Abweisung der Klage gegen Wasser- und Abwassergebühren nach Zählerständen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheids für Wasser und Abwasser und behauptet einen nur 2 m³ hohen Verbrauch; die Beklagte setzte 362 m³ zugrunde, gestützt auf Zählerablesungen und ein Wechselprotokoll. Das Gericht hält die Bescheide für form- und materiell rechtmäßig, da keine Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen und die Klägerin keine Ablesungen vorlegte. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid über Wasser- und Abwassergebühren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung von Wasser- und Abwassergebühren nach einer gemeindlichen Satzung ist rechtmäßig, wenn sie auf eichgerechten Messeinrichtungen und abgelesenen Zählerständen beruht.
Zählerstände, die in einem Wechselprotokoll dokumentiert sind und nicht durch konkrete Anhaltspunkte für Messfehler angegriffen werden, gelten als zutreffend; wer das Gegenteil behauptet, muss konkrete Anhaltspunkte oder Beweisanträge vortragen.
Nimmt der Anschlussnutzer nicht am Selbstableseverfahren teil und übermittelt keine Zwischenstände, kann dies zu seinen Ungunsten gewertet werden, weil sich so eine abweichende Verbrauchsdarstellung nicht stützt.
Schätzungen des Verbrauchs nach satzungsrechtlichen Vorgaben sind zulässig; eine Nachberechnung oder Korrektur tritt nur bei nachgewiesenem Messfehler ein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Adresse „T.-----weg 0“ in O. -T1. , welches mit mehreren Gebäuden bebaut ist. Insgesamt werden die Gebäude über drei Verbrauchsstellen mit Frischwasser versorgt.
Die Beklagte betreibt mit Hilfe ihrer Anlagen u.a. die Frischwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde O. -T1. . In jährlichen Bescheiden rechnet sie die entsprechenden Leistungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung ab und setzt die neuen Abschläge für das Folgejahr fest. Für die erbrachten Leistungen im Rahmen der Frischwasserversorgung erhebt die Beklagte Gebühren gemäß § 27 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 26. Juni 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Dezember 2010 (BGS Wasserversorgung). Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt sie Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeindewerke O. -T1. , Technische Betriebe und Einrichtungen, AöR in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (BGS Abwasser).
Am 22. Februar 2006 wurde ein Wasserhaushaltsanschluss (Zählernummer: 0000000) auf dem Grundstück der Klägerin in Betrieb genommen. Die Klägerin nahm in der Folge jedoch nicht am Selbstableseverfahren zur Ermittlung der Jahresverbräuche teil, so dass ab 2006 der Verbrauch geschätzt wurde. Im Jahr 2006 wurde der Verbrauch auf 63m³ geschätzt. In den Folgejahren wurde ein Verbrauch von 0m³ angenommen, da die Beklagte davon ausging, dass das Grundstück unbewohnt sei.
Am 27. Juni 2011 wurde auf dem Grundstück der Klägerin der Wasserzähler mit der Nummer 0000000 bei einem Stand von 423m³ ausgebaut. Neu eingebaut wurde der Wasserzähler mit der Nummer 00000000. Im Protokoll des Zählerwechsels bestätigten der Monteur und der Sohn der Klägerin durch ihre Unterschriften die Zählerstände.
Unter dem 3. Mai 2012 erließ die Beklagte einen Bescheid über Wasser- und Abwassergebühren. Danach wurden basierend auf einem Gesamtverbrauch von 362m³ Wassergebühren in Höhe von 522,96 Euro und Abwassergebühren in Höhe von 1.811,70 Euro festgesetzt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 27. Juni 2011 wurde ein Verbrauch von 360m³ und für den Zeitraum vom 28. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011 ein Verbrauch von 2m³ angenommen.
Die Klägerin hat am 5. Juni 2012 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, die Gebäude hätten leergestanden und der tatsächliche Verbrauch belaufe sich auf 2m³. Der Austausch der Wasserzähler habe stattgefunden, ohne dass die Klägerin selbst oder eine durch sie bevollmächtigte Person anwesend gewesen sei. Daher könne das Austauschprotokoll auch nicht als Beleg für den Verbrauch herangezogen werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Gebäude hätten nicht leergestanden. Vielmehr seien dort vier verschiedene Personen gemeldet gewesen. Zudem habe es zwischen dem 22. Februar 2006 und dem 27. Juni 2011 umfangreiche Bautätigkeiten gegeben, die den Wasserverbrauch erklären könnten.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Klägerin ist form- und fristgerecht mit Postzustellungsurkunde vom 16. August 2013 geladen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Heranziehung zu Trinkwassergebühren ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid hinsichtlich der Trinkwassergebühren ist § 27 Wasserversorgungssatzung in Verbindung mit den §§ 7 bis 11 BGS Wasserversorgung.
