Betriebliche Kanalisation als Auffangvorrichtung: Prüfpflicht nach VAwS für HBV-Anlagen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der Prüfungen, Mängelbeseitigung und Nachprüfungen an Kanalabschnitten zwischen HBV-Anlagen und einem API-Becken angeordnet wurden. Streitig war, ob die Kanalisation als Abwasseranlage nur der SüwV Kan oder als Anlagenbestandteil nach WHG/VAwS strengen Prüfpflichten unterliegt. Das VG Köln bejahte wegen der Nutzung als Auffang- und Ableiteinrichtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS die Einordnung als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und damit die Prüf- und Sicherungspflichten nach § 23 VAwS i.V.m. § 19i WHG. Der erledigte Teil (u.a. Konzeptvorlage/Zwangsgeld) wurde eingestellt; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Nach Teilerledigung wurde die Klage im Übrigen abgewiesen; Prüf- und Mängelanordnungen nach WHG/VAwS waren rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine betriebliche Kanalisation im Leckage- oder Störfall als Auffang- und Ableiteinrichtung für wassergefährdende Stoffe genutzt, kann sie als unselbständige Funktionseinheit Bestandteil einer Anlage im Sinne des § 19g WHG sein und den Anforderungen der VAwS unterliegen.
Die Ausnahme des § 19g Abs. 6 WHG für Anlagen zum Umgang mit Abwasser greift nur bei Anlagen, die ausschließlich dem Umgang mit Abwasser dienen; eine Doppelfunktion als Rückhalte-/Auffangsystem für wassergefährdende Stoffe schließt die Privilegierung aus.
Für Auffangvorrichtungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS müssen mindestens dieselben sicherheitsrechtlichen Anforderungen gelten wie für die Auffangeinrichtung selbst; hierzu zählen auch Zuleitungen, die die Rückhaltung sicherstellen.
Bei festgestellten Schadstellen in Anlagenteilen, aus denen eine Gewässergefährdung folgen kann, kann die Ordnungsbehörde auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechts i.V.m. VAwS die Mängelbeseitigung sowie besondere Prüfungen durch Sachverständige anordnen.
Die nachträgliche Beseitigung von Mängeln im laufenden Verfahren lässt die Rechtmäßigkeit einer auf den maßgeblichen Verwaltungszeitpunkt bezogenen Mängelbeseitigungsanordnung grundsätzlich unberührt.
Tenor
Hinsichtlich der Ziffern 1 b und 3 der Verfügung vom 27.12.1999 wird das in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt auf ihrem Unternehmensgelände mehrere Produktionsanlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen. Es handelt sich im Einzelnen um eine Polybutenanlage, eine Paradyneanlage, eine PD-Mix-Anlage und um eine Fackelanlage. Diese Anlagen unterliegen als Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe i.S.v. § 19 g Abs. 1 WHG (HBV-Anlagen) dem Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 12.08.1993 i.d.F. vom 20.08.1999 (GV NRW S.558 - VAwS 1993). Unterhalb der Anlagen sind keine Auffangräume mit Rückhaltevolumen i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 3 VAwS vorhanden. Stattdessen wird die unterirdische betriebliche Kanalisation und der daran angeschlossene betriebseigene Ölabscheider (sog. API-Becken) gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS als Auffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe im Falle einer Le- ckage in einer Produktionsanlage genutzt. Die wassergefährdenden Stoffe gelangen im Falle einer Leckage über die betriebliche Kanalisation in das API-Becken. Das API-Becken verfügt über eine grundsätzlich geschlossene Absperrvorrichtung. Diese wird nur nach vorheriger turnusmäßiger Beprobung und unbedenklichem Ergebnis zur betriebseigenen Kläranlage geöffnet. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die unterirdische zum API-Becken führende Kanalisation als Teil der HBV-Anlagen den Prüfungsanforderungen der VAwS unterliegt oder ob sie als bloße Abwasseranlage nur den weniger strengen Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) zu genügen hat.
