Wasserrecht: Einleiten/Versickern von Niederschlagswasser – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendete sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten/Versickern von Niederschlagswasser. Zentrale Fragen betrafen die Auswirkung ministerieller Erlasse und die Prüfungsbefugnis der unteren Wasserbehörde gegenüber parallel erteilten Baugenehmigungen. Das Gericht wies die Klage ab und trug der Klägerin die Verfahrenskosten auf. Die Entscheidung betont die Prüfung ergänzender Genehmigungsinhalte und verneint Vertrauen bei nicht vergleichbaren Vorfällen.
Ausgang: Klage gegen die wasserrechtliche Erlaubnis zum Versickern von Niederschlagswasser abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ministerielle Erlasse können bei der Auslegung und Anwendung verwaltungsinterner Vorgaben Bedeutung erlangen; ihre rechtliche Bindungswirkung ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Die untere Wasserbehörde ist bei der Prüfung eines Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis nicht auf die im wasserrechtlichen Antrag gemachten Angaben beschränkt, sondern hat auch die Nutzungen zu berücksichtigen, die Gegenstand einer parallel beantragten und erteilten Baugenehmigung sind.
Aus der Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse in der Vergangenheit folgt kein Vertrauensschutz des Betroffenen, sofern die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht vergleichbar sind.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 652/17 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
1. Zur fehlenden positiven Bescheidungsfähigkeit eines widersprüchlichen oder unvollständigen Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten (Versickern) von Niederschlagswasser in das Grundwasser (offen gelassen).
2. Zur Bindungswirkung ministerieller Erlasse in Nordrhein-Westfalen (sog. Trenn-Erlass vom 26.5.2004 und sog. § 51a-Erlass vom 18.5.1998).
3. Die Untere Wasserbehörde ist im Rahmen ihrer Prüfung nicht auf die tatsächlichen Angaben zu den zukünftigen Nutzungen des Grundstücks im wasserrechtlichen Antrag beschränkt. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welche darüber hinausgehenden Nutzungen Inhalt der parallel beantragten (und erteilten) Baugenehmigung sind.
4. Aus der Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen in der Vergangenheit folgt jedenfalls dann kein Vertrauensschutz, wenn die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.