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Verwaltungsgericht Köln·14 K 3477/17·14.01.2019

Kein Anspruch auf 40‑Liter‑Restmülltonne bei Zwei‑Personen‑Haushalt (Stadt Köln)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Verpflichtung der Stadt Köln, statt einer 60‑Liter‑Restmülltonne ein (tatsächlich oder „virtuell“) auf 40 Liter reduziertes Volumen bereitzustellen. Streitpunkt war, ob die Abfallentsorgungssatzung eine solche Reduzierung zulässt bzw. ob die Mindestbehältervorgaben rechtlich zu beanstanden sind. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Satzung für das Grundstück mindestens eine 60‑Liter‑Restmülltonne vorsieht und die Ausnahme für Ein‑Personen‑Haushalte nicht greift. Die pauschalierende Festlegung weniger genormter Behältergrößen sei vom Organisationsermessen gedeckt und verhältnismäßig.

Ausgang: Verpflichtung zur Reduzierung des Restmüllbehältervolumens auf 40 Liter abgewiesen, da die Satzung mindestens 60 Liter vorsieht und keine Ausnahme greift.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Restmüllbehältervolumens besteht nur im Rahmen der in der Abfallentsorgungssatzung vorgesehenen Mindest- und Ausnahmeregelungen.

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Eine satzungsrechtliche Mindestvorgabe für Restmüllbehälter kann im Rahmen des kommunalen Organisationsermessens auf typisierende Durchschnittswerte gestützt werden; eine einzelfallbezogene Ermittlung des tatsächlichen Müllanfalls ist regelmäßig nicht erforderlich.

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Die Beschränkung auf wenige genormte Behältergrößen ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Abfallentsorgung grundsätzlich geeignet und kann eine gewisse Überkapazität bei einzelnen Anschlussnehmern rechtfertigen.

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Ausnahmeregelungen zur Reduzierung des Mindestbehältervolumens sind als Ausnahme vom Regelfall grundsätzlich nicht analog oder erweiternd auf nicht erfasste Haushaltskonstellationen anzuwenden.

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Eine behauptete Gebührenmehrbelastung durch typisierende Mindestbehältervorgaben ist hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hält und der durchschnittliche Nutzer die Leistung angemessen in Anspruch nehmen kann.

Relevante Normen
§ 9 LAbfG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO§ 9 Abs. 1 AbfG§ 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AbfS

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Das Grundstück (wohl) des Klägers mit der im Rubrum angegebenen postalischen Anschrift ist an die Abfallentsorgung der Beklagten angeschlossen.

2

Der Kläger beantragte im Februar 2017 unter Hinweis darauf, dass im Haushalt seit 2016 nur noch zwei Personen lebten und Biotonne, Gelbe Tonne und Papiertonne vorhanden seien, die Umstellung von (damals 80-Liter) auf eine 40-Liter-Tonne für Restmüll. Am 7.2.2017 wurde eine 60-Liter-Tonne zur Verfügung gestellt. Den darüber hinausgehenden Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.2.2017 ab.

3

Der Kläger hat am 13.3.2017 Klage erhoben.

4

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Mindestvolumen betrage in Fällen wie dem seinen 15 Liter pro Person, so dass er sogar eine Reduzierung des Behältervolumens für Restmüll auf 30 Liter verlangen könnte. 40-Liter-Tonnen seien eine handelsübliche Größe. Auch könne das Volumen einer 60-Liter-Tonne durch einen Einsatz auf 40 Liter reduziert werden. Größere Behälter widersprächen der Verpflichtung zur Müllreduzierung, § 9 LAbfG. Nach § 9 Abs. 3 AbfS könnten auch andere als die unter Abs. 1 aufgeführten Abfallbehälter zugelassen werden. Die Angebotspalette der AWB sei nicht mehr zeitgemäß. Bei einer eigenen Messung habe die Menge an Restmüll durchgängig im Bereich zwischen 20 und 30 Liter pro Woche gelegen. Es stellten sich die Fragen, warum alternativ nicht eine Entleerung nur alle zwei Wochen stattfinde oder warum nur Singles in den Genuss einer virtuellen Reduzierung kommen könnten. Die Ausgrenzung von Paaren und Familien stelle insoweit sicher einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie dar. Eine virtuelle Reduzierung wäre für den Kläger auch ausreichend.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.2.2017 zu verpflichten, das Restmüllbehältervolumen auf 40 Liter zu reduzieren.

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Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.2.2017 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf eine tatsächliche oder „virtuelle“ Reduzierung des 60-Liter-Behälters für Restmüll auf 40 Liter.