Im Jahre 1998 wurde die betriebliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachung durch ein Fachunternehmen überprüft. Dabei wurden mehrere sanierungsbedürftige Schadstellen festgestellt. Ende des Jahres 1998, als die Überprüfung der Kanalisation durch das Fachunternehmen noch nicht abgeschlossen war, wurden die HBV-Anlagen auf der Grundlage der VAwS durch den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg (TÜV) überprüft. In 8 Prüfberichten des TÜV wurden die in der Kanalisation festgestellten Schadstellen als erhebliche Mängel" bewertet. Der TÜV bemängelte hinsichtlich der Kanalisation ferner, dass die Prüfung des Rückhaltebeckens (API-Becken) und die Inspektion des restlichen Kanalisationsabschnitts bis zum Rückhaltebecken noch ausstünden. Anlässlich zweier im August und Oktober 1999 erfolgter Folgeüberprüfungen der Fackelanlage stufte der TÜV u.a. die - unverändert gebliebenen - Schadstellen des Kanals als geringfügig" ein.
Die Beteiligten konnten in der Folgezeit keine Einigung darüber erzielen, ob die betriebliche Kanalisation der Klägerin dem Anwendungsbereich der VAwS unterliegt. Daraufhin forderte das beklagte Amt die Klägerin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 27.12.1999 auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. §§ 19 g, 19 i WHG, §§ 3, 23 VAwS auf, die unterirdischen Kanalbereiche zwischen den in der Anlage des Bescheides aufgeführten HBV-Anlagen und dem API-Becken, die als Rückhalte- bzw. Ableiteinrichtung wassergefährdender Stoffe genutzt würden, bis zum 01.01.2004 gem. § 23 VAwS 1993 prüfen zu lassen. Ausgenommen von der Überprüfung seien bereits geprüfte Kanalbereiche (Ziff. 1 a)). Das beklagte Amt gab der Klägerin ferner auf, für die angeordnete Überprüfung bis zum 01.06.2000 ein Konzept vorzulegen (Ziff. 1 b)) und die Prüfung der Kanalbereiche nach Ablauf von 5 Jahren seit der letzten Prüfung zu wiederholen (Ziff. 1 c)). Darüber hinaus forderte es die Klägerin auf, die in den Prüfberichten des TÜV genannten Schadstellen in der Kanalisation bis zum 30.09.2000 zu beseitigen (Ziff. 2a)) und nach der Mängelbeseitigung bis zum 31.12.2000 eine Nachprüfung der betroffenen Bereiche durch einen Sachverständigen gem. § 22 VAwS 1993 durchzuführen. Für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der ihr auferlegten Verpflichtungen drohte es der Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 10.000,00 DM an. Zur Begründung führte das beklagte Amt aus, dass die betriebliche Kanalisation als unterirdischer Anlagenbestandteil einer HBV-Anlage gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 VAwS den wiederkehrenden Prüfpflichten nach § 19 i WHG unterliege. Die Abwasseranlage diene als Rückhalte- und Ableiteinrichtung für wassergefährdende Stoffe und sei damit Bestandteil der jeweiligen HBV-Anlage der Klägerin.
Den Widerspruch der Klägerin vom 10.01.2002 wies die Bezirksregierung Köln (BZR) mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2002 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Die Fristen für die Prüfung der Abwasseranlage (Ziff. 1 a)) und die Vorlage des diesbezüglichen Prüfkonzeptes (Ziff. 1 b)) legte sie dabei auf den 01.06.2006 und 31.06.2003" fest. Für die Schadstellenbeseitigung (Ziff. 2 a)) und die Prüfung der betroffenen Bereiche durch einen Sachverständigen (Ziff. 2 b)) setzte sie der Klägerin Fristen bis zum 30.06.2003 und 30.08.2003.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 16.12.2002 hat die Klägerin am 15.01.2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihre betriebliche Abwasseranlage nicht dem Anwendungsbereich der VAwS 1993 unterliege. Die in Rede stehenden Kanalbereiche seien Abwasseranlagen i.S.d. § 18 b WHG und des § 57 LWG NRW. Sie unterfielen den abwasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der kostengünstigen Selbstüberwachungsregelung des § 61 LWG NRW i.V.m. § 2 SüwV Kan. Dies gelte nach h. M. auch für Abwasseranlagen, die - wie ihre - gem. § 21 VAwS 1993 als Auffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe genutzt werden könnten. Für diese Auslegung spreche auch § 21 VAwS 1993. Durch die dortige Erwähnung werde die betriebliche Abwasseranlage nicht zu einer VAwS-Anlage. In § 21 VAwS 1993 werde sie lediglich als Rückhalte- und Ableitvorrichtung für derartige Anlagen erwähnt. § 21 Abs. 1 Nr. 2 VAwS 1993 verpflichte lediglich zur Einhaltung der für Abwasser geltenden Maßstäbe des § 7 a WHG oder der für Indirekteinleiter geltenden Maßstäbe. Die von dem Beklagten in Bezug genommenen VV-VAwS und die Technische Regel wassergefährdende Stoffe (TRwS) seien keine Stütze für die Anwendbarkeit der VAwS 1993. Sie enthielten nur inhaltliche Anforderungen an Rückhalte- bzw. Ableiteinrichtungen i.S.v. § 21 VAwS 1993 und könnten ungeachtet dessen als Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke keine Regelung contra legem treffen. Im Übrigen sei der Bescheid auch ermessensfehlerhaft, weil das beklagte Amt sich offenbar dazu verpflichtet gesehen habe, die vom TÜV-Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen anzuordnen. Die Klägerin behauptet ferner, dass sie die in den Prüfberichten bezeichneten Schadstellen im Kanalsystem während des Klageverfahrens beseitigt habe. Zum Beleg dafür legt sie Dichtigkeitsprüfungen des mit der Reparatur beauftragten Fachunternehmens vor.
