Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·14 K 2661/17.A·12.04.2017

Aufhebung der Zurücknahmefiktion (§33 AsylG) wegen unzureichender Belehrung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Bescheid des Bundesamts an, mit dem sein Asylantrag wegen Nicht‑Erscheinens zur Anhörung als zurückgenommen galt. Das Gericht hob den Bescheid auf, weil die gesetzlich erforderliche schriftliche Belehrung nach §33 Abs.4 AsylG nicht ordnungsgemäß (fehlendes Empfangsbekenntnis, nur deutschsprachig) erfolgte. Die weitergehende Klage auf Anerkennung des Asylstatus war unzulässig, da in der Sache zunächst eine Entscheidung des Bundesamts erforderlich ist.

Ausgang: Bescheid über Rücknahmefiktion aufgehoben; weitergehende Klageanträge auf Anerkennung des Asylstatus als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Entscheidung kann in einem frühen Verfahrensstadium nicht die inhaltliche Entscheidung über die Gewährung von Asyl ersetzen; der Asylsuchende muss zuvor die Aufhebung einer von der Behörde fehlerhaft getroffenen Verfahrenseinstellung erreichen.

2

Ein Asylantrag gilt gem. §33 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt; die Vermutung des Nichtbetreibens nach §33 Abs.2 setzt eine ordnungsgemäße Ladung zur Anhörung voraus.

3

Die Belehrung nach §33 Abs.4 AsylG muss schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis erfolgen; eine Belehrung lediglich in deutscher Sprache und ohne Empfangsbekenntnis genügt nicht, wenn Anhaltspunkte für mangelnde Sprachbeherrschung vorliegen.

4

Die Rücknahmefiktion darf nicht angewandt werden, wenn aus Zustellungsumständen, fehlender Empfangsbestätigung oder aus Sprach- bzw. Vertretungsverhältnissen ersichtlich ist, dass der Betroffene die Rechtsfolgebelehrung nicht verstehen konnte.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 32, 33 AsylG

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der am 0. K.      1993 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste am 23. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Mai 2015 einen Asylantrag.

3

In der „Wichtigen Mitteilung“ der Beklagten wurde der Kläger bei Antragstellung u.a. darauf hingewiesen, dass „es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen (...) Die Unterlassung der Mitteilung über Ihren Wohnortwechsel kann für Sie erhebliche Folgen haben, z.B. kann (...) Ihr Asylantrag als zurückgenommen gelten“. Der Kläger bestätigte den Empfang der Belehrung sowie einer Übersetzung davon in der Sprache Dari.

4

Mit Schreiben des Bundesamts vom 27. Oktober 2016 wurde der Kläger zum Anhörungstermin für den 9. November 2016 geladen. In der Ladung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der „Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen“. Die Zustellung der Ladung erfolgte mittels Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten. Der Kläger erschien nicht zur Anhörung.

5

Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und stellte das Verfahren ein (Nr. 1). Ferner wurde festgestellt, dass nationale Abschiebungsverbote nicht bestehen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen, weshalb vermutet werde, dass er das Verfahren nicht betreibe.

6

Der Kläger hat am 24. Februar 2017 Klage erhoben und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz (14 L 856/17.A) gestellt, dem mit Beschluss vom 3. April 2017 stattgegeben worden ist.

7

Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht ordnungsgemäß zur Anhörung geladen worden. Die Briefkastenanlage sei defekt, so dass jeder im Flüchtlingsheim Briefe etc. entnehmen könne.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Februar 2017 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.

10

Die Beklagte äußerte sich in der Sache nicht.

11

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

15

Die Klage ist unzulässig, soweit sie über die Aufhebung des Bescheides hinaus auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus bzw. auf Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote vorliegen, gerichtet ist.

16

Zwar ist das Ziel des Klägers letztlich eine Entscheidung über das Asylgesuch in der Sache. Allerdings kann er eine solche Entscheidung nicht bereits in diesem Verfahrensstadium durch das Gericht erlangen. Die Systematik des Asylverfahrensrechts setzt voraus, dass zunächst das Bundesamt eine Sachentscheidung trifft, die einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist. Macht das Bundesamt von der gesetzlichen Ermächtigung zur Einstellung des Asylverfahrens fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylG getroffenen Entscheidung gerade nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden; der Asylsuchende muss vielmehr zunächst die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will.

17

Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17. März 2017 – Au 3 K 16.32041 – Rn. 19 unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerwG zur Situation bei Folgeanträgen; zitiert nach juris.

18

Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage begründet.

19

Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

Rechtsgrundlage für die Einstellung des Asylverfahrens ist § 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 32 AsylG.

21

Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, weil der Asylantrag nicht gem. § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird unter anderem gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gem. § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge der Rücknahmefiktion schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

22

Diese Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens sind hier nicht erfüllt.

23

Die Einstellung des Verfahrens ist bereits rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG fehlt. Die allgemeine Belehrung bei der Asylantragstellung erfolgte zwar gegen Empfangsbekenntnis. Die dortige Belehrung wies jedoch nicht auf die konkreten Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG hin, den es zum Zeitpunkt der Belehrung im Jahr 2015 in der heutigen Form noch gar nicht gab. Die der Ladung zur Anhörung beigefügte Belehrung ist unzureichend, da sie allein in deutscher Sprache und nicht gegen Empfangsbekenntnis erfolgte. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten und Anhaltspunkte dafür, dass die deutsche Sprache hinreichend beherrscht wird, sind nicht ersichtlich.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.