Afghanistan: Kein Schutzanspruch bei interner Schutzalternative in Kabul/Herat/Mazar-e Sharif
KI-Zusammenfassung
Der afghanische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten. Das VG Köln verneinte eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung, da behauptete Bedrohungen durch den Onkel kriminell motiviert seien und der Taliban-Überfall 2013 kein aktuelles Individualinteresse begründe. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote scheitern an einer internen Schutzalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, wo weder die Gefahrendichte willkürlicher Gewalt noch die humanitäre Lage für einen jungen arbeitsfähigen Mann eine Schutzgewährung tragen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote mangels Verfolgung und wegen interner Schutzalternative abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer über einen sicheren Drittstaat einreist, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 AsylG erforderlich; rein kriminelle Motive genügen nicht.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kann bei Fehlen gefahrerhöhender individueller Umstände nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn das Niveau willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass Zivilpersonen allein durch Anwesenheit beachtlich wahrscheinlich betroffen sind.
Subsidiärer Schutz ist nicht zu gewähren, wenn dem Schutzsuchenden in einem Landesteil interner Schutz nach § 3e AsylG offensteht und dort weder Sicherheitslage noch humanitäre Verhältnisse einer zumutbaren Niederlassung entgegenstehen.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen eine beachtliche bzw. erhebliche konkrete Gefahr voraus; bei bestehender interner Schutzalternative sind sie regelmäßig nicht gegeben.
Leitsatz
1. Für afghanische Staatsangehörige besteht ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson wegen der dortigen Sicherheitslage. 2. Erwachsende und (junge) arbeitsfähige Männer können ihre Existenz in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif eigenständig sichern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1994 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im August 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.7.2016 einen förmlichen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
In der Anhörung vor dem Bundesamt gab er im Wesentlichen an, als er sechs Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater enthauptet worden. Seine Mutter habe nach der Nachricht einen Schlaganfall erlitten und sei kurz darauf verstorben. Sein Bruder habe in Kabul studiert und sei von den Taliban umgebracht worden. Er, der Kläger, habe im Jahr 2013 für viereinhalb Monate an der Universität in I. studiert und habe während dieses Zeitraums mit 50 Studenten aus E. ein Hochhaus gemietet. Dieses sei von den Taliban überfallen worden, weshalb er aus Angst das Studium abgebrochen und in sein Heimatdorf in E. zurückgekehrt sei. Dort habe er Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits gehabt. Ursache für die Probleme seien Grundstücke, die er von seinem Vater geerbt habe. Sein Onkel habe ihn bedroht, um die Grundstücke und die Besitzurkunden für diese zu erhalten. Einen Teil der Grundstücke habe er zu diesem Zeitpunkt auch bereits faktisch besetzt gehabt. Er sei von den Taliban und 200 bewaffneten Männern unterstützt worden. Der Kläger habe in der Aluminiumfabrik seines Onkels mütterlicherseits, der für die Regierung tätig sei, gearbeitet. Sein Onkel väterlicherseits habe gedacht, dass auch die Aluminiumfabrik dem Vater des Klägers gehört habe und habe sie deshalb ebenfalls vom Kläger herausverlangt. Er habe ihn aufgefordert, seinen Onkel mütterlicherseits zu töten.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10.2.2017 die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei von seinem Onkel bereits nach dem Tod seines Bruders im Jahr 2010 bedroht worden. Die Aluminiumfabrik sei im Jahr 2014 von den Taliban überfallen worden. Sein Onkel mütterlicherseits sei für die Polizei tätig gewesen und im Februar 2018 durch eine Bombe von den Taliban getötet worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.2.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklage beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (zwei elektronische Bände) und der Ausländerbehörde (ein Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann trotz des Ausbleibens der Beklagten auf Grund der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese bei der Ladung darauf hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (unten 1.), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (unten 2.) und subsidiären Schutzes (unten 3.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten 4.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, weil er auf dem Landweg und demnach über einen sicheren Drittstaat (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) eingereist ist.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Gemessen hieran ist der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
Aus dem von dem Kläger geschilderten Überfall der Taliban auf das von dem Kläger bewohnte Hochhaus lässt sich eine drohende Verfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ableiten. Der Überfall erfolgte bereits im Jahr 2013, also zwei Jahre vor der Ausreise. Der Überfall galt nicht gezielt dem Kläger, sondern richtete sich entweder wahllos gegen alle Bewohner des Hochhauses oder gegen die vier von den Taliban entführten Studenten, von denen zwei enthauptet und zwei wieder freigelassen wurden. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass die Taliban im Jahr 2013 ein spezielles Interesse an dem Kläger gehabt hätten. Erst recht ist nicht feststellbar, dass sie dieses heute hätten.