Das beklagte Amt hat die Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfkonzeptes (Ziff. 1 b) des angefochtenen Bescheides) und die Zwangsgeldandrohungen nach Klageerhebung aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
Ziffern 1 a) und 1 c), 2 a) und 2 b) des Bescheides vom 27.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2002 aufzu- heben.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Auffassung nach unterliegt die Abwasseranlage der Klägerin den strengen Anforderungen der §§ 19 g, 19 i WHG. Die nach § 19 g Abs. 6 WHG für Abwasseranlagen geregelte Privilegierung greife vorliegend nicht. Die Abwasseranlage der Klägerin erfülle eine Doppelfunktion. Sie diene nicht ausschließlich dem Umgang mit Abwasser. Vielmehr diene sie im Falle der Leckage der HBV-Anlagen der Klägerin als Auffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe. Eine Kontrollpflicht lediglich nach der SüwV Kan würde dem Besorgnisgrundsatz widersprechen. Aus der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 ergebe sich nichts anderes. Wenn diese Vorschrift einem Anlagenbetreiber unter Freistellung von den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VAwS 1993 ausnahmsweise erlau- be, anstelle eines besonderen Auffangraumes i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. VAwS 1993 eine Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation einzurichten, habe die betrieb- liche Kanalisation die strengen Sicherheitsanforderungen der §§ 19 g und 19 i WHG einzuhalten. Eine Freistellung von den strengen Anforderungen der §§ 19 g und 19 i WHG rechtfertige sich nur für solche Abwasseranlagen, die nicht mit wassergefähr- denden Stoffen in Berührung kommen könnten. Diese Auslegung der Bestimmungen der VAwS 1993 werde gestützt durch die zur VAwS 1993 ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV VAwS). Nach deren Ziff. 21.2 unterlägen Rückhalteeinrichtung und Zuleitungen i.S.v. § 21 VAwS 1993 der Prüfpflicht aus § 23 VAwS 1993. Diese Auffassung vertrete auch der Länderarbeitskreis Wasser (LAWA). Die Klägerin habe durch die von ihr vorgelegten Prüfberichte nicht belegt, dass die festgestellten Schadstellen in ihrer Kanalisation beseitigt seien. Der Nachweis des Schadensbehebung sei durch einen Sachverständigen gem. § 22 VAwS zu führen. Die vorgelegten Prüfberichte genügten diesen Anforderungen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 27.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2002 ist - soweit er nicht durch das beklagte Amt aufgehoben wurde - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die mit Ziff. 1 a) angeordnete Verpflichtung der Klägerin, die unterirdischen, zwischen den HBV-Anlagen und dem API-Becken gelegenen Kanalbereiche, die als Auffang- und Ableitvorrichtung für wassergefährdende Stoffe genutzt werden, gem. § 23 VAwS prüfen zu lassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW, der über § 12 OBG NRW, § 138 LWG NRW hier Anwendung findet. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist das beklagte Amt innerhalb seines Aufgabenbereichs befugt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit war vorliegend gegeben. Die Klägerin hat als Anlagenbetreiberin gegen die ihr nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 VAwS 1993 i.V.m. § 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG obliegende Prüfpflicht verstoßen. Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 1 VAwS 1993, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2002 Anwendung fand, hat der Betreiber Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i.S.v. § 19 g Abs. 1 und 2 WHG nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 VAwS 1993 überprüfen zu lassen. § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG schreibt die Überprüfung der Anlage spätestens 5 Jahre nach der letzten Überprüfung vor. Die Klägerin hat ihre betriebliche Kanalisation bislang nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 VAwS 1993 i.V.m. § 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG prüfen lassen. Hierzu ist sie verpflichtet. Die als Auffangvorrichtung i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 für wassergefährdende Stoffe genutzte betriebliche Kanalisation der Klägerin ist eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i.S.v. § 19 g Abs. 1 und 2 WHG. Anlagen im Sinne des § 19 g Abs. 1 und 2 WHG sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutze Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage (§ 2 Abs. 1 VAwS 1993). Die Kanalisation ist eine betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheit der HBV-Anlagen (Polybutenanlage, Paradyneanlage, PD-Mix-Anlage, Fackelanlage) der Klägerin. Sie dient nicht nur der Abwasserbeseitigung. Mit ihr werden vielmehr auch wesentliche sicherheitsrelevante Funktionen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wahrgenommen. Sie dient - weil ein besonderer Auf- fangraum i.S.v. § 3 Abs. 2 Nrn. 3 VAwS 1993 nicht vorhanden ist - als Auffangvorrichtung für den Fall, dass wassergefährdende Stoffe bei Leckagen oder Betriebsstörungen aus den HBV-Anlagen der Klägerin austreten. Die weite Auslegung des Anlagenbegriffs ist aufgrund des Zwecks der §§ 19 g-l WHG geboten, die einen wirksamen Schutz des Grundwassers gewährleisten sollen,
vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 19 g Rn. 2.
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 VAwS 1993 konkretisiert den im Rahmen der §§ 19 g-l WHG geltenden Besorgnisgrundsatz und verpflichtet Betreiber dazu, HBV-Anlagen für den Fall einer Leckage grundsätzlich mit besonderen Auffangräumen auszurüsten. Diese Auffangräume sind Bestandteil der HBV-Anlage und unterliegen mithin den strengen Anforderungen der VAwS 1993. Wenn der Verordnungsgeber Anlagenbetreiber ausnahmsweise von der Pflicht zur Erstellung eines besonderen Auffangraumes nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 VAwS 1993 freistellt und ihm gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 erlaubt, dass die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, muss auch die betriebliche Kanalisation den strengen Anforderungen der VAwS 1993 unterliegen. Gestützt wird diese Auslegung zudem durch die Bestimmung des § 19 g Abs. 1 Satz 2 WHG. Danach gilt der Besorgnisgrundsatz auch für innerbetriebliche Rohrleitungsanlagen, die Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder solche Anlagen verbinden. Diese Vorschrift findet zwar nicht unmittelbar Anwendung auf die betriebliche Kanalisation der Klägerin, weil diese nicht ausschließlich der Zu- bzw. Ableitung wassergefährdender Stoffe dient. Ihr ist aber die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass auch unselbständige Funktionseinheiten einer HBV- Anlage - wie die in Rede stehende Kanalisation der Klägerin - dem Anwen- dungsbereich der §§ 19 g-l WHG unterliegen.
Der Einwand der Klägerin, dass ihr betrieblicher Kanal nicht dem Anwendungsbereich der VAwS 1993 unterliege, weil er wassergefährdende Stoffe lediglich dem API-Becken zuleite und deshalb keine Auffangvorrichtung i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 sei, greift nicht durch. Insoweit verkennt sie, dass die Kanalleitungen Bestandteil der als Auffangvorrichtung dienenden Abwasseranlage sind. Sie stellen mit der Ableitung wassergefährdender Stoffe sicher, dass wassergefährdende Stoffe im Falle einer Leckage der HBV-Anlagen der Klägerin nicht in das Grundwasser gelangen, sondern dem API-Becken der Klägerin zugeführt werden.
