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Verwaltungsgericht Köln·14 K 2616/16·03.04.2017

Abfallgebühren: Veranlagung von zwei 240‑l‑Restmülltonnen bei Grundstückseigentümerin

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Abfallgebührenbescheid 2016, soweit darin Gebühren für zwei statt nur eines 240‑l‑Restmüllgefäßes festgesetzt wurden. Streitpunkt war, ob auf dem Grundstück im Veranlagungsjahr tatsächlich zwei Restmülltonnen vorgehalten und damit die öffentliche Entsorgung in diesem Umfang in Anspruch genommen wurde. Das VG Köln hielt den Bescheid auf Grundlage von § 6 KAG NRW i.V.m. der Abfallgebührensatzung für rechtmäßig. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht überzeugt, dass zwei 240‑l‑Gefäße vorhanden waren; auf die tatsächliche Häufigkeit der Leerungen komme es für die Gebührenpflicht nicht entscheidend an.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Veranlagung von zwei 240‑l‑Restmüllgefäßen im Abfallgebührenbescheid 2016 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung können nach kommunalem Abgabenrecht nach Anzahl und Größe der in Anspruch genommenen Abfallgefäße bemessen werden, wenn dies die Gebührensatzung vorsieht.

2

Für die gebührenpflichtige Inanspruchnahme der Abfallentsorgung ist maßgeblich, dass ein entsprechendes Behältervolumen am Grundstück vorgehalten und zur Entsorgung genutzt wird; der konkrete Umfang oder die Häufigkeit der Leerung ist nicht tatbestandsbildend.

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Die Feststellung, wie viele Abfallgefäße im Veranlagungszeitraum vorgehalten werden, kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Zeugenbeweis geführt werden; entscheidend ist die Überzeugungsbildung des Gerichts nach Würdigung der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit.

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Bestreitet der Gebührenpflichtige die Anzahl der veranlagten Abfallbehälter, kann die Behörde die Veranlagung auf dokumentierte Ortswahrnehmungen und Aussagen des mit der Abfuhr betrauten Personals stützen, sofern diese Erkenntnisse die Annahme tragen.

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Eine Reduzierung der Gebührenveranlagung setzt nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Änderung der behälterbezogenen Inanspruchnahme (z.B. Abmeldung/Entfall eines Gefäßes) voraus.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Adresse „F.            . 00,      X.     “, welches an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen ist.

3

Bei einem Ortstermin auf dem (Abriss-)Grundstück „B.  H.          0“, welches im Eigentum des Ehemanns der Klägerin, der Zeuge S.      X1.       , steht, wurden ein 120-Liter-Restmüllgefäß sowie zwei 240-Liter-Restmüllgefäße aufgefunden, die mit Bauschutt befüllt waren. Daraufhin beauftragte der Beklagte ein Unternehmen mit der Abholung besagter Tonnen, da das Grundstück seit 2010 nicht mehr an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung angeschlossen sei. Die Abholung fand am 18. Juli 2014 statt.

4

B.  21. Juli 2014 rief der Zeuge S.      X1.       beim Beklagten an, um sich über die Abholung der Tonnen auf dem Grundstück „B.  H.          0“ zu beschweren, da eine Tonne der Nachbarin gehöre und zwei Tonnen von einem anderen, ihm gehörenden Grundstück seien.

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Infolge einer Ortsbesichtigung des Grundstücks „F.            . 00“ noch am gleichen Tag notierte der zuständige Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge Nase, dass sich auf dem klägerischen Grundstück zwei 240-Liter-Restmüllabfallgefäße befänden. Im Rahmen dieses Ortstermins kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen Nase und dem Zeugen S.      X1.       , worauf sich Letzterer noch am gleichen Tag zunächst telefonisch, später auch schriftlich beim Geschäftsführer des Beklagten beschwerte.

