehnte der Beklagte die Abholung der Tonnen unter Hinweis auf den nach der Abfallentsorgungssatzung (AbfS) bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang ab. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 19.07.2006 machten die Kläger geltend, dass sie nicht zur Nutzung der Tonnen gezwungen werden dürften, weil sie keinen Müll produzierten. Mit dem am 28.07.2006 mittels Einwurfeinschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Kläger hinsichtlich der aufgestellten Abfallgefäße dem nach der AbfS angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang unterlägen. Die Kläger haben am 01.09.2006 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass sie sich jahrelang darum bemüht hätten, dass kein oder nur in geringem Umfang überlassungspflichtiger Abfall auf ihrem Grundstück produziert werde. Dennoch anfallenden überlassungspflichtigen Abfall - höchstens eine Einkaufstüte innerhalb von 2 bis 3 Monaten - hätten sie bis zum 01.06.2006 mittels eines auf dem Grundstück P.---straße 00 vorhandenen Restmüllgefäßes entsorgt. Auf dem Grundstück P.---straße 00 hätten sie bis zum 01.06.2006 ein Nachtlokal ohne Personal betrieben. Zukünftig würden sie den in einem Umfang einer Einkaufstüte anfallenden Restmüll maximal alle drei Monate bei einem Freund entsorgen, der ein großes Restabfallgefäß besitze. Sie hätten sich nunmehr entschlossen, ab sofort alles, wie z.B. Scheibenwischer und Brillengläser an seinem Ursprung" zu entsorgen. Brillengläser würden beim Optiker zurückgegeben. Essensreste bekomme der Hund. Papierreste würden im Ofen verbrannt. Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 03.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück aufgestellten Abfallgefäße auf seine Kosten wieder abzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass die Kläger für ihr Grundstück dem nach § 6 Abs. 1 AbfS angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang unterlägen. Nach dieser Bestimmung sei jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werde. Auf dem Grundstück der Kläger falle auch überlassungspflichtiger Abfall an. Die Kläger hätten zwar im Verwaltungsverfahren behauptet, dass bei ihnen nie" Abfall anfalle. Im gerichtlichen Verfahren hätten sie diese Behauptung aber selbst eingeschränkt und korrigiert. Sie behaupteten nunmehr, dass bei ihnen Abfall nur in geringem Umfang anfalle, den sie zukünftig bei einem Freund entsorgen wollten. Damit räumten die Kläger selbst ein, dass auf ihrem Grundstück - wenn auch in geringem Umfang Abfall anfalle. Eine Ausnahme oder Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang komme nicht in Betracht, weil die Kläger weder behauptet noch den Nachweis dafür erbracht hätten, dass sie in der Lage seien, den auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-AbfG zu verwerten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Kläger in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Kläger ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, dass bei Ihrem Ausbleiben auch ohne Sie verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der dem Wortlaut nach auf die Verurteilung des Beklagten zur Abholung der aufgestellten Abfallgefäße gerichtete Klageantrag der Kläger war gem. § 88 VwGO um den im Tatbestand bezeichneten Anfechtungsantrag gem. § 42 Abs. 1. 1. Alt. VwGO zu ergänzen. Die von den Klägern begehrte Abholung der Müllgefäße können sie nur erreichen, wenn sie auch den Bescheid des Beklagten vom 03.07.2006 anfechten. Mit diesem Bescheid stellte der Beklagte gegenüber ihnen verbindlich das Bestehen des Anschluss- und Benutzungszwanges fest, den er durch die vorherige Aufstellung des Restmüll- und des Altpapiergefäßes bereits vollzogen hatte. Der mit der Abholung der Gefäße geltend gemachte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemeinsam mit der gegen den Bescheid vom 03.07.2006 gerichteten Anfechtungsklage geltend gemacht werden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kläger unterliegen als Eigentümer eines zu Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücks dem in § 6 AbfS des Beklagten angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang. Auf