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Verwaltungsgericht Köln·14 K 2471/14·24.08.2015

Klage gegen Ablehnung wasserrechtlicher Genehmigung wegen Uferabstand abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWasserrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte eine wasserrechtliche Genehmigung zur Sanierung von Parkplätzen und Errichtung einer Winkelstützmauer unmittelbar am Bachrand. Der Beklagte lehnte ab wegen Unterschreitung des dreimeterigen Uferschutzabstands, Gefährdung des Uferschutzes und erhöhter Überschwemmungsgefahr. Das Gericht bestätigte die Ablehnung: die Maßnahme ist genehmigungspflichtig und öffentliche Belange überwiegen.

Ausgang: Klage auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung als unbegründet abgewiesen; Ablehnungsbescheid wegen öffentlicher Belange und Verstoßes gegen §97 Abs.6 LWG NRW rechtmäßig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Errichtung baulicher Anlagen an Gewässern ist nach § 99 LWG NRW genehmigungspflichtig, wenn eine wasserwirtschaftlich relevante Einwirkung auf das Gewässer besteht.

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Eine wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn öffentliche Belange der Wasserwirtschaft, der Gewässerunterhaltung oder des Hochwasserschutzes überwiegen.

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Nach § 97 Abs. 6 LWG NRW sind bauliche Anlagen innerhalb von drei Metern der Böschungsoberkante an fließenden Gewässern nur zuzulassen, wenn ein Bebauungsplan dies vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

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Ein objektiv illegaler Ist-Zustand begründet keinen Bestandsschutz gegenüber späteren Versagungen wasserrechtlicher Genehmigungen.

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Private Gestaltungsinteressen des Eigentümers rechtfertigen nicht das Zurücktreten schutzwürdiger öffentlicher Belange wie Uferschutz und Hochwasserrisiko.

Relevante Normen
§ 99 LWG NRW§ 97 LWG NRW§ 97 Abs. 6 Satz 2 LWG NRW§ 113 Abs. 5 VwGO§ 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LWG NRW§ 99 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Adresse „E.         Str. 0-00“ in P.       (Gemarkung M.        , Flur 00, Flurstück 000), auf welchem sich auch ein Parkplatz befindet, der unmittelbar an die Böschungskante des E1.    -baches grenzt.

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Bereits am 17. Mai 2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die Sanierung der Parkplatzbefestigung plane, und bat um entsprechende Zustimmung. Das Ende der Stellplätze sollte mit einer Winkelstützmauer versehen werden. Die Böschung zum Bach hin sollte mit Wasserbausteinen befestigt werden. Daraufhin fand am 14. Juni 2010 ein gemeinsamer Ortstermin statt. Der Beklagte wies auf die Genehmigungspflicht aus § 99 der Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) hin. Vertreter der Klägerin verwiesen auf eine Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung.

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Unter dem 2. Juli 2010 teilte der Beklagte mit, dass die Parkplätze bisher nicht wasserrechtlich genehmigt worden seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Baugenehmigung. Weiter wurde auf den Mindestabstand von drei Metern hingewiesen, der einzuhalten sei.

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Am 26. März 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Winkelstützmauer mit Sanierung der Stellplätze am E1.    -bach auf dem Grundstück Gemarkung M.        , Flur 00, Flurstück 000. Nach der baulichen Maßnahmenbeschreibung würden die Stellplätze 0,75 m bis 1,00 m vom Gewässer abrücken. Die Sicherung der Böschung soll durch eine Winkelstützmauer erfolgen.

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Im Rahmen der Beteiligung öffentlicher Stellen teilte die Stadt P.       mit, dass sie keine Bedenken gegen die Sanierung der Parkplätze habe, obwohl die Parkplätze bisher baurechtlich nicht genehmigt seien. Bauordnungsrechtlich sei weiter zu berücksichtigen, dass eine Fahrgasse von sechs Metern bestehen müsse, so dass der Mindestabstand zum Bach schwierig zu erreichen sei. Einwände landschafts- und artenschutzrechtlicher Art wurden nicht erhoben. Der Aggerverband lehnte eine Zustimmung ab, da die Sicherheit und der Schutz der Ufer durch den geringen Abstand gefährdet seien. Dies gelte auch für die Gewässerunterhaltung.

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Auf Nachfrage der Klägerin teilte der Beklagte am 13. Dezember 2012 telefonisch mit, dass der Antrag derzeit abzulehnen sei. Am 12. August 2013 fand ein weiterer Ortstermin statt. Dabei schlug der Beklagte die Errichtung der Parkplätze unmittelbar hinter dem Wohngebäude im Bereich des dort befindlichen Rasenstreifens vor. Dabei könnte der Mindestabstand von drei Metern zum Gewässer nahezu eingehalten werden. Der Vertreter der Klägerin wies daraufhin, dass dies nur mit einstimmigem Beschluss der Eigentümer möglich sei. Ein solcher Beschluss wurde auf der Eigentümerversammlung am 26. August 2013 abgelehnt.

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Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2014, welcher dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. März 2014 zuging, die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, die jetzige Befestigung des Parkplatzes führe dazu, dass kein Uferschutzstreifen vorhanden sei. Zudem habe die Klägerin im Rahmen ihres Antrags einen Gewässerarm nicht berücksichtigt, so dass nach Ermittlung der hydraulischen Eckdaten festzustellen sei, dass bei einem 100jährigen Hochwasser die betroffene Grundstücksfläche überflutet werde. Die geplante Errichtung der Mauer sowie die Parkplatzsanierung seien nach § 99 LWG NRW genehmigungspflichtig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lägen jedoch nicht vor, da die geplante Errichtung gegen § 97 LWG NRW verstoße.