6

Auf Anfrage des Beklagten teilte der Mitarbeiter der Firma M.          GmbH & Co. KG, der Zeuge U.      K.      , unter dem 26. August 2014 mit, dass seit mindestens 2011 zwei 240-Liter-Restmüllgefäße an der „Anfallstelle F.            . 00 / Ecke U1.          .“ entleert worden seien. Er habe auch einmal Gefäße zur Kontrolle gelb markiert. Weiter habe er beobachten können, wie jemand später auf dem Grundstück versucht habe, die Markierungen zu entfernen.

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Nach Anhörung veranlagte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 für die Jahre 2011 bis 2014 bzgl. eines zweiten 240-Liter-Restmüllgefäßes nach. Unter dem 12. Oktober 2014 teilte die Klägerin mit, dass sich auf dem Grundstück „F.            . 00“ lediglich ein 240-Liter-Restmüllgefäß befinde.

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Unter dem 9. Januar 2015 erließ der Beklagte den Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2015. In diesem wurden u.a. zwei 240-Liter-Restmüllgefäße veranlagt. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Januar 2015 und verwies erneut darauf, dass sie nur ein 240-Liter-Restmüllgefäß auf ihrem Grundstück habe.

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Da keiner der Bescheide förmlich angefochten wurde, vollstreckte der Beklagte die offenen Gebührenforderungen.

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Unter dem 8. Januar 2016 erließ der Beklagte den Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2016. In diesem wurden weiterhin u.a. zwei 240-Liter-Restmüllgefäße veranlagt. Die hiergegen erhobene Klage 14 K 662/16 ist nach einem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen worden.

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Im Februar 2016 aktualisierte der Zeuge K.      seine Erklärung dahingehend, dass seit 2015 lediglich ein 240-Liter-Restmüllgefäß am klägerischen Grundstück zur Abholung bereitgestellt werde.

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Den gegen den Bescheid vom 8. Januar 2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2016 zurück und führte zur Begründung aus, die vorliegenden Erkenntnisse würden belegen, dass auf dem klägerischen Grundstück zwei 240-Liter-Restmüllgefäße vorhanden seien. Dies ergebe sich aus den Wahrnehmungen des Zeugen O.    im Rahmen des Ortstermins im Juli 2014 sowie aus der Darstellung des Zeugen K.      . Eine zwischenzeitliche Abmeldung eines Restmüllgefäßes habe nicht stattgefunden.

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Die Klägerin hat am 4. April 2016 Klage erhoben und einen Antrag im einstweiligen Rechtschutz gestellt, der mit Beschluss vom 23. Mai 2016 (14 L 771/16) abgelehnt worden ist.

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Zur Begründung trägt sie vor, die Berechnungsgrundlage für den Abfallgebührenbescheid sei fehlerhaft, da sie lediglich ein 240-Liter-Restmüllgefäß auf ihrem Grundstück vorhalte. Die Erkenntnisse des Beklagten seien für die Veranlagung unzureichend und reine Spekulation.

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Die Klägerin beantragt,

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den Abfallgebührenbescheid Nr. 9 vom 8. Januar 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2016 insoweit aufzuheben, als darin Abfallgebühren für mehr als ein 240 l Restmüllgefäß festgesetzt sind.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass auf dem klägerischen Grundstück zwei 240-Liter-Restmüllgefäße vorgehalten werden. Diese dürften dann auch veranlagt werden.

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In der mündlichen Verhandlung sind die Herren S.      X1.       , G.       X1.       und L.      O.    zur Frage, wieviel Restmüllbehälter im Jahr 2014, insbesondere am 21. Juli 2104, auf dem Grundstück der Klägerin (F.            . 23 in X.     ) vorhanden waren, als Zeugen vernommen worden. Herr U.      K.      ist zur Frage, wie sich die Abfallentsorgung in Bezug auf Restmüll von dem Grundstück der Klägerin in der F1.--------straße 00 in X.     in den Jahren ab 2014 dargestellt hat, als Zeuge vernommen worden. Bzgl. des Inhalts der jeweiligen Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahren und der Verfahren 14 L 771/16, 14 K 662/16 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für den Abfallgebührenbescheid ist § 6 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. §§ 1, 2, 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung 2016 im Verbandgebiet des Beklagten (GebS). Danach erhebt der Beklagte für die Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren, für die die Eigentümer eines Grundstücks gebührenpflichtig sind. Maßgeblich für die Höhe der Jahresgebühr ist die Anzahl und die Größe der in Anspruch genommenen Abfallgefäße. § 3 GebS regelt die Gebührenhöhe, wonach für die Inanspruchnahme eines 240-Liter-Restmüllgefäßes eine Jahresgebühr in Höhe von 260,88 € festzusetzen ist.