Der streitige Teil der Kanalisation der Klägerin ist nicht gem. § 19 g Abs. 6 WHG vom Anwendungsbereich der §§ 19 g-l WHG und der VAwS 1993 ausgenommen. Nach dieser Bestimmung gelten die Vorschriften der §§ 19 g-l WHG nicht für Anlagen des § 19 g Abs. 1 und 2 WHG zum Umgang mit Abwasser. Die Kanalisation der Klägerin ist keine Anlage zum Umgang mit Abwasser im Sinne dieser Vorschrift. Abwasseranlage im Sinne des § 19 g Abs. 6 WHG ist eine Anlage die ausschließlich dem Umgang mit Abwasser dient. Diese Auslegung folgt aus Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 19 g-l WHG. Der Zweck der §§ 19 g-l WHG besteht in der Vermeidung von Schäden durch Anlagen für wassergefährdende Stoffe. Abwasseranlagen hat der Gesetzgeber deshalb von der Geltung der strengen Anforderungen der §§ 19 g-l WHG ausgenommen, weil für die Behandlung von Abwasser andere speziellere Rechtvorschriften, namentlich die §§ 7 a, 18 b WHG gelten,
vgl. Bericht des Innenausschusses vom 06.01.1976 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrs. 7/4546, S. 7.
Die für Abwasseranlagen geltende Ausnahmevorschrift des § 19 g Abs. 6 Nr. 1 WHG trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die im Abwasser enthaltenen wassergefährdenden Stoffe aufgrund ihrer Vermischung mit wasserhaltigem Abwasser nur eine geringe Gefährdung für das Grundwasser bedeuten. Dieser geringe Gefährdungsgrad rechtfertigt es, für Abwasseranlagen allein die Beachtung der Vorschriften der §§ 7 a, 18 b WHG ausreichen zu lassen. Die der Ausnahmevorschrift des § 19 g Abs. 6 WHG zugrundeliegende Erwägung trifft aber nicht auf Anlagen zu, die nicht ausschließlich dem Umgang mit Abwasser, sondern auch dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dienen. In diesem Fall ist eine Wassergefährdung gegeben, die die Anwendung des strengen Regimes der §§ 19 g- l WHG gebietet,
a.A. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 19 g Rn. 18, allerdings ohne Begründung und ohne Differenzierung zwischen den Alternativen des § 21 Abs.1 Nr. 1 und 2 VAwS 1993.
Die Kanalisation der Klägerin dient nicht nur dem Umgang mit Abwasser; sie wird auch zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt. Sie dient als Auffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993. In dieser Funktion ist sie im Falle der Leckage oder Betriebsstörung der HBV-Anlagen der Klägerin dazu bestimmt, wassergefährdende Stoffe in großer Menge aufzunehmen. Diese wassergefährdenden Stoffe sind kein Abwasser, sondern flüssige wassergefährdende Reststoffe, weil sie aufgrund ihrer Menge und Wassergefährlichkeit nicht mit Wasser gesammelt, fortgeleitet, behandelt oder eingeleitet werden. Sie werden anders als die bei ungestörtem Betrieb in die Kanalisation gelangenden unerheblich Mengen wassergefährdender Stoffe i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 2 VAwS nicht in einer geeigneten Abwasserbehandlungsanlage behandelt, sondern anderweitig schadlos entsorgt (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halb- satz VAwS 1993).
Soweit die Klägerin meint, dass Auffangvorrichtungen i.S.v. § 21 VAwS 1993 nur den für Abwasseranlagen geltenden Anforderungen der SüwV Kan unterlägen, weil § 21 Abs. 1 Nr. 2 VAwS 1993 lediglich zur Einhaltung der für Abwasser geltenden Maßstäbe des § 7 a WHG oder der für Indirekteinleiter geltenden Maßstäbe verpflichte, verkennt sie, dass ihre Abwasseranlage als Auffangvorrichtung i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 genutzt wird. Eine solche Auffangvorrichtung unterliegt den Prüfungspflichten nach der VAwS 1993, weil sie aus den o.g. Gründen nicht nur als Abwasseranlage genutzt wird. Gelangen demgegenüber nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 VAwS 1993 wassergefährdende Stoffe bei ungestörtem Betrieb einer HBV-Anlage in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation, so finden auf die Kanalisation nur die Vorschriften der §§ 7 a, 18 b WHG Anwendung. Die wassergefährdenden Stoffe werden gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 VAwS 1993 als Abwasser in eine geeignete Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet.