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Die Klägerin hat am 28. April 2014 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte habe in seinem Bescheid lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen wiedergegeben, ohne unter diese tatsächlich zu subsumieren. Die Klägerin gehe weiterhin von einer Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens aus.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. März 2014 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte wasserrechtliche Genehmigung zu erteilen,

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hilfsweise,

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den Beklagten unter zu Aufhebung seines Bescheides vom 17. März 2014 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ständen öffentliche Belange entgegen. So seien der Schutz der Ufer, die Gewässerunterhaltung sowie der ordnungsgemäße Wasserabfluss gefährdet. Der Mindestabstand des § 97 Abs. 6 Satz 2 LWG NRW werde deutlich unterschritten. Auch aus Gründen des Hochwasserschutzes sei die Genehmigung zu versagen, da das betroffene Grundstück bei einem 100jährigen Hochwasser überflutet werde. Diese Interessen würden die privaten Interessen der Klägerin klar überwiegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Der Beklagte hat die beantragte wasserrechtliche Genehmigung zu Recht nach § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LWG NRW abgelehnt, da die begehrte Maßnahme der Klägerin (Sanierung der Parkplätze und Errichtung einer Winkelstützmauer) genehmigungsbedürftig ist, einer Genehmigung jedoch Versagungsgründe entgegenstehen.

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Die klägerseits geplante Maßnahme ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW genehmigungsbedürftig, da es sich dabei um die Errichtung von Anlagen an Gewässern handelt. Sowohl der aus Pflastersteinen bestehende Parkplatz als auch die neu zu errichtende Winkelstützmauer sind mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Es liegt auch keine genehmigungsfreie Anlage nach § 99 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW vor.

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Anders als in anderen Bundesländern findet sich im nordrhein-westfälischen Wasserrecht zwar keine Legaldefinition, wann eine Anlage noch an einem Gewässer liegt. Da die Parkfläche jedoch maximal einen Meter vom Gewässer entfernt beginnen soll, liegt eine wasserwirtschaftlich relevante Einwirkungsmöglichkeit der Anlage auf das Gewässer vor.

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                            Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. A., § 36 Rn. 4.

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Unabhängig davon, dass es im Wasserrecht keinen Bestandschutz gibt, kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht auf einen solchen berufen, da der Ist-Zustand bereits formell illegal ist. Bereits § 74 Abs. 1 S. 1 LWG NRW in der Fassung vom 22. Mai 1962 (GVBl. S. 235) sah eine Genehmigungspflicht vor.

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Aus § 99 Abs. 2 LWG NRW lässt sich zwar entnehmen, dass grds. ein Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung besteht. Diese Genehmigung ist jedoch ausdrücklich zu versagen, wenn dies das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Als Gründe, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen, kommen insbesondere Gründe der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes von Leben, Gesundheit oder Eigentum in Frage.

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Solche Versagungsgründe sind im vorliegenden Verfahren mehrfach gegeben, ohne dass die Klägerin eigene Interessen entgegenhalten kann, so dass weder ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung noch auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Neubescheidung besteht.

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So dient die Freihaltung des Gewässernahbereichs den Bewirtschaftungszielen aus § 2 LWG NRW und § 6 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG). Danach sind Gewässer nachhaltig so zu bewirtschaften, dass u.a. der Wasserabfluss, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushaltes sowie der naturnahe Ausbau des Gewässers möglich ist. Der Aggerverband als Gewässerunterhaltungspflichtiger hat darauf hingewiesen, dass diese Ziele durch die geplante Maßnahme beeinträchtigt werden, und hat deshalb seine Zustimmung verweigert.

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Explizit liegt weiter ein Verstoß gegen § 97 Abs. 6 LWG NRW vor, wonach Anlieger alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Daher darf nach § 97 Abs. 6 Satz 2 LWG NRW an fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die klägerische Maßnahme liegt innerhalb der Drei-Meter-Grenze, ohne dass eine Zulassung im Bebauungsplan vorgesehen ist. Auch öffentliche Belange sprechen gegen die Zulassung, da durch die Parkfläche die natürliche Entwicklung des Gewässers mit seiner Böschung beeinträchtigt wird. Dadurch wird die Überschwemmungsgefahr bei einem 100jährigen Hochwasser, die auch das klägerische Grundstück betrifft, vergrößert, da die Abflussfläche beschränkt wird.

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Die Klägerin selbst hat keine Interessen vorgetragen, die diesem öffentlichen Interesse entgegengehalten werden können. Der alleinige Wunsch, ihr Grundstück derart zu gestalten und zu nutzen, wie es für die Eigentümerin nach ihrem subjektiven Verständnis angemessen und praktikabel erscheint, rechtfertigt es nicht, dass die öffentlichen Belange hierhinter zurücktreten müssen. Der Beklagte selbst hatte einen Alternativstandort auf dem klägerischen Grundstück vorgeschlagen, der zwar auch innerhalb der Drei-Meter-Grenze liegt, unter Abwägung aller Interessen von ihm aber wohl genehmigt worden wäre. Durchgreifende Gründe, die belegen, dass diese Lösung für die Klägerin inakzeptabel ist, wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).