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Die Klägerin hat im maßgeblichen Veranlagungszeitraum die gebührenpflichtigen Leistungen in Anspruch genommen. Es ist unstreitig, dass zum einen das streitgegenständlichen Grundstück dem Grunde nach an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist und zum anderen von dem Entsorgungsunternehmen Abfallbehälter für dieses Grundstück bereit gestellt und diese von den Anliegern zum Einsammeln der auf dem Grundstücken anfallenden Abfälle aufgestellt und von dem Entsorgungsunternehmen abgefahren werden. Das für die Inanspruchnahme erforderliche Element der Willentlichkeit bzw. der konkret individuellen Zurechenbarkeit,

27

vgl. hierzu Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 25 m.w.N. aus der Rspr.,

28

liegt in Bezug auf die Klägerin vor, da sie ein entsprechendes Behältervolumen auf ihrem Grundstück vorgehalten und zu Zwecken der Abfallentsorgung genutzt hat. Der tatsächliche Umfang bzw. die Häufigkeit der Leerung ist demnach für die Inanspruchnahme nicht tatbestandsbildend.

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Infolge der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die volle Überzeugung gewonnen, dass im hier allein streitigen Veranlagungsjahr 2016 zwei 240-Liter-Restmüllgefäße auf dem klägerischen Grundstück vorhanden waren. Durch die Vernehmung der Zeugen steht fest, dass im Jahr 2014 – konkret am 21. Juli 2014 – auf dem klägerischen Grundstück zwei 240-Liter-Restmüllgefäße vorhanden waren und jedenfalls auch zeitweise zur Abholung an den Straßenrand gestellt wurden.

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So berichtet der Zeuge O.    über den Ortstermin am 21. Juli 2014, dass er insgesamt zwei 240-Liter-Restmüllgefäße auf dem klägerischen Grundstück wahrgenommen habe. Er differenzierte zwischen einer Restmülltonne, die unmittelbar neben anderen Tonnen gestanden habe, und einer weiteren Restmülltonne, die hinter einem Zaunelement verborgen gewesen sei. Beides seien 240-Liter-Gefäße gewesen. Später habe er gesehen, dass die zweite Tonne vom Zeugen G.       X1.       hinter das Haus vor eine Garage getragen worden sei. Hiervon habe er dann das zur Akte gereichte Photo gemacht. Der Zeuge O.    ist in diesem Zusammenhang auch glaubwürdig. Es ist bereits nicht erkennbar, aus welchem Grunde er wahrheitswidrig eine nicht vorhandene Tonne zu Lasten der Klägerin erfinden sollte. Bis Juli 2014 bestand kein Kontakt zwischen den Beteiligten; keiner der am Prozess beteiligten Personen führte aus, dass die Feststellung der Anzahl der Tonnen eine Vorgeschichte habe, die an der Unvoreingenommenheit des Zeugen zweifeln lässt. Die sehr sachliche Wiedergabe des Zeugen lässt weiter keinerlei Belastungstendenzen erkennen, obwohl sich der Zeuge nach dem Ortstermin strafrechtlichen Angriffen ausgesetzt sah. Seine Aussage ist inhaltlich glaubhaft, stringent und deckt sich mit den Wahrnehmungen, die er in einem Vermerk über den Ortstermin niedergelegt hatte.