dem Grundstück der Kläger fallen überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung an. Im Falle eines zu Wohnzwecken und gewerblich genutzten Grundstücks spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass auf ihm Abfälle zur Beseitigung anfallen. Diese Vermutung haben die Kläger nicht widerlegt. Sie haben mit ihrer Klage zunächst selbst eingeräumt, dass bei ihnen - wenn auch nur in geringem Umfang - überlassungspflichtiger Abfall anfällt. Sie hätten sich jahrelang darum bemüht, dass bei ihnen kein Müll oder nur geringe Mengen Abfall anfielen. Dennoch anfallenden Abfall hätten sie bis zum 01.06.2006 mittels eines auf dem Grundstück P.---straße 00 bereit gestellten Müllgefäßes entsorgt. In Zukunft wollten sie den anfallenden Müll maximal alle 3 Monate in einer Plastiktüte bei einem Freund entsorgen. Soweit sie unter Änderung ihres bisherigen Vortrages nunmehr behaupten, bei ihnen falle gar kein Abfall an, ist diese Behauptung nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen, dass auf ihrem zu Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück überlassungspflichtiger Abfall anfällt. Die Behauptung der Kläger, dass sie nötigenfalls alles dorthin entsorgen könnten, wo sie es bezogen hätten", ist zu pauschal und unsubstanziiert geblieben. Das Vorbringen der Kläger enthält keine Angaben dazu, wie sie bestimmte auf jedem Wohngrundstück regelmäßig anfallende Abfälle zur Beseitigung (wie etwa Hygieneabfälle, Tampons, Binden) entsorgen. Eine Rückgabe dieser Abfälle an den Verkäufer ist jedenfalls ausgeschlossen. Die im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren vorgelegte Liste des Beklagten betreffend Restabfall - graue Tonne" ist ebenfalls in wesentlichen Bereichen unsubstanziiert. Die Kläger verwenden dort - worauf das OVG NRW mit Beschluss vom 24.04.2007 bereits hingewiesen hat - mehrfach die Formulierungen wie habe keine zum wegwerfen", werfe keine weg oder verschenke", werden alle aufbewahrt" oder werden wiederverwendet". Diese Formulierungen beziehen sich auf Artikel, die sich in einem - noch - gebrauchstauglichen Zustand befinden (vgl. etwa: Bratpfanne, Kulturbeutel, Musikkassetten und Putzlappen). Zum Beleg dafür, dass kein überlassungspflichtiger Abfall anfällt, ist jedoch gerade die Behandlung der Artikel nach Verlust ihres gebrauchstauglichen Zustandes maßgeblich. Substanziierte Angaben dazu, wie die Kläger mit den Gegenständen nach Verlust ihrer Gebrauchstauglichkeit verfahren, ist auch der von ihnen ausgefüllten Liste nicht zu entnehmen.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 8 AbfS sind nicht gegeben. Hinsichtlich der Restmülltonne liegt eine Ausnahme jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass sie den auf ihrem gewerblich und zu Wohnzwecken genutzten Grundstück anfallenden Abfall zur Beseitigung in einer eigenen Anlage beseitigen können. In Bezug auf die Altpapiertonne haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass sie das bei ihnen anfallende Altpapier ordnungsgemäß und schadlos i.S.v. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwerten. Soweit sie angeben, dass sie anfallende Papierreste in ihrem Ofen verbrennen, steht dieser thermischen Verwertung die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 KrW-AbfG entgegen. Nach dieser Vorschrift hat die stoffliche Verwertung Vorrang vor der Verwertung zur Gewinnung von Energie, sofern sie - wie hier bei einer Verbrennung in einem Ofen ohne Filtervorrichtung - gegenüber der thermischen Verwertung die besser umweltverträgliche Verwertungsart ist. Ungeachtet dessen stellt die das Verbrennen von Papierresten durch die Kläger - jedenfalls in Zeiten außerhalb der Heizperiode - keine auf Energiegewinnung gerichtete Verwertung, sondern eine bloße Abfallbeseitigung dar.
Hat der Beklagte in Bezug auf die in Rede stehenden Behälter damit im angefochtenen Bescheid vom 03.07.2006 zu Recht den Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet, so haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Abholung der vom Beklagten aufgestellten Abfallgefäße.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.