Der angegriffene Gebührenbescheid ist formell und materiell rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 BGS Wasserversorgung werden die Benutzungsgebühren nach der tatsächlichen Wasserabnahme berechnet, die in der Regel durch eine Messeinrichtung (Wasserzähler) festgestellt wird. Die verbrauchte Wassermenge wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungsatzung durch Messeinrichtungen festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Ergibt eine Nachprüfung, dass die Messeinrichtung fehlerhaft ist, findet nach § 22 Abs. 3 Wasserversorgungssatzung eine Nachberechnung statt. Zeigt die Messeinrichtung keinen Wert an, wird der Verbrauch nach § 22 Abs. 4 Wasserversorgungssatzung geschätzt. Die Gebühren betragen 1,08 Euro je m³.
Gemessen an diesen Kriterien ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Gebührenbescheid vom 3. Mai 2012 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 einen Verbrauchswert von 362m³ zugrunde gelegt hat. Diese Menge wurde durch die Ablesung der Messeinrichtung mit der Nr. 0000000, die vom 1. Januar 2011 bis zum 27. Juni 2011 eingebaut war, und der Messeinrichtung mit der Nr. 00000000, die seit dem 28. Juni 2011 eingebaut war, ermittelt.
Mit ihrem alleinigen Vortrag, der Verbrauch sei unerklärlich hoch, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass beim Ausbau des alten Zählers am 27. Juni 2011 ein falscher Zählerstand notiert worden sei, kann die Klägerin nicht durchdringen. Zur Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass der im Protokoll des Zählerwechsels festgehaltene Zählerstand von 423m³ richtig abgelesen wurde. Anhaltspunkte, dass die Messeinrichtung fehlerhaft gemessen hat, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst beantragte auch in Kenntnis des durch ihren Sohn durch Unterschrift bestätigten Zählerstandes keine Überprüfung der Messeinrichtung. Vielmehr muss sich die Klägerin entgegenhalten, dass sie seit Einbau des Wasserzählers im Jahr 2006 keine Zählerstände abgelesen und an die Beklagte weitergeleitet hat. Bei dieser Gelegenheit wäre ihr gegebenenfalls bereits früher ein aus ihrer Sicht unerklärlich hoher Verbrauch aufgefallen. Da die Klägerin am Selbstableseverfahren nicht teilnahm, schätzte die Beklagte 2006 einen Verbrauch von 63m³ und in den Folgejahren einen Verbrauch von 0m³. Im gerichtlichen Verfahren konnte die Beklagte darlegen, dass während dieser Zeit - entgegen den Ausführungen der Klägerin - sehr wohl vier verschiedene Personen an der Adresse „T.-----weg 0 gemeldet waren. Schließlich hat es noch umfangreiche Baumaßnahmen zwischen 2006 und 2011 gegeben, ohne dass Bauwasser beantragt worden war. Dieser Vortrag blieb von der Klägerin im gesamten Verfahren unbestritten. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht sie persönlich, sondern ihr Sohn das Wechselprotokoll unterschrieben hat, denn ihr Sohn agierte bereits früher und auch in der Folgezeit gegenüber der Beklagten im Namen der Klägerin, indem er beispielsweise Ende 2011 den Zählerstand des neu eingebauten Wasserzählers mitteilte. Auch nach Erlass des hier streitigen Gebührenbescheids suchte der Sohn der Klägerin ein klärendes Gespräch bei der Beklagten.
Ebenso erfolgte die Heranziehung der Klägerin zu Schmutzwassergebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sind insoweit §§ 9, 10, 11 Abs. 1 Buchstabe a, 12, 13, 14 BGS Abwasser. Danach erhebt die Beklagte zur Kostendeckung für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage Benutzungsgebühren, die nach der Menge der Abwässer berechnet wird, die der öffentlichen Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück zugeführte Wassermenge in m³, wobei die für die Erhebung des Wassergeldes am Wassermesser abgelesene Verbrauchsmenge des laufenden Jahres der Berechnung zugrundegelegt wird. Die Gebühren betragen 4,65 Euro je m³.
Durchgreifende Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung liegen nicht vor.
Die Beklagte hat die Abwassergebühren anhand des gemessenen Frischwasserverbrauchs festgesetzt. Die behauptete Fehlerhaftigkeit der Ablesung der Messeinrichtung bei deren Ausbau führt aus den aufgezeigten Gründen auch in Bezug auf die Abwassergebühren zu keiner rechtswidrigen Gebührenfestsetzung. Darüberhinausgehende Bedenken gegen Art und Umfang der Gebührenfestsetzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).