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Auch der Zeuge K.      bestätigte, dass jedenfalls zeitweise zwei Restmüllgefäße am klägerischen Grundstück zur Abholung bereitgestellt worden seien. Er habe deshalb einmal die Tonnen mit gelber Farbe markiert und gesehen, wie die Klägerin versucht habe, die Farbe zu entfernen. Der Zeuge ist glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft. Belastungstendenzen, die erkennen ließen, wieso der Zeuge K.      wahrheitswidrig aussagen sollte, sind nicht erkennbar. Vielmehr hat er bereits im Verwaltungsverfahren seinen Vermerk im Jahr 2016 dahingehend ergänzt, dass seit 2015 nur noch eine Tonne zur Abholung bereitgestellt wurde. Dies zeigt, dass er in besonderem Maße bemüht war, keine unzutreffenden Angaben zu machen. Da er seit Jahren mit der Entsorgung des Restmülls u.a. des klägerischen Grundstücks betraut ist, konnte er detailliert die Abfuhrsituationen sowie die zwischenzeitlichen Änderungen beschreiben. Die Markierung von (zwei) Tonnen macht nur Sinn, wenn die Abholsituation am klägerischen Grundstück überprüfungswürdig ist. Auch den jeweiligen Vorhaltungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin konnte der Zeuge nachvollziehbar entgegnen. So erklärte er sein System der differenzierten Markierungen ebenso nachvollziehbar wie die Wahrnehmung, dass die Tonnen üblicherweise am gleichen Platz zur Abholung von den Anliegern bereitgestellt werden. Inhaltlich deckte sich seine Aussage mit den Ausführungen in den beiden Vermerken, die den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sind.

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Diesen Feststellungen der Zeugen O.    und K.      konnten die Zeugen S.      und G.       X1.       nicht überzeugend entgegentreten. So waren die Aussagen dieser beiden Zeugen bereits nicht widerspruchsfrei, weder in sich noch in Bezug aufeinander. Dies führt bereits zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit beider Zeugen. So will der Zeuge G.       X1.       seinen Vater im Haus auf den Zeugen O.    aufmerksam gemacht haben. Der Zeuge S.      X1.       will Herrn O.    hingegen selbst im Vorgarten entdeckt haben und seinen Sohn erst auf dem Hof getroffen haben. Die Anwesenheit der Klägerin auf dem klägerischen Grundstück zum Zeitpunkt des Ortstermins wird ebenfalls uneinheitlich beantwortet. Weiter behauptet der Zeuge S.      X1.       zunächst, dass der Zeuge O.    nicht angeboten habe, ihm seinen Ausweis zu zeigen. Als ihm daraufhin die Mitschrift der Videodatei vorgehalten wird, will er sich an den konkreten Ablauf nicht mehr erinnern können.

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Inhaltlich ist die Aussage des Zeugen G.       X1.       unergiebig. Zu den zentralen Fragen hat er keine Erinnerungen mehr bzw. kann sich an gewisse Abläufe nicht mehr erinnern.

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Auch die Aussage des Zeugen S.      X1.       ist unglaubhaft und in weiten Teilen unergiebig. Vielmehr verliert er sich in reinen Spekulationen und Verdächtigungen, als ihm das Photo mit der Tonne vor der klägerischen Garage vorgehalten wird. Ohne jeden konkreten Anhaltspunkt stellt er die These in den Raum, derjenige, der das Photo gemacht habe, habe die Tonne dort erst hingestellt. Nach seiner Erinnerung müssen sich die beiden Zeugen K.      und O.    die Existenz einer zweiten Tonne ausgedacht haben und jeweils Unbekannte bzw. die genannten Zeugen selbst eine zweite Tonne so platziert haben, dass diese als zum klägerischen Grundstück gehörig gewertet werden muss.

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Dass sich seitdem an dieser Situation zweier vorgehaltener Restmüllgefäße etwas geändert hat, hat die Klägerseite selbst nicht vorgetragen und ist den Verwaltungsvorgängen auch nicht zu entnehmen.

36

Wie gezeigt kommt es für die gebührenpflichtige Inanspruchnahme nicht auf den konkreten Umfang bzw. die Häufigkeit der Entleerung an, so dass die Aussage des Zeugen K.      , wonach seit einiger Zeit nur noch ein Restmüllgefäß zur Abholung am klägerischen Grundstück bereitgestellt werde, unerheblich ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).