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Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Behältervolumens ist § 8 Abs. 2 und 4 Satz 1, § 9 der (aktuellen) Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Köln (AbfS). Nach § 8 Abs. 2 AbfS beträgt das Behältervolumen vorliegend mindestens 40 Liter, nicht 30 Liter, wie der Kläger meint. Das vom Kläger zitierte Urteil der Kammer vom 24.9.2013 – 14 K 795/12 – betraf sowohl einen anderen Sachverhalt als auch eine Satzungsregelung einer anderen Stadt. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 AbfS ist für jedes Grundstück – vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 4 Satz 2 AbfS – mindestens ein Restmüllbehälter mit einem Volumen von (hier) 60 Liter vorzuhalten. Kleinere Behälter sieht § 9 AbfS auch nicht vor. Insbesondere bezieht sich § 9 Abs. 3 AbfS erkennbar nicht auf die Regelung in § 8 Abs. 4 AbfS, sondern nur auf die nach § 9 Abs. 1 AbfG zugelassenen Abfallbehälter, wie auch der Klammerzusatz („insbesondere Pressmüllbehälter oder sonstige Wechselbehälter“) zeigt. Unabhängig hiervon und der Frage nach einem entsprechenden schriftlichen Antrag des Klägers ist nicht ansatzweise erkennbar, warum im vorliegenden Fall ein von den Regelungen zur Mindestausstattung abweichender anderer Abfallbehälter zugelassen werden sollte oder könnte.

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Rechtliche Bedenken gegen diese satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens für bestimmte Abfallfraktionen bestehen schon angesichts der landesgesetzlichen Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) nicht; Anhaltspunkte dafür, dass dessen 2. Halbsatz der Festlegung in der hiesigen Satzung entgegen stehen könnte, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Unabhängig davon ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn eine Gemeinde bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen ihres weit reichenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legt. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen. Vielmehr darf sich die Beklagte im Interesse einer reibungslosen Abfallbeseitigung, das umso mehr beeinträchtigt sein kann, je mehr Abfallbehälter unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Zuschnitts sowohl auf Seiten des Entsorgungsträgers vorzuhalten als auch bei der Entsorgung selbst gegebenenfalls durch unterschiedlich Müllfahrzeuge zu bedienen sind, auf den Einsatz weniger genormter Abfallbehälter beschränken.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 3.12.2010 – 14 A 2651/09 – und vom 23.3.2006 – 14 A 1219/04 –.

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Der Satzungsgeber hat lediglich dafür Sorge zu tragen, dass der durchschnittliche Nutzer aufgrund der zur Verfügung gestellten Behältergrößen im Zusammenhang mit dem Abfuhrrhythmus die Leistung der Gemeinde in angemessener Form in Anspruch nehmen kann. Es ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass diesen Anforderungen nicht ausreichend durch die Regelungen in den Satzungen der Beklagten Rechnung getragen ist.

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Die hieraus folgende Verpflichtung des Klägers, ggf. - gemessen an seinem behaupteten individuellen Bedarf - eine Überkapazität bereitzuhalten, hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ist von ihm im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der öffentlichen Abfallentsorgung hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich durch die alle Anschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung der Menge des zu erwartenden Abfalls und der daran orientierten Zuteilung von Behältergrößen eine an eine Behälterüberkapazität etwa anknüpfende Gebührenmehrbelastung in einem engen Rahmen hält,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994 – 22 A 3036/93 –.

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So beträgt die unterstellte Mehrbelastung für den Kläger rein rechnerisch im Jahr ca. 116 € (1/3 von aktuell 348,11 € im Voll-Service) bzw. ca. 101 € (bei Teil-Service). Dabei ist nicht einmal berücksichtigt, dass zum einen die durchschnittlich anfallende Restmüllmenge (einschließlich Müllanfall zu besonderen Anlässen) in Köln ca. 28 Liter pro Woche und Person beträgt und dass zum anderen die Müllgebühren nicht linear im Verhältnis zur Zunahme des Tonnenvolumens steigen.

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Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AbfS berufen. Nach dieser Bestimmung kann das Behältervolumen auf Antrag auf 30 Liter reduziert werden, wenn u.a. ein Grundstück nur von einer Person bewohnt wird. Dies bedeutet, dass diese eine Person ein Mindestvolumen von 30 Liter vorhalten muss. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung liegen unstreitig und offenkundig nicht vor, da auf dem Grundstück des Klägers zwei Personen wohnen. Da es sich bei § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 AbfS um eine Ausnahme zu der Grundsatzregelung in Satz 1 handelt, kommt eine ausdehnende oder gar analoge Anwendung auf den Fall des Klägers schon ansatzweise nicht Betracht. Unabhängig davon erschließt sich nicht, woraus sich in diesem Zusammenhang die von dem Kläger begehrte, von § 8 Abs. 4 Satz 2 AbfS abweichende Rechtsfolge (Reduzierung auf 40 Liter bei einem Mindestvolumen von 20 Liter pro Person) ergeben könnte. Vielmehr würde eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 AbfS auf einen Zwei-Personen-Haushalt und eine Gleichbehandlung mit einem Single allenfalls dazu führen, das im vorstehenden Sinne festgelegte Mindestvolumen von 30 Liter auf jede Person anzuwenden. Dies hätte zur Folge, dass auch auf dieser Grundlage für das Grundstück des Klägers eine 60-Liter-Restmülltonne bereitzuhalten wäre.

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Schon vor diesem Hintergrund, aber auch ansonsten ist die vom Kläger geäußerte Ansicht, die Satzungsregelung bevorzuge Single-Haushalte und verstoße gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie, abwegig. Deshalb muss nicht aufgeklärt werden, ob die beiden auf dem Grundstück des Klägers lebenden Personen eine Ehe oder Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes bilden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger und sein auch in der Zukunft liegende wirtschaftliche Interesse ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, 3 Satz 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

31

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

32

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

33

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die unterste Wertstufe bis

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500,00 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

44

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

45

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

46

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.