Die von dem Kläger geltend gemachte Bedrohung durch seinen Onkel väterlicherseits führt schon deshalb nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die gem. § 3a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung nicht besteht. Der Onkel väterlicherseits hat den Kläger nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht, sondern um die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke (und die vermeintlich in seinem Eigentum stehende Fabrik) zu erhalten, also aus kriminellen Motiven.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet zudem auch deshalb aus, weil dem Kläger interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung steht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu § 4 AsylG ergibt.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG).
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 3e Abs. 1 AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Kläger der Gefahr einer vom afghanischen Staat ausgehenden Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt sein oder dass ihm nach den staatlichen Gesetzen die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG).
Ob der Kläger in seiner Heimat durch nichtstaatliche Akteure – wie sein Onkel väterlicherseits –, gegen die der afghanische Staat möglicherweise keinen Schutz bietet (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG), bedroht wird und dadurch im Falle seiner Rückkehr Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), kann dahinstehen. Auch kann dahinstehen, ob der Kläger in seiner Heimatprovinz einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ausgesetzt wäre, wofür allerdings keine Anzeichen vorliegen. Denn dem Kläger steht jedenfalls in den Städten Kabul, I. und Mazar-e Sharif interner Schutz i. S. d. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e AsylG zur Verfügung. Dem stehen weder individuelle Gründe noch die allgemeine Lage in den drei Städten entgegen.
Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung aus individuellen Gründen drohen dem Kläger in den genannten Städten nicht. Es liegen schon keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Onkel väterlicherseits von einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan Kenntnis erlangen könnte. Dass dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung landesweit nach dem Kläger sucht und stetig eine eventuelle Rückkehr des Klägers „überwacht“, obwohl dieser sich bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat, ist fernliegend.
Interner Schutz in den genannten Städten ist auch weder wegen der dortigen Sicherheitslage (unten a) noch aus humanitären Gründen (unten b) ausgeschlossen.
a) Dem Kläger droht wegen der Sicherheitslage in den genannten drei Städten keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 AsylG).
Liegen bei den Schutzsuchenden keine individuellen Umstände vor, die die Gefahr erhöhen, Opfer von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden, kann eine solche Gefahr nur ausnahmsweise angenommen werden. Dazu muss der Grad willkürlicher Gewalt in dem bewaffneten Konflikt ein derart hohes Niveau erreichen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet ernsthaften Gefahren für Leben und Gesundheit beachtlich wahrscheinlich ausgesetzt ist. Dazu ist jedenfalls annäherungsweise die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen zu der Anzahl der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ins Verhältnis zueinander zu setzen (sogenannte Gefahrendichte). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein Risiko, verletzt oder getötet zu werden, von 1:800 (0,125 %) als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt anzusehen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. und vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 19, 22.
Hiervon ausgehend besteht trotz des seit vielen Jahren extremen Gewaltniveaus in Afghanistan nicht für jede Person in Kabul, I. oder Mazar-e Sharif die beachtliche Wahrscheinlichkeit, durch Anschläge oder Kampfhandlungen getötet oder verletzt zu werden. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogene Gefahrenschwelle von 1:800 wird selbst unter der Berücksichtigung der nicht vollständig gesicherten Datenlage in den drei Städten nicht erreicht.
Vgl. die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung: OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 117 ff. (Kabul und I. ); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris, Rn. 80 ff., 97 ff., 104 ff. (zu Kabul, I. und Mazar-e Sharif); Hess. VGH, Urteil vom 23.8.2019 – 7 A 2750/15.A –, juris, Rn. 51 ff. (zu Kabul); Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 70 (Kabul); Bay. VGH, Urteil vom 14.11.2019 – 13a B 19.33359 –, juris, Rn. 26 (Sicherheitslage in ganz Afghanistan).
Das jüngste Zahlenmaterial für das gesamte Jahr 2019 bestätigt die bisherige Einschätzung der Rechtsprechung. In Kabul kam es nach dem letzten Bericht von UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) im Jahr 2019 zu 1.563 zivilen Opfern (261 Tote, 1302 Verletzte), in I. zu 400 Opfern (144 Tote und 256 Verletzte) und in der Provinz Balkh, in der Mazar-e Sharif liegt, zu 277 Opfern (108 Tote und 169 Verletzte). Setzt man diese Werte zu den jeweiligen Einwohnerzahlen (Kabul Stadt: zwischen 4-6 Millionen, I. Stadt: 506.896, Mazar-e Sharif: 454.457) ins Verhältnis, bestand jeweils ein Risiko von weniger als 1:800. Bei dieser Betrachtung werden sogar alle Opfer berücksichtigt, die jeweils in der gesamten Provinz aufgetreten ist.