Der Verordnungsgeber hat durch diese Differenzierung in § 21 VAwS 1993 deutlich gemacht, dass er bei einer Anlage nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 die Zurückhaltung und schadlose separate Entsorgung der wassergefährdenden Stoffe gemäß den Anforderungen der §§ 19 g - l WHG und nicht nur eine Behandlung als Abwasser nach §§ 7 a,18 a WHG wie in den Fällen des § 21 Abs.1 Nr.2 VAwS 1993 fordert. Für die Zuläufe zu den Auffangeinrichtungen können nicht geringere Anforderungen als für die Auffangeinrichtung selbst gelten; denn die Vermischung mit dem übrigen Abwasser reicht auch bei den Leitungen im Falle des § 21 Abs.1 Nr. 1 VAwS 1993 bei Leckagen und Betriebsstörungen nicht aus, um dem Besorgnisgrundsatz des § 19 g Abs.1 WHG Rechnung zu tragen.
Der landesrechtliche Verordnungsgeber verstößt dadurch, dass er für Auffangvorrichtungen i.S.V. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS 1993 die Anwendung der strengen Maßstäbe des Besorgnisgrundsatzes fordert, nicht gegen § 19 g Abs. 6 WHG. Ungeachtet des nur - auf ausschließlich dem Umgang mit Abwasser dienende Abwasseranlagen - beschränkten Regelungsgehaltes des § 19 g Abs. 6 WHG sind die Bestimmungen der §§ 19 g - l WHG aufgrund ihres rahmenrechtlichen Charakters nämlich ausfüllungsfähig und auslegungsbedürftig und eröffnen den Bundesländern Gestaltungsspielräume, vgl. Czychowski, Kolloquium des Instituts für das Recht der Wasserwirtschaft an der Universität Bonn am 1.04.1977, ZfW 1977 84, 86.
Diesen Gestaltungsspielraum überschreitet der landesrechtliche Verordnungsge- ber nicht, wenn er bei der Regelung der VAwS 1993 von ihm dahingehend Gebrauch macht, dass er Abwasseranlagen im Ausnahmefall als Auffangeinrichtungen für was- sergefährdende Stoffe zulässt und gleichzeitig die Einhaltung der Anforderungen des § 19 g WHG in Verbindung mit den Regeln der VAwS 1993 für die als Auffangvorrichtungen dienenden Abwasseranlagen verlangt; denn der Sinn des in § 19 g WHG geregelten Besorgnisgrundsatzes gebietet für den Fall der Leckage oder Betriebsstörung die Geltung der strengen Maßstäbe des Besorgnisgrundsatzes.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Prüfungspflicht war erforderlich, weil die Klägerin ihren nach der VAwS 1993 bestehenden Pflichten nicht freiwillig nachgekommen ist. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist nichts dafür erkennbar, dass sich das beklagte Amt verpflichtet gesehen habe, die vom TÜV- Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen anzuordnen. Die Gründe des Bescheides vom 27.12.1999 machen deutlich, dass das beklagte Amt die angefochtenen Maßnahmen nach eigenständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage angeordnet hat.
2. Die mit Ziff. 1 c) des Bescheides angeordneten Wiederholungsprüfungen sind ebenfalls rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 23 Abs.2 Nr. 1 VAwS 1993. Nach der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 VAwS 1993 in Bezug genommenen Bestimmung des § 19 i Abs. 2 Nr. 2 WHG sind Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG - wie die Kanalisation der Klägerin - spätestens 5 Jahre nach der letzten Überprüfung erneut überprüfen zu lassen.
3. Die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung der in den Gutachten des TÜV aufgeführten Schadstellen beruht auf § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAwS 1993. Nach der letztgenannten Vorschrift müssen Anlagen i.S.v. § 19 g Abs. 1 und 2 WHG so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Gegen diese Bestimmung hat die Klägerin verstoßen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides wies ihre Kanalisation unstreitig die in den TÜV-Gutachten bezeichneten Schadstellen auf. Dass die Schadstellen nach den Angaben der Klägerin während des Klageverfahrens beseitigt wurden, hat auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides keinen Einfluss.
4. Die Anordnung zur Überprüfung der beseitigten Schadstellen durch einen Sachverständigen gem. § 22 VAwS 1993 begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 4 VAwS 1993. Nach dieser Bestimmung kann das beklagte Amt wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung besondere Prüfungen anordnen. Die Anordnung einer besonderen Prüfung war hier angesichts der in der Kanalisation festgestellten Schadstellen gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrensgegenstandes dem beklagten Amt aufzuerlegen, weil es sich durch die teilweise Aufhebung des Bescheides in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen hatten keinen Einfluss auf die Kostenteilung, weil die Androhungen zu keiner Streitwerterhöhung führten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.