Vgl. zu den Opferzahlen: UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, 2019, S. 94; zu den Einwohnerzahlen: EASO, Afghanistan Security Situation, Juni 2019, S. 67, 96, 149.
Individuelle gefahrerhöhende Umstände, auf Grund derer der Kläger einer höheren Gefahr willkürlicher Gewalt in den genannten Städten ausgesetzt sein könnte als der „rechnerische Durchschnitt“, sind nicht ersichtlich.
b) Die humanitäre Situation in den drei Städten steht der Annahme nicht entgegen, dass vernünftigerweise vom Kläger erwartet werden kann, sich dort niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
Nicht vernünftigerweise erwartet werden kann von einem Ausländer, sich an einem Ort niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG) jedenfalls dann, wenn an dem betroffenen Ort auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse die Existenzsicherung nicht möglich ist. Denn dann würde hierin sowohl ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK als auch gegen Art. 4 Grundrechte-Charta liegen.
Auch insoweit ist in der Rechtsprechung nach Auswertung umfangreicher Erkenntnismittel geklärt, dass erwachsene und arbeitsfähige (junge) Männer die Existenz in den drei Städten sichern können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Rückkehrer aus Europa ohne familiäres Netzwerk besonderen Herausforderungen und zum Teil auch zusätzlichen Diskiminierungen ausgesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 196 (zu Kabul und I. ); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris, Rn. 73 ff., 92 ff., 100 ff. (zu Kabul, I. und Mazar-e Sharif); Bay. VGH, Urteil vom 14.11.2019 – 13a B 19.33359 –, juris, Rn. 31 ff. (zu ganz Afghanistan); Hess. VGH, Urteile vom 23.8.2019 – 7 A 2750/15.A –, juris, Rn. 149, und vom 27.9.2019 – 7 A 1923/14.A –, juris, Rn. 139 ff. (zu ganz Afghanistan); Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 55 ff. (zu Kabul, I. und Mazar-e Sharif).
Individuelle Gründe in der Person des Klägers, die ausnahmsweise dieser Prognose entgegenstünden, sind für das Gericht nicht feststellbar. Erkrankungen des Klägers sind nicht aktenkundig ärztlich diagnostiziert. Er ist im Bundesgebiet berufstätig. Schon vor seiner Ausreise ist es dem Kläger gelungen, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan selbständig zu sichern. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er dies nicht erneut schaffen könnte, liegen nicht vor.
Ob darüber interner Schutz wegen der humanitären Situation in besonderen Ausnahmefällen auch dann ausscheidet, wenn zwar die Existenzsicherung möglich ist, also kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 Grundrechte-Charta droht, aber die Niederlassung für den Betroffenen zur Verletzung anderer Rechte führen bzw. aus anderen Gründen eine unerträgliche Härte darstellen würde, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.
Vgl. zum Rechtsprechungsstand VGH Bad.–Württ., Urteil vom 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris, Rn. 42 ff., m. w. N.
Dies bedarf hier aber keiner weiteren Betrachtung, weil Anhaltspunkte, die einen solchen besonderen Ausnahmefalls begründen könnten, nicht ersichtlich sind.
4. Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich u.a., dass niemand unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden darf. Dabei geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die Staaten – unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich derer aus der Konvention selbst – das Recht haben, die Einreise fremder Staatsbürger in ihr Hoheitsgebiet zu regeln. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dabei ist für die Beurteilung, ob die Gewährleistungen der EMRK einer Abschiebung entgegenstehen, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zu prüfen, ob konventionswidrige Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A, 13 A 3741/18.A –, juris Rn. 47 ff. bzw. 46 ff. m. w. N.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht dem Kläger aus den unter 3. dargelegten Gründen weder aus individuellen Gründen noch wegen der allgemeinen Sicherheitslage oder der humanitären Situation.
Dem Kläger steht schließlich auch der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Soweit es um die allgemeine Sicherheitslage und humanitäre Situation in Afghanistan geht, gelten die obigen Ausführungen hier entsprechend (zumal nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG diesbezüglich ein hier nochmals verschärfter Maßstab gilt, nämlich der Maßstab der alsbaldigen Realisierung einer extremen Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8.11.2011 – 10 C 14.10 – juris, Rn. 22 ff. und vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 38 ff.
Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegen ebenfalls nicht vor, weil eine behandlungsbedürftige Erkrankung des Klägers nicht feststellbar ist.
5. Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.